KAP AG: Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG betreffend die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

KAP AG

Fulda

– ISIN: DE 0006208408 /​/​ WKN: 620840 –

Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG betreffend die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Die KAP AG wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 30. September 2021 ermächtigt, bis zum 29. September 2026 eigene Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 2.019.566,38 – das sind 10 % des Grundkapitals – zu erwerben, und zwar nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des am 17. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkt 11 der Tagesordnung der Hauptversammlung der Gesellschaft (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts). Etwaige eigene Aktien können nach Maßgabe des Beschlusses zu Punkt 11 der Tagesordnung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendet werden.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses ergibt sich aus Tagesordnungspunkt 11 der im Bundesanzeiger am 17. August 2021 veröffentlichten Tagesordnung der Hauptversammlung der Gesellschaft.

 

Fulda, im September 2021

KAP AG

Der Vorstand

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