Brainlab AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Brainlab AG

München

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zu der am 03. März 2022, 10:00 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird für fristgerecht angemeldete Aktionäre per Videokonferenz über Microsoft Teams in Bild und Ton übertragen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Olof-Palme-Str. 9, 81829 München.

Tagesordnung

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des gebilligten Konzernabschlusses und des Lageberichtes der Gesellschaft und des Konzerns mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/​2021

TOP 2:

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020/​2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020/​2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/​2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020/​2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Nr.1 DrittelbeteiligungsG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrates läuft zum Ablauf dieser Hauptversammlung ab.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende drei Personen mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025/​2026 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

Herrn Dietrich von Buttlar, Rechtsanwalt, München,

Herrn Ulrich Martin Graf, EL. Ing. HTL, Pensionär, Mettmenstetten (Schweiz), und

Herrn Michael Bertram, Diplom Ingenieur, Director Intra-Operative Imaging bei der Brainlab AG, Markt Schwaben.

TOP 5:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der im Jahresabschluss per 30. September 2021 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EUR 100.079.606,80 der Brainlab AG wird wie folgt verwendet:

1.

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,27 je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. eines Gesamtbetrags von EUR 5.093.403,39 an die Aktionäre.

2.

Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 94.986.203,41 auf neue Rechnung.

TOP 6:

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021/​2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021/​2022 bestellt.

TOP 7:

Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2017/​I und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie Satzungsänderung

Das durch die Hauptversammlung vom 10. Februar 2017 beschlossene genehmigte Kapital ermächtigt den Vorstand, das Grundkapital bis zum 09. Februar 2022 zu erhöhen. Da diese Ermächtigung im Zeitpunkt der Hauptversammlung erloschen sein wird, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

1.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 02. März 2026 das Grundkapital der Gesellschaft ein- oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 9.432.228,- durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/​I).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; sie können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die neuen Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, von Forderungen gegen die Gesellschaft oder sonstigen einlagefähigen Vermögensgegenständen auszugeben. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Stückaktien gegen Bareinlagen und zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet, und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren anteiliger Betrag am Grundkapital 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft (10 %-Grenze) nicht überschreitet. Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

2.

§ 5 Abs. 5 der Satzung (Grundkapital) erhält folgende neue Fassung:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 02. März 2026 das Grundkapital der Gesellschaft ein- oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 9.432.228,- durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/​I).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; sie können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die neuen Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, von Forderungen gegen die Gesellschaft oder sonstigen einlagefähigen Vermögensgegenständen auszugeben. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Stückaktien gegen Bareinlagen und zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet, und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren anteiliger Betrag am Grundkapital 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft (10 %-Grenze) nicht überschreitet. Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.“

TOP 8:

Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der Mint Medical GmbH

Die Brainlab AG ist die alleinige Gesellschafterin der Mint Medical GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 709351. Die Brainlab AG und die Mint Medical GmbH haben am 23.12.2021 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, welcher der Hauptversammlung der Brainlab AG zur Zustimmung vorgelegt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Brainlab AG und der Mint Medical GmbH vom 23.12.2021 zuzustimmen.

Der Vertragstext lautet wie folgt:

„Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Brainlab AG,
Olof-Palme-Str. 9, 81829 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes München, HRB 135401, vertreten durch das einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied Rainer Birkenbach

– nachfolgend „Brainlab AG“ genannt –

und der

Mint Medical GmbH,
Burgstraße 61, 69121 Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Mannheim, HRB 709351, vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Stefan Vilsmeier

– nachfolgend „Mint Medical GmbH“ genannt –
Vorbemerkung

Die Brainlab AG ist alleinige Gesellschafterin der Mint Medical GmbH. Zwischen der Brainlab AG und der Mint Medical GmbH wird in analoger Anwendung des § 291 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AktG dieser Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

§ 1
Gewinnabführung
(1)

Die Mint Medical GmbH verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Brainlab AG abzuführen. Als Gewinn gilt – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 2 – der sich nach den Bestimmungen des § 301 AktG insgesamt und in seiner jeweils gültigen Fassung als höchstens abführbarer Gewinn ergebende Betrag.

