Arn. Georg Aktiengesellschaft: Mitteilung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 AktG

Arn. Georg Aktiengesellschaft

Neuwied

An die Aktionäre
der Arn. Georg Aktiengesellschaft

Mitteilung für die Aktionäre der Arn. Georg Aktiengesellschaft
gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 AktG

Sehr geehrte Aktionäre,

die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft findet in diesem Jahr am Donnerstag, 19. August 2021 um 11:00 Uhr im Belegschaftsraum der AGO-Gruppe statt.

Die Einladung zu dieser Hauptversammlung, mit der Tagesordnung, haben wir am 28. Juni 2021 im Bundesanzeiger termingerecht veröffentlicht.

Am 24. Juli 2021 habe ich, in meiner Funktion als Vorstand der Arn. Georg Aktiengesellschaft, zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung von einem Aktionär, von Herrn Michael Vaupel, einen Gegenantrag erhalten.

Diesen Gegenantrag von Herrn Vaupel finden Sie beigefügt zu dieser Information.

Entsprechend den geltenden Datenschutzrichtlinien haben wir den Wohnsitz von Herrn Vaupel in seinem Antrag unkenntlich gemacht.

Bei diesem Tagesordnungspunkt unserer Hauptversammlung handelt es sich um die geplante „Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2020“.

Vorstand und Aufsichtsrat haben die aktuelle Situation der Arn. Georg Aktiengesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften in den unsicheren Zeiten der weiterhin anhaltenden Corona-Pandemie und aufgrund der bekannten Vertragssituation der größten und wichtigsten Mieter auf dem AGO-Gelände analysiert und ausführlich diskutiert.

Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und Informationen haben Vorstand und Aufsichtsrat nach einer detaillierten Bewertung der gegenwärtigen Lage der AGO-Gruppe und eingehenden Beratung über die in 2021 zu erwartende Entwicklung einstimmig beschlossen, dass aus dem Jahresüberschuss aus 2020 in 2021 noch keine Ausschüttung an die Aktionäre erfolgen soll.

Die vorhandene Liquidität soll zur weiteren Entschuldung und der Jahresüberschuss aus 2020 zur Stabilisierung der Arn. Georg Aktiengesellschaft dienen. Eine Ausschüttung an die Aktionäre wurde in 2022 angedacht, wenn in der aktuellen Entwicklung der AGO-Gesellschaften keine großen negativen Veränderungen eintreten.

Aus diesem Grund schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat im Tagesordnungspunkt 2 vor, „den Bilanzgewinn der Arn. Georg Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von EUR 931.879,59, bestehend aus dem Gewinnvortrag (EUR 583.900,80), dem Jahresüberschuss aus 2020 (EUR 366.293,46) abzüglich der Einstellung in die Gewinnrücklage (gesetzliche Rücklage in Höhe von EUR 18.314,67), in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen“.

Der beigefügte Gegenantrag von Herrn Vaupel sieht bei der Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2020 eine Ausschüttung in Höhe von EUR 0,28 pro Aktie vor.

Das gezeichnete Kapital der Arn. Georg Aktiengesellschaft beträgt zurzeit EUR 2.100.000,00. Bei 300.000 Stückaktien handelt es sich um die beantragte Ausschüttung von EUR 84.000,00. Dies entspricht genau 4,0 % (vier vom Hundert) des Grundkapitals der Gesellschaft.

Mit dieser Mitteilung möchten wir Sie, die Aktionäre unserer Gesellschaft, über den Gegenantrag eines Aktionärs offiziell informieren.

Der Aufsichtsrat der Arn. Georg Aktiengesellschaft wurde über diesen Gegenantrag vom Vorstand ebenfalls schriftlich und offiziell informiert.

Mit freundlichen Grüßen

Arn. Georg Aktiengesellschaft

Györy
Vorstand

Anlage:
Gegenantrag eines Aktionärs der Arn. Georg AG

Gegenantrag eines Aktionärs der Arn. Georg AG

Arn. Georg Aktiengesellschaft
Vorstand
Hofgründchen 66-70
D-56564 Neuwied
Michael Vaupel

24. Juli 2021

Ordentliche Hauptversammlung am 19. August 2021:

Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 2 „Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns“

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 19. August 2021 soll die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Arn. Georg AG stattfinden. In der veröffentlichten Einladung ist unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Abstimmung über die Verwendung des Bilanzgewinns vorgesehen.

Ich bin Aktionär der Arn. Georg AG und möchte an der Hauptversammlung teilnehmen. Ich stelle zu TOP 2 den Gegenantrag, die laut Aktiengesetz § 254 vorgesehene Mindestdividende auszuschütten.

Begründung:

Ich bin erst relativ neu bei der Arn. Georg AG investiert und beeindruckt von der Sanierungsleistung, die Herr Györy erbracht hat. Nachdem in den vorigen Geschäftsjahren die Finanzverbindlichkeiten deutlich zurückgefahren wurden – was ich ausdrücklich begrüße –, ist nun nach meiner Ansicht die Zeit, den Aktionären zumindest eine kleine Dividende auszuschütten.

Im Geschäftsjahr 2020 hat die Arn. Georg AG einen Jahresüberschuss von rund 366 T Euro erzielt. Zusammen mit dem Gewinnvortrag ergibt sich damit ein Bilanzgewinn von knapp 932 T Euro.

§ 254 Aktiengesetz nennt als Anfechtungsgründe für den Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns den Fall, dass die Aktionäre keine Dividende in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals erhalten haben.

Bei einem gezeichneten Kapital von 2,1 Mio. Euro wären diese 4 % ein Betrag von 84 T Euro. Bei 300.000 Aktien entspricht das einer Ausschüttung von 0,28 Euro je Aktie.

Damit würde weniger als ein Viertel des Jahresüberschusses 2020 ausgezahlt, und ich halte das für eine vernünftige Entscheidung im Hinblick auf die Mittelverwendung, um auch die Aktionäre zu berücksichtigen.

Aus diesem Grund stelle ich den Gegenantrag, beim Punkt Verwendung des Bilanzgewinns für eine Ausschüttung in Höhe von 0,28 Euro je Aktie zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Vaupel

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