GLC Glücksburg Consulting AG: Bekanntmachung eines Hinweises auf die bevorstehende Verschmelzung der GLC Gesellschaft der Interim Manager mbH als übertragender Gesellschaft auf die GLC Glücksburg Consulting AG als aufnehmende Gesellschaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

GLC Glücksburg Consulting AG

Hamburg

Bekanntmachung eines Hinweises auf die bevorstehende Verschmelzung der GLC Gesellschaft der Interim Manager mbH mit dem Sitz in Düsseldorf als übertragender Gesellschaft auf die GLC Glücksburg Consulting AG mit dem Sitz in Hamburg als aufnehmende Gesellschaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Es ist beabsichtigt, die GLC Gesellschaft der Interim Manager mbH mit dem Sitz in Düsseldorf als übertragende Gesellschaft auf die GLC Glücksburg Consulting AG mit dem Sitz in Hamburg als aufnehmende Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen.

Da sich 100 % des Stammkapitals der GLC Gesellschaft der Interim Manager mbH in der Hand der übernehmenden GLC Glücksburg Consulting AG befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Aktiengesellschaft gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG).

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der GLC Gesellschaft der Interim Manager mbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der GLC Glücksburg Consulting AG ist entbehrlich, da der GLC Glücksburg Consulting AG sämtliche Geschäftsanteile an der GLC Gesellschaft der Interim Manager mbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

GLC Glücksburg Consulting AG

Der Vorstand

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