Aleia Holding AG: Ordentliche Hauptversammlung

Aleia Holding AG

Hamburg

Wertpapier-Kenn-Nr. A161291 /​ ISIN DE 000 A16 129 1

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur

ordentlichen Hauptversammlung

am Mittwoch, 29. September 2021, um 15:30 Uhr.

Auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG oder „COVID-19-Gesetz“) wird die ordentliche Hauptversammlung
gemäß Beschluss des Vorstands vom 16. Juli 2021 und mit Zustimmung des Aufsichtsrats
vom 16. Juli 2021 als

virtuelle Hauptversammlung

ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten in Bild und Ton übertragen, der Zugang zur Übertragung ist über das
zugangsgeschützte Aktionärsportal

http:/​/​www.aleia.ag/​hv2021

möglich.

Ort der Übertragung der ordentlichen Hauptversammlung und damit der Ort der Hauptversammlung
im Sinne des Aktiengesetzes ist: Geschäftsräume der Kanzlei Hefer Streppel & Partner,
Feithstraße 127, 58097 Hagen.

Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort
der Hauptversammlung.

Satzungsgemäß stellt die Gesellschaft Mitteilungen für die Aktionäre ausschließlich
mittels elektronischer Medien
zur Verfügung.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des geprüften Einzelabschlusses der Aleia Holding AG zum 31. Dezember 2020
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat die vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschlüsse gemäß § 172 AktG gebilligt und die Jahresabschlüsse
damit festgestellt hat.

2.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

„Den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für den Zeitraum
ihrer Tätigkeit Entlastung erteilt.“

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

„Den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für den
Zeitraum ihrer Tätigkeit Entlastung erteilt.“

4.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die Anfügung eines entsprechenden
neuen Absatz 3 in § 4 der Satzung

Um die Möglichkeiten der Gesellschaft, bei der Beschaffung von Eigenkapital kursschonend
und schnell auf Marktgegebenheiten reagieren zu können, zu erweitern, soll ein Genehmigtes
Kapital 2021 geschaffen werden. Es ist nicht beabsichtigt, das Genehmigte Kapital
2021 derzeit auszunutzen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

1.)

Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre:

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 28. September 2026, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrfach
um insgesamt bis zu EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden
bis zu Stück 1.000.000 Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2021/​I).

Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können
auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats

a)

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen,
um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); für die Frage des Ausnutzens
der 10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen;

b)

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen,
wenn die neuen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke
des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb
von Vermögensgegenständen durch die Gesellschaft einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften als Gegenleistung eingesetzt werden
sollen;

c)

das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Belegschaftsaktien an Mitarbeiter
der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben.

Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen
werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf dieser Ermächtigungsfrist
die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

2.)

Aufgrund des Ablaufs der bisherigen genehmigten Kapitalia am 11. Dezember 2016 und
am 09. November 2020 sollen § 4 Absatz (3) und § 4 Absatz (4) gestrichen und der Satzung
ein neuer § 4 Abs. (3) wie folgt angefügt werden:

„Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 28. September 2026, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrfach um insgesamt bis zu EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber
lautenden bis zu Stück 1.000.000 Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2021/​I).

Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können
auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats

a)

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen,
um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); für die Frage des Ausnutzens
der 10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen;

b)

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen,
wenn die neuen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke
des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb
von Vermögensgegenständen durch die Gesellschaft einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften als Gegenleistung eingesetzt werden
sollen;

c)

das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Belegschaftsaktien an Mitarbeiter
der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben.

Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen
werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf dieser Ermächtigungsfrist
die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“

Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung
der Gesellschaft am Mittwoch, 29. September 2021 gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
durchzuführen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) können daher nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen.

Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten daher um besondere Beachtung der
nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung
des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.

Über einen Zugang auf der Internetseite

http:/​/​www.aleia.ag/​hv2021

können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) die
Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen. Um das Hauptversammlungsportal nutzen
zu können, müssen diese sich mit den Zugangsdaten, die sie mit Ihrer Anmeldebestätigung
erhalten, einloggen.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgend
beschriebenen Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne
des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG ist nicht möglich.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind die folgenden Unterlagen auf der Website
der Gesellschaft

http:/​/​www.aleia.ag/​hv2021

für die Aktionäre einsehbar:

scrollen

zu TOP 1 der festgestellte und geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember
2020 und der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

zu TOP 4 der Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG, außerdem

die Satzung der Gesellschaft sowie

ein Vollmachts- und Weisungsformular.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der
vorstehenden Unterlagen. Diese Unterlagen bleiben auch während der Hauptversammlung
auf der Website der Gesellschaft einsehbar.