(2)

Die Mint Medical GmbH kann mit Zustimmung der Brainlab AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Brainlab AG aufzulösen und, soweit im Rahmen der §§ 301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung gesetzlich zulässig, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder zur Gewinnabführung zu verwenden. Beträge aus vorvertraglich gebildeten anderen Gewinnrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 3 HGB oder aus anderen als den im vorstehenden Satz genannten Rücklagen – insbesondere aus der Kapitalrücklage – dürfen weder abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags verwendet werden.

§ 2
Verlustübernahme

Die Brainlab AG verpflichtet sich gegenüber der Mint Medical GmbH für die Dauer dieses Vertrages zur Verlustübernahme. Es gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 3
Keine außenstehenden Gesellschafter

Die Mint Medical GmbH hat keine außenstehenden Gesellschafter, die Ausgleichszahlungen wegen des Gewinnabführungsvertrages mit der Brainlab AG beanspruchen können.

§ 4
Jahresabschluss; Fälligkeit
(1)

Die Mint Medical GmbH hat den Jahresabschluss zur Ermittlung des Gewinns bzw. des Verlustes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und etwaiger Richtlinien der Brainlab AG aufzustellen und vor seiner Feststellung der Brainlab AG zur Kenntnisnahme und Abstimmung vorzulegen. Dies gilt auch für den bei Beendigung dieses Vertrages aufzustellenden Jahresabschluss sowie für einen Zwischenabschluss.

(2)

Der Jahresabschluss der Mint Medical GmbH ist vor dem Jahresabschluss der Brainlab AG aufzustellen und festzustellen.

(3)

Der Anspruch auf Abführung des Gewinnes nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres der Mint Medical GmbH und wird fällig am Tage der Feststellung des Jahresabschlusses der Mint Medical GmbH. Der Anspruch auf Ausgleich des Verlusts nach § 2 dieses Vertrages entsteht und wird fällig mit Ablauf des Geschäftsjahres der Mint Medical GmbH, spätestens jedoch mit Beendigung dieses Vertrages.

§ 5
Wirksamwerden, Vertragsdauer, Kündigung
(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Mint Medical GmbH sowie der Hauptversammlung der Brainlab AG abgeschlossen.

(2)

Dieser Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Mint Medical GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2021. Ist die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der Mint Medical GmbH nicht bis zum Ablauf des 30. September 2022 erfolgt, gilt der Vertrag rückwirkend ab 1. Oktober des Geschäftsjahres der Mint Medical GmbH, in dem die Handelsregistereintragung bewirkt wird.

(3)

Der Vertrag hat eine feste Laufzeit (Vertragsmindestlaufzeit) bis zum 30. September 2026 bzw. – sofern dieser Zeitpunkt später liegt – bis zu dem Zeitpunkt, in dem die durch diesen Vertrag begründete ertragsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. Sofern dieser Vertrag nicht von einem Vertragsteil unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende der Vertragsmindestlaufzeit gemäß vorstehend Satz 1 gekündigt worden ist, verlängert sich der Vertrag danach auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der Mint Medical GmbH gekündigt werden. Zusätzlich zu der vorgenannten Kündigungsfrist kann die Brainlab AG den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der Mint Medical GmbH ordentlich kündigen, erstmals auf das Ende der Vertragsmindestlaufzeit gemäß vorstehend Satz 1.

(4)

Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solch wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

ein Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine aufgrund dieses Vertrages bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen (§ 297 Abs. 1 Satz 2 AktG),

der Brainlab AG nicht mehr die Mehrheit des Kapitals und/​oder der Stimmrechte aus den Anteilen an der Mint Medical GmbH zustehen, oder

bei Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation eines der beiden Vertragsteile oder einer Einbringung der Mint Medical GmbH, gleichgültig, ob diese auf das Ende oder im Laufe eines Geschäftsjahres der Mint Medical GmbH erfolgen.

Als wichtiger Grund gelten ferner die in Abschnitt 14.5 Abs. 6 der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR 2015) oder einer entsprechenden Vorschrift, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrags Anwendung findet, genannten wichtigen Gründe. Die Brainlab AG ist im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich an den anteiligen Gewinnen der Mint Medical GmbH berechtigt bzw. zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Mint Medical GmbH verpflichtet, die bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung aus wichtigem Grund handelsrechtlich entstanden sind.

