LifeJack AG – Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

LifeJack AG

München

ISIN DE000A0NK3H5 /​ WKN A0NK3H

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)

 

 

 

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Montag, dem 14. März 2022, um 17.00 Uhr
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der LifeJack AG mit Sitz in München
ein.

Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne die physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der Rechtsanwaltskanzlei
ARNECKE SIBETH DABELSTEIN Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Hamburger Allee 4, 60486 Frankfurt am Main, abgehalten.

Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte besteht kein Recht und keine Möglichkeit
zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.

Für die angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft bzw. ihre Bevollmächtigten wird die
gesamte Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.lifejack.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

im passwortgeschützten Internetservice live in Bild und Ton im Internet übertragen;
diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von
§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl).

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I.

Tagesordnung

 
1.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2007/​I und Schaffung
von neuem genehmigten Kapital gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Änderung der Satzung

Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. (3) ein zeitlich ausgelaufenes genehmigtes
Kapital. Um die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren Finanzierungsbedarf
schnell und flexibel decken zu können, soll das bisherige genehmigte Kapital in §
4 Abs. (3) der Satzung aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Aufhebung des zeitlich ausgelaufenen genehmigten Kapitals

Das genehmigte Kapital in § 4 Abs. (3) der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt
der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.

b)

Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
zum 13. März 2027 um bis zu insgesamt EUR 1.125.000,00 gegen Bar- und/​ oder Sacheinlagen
durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital). Von der Ermächtigung kann auch ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt
aber nur bis zu EUR 1.125.000,00 Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden
oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen,
der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 14. März 2022 unter
vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital,
auf den sich Options- und/​oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die seit dem 14. März 2022 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S.
4 AktG ausgegeben worden sind;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb
sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft
oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) durch die Gesellschaft.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen.

c)

Satzungsänderung

§ 4 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
zum 13. März 2027 um bis zu insgesamt EUR 1.125.000,00 gegen Bar- und/​ oder Sacheinlagen
durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital). Von der Ermächtigung kann auch ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt
aber nur bis zu EUR 1.125.000,00 Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden
oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen,
der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 14. März 2022 unter
vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital,
auf den sich Options- und/​oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die seit dem 14. März 2022 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S.
4 AktG ausgegeben worden sind;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb
sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft
oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) durch die Gesellschaft.

Der Vorstand ist ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung
der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen.“

2.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form zum
Zwecke des Ausgleichs von Wertminderungen und der Deckung von Verlusten durch Zusammenlegung
von Aktien und über die Anpassung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 2.250.000,00, eingeteilt in 2.250.000 auf
den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe
von EUR 1,00 je Aktie, wird um EUR 1.800.000,00 auf EUR 450.000,00, eingeteilt in
450.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
in Höhe von EUR 1,00 je Aktie, herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften
über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) im Verhältnis 5:1 um in
Gesamthöhe von EUR 1.800.000,00 Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste
zu decken. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils fünf (5) auf den Inhaber
lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt
werden.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung des Beschlusses zu regeln.

c)

In Anpassung an den vorstehenden Beschluss erhalten § 4 Abs. (1) und § 4 Abs. (2)
der Satzung folgende neue Fassung:

„1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 450.000,00 (in Worten: Euro vierhundertfünfzigtausend).“

„2.

Das Grundkapital ist eingeteilt in 450.000 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien).“

d)

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Beschlüsse erst nach Eintragung des
unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals in das Handelsregister
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, oder aber die Anmeldung mit der
Maßgabe vorzunehmen, dass die Eintragung erst nach Eintragung des unter Tagesordnungspunkt
1 vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals erfolgt.

3.

