Gameforge AGKarlsruheBekanntmachung der Gameforge AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens
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I. |
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 20. Januar 2022 (2 W 20/15.SpruchG) |
„In Sachen
[Es folgen die Antragsteller 1) – 48) sowie 49) der gemeinsame Vertreter der außenstehenden
Aktionäre und die Antragsgegnerin sowie die Prozessbevollmächtigten der Parteien.]
hat das Kammergericht – 2. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht
Dr. Vossler, den Richter am Kammergericht Dr. Dietrich und den Richter am Amtsgericht
Dr. Holznagel am 20.01.2022 beschlossen:
1. |
Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 11), 23), 24), 25), 33), 34), 37), 38), 39) Die den Antragstellern gemäß §§ 327a, 327b AktG zu gewährende Barabfindung wird auf |
2. |
Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter |
3. |
Der Geschäftswert des Verfahrens erster Instanz sowie des Beschwerdeverfahrens wird |
4. |
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. |
II. |
Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss |
Die Aktionäre der Gameforge Berlin AG, deren Aktien aufgrund des Übertragungsbeschlusses
der Hauptversammlung der Gameforge Berlin AG vom 5. Juni 2013 an die Hauptaktionärin
übertragen worden sind (Squeeze Out), werden gebeten, sich schriftlich oder per E-Mail
zu wenden an:
Gameforge AG, Dr. Martin Sester, Albert-Nestler-Straße 8, 76131 Karlsruhe,
recht@gameforge.com
Wir bitten um Übersendung einer Kopie oder eines Scans der Wertpapierabrechnung oder
eines gleichwertigen Ausbuchungsbelegs der depotführenden Bank, aus der sich der Depotinhaber
und die Anzahl der aufgrund des Squeeze Out übertragenen Aktien ergibt. Wir bitten
außerdem um die Angabe einer Bankverbindung zur Auszahlung des nachzuzahlenden Betrages.
Karlsruhe, im Februar 2022
Gameforge AG