Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Hinweisbekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft

Heidelberg

WKN: 731400
ISIN: DE0007314007

Hinweisbekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Hiermit weisen wir unsere Aktionäre gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 und 3 UmwG auf die bevorstehende Verschmelzung der Heidelberg Digital Platforms GmbH mit Sitz in Wiesloch, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Mannheim unter HRB 334444 als übertragende Gesellschaft, auf die Heidelberger Druckmaschinen AG mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Mannheim unter HRB 330004 als übernehmende Gesellschaft, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gem. § 2 Nr. 1 UmwG hin. Der Verschmelzungsvertrag wurde am 30. August 2021 abgeschlossen und notariell beurkundet. Der Verschmelzungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens der Verschmelzung der Heidelberg Digital Unit GmbH mit Sitz in Wiesloch, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 730681, auf die Heidelberg Digital Platforms GmbH durch Eintragung in das Handelsregister der Heidelberg Digital Platforms GmbH als übernehmende Gesellschaft.

Die Heidelberger Druckmaschinen AG hält sämtliche Anteile an der Heidelberg Digital Platforms GmbH. Ein Verschmelzungsbeschluss der Heidelberger Druckmaschinen AG ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts und keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts (§§ 8 Abs. 3 Satz 1 2. Alt., 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3 UmwG).

Der Vorstand weist hiermit die Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach bedarf es entgegen § 62 Abs. 1 UmwG zum Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrags eines zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung der Heidelberger Druckmaschinen AG, wenn Aktionäre der Heidelberger Druckmaschinen AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Heidelberger Druckmaschinen AG erreichen, gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Das Einberufungsverlangen kann bis spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Gesellschaft gerichtet werden.

Ab dem Tag dieser Bekanntmachung liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Gutenbergring, 69168 Wiesloch zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:

der beurkundete Verschmelzungsvertrag

die Jahresabschlüsse (Einzelabschlüsse) sowie die Geschäftsberichte einschließlich des Konzernabschlusses der Heidelberger Druckmaschinen AG für die Geschäftsjahre 2018/​2019, 2019/​2020 und 2020/​2021, mit Aufstellung des Anteilsbesitzes gemäß §§ 285, 313 HGB und der entsprechenden Lageberichte

die Jahresabschlüsse der Heidelberg Digital Platforms GmbH für die Geschäftsjahre 2018/​2019, 2019/​2020 und 2020/​2021

Auf Wunsch wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.

Heidelberg, August 2021

Für die Heidelberger Druckmaschinen AG

Der Vorstand

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