Beschlussfassung über die Aufhebung von bedingtem Kapital (§ 4 Absatz 4 der Satzung)
sowie Änderung der Satzung

Nach § 4 Abs. (4) der Satzung ist das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR
225.000,00 bedingt erhöht. Dieses bedingte Kapital wurde ursprünglich ausschließlich
zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit
der Gesellschaft verbundener Unternehmen und an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
aufgrund eines Aktienoptionsplans geschaffen. Solche Bezugsrechte bestehen nicht.
Vor diesem Hintergrund soll das bedingte Kapital in § 4 Abs. (4) der Satzung aufgehoben
werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Das bedingte Kapital in § 4 Abs. (4) der Satzung wird aufgehoben.

b)

§ 4 Abs. (4) wird wie folgt neu gefasst:

„(4) [Leer].“

4.

Beschlussfassung über die Sitzverlegung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Der Sitz der Gesellschaft wird von München nach Saarbrücken verlegt.

b)

§ 1 Abs. (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„2. Sie hat ihren Sitz in Saarbrücken.“

5.

Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung der LifeJack AG

Die Satzung soll an die veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
angepasst, redaktionell und inhaltlich aktualisiert und darüber hinaus übersichtlicher
gestaltet werden. Die derzeit gültige Satzung sowie die Neufassung sind in der Hauptversammlung
zugänglich. Sie können außerdem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, LifeJack
AG, Bahnhofstraße 28, 66111 Saarbrücken, eingesehen werden und werden den Aktionären
auf Anfrage auch zugesandt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die Satzung der Gesellschaft wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

„SATZUNG

A.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Firma, Sitz und Geschäftsjahr

(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet

LifeJack AG.
(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Saarbrücken.

(3)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und der Aufbau elektronischer Handelsplattformen
im Internet sowie der Betrieb eines elektronischen Markplatzes und die Erbringung
von dazugehörigen Dienstleistungen zur Unterstützung des Handelns auf diesem Marktplatz,
die Entwicklung und Herstellung von und der Handel mit der dem Unternehmenszweck dienlichen
Soft- und Hardware, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
an Unternehmen, einschließlich der Gründung von Unternehmen und Gesellschaften sowie
der Beteiligung an Unternehmens- und Gesellschaftsgründungen.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt alle Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft darf sich
an anderen Unternehmen und Gesellschaften mit Sitz im Inland oder Ausland beteiligen
unabhängig vom Gesellschaftszweck und der Rechtsform dieser Unternehmen und Gesellschaften,
darf das Betriebsvermögen solcher Unternehmen und Gesellschaften und Geschäfts- oder
Gesellschaftsanteile an solchen Unternehmen und Gesellschaften (einschließlich einer
Beteiligung von 100%) erwerben, darf solche Unternehmen und Gesellschaften gründen
und ihre Geschäfte führen und sie vertreten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen
im Inland und Ausland errichten.

(3)

Die Gesellschaft kann auch Organ oder Organträgerin eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses
sein.

§ 3

Bekanntmachungen; Informationsübermittlung

(1)

Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich
im Bundesanzeiger.

(2)

Die Gesellschaft kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihren Aktionären oder
den zur Ausübung von Stimmrechten Berechtigten Informationen im Wege der elektronischen
Kommunikation übermitteln.

§ 4

Höhe und Einteilung des Grundkapitals

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt

EUR 450.000,00

(in Worten: Euro vierhundertfünfzigtausend).

Es ist eingeteilt in 450.000 Stückaktien ohne Nennbetrag.

(2)

Die Aktien sind auf den Inhaber lautende Stückaktien.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
zum 13. März 2027 um bis zu insgesamt EUR 1.125.000,00 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen
durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital). Von der Ermächtigung kann auch ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt
aber nur bis zu EUR 1.125.000,00 Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden
oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen,
der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 14. März 2022 unter
vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital,
auf den sich Options- und/​oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die seit dem 14. März 2022 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S.
4 AktG ausgegeben worden sind;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb
sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft
oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) durch die Gesellschaft.

Der Vorstand ist ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung
der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen.

(4)

Die Form der Aktienurkunden setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest.
Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Sammelurkunde ausgestellt werden. Es
besteht kein Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktie.