(5)

Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 6
Schlussvorschriften
(1)

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt ausdrücklich auch für die Änderung und Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.

(2)

Die Bestimmungen dieses Vertrags sind so auszulegen, dass die von beiden Vertragsteilen gewollte ertragsteuerliche Organschaft in vollem Umfang wirksam wird. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags darüber hinaus rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die Vertragsteile sind verpflichtet, die weggefallene Bestimmung so zu ersetzen, dass sie dem erstrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Ergebnis, insbesondere der Errichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft, möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Vertragslücken.“

TOP 9:

Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der Brain-Pulse GmbH

Die Brainlab AG ist die alleinige Gesellschafterin der Brain-Pulse GmbH, eingetragen beim Amtsgericht München unter HRB 269254. Die Brainlab AG und die Brain-Pulse GmbH haben am 23.12.2021 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, welcher der Hauptversammlung der Brainlab AG zur Zustimmung vorgelegt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Brainlab AG und der Brain-Pulse GmbH vom 23.12.2021 zuzustimmen.

Der Vertragstext lautet wie folgt:

„Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Brainlab AG,
Olof-Palme-Str. 9, 81829 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes München, HRB 135401, vertreten durch das einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied Rainer Birkenbach

– nachfolgend „Brainlab AG“ genannt –

und der

Brain-Pulse GmbH,
Olof-Palme-Str. 9, 81829 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes München, HRB 269254, vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Stefan Vilsmeier

– nachfolgend „Brain-Pulse GmbH“ genannt –
Vorbemerkung

Die Brainlab AG ist alleinige Gesellschafterin der Brain-Pulse GmbH. Zwischen der Brainlab AG und der Brain-Pulse GmbH wird in analoger Anwendung des § 291 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AktG dieser Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

§ 1
Gewinnabführung
(1)

Die Brain-Pulse GmbH verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Brainlab AG abzuführen. Als Gewinn gilt – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 2 – der sich nach den Bestimmungen des § 301 AktG insgesamt und in seiner jeweils gültigen Fassung als höchstens abführbarer Gewinn ergebende Betrag.

(2)

Die Brain-Pulse GmbH kann mit Zustimmung der Brainlab AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Brainlab AG aufzulösen und, soweit im Rahmen der §§ 301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung gesetzlich zulässig, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder zur Gewinnabführung zu verwenden. Beträge aus vorvertraglich gebildeten anderen Gewinnrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 3 HGB oder aus anderen als den im vorstehenden Satz genannten Rücklagen – insbesondere aus der Kapitalrücklage – dürfen weder abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags verwendet werden.

§ 2
Verlustübernahme

Die Brainlab AG verpflichtet sich gegenüber der Brain-Pulse GmbH für die Dauer dieses Vertrages zur Verlustübernahme. Es gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 3
Keine außenstehenden Gesellschafter

Die Brain-Pulse GmbH hat keine außenstehenden Gesellschafter, die Ausgleichszahlungen wegen des Gewinnabführungsvertrages mit der Brainlab AG beanspruchen können.

§ 4
Jahresabschluss; Fälligkeit
(1)

Die Brain-Pulse GmbH hat den Jahresabschluss zur Ermittlung des Gewinns bzw. des Verlustes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und etwaiger Richtlinien der Brainlab AG aufzustellen und vor seiner Feststellung der Brainlab AG zur Kenntnisnahme und Abstimmung vorzulegen. Dies gilt auch für den bei Beendigung dieses Vertrages aufzustellenden Jahresabschluss sowie für einen Zwischenabschluss.

(2)

Der Jahresabschluss der Brain-Pulse GmbH ist vor dem Jahresabschluss der Brainlab AG aufzustellen und festzustellen.

(3)

Der Anspruch auf Abführung des Gewinnes nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres der Brain-Pulse GmbH und wird fällig am Tage der Feststellung des Jahresabschlusses der Brain-Pulse GmbH. Der Anspruch auf Ausgleich des Verlusts nach § 2 dieses Vertrages entsteht und wird fällig mit Ablauf des Geschäftsjahres der Brain-Pulse GmbH, spätestens jedoch mit Beendigung dieses Vertrages.

