CHARTA Börse für Versicherungen Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

CHARTA Börse für Versicherungen Aktiengesellschaft

Düsseldorf

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Freitag, den 3. September 2021, 10.00 Uhr,

im Hotel Hilton Düsseldorf,
Georg-Glock-Straße 20, 40474 Düsseldorf

Die Einberufung erfolgt in der Annahme, dass zum vorgesehenen Termin der Hauptversammlung die Durchführung einer Präsenzversammlung möglich sein wird. Sollte sich das Infektionsgeschehen in Nordrhein-Westfalen verändern und einer Präsenzversammlung auf Basis der jeweils aktuellen Bestimmungen der Nordrhein-Westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschuzverordnung – CoronaSchVO NRW) oder anderweitiger gesetzlicher Regelungen entgegenstehen, wird der Vorstand die Hauptversammlung am 3. September 2021 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger absagen und eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt vornehmen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020, der Stellungnahme des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzverlust zum 31. Dezember 2020 von EUR 314.918,81 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen (Verlustvortrag).

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

5.

Vergütung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 gemäß § 11 der Satzung auf insgesamt EUR 20.000,00 festzusetzen.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Stümpges Brune GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung

Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, Aktien von ausscheidenden oder ausgeschiedenen Partnerunternehmen zu erwerben und an neugewonnene Partnerunternehmen zu übertragen und so einen ausschließlich bzw. ganz überwiegend aus Partnerunternehmen der Gesellschaft bestehenden homogenen Aktionärskreis zu wahren, soll der Vorstand weiterhin ermächtigt werden, eigene Aktien unter Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben sowie die eigenen Aktien unter Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wieder zu veräußern oder einzuziehen. Die derzeit geltende Ermächtigung soll in dieser Hauptversammlung vor dem Hintergrund der anstehenden Überarbeitung der Partnerschaftsverträge erneuert und um einige Punkte ergänzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a.

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Juni 2018 zur Ermächtigung des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien wird hiermit aufgehoben.

b.

Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für den Zeitraum bis zum 2. September 2026 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien zu jedem zulässigen Zweck zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft überschreiten. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 und 3 AktG sind zu beachten.

c.

Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft ganz oder in mehreren Teilbeträgen im Rahmen der vorgenannten Beschränkungen ausgeübt werden, bis das maximale Erwerbsvolumen gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt 7 lit. b) erreicht ist.

d.

Der Erwerb kann insbesondere nach Wahl des Vorstands mittels eines individuellen Kaufangebots oder der individuellen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots an einzelne oder mehrere, aus der Partnerschaft der Gesellschaft ausscheidende oder ausgeschiedene Aktionäre erfolgen und kann insoweit unter Ausschluss eines etwaigen Rechts der übrigen Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien durchgeführt werden (freihändiger Erwerb).

e.

Der Erwerb kann zudem über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre erfolgen. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der angedienten Aktien dieses Volumen überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 10 Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.

f.

Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) darf EUR 52,00 (d.h. den gegenwärtigen auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals) nicht unterschreiten und EUR 100,00 (d.h. den gegenwärtigen auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals zuzüglich eines etwaigen Aufgelds (Agio) in Höhe von höchstens EUR 48,00 je Aktie) nicht überschreiten.

g.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung durch die Einziehung zu ändern. Die Einziehung kann nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG auch ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteile der Anteil der übrigen Stückaktien der Gesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen.

h.

Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden, insbesondere an alle Aktionäre oder durch individuelles Angebot an einzelne Aktionäre oder Dritte zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der (jeweils ohne Nebenkosten) den Betrag von EUR 52,00/​Aktie (gegenwärtiger auf jede Aktie entfallender anteiliger Betrag des Grundkapitals) nicht unterschreitet. Dasselbe gilt für eine Veräußerung der eigenen Aktien gegen Sachleistung, wenn die Veräußerung im Rahmen einer – derzeit noch in Überlegungen befindlichen – Erfolgsbeteiligung der Partnerunternehmen getätigt wird. Diese Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt werden.

i.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird bei einem individuellen Angebot gegenüber einzelnen Aktionären oder Dritten ausgeschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand bei einem Angebot zum Erwerb an alle Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Punkt 7 der Tagesordnung vor, den Vorstand der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, im Namen der Gesellschaft Aktien von einzelnen Aktionären zu erwerben und diese eigenen Aktien entweder ohne oder mit Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft einzuziehen oder die eigenen Aktien zu veräußern, wobei im Falle des Erwerbs ein etwaiges Andienungsrecht und im Falle der Veräußerung das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist bzw. ausgeschlossen werden kann.

Die Gesellschaft ist ein als Aktiengesellschaft organisiertes Versicherungsmakler-Verbundsystem. Sie stellt als Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von Partnerschaftsverträgen Versicherungsmaklern Konzepte zur Qualifizierung, Modernisierung, Erleichterung und Sicherung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Das Grundkapital der Gesellschaft befindet sich zum ganz überwiegenden Teil in den Händen von Versicherungsmaklern, die mit der Gesellschaft durch Partnerschaftsverträge verbunden sind.

Angesichts starker Veränderungen in den Vertriebssystemen der Versicherer ist die Gesellschaft zur Bewahrung und zum Ausbau ihrer Marktposition darauf angewiesen, die Anzahl der mit ihr partnerschaftlich verbundenen Versicherungsmakler nicht nur konstant zu halten, sondern künftig mehr Versicherungsmakler als heute dauerhaft und langfristig an sich zu binden. Zum einen ist eine derartige Bindung zahlreicher Versicherungsmakler dringend erforderlich, um über eine größere Verbundstärke mehr Einfluss bei der Verhandlung von Einkaufskonditionen für die Partnerunternehmen ausüben zu können. Zum anderen bezieht die Gesellschaft die Informationen, Hinweise und Anregungen zur kontinuierlichen Modernisierung und Weiterentwicklung ihres Leistungsspektrums aus dem Versicherungsmakler-Verbundsystem.

Die Gesellschaft beabsichtigt, auch zukünftig Versicherungsmakler als Neuaktionäre und Partner zu gewinnen, die durchgehend über ein langjähriges und qualifiziertes Know-how verfügen. Auf dieses Know-how beabsichtigt die Gesellschaft im Rahmen der Weiterentwicklung und des Ausbaus ihres Leistungsspektrums zurückzugreifen und so ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft und nachhaltig zu optimieren. Bereits in der Vergangenheit hat sich die kapitalmäßige Beteiligung der Versicherungsmakler an der Gesellschaft als das beste Mittel erwiesen, diese Partnerunternehmen dauerhaft und langfristig an die Gesellschaft zu binden. Diese Bindung erfolgte in der Vergangenheit regelmäßig durch Ausgabe erworbener eigener Aktien der Gesellschaft an die Partnerunternehmen. Dieses bewährte Modell soll auch in Zukunft fortgesetzt werden.

Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, Aktien von ausscheidenden oder ausgeschiedenen Partnerunternehmen zu erwerben und einen ausschließlich bzw. ganz überwiegend aus Partnerunternehmen der Gesellschaft bestehenden homogenen Aktionärskreis zu wahren, soll der Vorstand weiter ermächtigt werden, Aktien von einzelnen oder mehreren ausscheidenden oder ausgeschiedenen Partnerunternehmen unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben.