(5)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von
§ 60 Abs. 2 AktG geregelt werden.

B.

ORGANE DER GESELLSCHAFT

I.

Vorstand

§ 5

Zusammensetzung; Beschlüsse und Geschäftsordnung des Vorstands

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person. Auch dann, wenn das Grundkapital
der Gesellschaft den Betrag von EUR 3.000.000,00 übersteigt, kann der Vorstand aus
einer Person bestehen.

(2)

Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt im Rahmen von Abs.
1 ihre Zahl. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden
Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3)

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung
teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4)

Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Der Geschäftsverteilungsplan
des Vorstands bedarf seiner Zustimmung.

(5)

Mit den Mitgliedern des Vorstands sind schriftliche Dienstverträge abzuschließen.
Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Dienstverträge
einem Aufsichtsratsausschuss übertragen.

§ 6

Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft

(1)

Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der
Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und des Geschäftsverteilungsplans
zu führen.

(2)

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder
oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich
vertreten.

(3)

Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne, mehrere oder alle Vorstandsmitglieder
einzelvertretungsbefugt sind. Der Aufsichtsrat kann weiter allgemein oder für den
Einzelfall bestimmen, dass einzelne, mehrere oder alle Vorstandsmitglieder berechtigt
sind, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten zu
vertreten.

(4)

Die vorstehenden Regelungen gelten für Abwickler entsprechend.

II.

Aufsichtsrat

§ 7

Zusammensetzung; Amtsdauer; Amtsniederlegung

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

(2)

Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei
wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung
kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich.

(3)

Gleichzeitig mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes kann ein Ersatzmitglied
bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrates wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied
vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Die
Aktionäre können ein Ersatzmitglied für ein Aufsichtsratsmitglied oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder
bestellen. Die Amtszeit eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitgliedes der
Aktionäre endet, sobald die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied gewählt hat,
spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4)

Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so
besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.

(5)

Die Hauptversammlung kann ein Aufsichtsratsmitglied mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen abberufen.

(6)

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
niederlegen. Die Niederlegung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erfolgen. Das Recht zur
Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§ 8

Vorsitzender und Stellvertreter

(1)

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden
Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet ohne besondere Einberufung
eine Aufsichtsratssitzung statt. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für
die Amtsdauer der Gewählten oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum.
Stellvertreter haben die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats,
wenn dieser verhindert ist. Unter mehreren Stellvertretern gilt die bei ihrer Wahl
bestimmte Reihenfolge.

(2)

Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus,
so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
vorzunehmen.

§ 9

Sitzungen des Aufsichtsrats

(1)

Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten. Solange die Gesellschaft
nicht börsennotiert ist, kann der Aufsichtsrat beschließen, dass er nur einmal im
Kalenderhalbjahr zusammentritt. Ansonsten muss er zweimal im Kalenderhalbjahr zusammentreten.
Eine Sitzung des Aufsichtsrats kann auch als Videokonferenz abgehalten werden.

(2)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im
Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Tagen
mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, telegrafisch oder mittels elektronischer
Medien einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung
und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende
diese Frist angemessen verkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegrafisch
oder mittels elektronischer Medien (z.B. E-Mail) einberufen.

(3)

Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Ist die Tagesordnung nicht ordnungsgemäß
angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied
widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit
zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung
zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam,
wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen
oder wenn sie zugestimmt haben.

(4)

Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine Sitzung des Aufsichtsrats einzuberufen, wenn
dies von einem Mitglied des Aufsichtsrats oder dem Vorstand beantragt wird.

(5)

Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus wichtigem Grund aufheben oder verlegen.

§ 10

Beschlüsse des Aufsichtsrats

(1)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von
Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftliche, fernschriftliche
oder fernmündliche Beschlussfassungen oder Beschlüsse durch elektronische Medien erfolgen,
wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen
Frist widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt
und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten
die nachstehenden Bestimmungen entsprechend.