§ 5
Wirksamwerden, Vertragsdauer, Kündigung
(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Brain-Pulse GmbH sowie der Hauptversammlung der Brainlab AG abgeschlossen.

(2)

Dieser Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Brain-Pulse GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2021. Ist die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der Brain-Pulse GmbH nicht bis zum Ablauf des 30. September 2022 erfolgt, gilt der Vertrag rückwirkend ab 1. Oktober des Geschäftsjahres der Brain-Pulse GmbH, in dem die Handelsregistereintragung bewirkt wird.

(3)

Der Vertrag hat eine feste Laufzeit (Vertragsmindestlaufzeit) bis zum 30. September 2026 bzw. – sofern dieser Zeitpunkt später liegt – bis zu dem Zeitpunkt, in dem die durch diesen Vertrag begründete ertragsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. Sofern dieser Vertrag nicht von einem Vertragsteil unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende der Vertragsmindestlaufzeit gemäß vorstehend Satz 1 gekündigt worden ist, verlängert sich der Vertrag danach auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der Brain-Pulse GmbH gekündigt werden. Zusätzlich zu der vorgenannten Kündigungsfrist kann die Brainlab AG den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der Brain-Pulse GmbH ordentlich kündigen, erstmals auf das Ende der Vertragsmindestlaufzeit gemäß vorstehend Satz 1.

(4)

Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solch wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

ein Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine aufgrund dieses Vertrages bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen (§ 297 Abs. 1 Satz 2 AktG),

der Brainlab AG nicht mehr die Mehrheit des Kapitals und/​oder der Stimmrechte aus den Anteilen an der Brain-Pulse GmbH zustehen, oder

bei Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation eines der beiden Vertragsteile oder einer Einbringung der Brain-Pulse GmbH, gleichgültig, ob diese auf das Ende oder im Laufe eines Geschäftsjahres der Brain-Pulse GmbH erfolgen.

Als wichtiger Grund gelten ferner die in Abschnitt 14.5 Abs. 6 der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR 2015) oder einer entsprechenden Vorschrift, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrags Anwendung findet, genannten wichtigen Gründe. Die Brainlab AG ist im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich an den anteiligen Gewinnen der Brain-Pulse GmbH berechtigt bzw. zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Brain-Pulse GmbH verpflichtet, die bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung aus wichtigem Grund handelsrechtlich entstanden sind.

(5)

Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 6
Schlussvorschriften
(1)

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt ausdrücklich auch für die Änderung und Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.

(2)

Die Bestimmungen dieses Vertrags sind so auszulegen, dass die von beiden Vertragsteilen gewollte ertragsteuerliche Organschaft in vollem Umfang wirksam wird. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags darüber hinaus rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die Vertragsteile sind verpflichtet, die weggefallene Bestimmung so zu ersetzen, dass sie dem erstrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Ergebnis, insbesondere der Errichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft, möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Vertragslücken.“

TOP 10:

Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der Snke OS GmbH

Die Brainlab AG ist die alleinige Gesellschafterin der Snke OS GmbH, eingetragen beim Amtsgericht München unter HRB 258098. Die Brainlab AG und die Snke OS GmbH haben am 23.12.2021 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, welcher der Hauptversammlung der Brainlab AG zur Zustimmung vorgelegt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Brainlab AG und der Snke OS GmbH vom 23.12.2021 zuzustimmen.

Der Vertragstext lautet wie folgt:

„Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Brainlab AG,
Olof-Palme-Str. 9, 81829 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes München, HRB 135401, vertreten durch das einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied Rainer Birkenbach

– nachfolgend „Brainlab AG“ genannt –

und der

Snke OS GmbH,
Olof-Palme-Str. 9, 81829 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes München, HRB 258098, vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Stefan Vilsmeier

– nachfolgend „Snke OS GmbH“ genannt –
Vorbemerkung

Die Brainlab AG ist alleinige Gesellschafterin der Snke OS GmbH. Zwischen der Brainlab AG und der Snke OS GmbH wird in analoger Anwendung des § 291 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AktG dieser Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

§ 1
Gewinnabführung
(1)

Die Snke OS GmbH verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Brainlab AG abzuführen. Als Gewinn gilt – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 2 – der sich nach den Bestimmungen des § 301 AktG insgesamt und in seiner jeweils gültigen Fassung als höchstens abführbarer Gewinn ergebende Betrag.

