CCP AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

CCP AG

Kleinostheim

Wertpapier-Kenn-Nr. ISIN DE000A0H1P22

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Der Vorstand der CCP AG lädt die Aktionäre der CCP AG hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der CCP AG am 08.09.2021 um 11:00 Uhr in den Räumen des Hotels „Wilder Mann“, 63739 Aschaffenburg, Löherstraße 51, ein.

I. Tagesordnung

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 der CCP AG sowie des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 11.03.2021 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu TOP 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zur Verwendung des Bilanzgewinns zum 31.12.2020 in Höhe von EUR 877.736,61 für das Geschäftsjahr 2020 folgenden Beschluss zu fassen:

Der Bilanzgewinn zum 31.12.2020 in Höhe von EUR 877.736,61 für das Geschäftsjahr 2020 wird wie folgt verwendet:

(1) Verteilung an die Aktionäre: EUR 195.000,00
durch Zahlung einer Dividende in Höhe von EUR 0,26 je gewinnbezugsberechtigte Aktie.
(2) Einstellung in Gewinnrücklagen:
(3) Gewinnvortrag: EUR 682.736,61
TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zur Entlastung der Mitglieder des Vorstandes der CCP AG für das Geschäftsjahr 2020 folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Vorstandes der CCP AG wird für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zur Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der CCP AG für das Geschäftsjahr 2020 folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrates der CCP AG wird für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.

TOP 5:

Beschluss über die Änderung des § 2 der Satzung: Gegenstand der Gesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der CCP AG wie folgt zu ändern.

Der bisherige § 2 der Satzung der CCP AG, mit folgendem Wortlaut,

„1.

Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, der Erwerber und die Veräußerung, die Verwaltung, die Entwicklung und Vermarktung von Immobilien, sowie der internationale Lebensmittel- und Getränkehandel.

2.

Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die geeignet erscheinen, ihren Zweck zu fördern.

3.

Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu gründen, zu erwerben oder sich daran in jeder zulässigen Form zu beteiligen, sowie Zweigniederlassungen im Inland und Ausland zu errichten.

4.

Die Gesellschaft kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen.

5.

Die Gesellschaft kann ihre Geschäfte im Inland wie auch im Ausland betreiben.

6.

Die Gesellschaft kann sich darauf beschränken, den Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 nur teilweise auszuüben.“

wird wie folgt geändert und neu gefasst:

„1.

Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, der Erwerb, die Veräußerung, die Verwaltung, die Entwicklung und Vermarktung von Immobilien, die Beteiligung an und die Übernahme, Verwaltung, Beratung, Steuerung, Finanzierung, Entwicklung und Gründung von Unternehmen im In- und Ausland, sowie der internationale Lebensmittel- und Getränkehandel.

2.

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen.

3.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.

4.

Die Gesellschaft kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen.

5.

Die Gesellschaft kann ihre Geschäfte im Inland wie auch im Ausland betreiben.

6.

Die Gesellschaft kann sich darauf beschränken, den Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 nur teilweise auszuüben.”

TOP 6:

Beschlussfassung über die Änderung des § 6 Abs. 4 der Satzung: Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der CCP AG wie folgt zu ändern.

Der bisherige § 6 Abs. 4 der Satzung der CCP AG mit folgendem Wortlaut:

„Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10.07.2019 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 375.000,– € gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (neues genehmigtes Kapital).“

wird wie folgt geändert und neu gefasst:

„Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 09.07.2024 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 375.000,– € gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (neues genehmigtes Kapital).“

TOP 7:

Beschlussfassung über die Änderung des § 15 Abs. 1 der Satzung: Hauptversammlung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung wie folgt zu ändern.

Der bisherige § 15 Abs. 1 der Satzung der CCP AG mit folgendem Wortlaut:

„Die Hauptversammlung soll am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sie kann jedoch auch an einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland einberufen werden.“

wird geändert und wie folgt neugefasst:

„Die Hauptversammlung soll am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sie kann jedoch auch an einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland einberufen werden. Der Vorstand ist dazu ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen. Der Vorstand ist dazu ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne selbst vor Ort anwesend oder vertreten zu sein an der Hauptversammlung teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Unabhängig davon kann der Vorstand den Aktionären die Möglichkeit einräumen, ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abzugeben (Briefwahl). Die vom Vorstand zu diesen Verfahren getroffenen näheren Bestimmungen werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.“

TOP 8:

Beschlussfassung über die Änderung des § 16 der Satzung: Teilnahme an der Hauptversammlung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung wie folgt zu ändern.