(2)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn an der Beschlussfassung mindestens drei
Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil,
wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.

(3)

Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrats dadurch
teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben
überreichen lassen.

(4)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag; das gilt auch bei
Wahlen. Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats an der Abstimmung nicht teil, so gibt
die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.

(5)

Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung
der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

(6)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen,
die vom Vorsitzenden der Sitzung oder bei Abstimmungen außerhalb von Sitzungen vom
Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind.

(7)

Die Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit von Beschlüssen des Aufsichtsrats kann nur
innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Kenntnis von der Beschlussfassung
gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 11

Geschäftsordnung

Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und Satzung seine Geschäftsordnung selbst
fest.

§ 12

Vergütung

(1)

Für die Mitglieder des Aufsichtsrates kann eine jährliche nach Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbare Vergütung festgelegt werden, über deren Höhe die Hauptversammlung entscheidet.
Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres
angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit
zeitanteilig. Die zuletzt von der Hauptversammlung beschlossene Vergütung bleibt solange
gültig, bis die Hauptversammlung eine geänderte Vergütung beschließt.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz aller erforderlichen Auslagen
sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen entfallenden Umsatzsteuer.

(3)

§ 113 Abs. 2 AktG bleibt unberührt.

§ 13

Änderung der Satzungsfassung

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen,
zu beschließen.

III.

Hauptversammlung

§ 14

Ort und Einberufung

(1)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder einer anderen deutschen
Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern statt.

(2)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen
Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.

(3)

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.
Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 15 Absatz 1).

(4)

Die Hauptversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Gewinnverwendung
und – soweit erforderlich – über die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Billigung
des Konzernabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb
der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

§ 15

Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die
Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung (letzter Anmeldetag) zugehen. Bei der Berechnung der
Anmeldefrist sind weder der Tag des Zugangs der Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung
mitzurechnen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen
zu bemessende Frist vorgesehen werden.

(2)

Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut; hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis gemäß §
67c Abs. 3 AktG aus. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages, 00.00 Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu beziehen (Legitimationstag)
und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(letzter Berechtigungsnachweistag) zugehen.

(3)

Wenn Aktienurkunden nicht ausgegeben sind, ist in der Einberufung zur Hauptversammlung
zu bestimmen, wie die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen haben.

§ 16

Stimmrechtsausübung

(1)

Jede Aktie gewährt eine Stimme.

(2)

Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.

(3)

Aktionäre können sich bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. § 135 AktG bleibt unberührt.

(4)

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung
persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der
Hauptversammlung nicht möglich, etwa weil es sich aus wichtigem Grund im Ausland aufhält,
kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.

(5)

Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung
teilzunehmen, schriftlich oder auf einem näher zu bestimmenden Weg elektronischer
Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).

§ 17

Vorsitz in der Hauptversammlung

(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein
anderes vom Vorsitzenden hierfür bestimmtes Aufsichtsratsmitglied. Ist weder der Vorsitzende
noch ein von ihm hierfür bestimmtes Aufsichtsratsmitglied anwesend, so eröffnet der
Vorstand die Hauptversammlung und lässt den Versammlungsleiter von der Hauptversammlung
wählen.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände
der Tagesordnung erledigt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Abstimmungen.

§ 18

Beschlussfassung

Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des vertretenen
Grundkapitals gefasst, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder
dieser Satzung eine größere Stimmenmehrheit erforderlich ist.

§ 19

Niederschrift über die Hauptversammlung

Für die Niederschrift über die Hauptversammlung gilt § 130 AktG.

C.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 20

Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung

(1)

Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss (Bilanz nebst
Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und – soweit erforderlich – den Lagebericht
sowie – soweit erforderlich – den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen
und mit einem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(2)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands (soweit gesetzlich
vorgeschrieben) und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns und – soweit
erforderlich – den Konzernabschluss und Konzernlagebericht zu prüfen – gegebenenfalls
eine Abschlussprüfung zu veranlassen – und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich
an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats,
nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat
nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt.