Der Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre ist gerechtfertigt, da der Erwerb der Aktien ausschließlich von ausscheidenden oder ausgeschiedenen Partnerunternehmen bei oder nach Beendigung der Partnerschaftsverträge geboten ist, um eine möglichst homogene Aktionärsstruktur der Gesellschaft zu gewährleisten. Da die kapitalmäßige Beteiligung der Partnerunternehmen sich als bestes Mittel für eine dauerhafte und langfristige Bindung der Partner an die Gesellschaft erwiesen hat, liegt der Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts nicht ausscheidender oder ausgeschiedener Partnerunternehmen im Interesse der Gesellschaft. Die Ermächtigung zur Einziehung eigener Aktien und zur Kapitalherabsetzung ist notwendig, damit die Gesellschaft langfristig in die Lage versetzt wird, von ausscheidenden oder ausgeschiedenen Partnerunternehmen gehaltene Aktien zurück zu erwerben, ohne § 71 Abs. 2 AktG zu verletzen. § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG bestimmt, dass auf Aktien, die eine Aktiengesellschaft nach Maßgabe von u.a. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat, zusammen mit anderen Aktien, die die Aktiengesellschaft bereits erworben hat bzw. noch besitzt, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen dürfen.

Aktuell sind 6,12 % (gerundet, Stand 28. Juli 2021) des Grundkapitals im Besitz der Aktiengesellschaft. Hieraus ergibt sich, dass sie bei entsprechender Ermächtigung des Vorstandes nach derzeitigem Stand noch weitere 3,88 % (gerundet) erwerben dürfte, ohne mehr als 10 % des Grundkapitals zu besitzen.

Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien soll unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die Ermächtigung unter Punkt 7 der Tagesordnung soll der Gesellschaft ermöglichen, eigene Aktien an neue Partnerunternehmen zu übertragen und diese damit als Aktionäre aufzunehmen bzw. den Umfang der von bestehenden Partnerunternehmen gehaltenen Aktien auf bis zu 100 Aktien und ggf. darüber hinaus zu erweitern, ohne diese Aktien Versicherungsmaklern, die bereits Partner und Aktionäre der Gesellschaft sind, andienen zu müssen. Die Rechte der bestehenden Aktionäre werden durch einen Bezugsrechtsausschluss nur in geringem Maße tangiert, da eine Quotenverwässerung bei der Veräußerung eigener Aktien an neue Partnerunternehmen nicht droht und eine Wertverwässerung der Beteiligung der Aktionäre vermieden wird, weil der Veräußerungspreis den Betrag von EUR 52,00/​Aktie (gegenwärtiger auf jede Aktie entfallender anteiliger Betrag des Grundkapitals) nicht unterschreiten darf. Angesichts der für die Gesellschaft mit der Aufnahme neuer Partnerunternehmen verbundenen Vorteile bei der Weiterentwicklung und dem Ausbau ihres Leistungsspektrums und des fehlenden Risikos einer Quoten- oder Wertverwässerung ist der Bezugsrechtsausschluss erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien soll unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch gegen Sachleistung bzw. zur Belohnung besonders umsatzstarker Partnerunternehmen möglich sein. In geeigneten Einzelfällen, wie insbesondere im Zusammenhang mit einer derzeit noch in Überlegungen befindlichen Erfolgsbeteiligung von Partnerunternehmen, wenn diese einen Mindestumsatz erwirtschaften, kann sich die Notwendigkeit ergeben, Aktien anstelle einer Geldzahlung bereitzustellen. Auch in diesen Fällen ist der Ausschluss des Bezugsrechts notwendig, um den etwaigen vertraglichen Pflichten gerecht werden zu können. Aus den bereits oben genannten Gründen ist auch hier ein möglicher Verwässerungseffekt überschaubar und der Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich und angemessen.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss unter Punkt 7 lit. i) der Tagesordnung gestattet zudem einen Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Ein solcher etwaiger Ausschluss für Spitzenbeträge ist aus technischen Gründen, insbesondere zur Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses erforderlich, sollten die eigenen Aktien im Übrigen ohne Bezugsrechtsausschluss allen Aktionären angeboten werden. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von Bezugsrechten und deren Ausübung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der ohnehin nur im geringen Umfang mögliche Wertverwässerungseffekt ist auch wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge äußerst gering. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher erforderlich und angemessen.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung, die jeweils einer Ausnutzung der Ermächtigung unter Punkt 7 der Tagesordnung nachfolgt, Bericht über die Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.