(2)

Die Snke OS GmbH kann mit Zustimmung der Brainlab AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Brainlab AG aufzulösen und, soweit im Rahmen der §§ 301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung gesetzlich zulässig, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder zur Gewinnabführung zu verwenden. Beträge aus vorvertraglich gebildeten anderen Gewinnrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 3 HGB oder aus anderen als den im vorstehenden Satz genannten Rücklagen – insbesondere aus der Kapitalrücklage – dürfen weder abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags verwendet werden.

§ 2
Verlustübernahme

Die Brainlab AG verpflichtet sich gegenüber der Snke OS GmbH für die Dauer dieses Vertrages zur Verlustübernahme. Es gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 3
Keine außenstehenden Gesellschafter

Die Snke OS GmbH hat keine außenstehenden Gesellschafter, die Ausgleichszahlungen wegen des Gewinnabführungsvertrages mit der Brainlab AG beanspruchen können.

§ 4
Jahresabschluss; Fälligkeit
(1)

Die Snke OS GmbH hat den Jahresabschluss zur Ermittlung des Gewinns bzw. des Verlustes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und etwaiger Richtlinien der Brainlab AG aufzustellen und vor seiner Feststellung der Brainlab AG zur Kenntnisnahme und Abstimmung vorzulegen. Dies gilt auch für den bei Beendigung dieses Vertrages aufzustellenden Jahresabschluss sowie für einen Zwischenabschluss.

(2)

Der Jahresabschluss der Snke OS GmbH ist vor dem Jahresabschluss der Brainlab AG aufzustellen und festzustellen.

(3)

Der Anspruch auf Abführung des Gewinnes nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres der Snke OS GmbH und wird fällig am Tage der Feststellung des Jahresabschlusses der Snke OS GmbH. Der Anspruch auf Ausgleich des Verlusts nach § 2 dieses Vertrages entsteht und wird fällig mit Ablauf des Geschäftsjahres der Snke OS GmbH, spätestens jedoch mit Beendigung dieses Vertrages.

§ 5
Wirksamwerden, Vertragsdauer, Kündigung
(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Snke OS GmbH sowie der Hauptversammlung der Brainlab AG abgeschlossen.

(2)

Dieser Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Snke OS GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2021. Ist die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der Snke OS GmbH nicht bis zum Ablauf des 30. September 2022 erfolgt, gilt der Vertrag rückwirkend ab 1. Oktober des Geschäftsjahres der Snke OS GmbH, in dem die Handelsregistereintragung bewirkt wird.

(3)

Der Vertrag hat eine feste Laufzeit (Vertragsmindestlaufzeit) bis zum 30. September 2026 bzw. – sofern dieser Zeitpunkt später liegt – bis zu dem Zeitpunkt, in dem die durch diesen Vertrag begründete ertragsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. Sofern dieser Vertrag nicht von einem Vertragsteil unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende der Vertragsmindestlaufzeit gemäß vorstehend Satz 1 gekündigt worden ist, verlängert sich der Vertrag danach auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der Snke OS GmbH gekündigt werden. Zusätzlich zu der vorgenannten Kündigungsfrist kann die Brainlab AG den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der Snke OS GmbH ordentlich kündigen, erstmals auf das Ende der Vertragsmindestlaufzeit gemäß vorstehend Satz 1.

(4)

Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solch wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

ein Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine aufgrund dieses Vertrages bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen (§ 297 Abs. 1 Satz 2 AktG),

der Brainlab AG nicht mehr die Mehrheit des Kapitals und/​oder der Stimmrechte aus den Anteilen an der Snke OS GmbH zustehen, oder

bei Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation eines der beiden Vertragsteile oder einer Einbringung der Snke OS GmbH, gleichgültig, ob diese auf das Ende oder im Laufe eines Geschäftsjahres der Snke OS GmbH erfolgen.

