Dauerholz AGDabelEinladung zur ordentlichen HauptversammlungHiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 22.12.2021, 13:00 Uhr,in den Geschäftsräumen der T2C Steuerberatungsgesellschaft mbH, Herrengraben 31, 20459 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlungder Dauerholz AG mit Sitz in Dabel, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRB 10352 („Gesellschaft“), ein. Für die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft ist die nachstehende Tagesordnungvorgesehen:
Vorlagen an die AktionäreDie in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Dauerholz AG, Straße der Artillerie 1, 19406 Dabel, zur Einsicht der Aktionäre aus. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage zudem unverzüglich und kostenfrei zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. Teilnahme an der HauptversammlungZur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor Ablauf der satzungsmäßigen Frist vor der Hauptversammlung unter Nachweis des Anteilsbesitzes anmelden. Demnach müssen die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse oder E-Mail-Adresse mindestens sieben Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 15.12.2021 zugehen:
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis erbracht hat (§ 123 Absatz 3 Satz 6 Aktiengesetz). Der Nachweis kann erbracht werden entweder durch (i) die Erklärung des Aktionärs, dass es seit der Übernahme der Aktien im Wege der Gründung oder Zeichnung nicht zu Veränderungen im Anteilsbesitz des Aktionärs gekommen ist, oder (ii) durch die Erklärung des Aktionärs, dass es seit der letzten Hauptversammlung nicht zu Veränderungen im Anteilsbesitz des Aktionärs gekommen ist (§ 16.2 der Satzung der Gesellschaft), oder (iii) durch die Vorlage einer oder mehrerer schriftlicher Übertragungsvereinbarungen (analog § 410 Bürgerliches Gesetzbuch), mittels derer sich der (ggf. mehrfach) abgeleitete Anteilsbesitz des Aktionärs bis zu einem oder mehreren Gründer(n) oder Zeichner(n) zurückverfolgen lässt. Der Nachweis ist der Gesellschaft gegenüber in schriftlicher Form (einschließlich Telex, Telegramm, Telefax) zu erbringen; die Übermittlung in Textform ist ausgeschlossen. Zur Anmeldung und zum Nachweis verwenden Sie bitte den dieser Einladung beigefügten Vordruck. StimmrechtsvertretungTeilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Der oben genannte Nachweis der Aktionärsstellung muss auch im Falle der Stimmrechtsvertretung erbracht werden. Gemäß § 17 Satz 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft ist die Vollmacht in schriftlicher Form (einschließlich Telex, Telegramm, Telefax) zu erteilen; die Übermittlung der Vollmacht in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) ist demgegenüber ausgeschlossen. Zur Erteilung der Vollmacht benutzen Sie bitte den dieser Einladung beigefügten Vordruck. Die Vollmacht ist der Gesellschaft vor Beginn der Hauptversammlung vorzulegen und bleibt in ihrer Verwahrung (§ 17 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft). Ergänzungsanträge von Aktionären nach § 122 Absatz 2 AktiengesetzAktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 28.11.2021 in schriftlicher Form (§ 126 Bürgerliches Gesetzbuch) zugegangen sein. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an den Vorstand der Gesellschaft unter der folgenden Adresse:
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverfahren halten (§§ 122 Absatz 2, Absatz 1 Satz 3, 142 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz). Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 und § 127 AktiengesetzAktionäre können Gegenanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (§ 126 Aktiengesetz) und Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern unterbreiten (§ 127 Aktiengesetz). Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu unverzüglich den nach § 125 Absatz 1 bis 3 Aktiengesetz Berechtigten zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 08.12.2021 unter folgender Adresse zugegangen sind:
Gegenanträge müssen nur zugänglich werden, wenn sie begründet sind. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Von einer Zugänglichmachung eines Wahlvorschlags oder eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 Aktiengesetz vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 Aktiengesetz auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers enthält. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktiengesetzJedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 Aktiengesetz aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Dabel, den 09.11.2021 Dauerholz AGOlaf Weber Anmeldung / StimmrechtsvollmachtPerson des Aktionärs
Nachweis der Aktionärsstellung
Persönliche Teilnahme
Benennung eines Stimmrechtsvertreters
______________, den _______________ 2021 __________________________________ Aktionär / Vollmachtgeber
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Dauerholz AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
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