(3)

Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche
Hauptversammlung einzuberufen. Der Jahresabschluss, ggf. der Lagebericht des Vorstands,
(soweit erforderlich) der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, der Bericht
des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der
Aktionäre auszulegen.

§ 21

Gewinnverwendung

(1)

Der jährliche Bilanzgewinn wird zur gleichmäßigen Ausschüttung eines Gewinnanteils
an die Aktionäre nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Grundkapital verwendet, soweit
die Hauptversammlung ihn nicht ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließt.
Die Hauptversammlung kann neben oder anstelle einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung
beschließen.

(2)

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
im Rahmen des § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten.

§ 22 Rücklagen
(1)

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge
bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen; sie sind
darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses
in andere Gewinnrücklagen einzustellen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte
des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte
des Grundkapitals nicht übersteigen würden.

(2)

Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist die Hälfte des Jahresüberschusses
in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

(3)

Bei der Errechnung des gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 in andere Gewinnrücklagen einzustellenden
Teils des Jahresüberschusses sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen
sind, und ein Verlustvortrag vorab abzuziehen.

§ 23

Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die Kosten der Gründung im geschätzten Gesamtbetrag von 3.000,-
€.

b)

Der Vorstand wird angewiesen, den vorstehenden Beschluss erst nach Eintragung der
unter Tagesordnungspunkten 1 bis 4 vorgeschlagenen Beschlussfassungen in das Handelsregister
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder aber die Anmeldung mit der Maßgabe
vorzunehmen, dass die Eintragung erst nach Eintragung der unter Tagesordnungspunkt
1 bis 4 vorgeschlagenen Beschlussfassungen erfolgt.

 
II.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1 über die Gründe für den Ausschluss des
Bezugsrechtes nach Maßgabe von § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz
2 AktG

Der nachfolgende Bericht des Vorstandes liegt vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und wird auf Verlangen
jedem Aktionär übersandt.

Mit der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Ermächtigung zur Erhöhung des
Grundkapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten
Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen
anzupassen. Die Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, zur Beschaffung von
Eigenkapital und in den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell
und flexibel handeln zu können. Um dies zu erreichen, soll der Vorstand der Gesellschaft
stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung für die Gesellschaft
verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig
zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus
der jährlichen Hauptversammlungen oder dem zeitlichen Vorlauf außerordentlicher Hauptversammlungen
abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem
Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme eines
genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung
von Beteiligungserwerben zu nennen.

Bei der Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals soll den Aktionären grundsätzlich
ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats
berechtigt sein, in bestimmten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
und zwar wie folgt:

 

Das Bezugsrecht darf mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, wenn
dies für Spitzenbeträge erforderlich ist. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen
Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss
des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung
um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung
des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Darüber hinaus wird die Verwaltung ermächtigt, das Bezugsrecht gem. §§ 203 Abs. 1
Satz 1, 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Die Aktien der Gesellschaft
sind nicht börsennotiert und es gibt gegenwärtig auch keine Pläne für eine Börsennotierung.
Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Aktien der Gesellschaft während
der Laufzeit des vorgeschlagenen genehmigten Kapitals im regulierten Markt oder zum
Freiverkehr zugelassen und gehandelt werden. Für diesen Fall soll die Verwaltung in
die Lage versetzt werden, von dem Bezugsrechtsausschluss gem. §§ 203 Abs. 1 Satz 1,
203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG grundsätzlich Gebrauch machen zu können. Diese
Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen
Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die
Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell
und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung
der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch
den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts können
der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt
werden. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei
Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung
des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig
zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko
über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises
und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Diese Möglichkeit zur Kapitalerhöhung
unter optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die
Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren sich schnell ändernden
sowie in neuen Märkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch
entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig decken können muss.
Der Ausgabebetrag und damit das der Gesellschaft zufließende Geld für die neuen Aktien
wird sich am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen
Börsenpreis nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber
nicht um mehr als 5 % unterschreiten. Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher,
dass auch zusammen mit anderen entsprechenden Ermächtigungen nicht mehr als 10 % des
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, falls dieser Wert geringer ist, des Ausübens
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals in direkter oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während
der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben bzw. verkauft werden können. Auf diese
10 %-Grenze sind auch solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre entweder als eigene Aktien veräußert werden oder die
zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- und/​oder Wandlungsrechten oder
einer Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen seit Beschlussfassung
der Hauptversammlung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind. Insgesamt
ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre angemessen gewahrt werden. Um ihre relative Beteiligungsquote und ihren
relativen Stimmrechtsanteil zu erhalten, haben Aktionäre die Möglichkeit, die hierfür
erforderliche Anzahl Aktien über die Börse zum vergleichbaren dann aktuellen Börsenpreis
zu erwerben. Bei Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
in den beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der
Gesellschaft geboten.

Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb
sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft
oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) durch die Gesellschaft. Diese Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll
der Gesellschaft die Möglichkeit geben, insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen zu ermöglichen.
Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis
zum Wert der ausgegebenen Aktien steht. Die Ausgabe von Aktien gegen Sachleistung
eröffnet die Möglichkeit, die Aktien in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung
im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Forderungen und anderen Rechten
einsetzen zu können. Hiermit wird der Spielraum geschaffen, sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich von Forderungen und anderen Rechten liquiditätsschonend nutzen zu können.
Die Gegenleistung braucht dann nicht in Geld erbracht zu werden. Diese Möglichkeit
schafft Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann sich ein solches
Vorgehen nach den Umständen des Einzelfalls anbieten.

Der Bezugsrechtsausschluss bedingt zwar eine Verringerung der relativen Beteiligungsquote
und dadurch eine Verwässerung des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre.
Die Einräumung eines Bezugsrechts kann allerdings beim Erwerb von Unternehmen oder
von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Inhaberaktien nicht realisiert
werden. Die Aktien der Gesellschaft würden demzufolge bei einem Bezugsrecht der Aktionäre
nicht als Akquisitionswährung zur Verfügung stehen.

Bei Abwägung aller dieser Umstände ist der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss in
den umschriebenen Grenzen auch nach Auffassung des Vorstandes geeignet, erforderlich,
angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Zurzeit bestehen keine konkreten Vorhaben, von der Möglichkeit zur Ausnutzung eines
genehmigten Kapitals Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen soll. Er wird das Bezugsrecht der
Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt. Nur dann wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung zur Ausgabe
neuer Aktien aus genehmigten Kapital erteilen.

Der Vorstand hat nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der Hauptversammlung über
jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu berichten.

 
III.

Auslage von Unterlagen

Vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an werden die nachfolgenden
Unterlagen in den Geschäftsräumen der LifeJack AG, Bahnhofstraße 28, 66111 Saarbrücken,
zur Einsicht der Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten ausliegen:

scrollen

Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2020;

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1;

derzeit gültige Fassung der Satzung sowie die vorgeschlagene Neufassung der Satzung
der LifeJack AG.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der
vorbezeichneten Unterlagen zugesandt.

Anforderungen bitten wir ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

 

LifeJack AG
Bahnhofstraße 28
66111 Saarbrücken
Telefax: +49 3212 /​ 111 054 3
E-Mail: info@lifejack.de

 
IV.

Hinweise zur Hauptversammlung

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Maßgabe des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend „Covid-19-Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten abgehalten.

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Covid-19-Gesetz wird die Hauptversammlung am 14. März
2022 ab 17.00 Uhr live in Bild und Ton über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.lifejack.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

übertragen.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich
im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl).