Als wichtiger Grund gelten ferner die in Abschnitt 14.5 Abs. 6 der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR 2015) oder einer entsprechenden Vorschrift, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrags Anwendung findet, genannten wichtigen Gründe. Die Brainlab AG ist im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich an den anteiligen Gewinnen der Snke OS GmbH berechtigt bzw. zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Snke OS GmbH verpflichtet, die bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung aus wichtigem Grund handelsrechtlich entstanden sind.

(5)

Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 6
Schlussvorschriften
(1)

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt ausdrücklich auch für die Änderung und Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.

(2)

Die Bestimmungen dieses Vertrags sind so auszulegen, dass die von beiden Vertragsteilen gewollte ertragsteuerliche Organschaft in vollem Umfang wirksam wird. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags darüber hinaus rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die Vertragsteile sind verpflichtet, die weggefallene Bestimmung so zu ersetzen, dass sie dem erstrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Ergebnis, insbesondere der Errichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft, möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Vertragslücken.“

TOP 11:

Satzungsänderungen

Die Satzung der Gesellschaft soll in einigen Punkten redaktionell überarbeitet werden.

Vorstand und Aufsichtstrat schlagen vor zu beschließen:

1.

In § 3 wird das Wort „elektronischen“ ersatzlos gestrichen.

2.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 wird ersatzlos aufgehoben.

3.

An § 10 der Satzung wird der folgende Abs. 3 angefügt:

„Die Gesellschaft kann eine Versicherung abschließen, die die gesetzliche Haftpflicht der Aufsichtsratsmitglieder aus ihrer Tätigkeit abdeckt. Dabei soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.“

4.

§ 13 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Namensaktien am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung gemäß Abs. 2 angemeldet haben. Umschreibungen im Aktienregister finden in dem Zeitraum nach Ablauf des letzten Tags, an dem sich Aktionäre gemäß Abs. 2 anmelden können, und dem Ablauf des Versammlungstags nicht statt.“

5.

Nach § 13 Abs. 1 der Satzung wird der folgende Abs. 2 neu eingefügt:

„Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens am siebten Tag vor dem Versammlungstag zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für die Anmeldung vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Anmeldung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.“

6.
a.

§ 13 Abs. 2 der Satzung wird zu Abs. 3.

b.

Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Wird keiner von diesen erscheinen oder zur Leitung der Versammlung bereit sein, wird der Vorsitzende durch den Aufsichtsrat bestimmt; dies kann auch eine gesellschaftsfremde, natürliche Person sein.“

c.

Nach Satz 3 wird der folgende Satz 4 neu eingefügt:

„Er kann das Rede- und Fragerecht der Aktionäre angemessen beschränken.“

7.

§ 13 Abs. 3 der Satzung wird zu Abs. 4, § 13 Abs. 4 zu Abs. 5 und § 13 Abs. 5 zu Abs. 6.

8.

§ 14 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung werden ersatzlos aufgehoben.

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 7

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Punkt 7 der Tagesordnung vor, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt € 9.432.228,- zu beschließen.

Über den Bezugsrechtsausschluss in dem Genehmigten Kapital 2022/​I erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht:

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022/​I durch Bar- und/​oder Sachkapitalerhöhungen wird den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht eingeräumt. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen.

Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen

Das Bezugsrecht kann bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, von Forderungen gegen die Gesellschaft oder sonstigen einlagefähigen Vermögensgegenständen ausgeschlossen werden.

Die Gesellschaft soll damit die Möglichkeit haben, in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen gegen die Gesellschaft oder sonstige einlagefähige Vermögensgegenstände gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Durch die Möglichkeit, im Einzelfall den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft an den Veräußerer zu bezahlen, hat die Gesellschaft die Möglichkeit, eine Expansion und/​oder Komplettierung ihres Tätigkeitsgebiets ohne eine Belastung ihrer Liquidität durchzuführen. Der Gesellschaft steht somit ein Instrument zur Verfügung, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Ermächtigung erstreckt sich sowohl auf den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen sog. share deals, d.h. durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im Rahmen sog. asset deals, d.h. die Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils durch den Erwerb der das Unternehmen bzw. den Unternehmensteil bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und ähnlichem. Zudem sollen auch sonstige einlagefähige Vermögensgegenstände wie z.B. gewerbliche Schutzrechte gegen Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital erworben werden können. Bei einem Akquisitionsvorhaben kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, neben dem eigentlichen Akquisitionsobjekt weitere Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa solche, die dem Akquisitionsobjekt wirtschaftlich dienen. Durch die Möglichkeit, im Einzelfall den Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft an den Veräußerer zu bezahlen, hat die Gesellschaft die Möglichkeit, Verbindlichkeiten zu tilgen, ohne die Liquidität zu belasten. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz dieses Instruments notwendig ist und der Wert der neuen Aktien in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden Sacheinlage steht.

