WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der WEHRLE Umwelt GmbH mit der WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft

Emmendingen

Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der
WEHRLE Umwelt GmbH mit der WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft gemäß
§ 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Die WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen WEHRLE Umwelt GmbH mit Sitz in Emmendingen als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 iVm. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen. Da das Stammkapital der WEHRLE Umwelt GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Mutter-AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der WEHRLE Umwelt GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft erreichen, jedoch gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der WEHRLE Umwelt GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft ist entbehrlich, da der WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft sämtliche Geschäftsanteile an der WEHRLE Umwelt GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab dem 15.10.2021 (Tag der Beurkundung des Verschmelzungsvertrages) liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft, 79312 Emmendingen, Bismarckstraße 1-11, der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft und der WEHRLE Umwelt GmbH zur Einsicht der Aktionäre der WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Emmendingen, den 15.10.2021

WEHRLE-WERK Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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