capFlow AG: Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

capFlow AG

München

Amtsgericht München, HRB 193078

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg hat uns gemäß § 20
Abs. 1 und Abs. 3 und § 21 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr mehr als der vierte Teil
der Aktien an der capFlow AG, mit Sitz in Heidelberg, unmittelbar – dies gilt auch
ohne Zurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 AktG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3 AktG)
– und außerdem eine unmittelbare Mehrheitsbeteiligung an der capFlow AG gehört.

Die VV Beteiligungen Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg, hat uns gemäß § 20
Abs. 1 und Abs. 3 und § 21 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr mehr als der vierte Teil
der Aktien an der capFlow AG mit Sitz in München – dies gilt auch ohne Zurechnung
von Aktien nach § 20 Abs. 2 (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3 AktG)- mittelbar gehört,
da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg,
unmittelbar gehaltenen Aktien an der Gesellschaft zuzurechnen sind. Gleichzeitig teilte
sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG und § 21 Abs. 2 AktG mit, dass ihr eine Mehrheitsbeteiligung
an der capFlow AG mittelbar gehört, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Deutsche
Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, unmittelbar gehaltenen Aktien an der Gesellschaft
zuzurechnen sind.

Die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg, hat uns
gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 und § 21 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr mehr als der
vierte Teil der Aktien – dies gilt auch ohne Zurechnung von Aktien nach § 20 Abs.
2 (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3 AktG) – an der capFlow AG mit Sitz in München, mittelbar
gehört, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft,
Heidelberg, unmittelbar gehaltenen Aktien an der Gesellschaft zuzurechnen sind. Gleichzeitig
teilte sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG und § 21 Abs. 2 AktG mit, dass der DELPHI Unternehmensberatung
Aktiengesellschaft, Heidelberg, eine Mehrheitsbeteiligung an der capFlow AG mittelbar
gehört, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft,
Heidelberg, unmittelbar gehaltenen Aktien an der Gesellschaft zuzurechnen sind.

Herr Wilhelm K. T. Zours, geboren am 28. Juli 1961, Deutschland, hat uns gemäß § 20
Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihm mehr als der vierte Teil der Aktien – dies gilt auch
ohne Zurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 – an der capFlow AG mit Sitz in München,
mittelbar gehört, da ihm gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft,
Heidelberg, unmittelbar gehaltenen Aktien an der Gesellschaft zuzurechnen sind. Gleichzeitig
teilte er uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mit, dass ihm eine Mehrheitsbeteiligung an der
capFlow AG mittelbar gehört, da ihm gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft, Heidelberg, unmittelbar gehaltenen Aktien an der Gesellschaft
zuzurechnen sind.

 

capFlow AG

Der Vorstand

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