Der bisherige § 16 der Satzung der CCP AG mit folgendem Wortlaut:

„Die Aktionäre müssen des Weiteren die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig. Der Nachweis muss sich auf einen gemäß den gesetzlichen Vorgaben in der Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt beziehen und der Gesellschaft oder einer der sonst in der Einladung bezeichneten Stellen spätestens zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zugehen.“

wird wie folgt geändert und neu gefasst:

„1.

Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sind davon abhängig, dass der Aktionär sich vor der Versammlung angemeldet hat. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.

2.

Die Aktionäre müssen des Weiteren die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung beziehen und muss an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse bis spätestens am sechsten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, soweit der Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht.“

TOP 9:

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 10 der Satzung in Verbindung mit § 96 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrates Bernd Wefelscheid und Hans-Jochen Wern endet gemäß der Regelung in § 10 der Satzung mit der Beendigung der vorliegend für den 08.09.2021 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor, folgende Personen mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung für eine weitere Amtszeit als Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen:

Herr Bernd Wefelscheid, Kaufmann, wohnhaft in Koblenz

Herr Hans-Jochen Wern, Kaufmann, wohnhaft in Weinsberg

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an die Wahlvorschläge gebunden.

TOP 10:

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für die neue Amtsperiode

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, bezüglich der Höhe der jährlichen festen Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für die neue Amtsperiode folgenden Beschluss zu fassen:

Die Höhe der jährlichen festen Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für die neue Amtsperiode wird wie folgt festgesetzt:

(1)

Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 6.000,00, die nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar ist.

(2)

Der Stellvertreter erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00, die nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar ist.

(3)

Das einfache Mitglied erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 4.000,00, die nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar ist.

II. Veröffentlichungen gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG:

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der vorliegenden Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger EUR 750.000,00 und ist eingeteilt in 750.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt dementsprechend jeweils 750.000 Stück. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

III. Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 16 der Satzung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren Anteilsbesitz gegenüber der CCP AG nachgewiesen haben. Hierfür ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig. Der Nachweis muss sich dabei auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den 18.08.2021, 0.00 Uhr, beziehen und der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse bis spätestens 01.09.2021, 24.00 Uhr, zugehen:

CCP AG
c/​o Quirin Privatbank AG
Bürgermeister-Schmidt-Str.76
28195 Bremen
FAX: +49 /​ (0) 421 /​ 89760444
Mail: Hauptversammlungen@quirinprivatbank.de

IV. Stimmrechtsausübung

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht bzw. ihr Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung ist die fristgerechte Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß § 16 der Satzung erforderlich (siehe die vorstehenden Hinweise in Ziffer III.). Mit Ausnahme der Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen bedürfen Vollmachten gemäß der Regelung in § 18 Abs. 2 der Satzung der Schriftform.

V. Anträge von Aktionären

Etwaige Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG von Aktionären sind ausschließlich an nachfolgend genannte Anschrift zu richten:

CCP AG
Aschaffenburger Str. 82
D – 63801 Kleinostheim
E-Mail: info@ccp.ag

Rechtzeitig eingegangene Anträge im Sinne des § 126 AktG werden den anderen Aktionären im Internet unter

www.ccp.ag

zugänglich gemacht. Nicht rechtzeitig eingegangene oder anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Aktionäre, die Anfragen zur Hauptversammlung haben, werden gebeten, diese an vorgenannte Adresse oder per E-Mail an

info@ccp.ag

zu richten.

VI. Hinterlegung von Dokumenten nach § 175 Abs. 2 AktG

Die in § 175 Abs. 2 AktG. genannten Dokumente sind – soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften von der Gesellschaft erstellt werden müssen – auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ccp.ag

über den Menüpunkt „Investor Relations – IR-News“ zugänglich und stehen dort zum Download zur Verfügung.

 

Kleinostheim, im Juli 2021

Der Vorstand

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