Sonstige Informationen betreffend die Hauptversammlung

Der festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020, die Stellungnahme des Vorstands, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020 sowie der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft

CHARTA Börse für Versicherungen AG
Schirmerstraße 71
40211 Düsseldorf

eingesehen werden. Jedem Aktionär wird auf Verlangen unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen erteilt.

Das Grundkapital der CHARTA Börse für Versicherungen AG ist auf 8.005 auf den Namen lautende Stückaktien aufgeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Von diesen Aktien hält die Gesellschaft einen Bestand von 490 Aktien (Stand: 28. Juli 2021); das Stimmrecht dieser Aktien ruht. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Aufsichtsrats (TOP 4) ruht gemäß § 136 AktG das Stimmrecht der Financial Partner Versicherungsmakler GmbH, Inhaberin von 25 Aktien, deren Gesellschafter/​Geschäftsführer das Aufsichtsratsmitglied Michael Nagel ist sowie das Stimmrecht des CuraPhram Arnz Versicherungsmakler e.K., Inhaber von 25 Aktien, deren Inhaber das Aufsichtsratsmitglied Sebastian Arnz ist.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind nach §§ 14 und 15 der Satzung alle Inhaber von vinkulierten Namensaktien, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, oder deren Bevollmächtigte berechtigt. Eine Hinterlegung der Aktien ist nicht erforderlich. Eine Vollmacht bzw. Untervollmacht muss in Textform vorliegen. Wird die Vollmacht einem Intermediär oder einer diesem nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt, so ist es ausreichend, wenn die Vollmacht in einer Form erteilt wird, die es zulässt, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten.

Gegenanträge von Aktionären nach § 126 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG sind der Gesellschaft per Post zu übersenden unter der Anschrift CHARTA Börse für Versicherungen AG, Schirmerstraße 71, 40211 Düsseldorf, oder per Telefax unter der Nummer 0211/​86439-98. Ein etwaiger Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und ein etwaiger Wahlvorschlag von Aktionären nach § 127 AktG braucht den anderen Aktionären nur dann nach den gesetzlichen Regelungen zugänglich gemacht zu werden, wenn er bis zum 19. August 2021, 24.00 Uhr, der Gesellschaft übersandt wurde.

Coronabedingte Sonderhinweise

Auf der Hauptversammlung sind in Folge der CORONA-Pandemie die aktuellen Vorschriften zum Infektionsschutz in der am Versammlungstag gültigen Fassung einzuhalten. Die fragile Infektionslage wird ggf. zu Verschärfungen oder zu Lockerungen gegenüber dem heutigen Stand führen.

Nach heutigem Stand ist eine Teilnahme an der Hauptversammlung nur mit Negativtestnachweis oder für nachweislich vollständig geimpfte oder genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 möglich. Der Negativtestnachweis ist dadurch zu erbringen, dass das negative Ergebnis von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital bestätigt wird, wobei die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebots höchstens 48 Stunden zurückliegen darf.

Neben den tatsächlichen Veränderungen des Infektionsgeschehens wird sich auch die rechtliche Lage bis zur Hauptversammlung noch einmal verändern. Denn die aktuelle CoronaSchutzVO NRW tritt mit Ablauf des 5. August 2021 außer Kraft. Aktuelle Hinweise werden wir daher rechtzeitig in dem Schreiben an die Aktionäre gemäß § 125 Abs. 2 AktG erteilen.

Für den Fall, dass am Versammlungstag strengere Maßnahmen zum Infektionsschutz vorgeschrieben sind, sind die für Düsseldorf geltenden Vorschriften und das hiesige Infektionsgeschehen maßgeblich. Sollte nach der neuen CoronaSchutzVO NRW auf Basis der Infektionslage eine Absage und Verschiebung der Hauptversammlung notwendig werden, wird der Vorstand dies – wie eingangs ausgeführt – entsprechend beschließen und im Bundesanzeiger veröffentlichen.

 

Düsseldorf, 28. Juli 2021

CHARTA Börse für Versicherungen AG

Der Vorstand

Dietmar Diegel

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