Die Möglichkeit, in diesen Fällen das Grundkapital durch Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat zu erhöhen, ist erforderlich, da die Einberufung der Hauptversammlung zum Beschluss über einen entsprechenden konkreten Fall häufig aus Zeitgründen nicht möglich ist.

Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen

Die zweite vorgeschlagene Ermächtigung gibt dem Vorstand unter der Voraussetzung, dass die Aktien der Gesellschaft börsennotiert sind, die Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag liegt im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen der Ermächtigung entspricht 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre ist aufgrund der Verpflichtung, den Ausgabebetrag der neuen Aktien so festzulegen, dass er den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet, nicht gegeben. Der Vorstand wird sich bei einer Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im Fall einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aufrechterhalten möchten, haben aufgrund des liquiden Marktes für die Aktien der Gesellschaft stets die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien über die Börse zu erwerben.

Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben der Hauptversammlung auch vorgeschlagen, gegebenenfalls Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Hierfür sind technische Gründe maßgeblich; ohne eine entsprechende Ermächtigung kann es dem Vorstand im Einzelfall nicht möglich sein, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge und der Verwässerungseffekt für den einzelnen Aktionär sind im Verhältnis zum Aufwand einer Emissionsdurchführung ohne einen Ausschluss der Spitzenbeträge gering. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient in diesem Fall also der Erleichterung der Emissionsdurchführung und ist unter Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Ausnutzung des genehmigten Kapitals

Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen

Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung im Internet unter

www.brainlab.com/​investor-section/​

zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht.

Über die E-Mail-Adresse

investor.relations@brainlab.com

können die Aktionäre die Zugangsdaten zu der Internetseite

www.brainlab.com/​investor-section/​

beantragen. Die Aktionäre erhalten dann Username und Passwort in separaten E-Mails zugeschickt.

2.

Voraussetzungen für die elektronische Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die elektronische Ausübung des Stimmrechts

Für die Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich rechtzeitig angemeldet haben, wird die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton per Videokonferenz über Microsoft Teams übertragen. Aktionäre haben die Möglichkeit, an der Hauptversammlung elektronisch teilzunehmen. Eine physische Teilnahme von Aktionären oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.

Zur elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung und zur elektronischen Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Namensaktien am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bis zum Ablauf des 24. Februar 2022 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft angemeldet haben. Umschreibungen im Aktienregister finden in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf des 24. Februar 2022 und dem Ablauf des 03. März 2022 nicht statt.

Wir bitten, die Anmeldung, möglichst schriftlich im Original oder per E-Mail, an folgende Adresse zu richten:

Brainlab AG
Rechtsabteilung
z.Hd. Frau Michaela Oberrecht
Olof-Palme-Str. 9
81829 München
E-Mail: michaela.oberrecht@brainlab.com
Tel: +49 89 991 568 0

3.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von §§ 126, 127 AktG bitten wir ebenfalls an diese Adresse zu übersenden oder per E-Mail an

michaela.oberrecht@brainlab.com

zu richten; anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

4.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die elektronische Ausübung des Stimmrechts auch durch einen Bevollmächtigten oder durch eine Vereinigung von Aktionären erfolgen kann. Vollmachten sind in Textform zu erteilen und an die vorgenannte E-Mail-Adresse zu übersenden; Vollmachten müssen der Gesellschaft spätestens mit Beginn der Hauptversammlung zugehen.

Für den Fall, dass ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedarf die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form; die Vollmacht ist jedoch nachprüfbar festzuhalten.

 

München, im Januar 2022

Der Vorstand

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