Anzahl der stimmberechtigten Aktien

Das Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung im Bundesanzeiger 18.554.000
EUR und ist eingeteilt in 18.554.000 nennwertlose Stückaktien, die auf den Inhaber
lauten. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält
im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Teilnahmevoraussetzungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung
von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres
Aktienbesitzes zur Hauptversammlung rechtzeitig anmelden. Die Anmeldung muss schriftlich
(§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch eine
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den
08.09.2021, 0:00 Uhr MESZ (Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung) bezogene
Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nach. Die Anmeldung
und die Bescheinigung des Anteilsbesitzes müssen in Textform und in deutscher oder
englischer Sprache spätestens bis Mittwoch, 22. September 2021, 24:00 Uhr, bei der
nachfolgenden Stelle eingehen:

Aleia Holding AG, Investor Relations
Osterbergstr. 5, 49811 Lingen (Ems)
Telefax: 040 – 3567 6809, E-Mail: hv2021@aleia.ag

Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten ist ab Mittwoch,
25. August 2021, das Aktionärsportal unter der Internetadresse

http:/​/​www.aleia.ag/​hv2021

geöffnet und es steht ihnen auch am Tag der Hauptversammlung und während ihrer vollständigen
Dauer zur Verfügung. Dort können sie auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Ende
der Abstimmung per elektronischer Briefwahl ihr Stimmrecht ausüben sowie Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen.
Darüber hinaus können sie dort vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung gegebenenfalls
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Die notwendigen Zugangsdaten
für das Aktionärsportal können die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung
entnehmen, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des
Anteilsbesitzes übersandt wird.

Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung

Aktionäre, die ihr Stimmrecht – persönlich oder durch Bevollmächtigte – ausgeübt haben,
können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal

http:/​/​www.aleia.ag/​hv2021

gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Widersprüche sind am Mittwoch, 29.
September 2021 ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den
Versammlungsleiter möglich.

Schriftliche Einreichung von Fragen

Der Vorstand hat entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung,
also bis zum Dienstag, 28. September 2021, 24:00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer
Kommunikation über das Aktionärsportal

http:/​/​www.aleia.ag/​hv2021

oder an die Mailadresse

hv2021@aleia.ag

oder per Fax an 040 – 3567 6809 einzureichen sind.

Bevollmächtigung

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe unter „Teilnahmevoraussetzung“
und „Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“). Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Sofern weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird,
gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht kann
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären
nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Anmeldebestätigung
zugeschickt; es ist auch abrufbar über das Aktionärsportal

http:/​/​www.aleia.ag/​hv2021

Die Erteilung einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann per Post oder
Telefax zusammen mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung (Kopieform ist ausreichend)
aus organisatorischen Gründen bis spätestens Freitag, 24. September 2021 (Eingangsdatum
bei der Gesellschaft) an die folgende Anschrift erfolgen:

Aleia Holding AG, Investor Relations
Osterbergstr. 5, 49811 Lingen (Ems)
Telefax: 040 – 3567 6809.

Die Erteilung einer Vollmacht oder deren Widerruf kann bis zum Ende der Hauptversammlung
auch über das Aktionärsportal

http:/​/​www.aleia.ag/​hv2021

oder per E-Mail an

hv2021@aleia.ag

erteilt werden.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende
Regelungen vorsehen. § 135 AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten wird.
Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden
über das Verfahren der Vollmachtserteilung und die möglicherweise geforderte Form
der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch
an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen
Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung des weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des Aktionärsportals durch den Bevollmächtigten
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.

Von der Gesellschaft benannter weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre,
die dem von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter eine
Vollmacht erteilen möchten, müssen sich hierzu ebenfalls fristgerecht zur Hauptversammlung
anmelden. Der von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
steht nur für die Stimmrechtsvertretung, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte,
zur Verfügung. Soweit der von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Wahrnehmung der Vollmacht durch den von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ist ausgeschlossen, wenn ihm keine Einzelweisung
zugrunde liegt. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Diese Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter können über das Aktionärsportal erteilt werden;
Vollmachten und Weisungen in Textform sind zusammen mit der Anmeldebestätigung zur
Hauptversammlung (Kopieform ist ausreichend) aus organisatorischen Gründen bitte bis
spätestens Freitag, 24. September 2021 (Eingangsdatum bei der Gesellschaft) an die
folgende Anschrift zu senden:

Aleia Holding AG, Investor Relations
Osterbergstr. 5, 49811 Lingen (Ems)
Telefax: 040 – 3567 6809, E-Mail: hv2021@aleia.ag

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter wird Aktionären mit der Anmeldebestätigung
zugesandt, es ist auch abrufbar über das Aktionärsportal

http:/​/​www.aleia.ag/​hv2021

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind
ausschließlich an folgende Adresse zu übersenden:

Aleia Holding AG, Investor Relations
Osterbergstr. 5, 49811 Lingen (Ems)
Telefax: 040 – 3567 6809, E-Mail: hv2021@aleia.ag

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse bis
spätestens Dienstag, 14. September 2021, 24:00 Uhr, eingegangen sind, werden unter
den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG unter der Internetadresse

http:/​/​www.aleia.ag/​hv2021

zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG
oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz
als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge
der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge
der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit
die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.

 

Hamburg, im August 2021

Aleia Holding AG

Der Vorstand

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