Adresse für die Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes, für die Anforderung von
Unterlagen sowie für Anträge, Gegenanträge und Wahlvorschläge

Anmeldungen zur Hauptversammlung einschließlich des Nachweises des Anteilsbesitzes,
der sich auf den 21. Februar 2022, 0:00 Uhr, (Record date) zu beziehen hat, Anforderungen
von Unterlagen sowie Anträge, Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich
an die folgende Adresse zu richten:

 

LifeJack AG
Bahnhofstraße 28
66111 Saarbrücken
Telefax: +49 3212 /​ 111 054 3
E-Mail: info@lifejack.de

Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung

Nicht börsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von
Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung
sowie oben genannter Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig,
um den Aktionären die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung
nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126 b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 7. März 2022, 24.00 Uhr, zugehen
(Anmeldefrist).

Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein durch das depotführende Institut erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus, der sich auf den 21. Februar 2022, 0.00
Uhr, beziehen muss.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bzw. der Berechtigung müssen der
Gesellschaft spätestens bis zum 7. März 2022, 24.00 Uhr, an die oben genannte Adresse
zugehen.

Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet haben, erhalten von der Gesellschaft eine
Zugangskarte mit Zugangsdaten und Passwort per Post übersandt. Mit den Zugangsdaten
und Passwort erhalten die Aktionäre am Tag der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.lifejack.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

Zugriff auf das Hauptversammlungsportal mit Bild- und Tonübertragung.

Falls die Zugangskarte auf dem Postweg verlorengehen sollte, können die Aktionäre
sich unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer vollständigen Adresse und der Anzahl
ihrer Aktien per E-Mail an die Adresse

info@lifejack.de

wenden.

Hinweise zur Stimmrechtsausübung

Die Stimmrechtsausübung durch Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist gemäß § 1 Abs.
2 S. 1 Nr. 2 Covid-19-Gesetz nur im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl)
möglich.

Verfahren für die Stimmabgabe

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimme im Wege der elektronischen
Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Auch
in diesem Fall müssen die oben genannten Voraussetzungen für die Zuschaltung zur virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden.

Elektronische Briefwahlstimmen können der Gesellschaft ausschließlich über das passwortgeschützte
Hauptversammlungsportal unter der Internetadresse

https:/​/​www.lifejack.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

übermittelt werden. Die elektronischen Briefwahlstimmen können im Hauptversammlungsportal
bis zu dem Zeitpunkt abgegeben werden, zu dem der Versammlungsleiter angekündigt hat,
dass die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte zeitnah geschlossen werde.

Im Hauptversammlungsportal ist der Widerruf von elektronischen Briefwahlstimmen bis
unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung möglich.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär
oder eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erforderlich. Bevollmächtigte können nicht
physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von
ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl)
ausüben.

Fragemöglichkeit der Aktionäre

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz
die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Hierfür müssen sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
zuvor ordnungsgemäß anmelden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
sind bis spätestens 12. März 2022, 24:00 Uhr, im Wege elektronischer Kommunikation
unter der E-Mail-Adresse

info@lifejack.de

einzureichen.

Darüber hinaus steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht
gemäß § 131 AktG noch ein Rede- und Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung
zu.

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können gemäß
§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
erklären. In Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG wird auf das Erfordernis des Erscheinens
in der Hauptversammlung verzichtet. Der Widerspruch kann am Tag der virtuellen Hauptversammlung
ab deren Beginn bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter unter Angabe
der Nummer der Anmeldung sowie des Namens im Weg der elektronischen Kommunikation
unter der E-Mail-Adresse

info@lifejack.de

erklärt werden.

Hinweis zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung
personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Darüber hinaus
werden die Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter für damit in Zusammenhang stehende
Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten)
verwendet. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten unserer Aktionäre sowie etwaiger Aktionärsvertreter übersichtlich
an einer Stelle zusammengefasst. Diese Datenschutzhinweise finden Sie auf der Internet-Seite
der Gesellschaft unter dem folgenden Link:

https:/​/​www.lifejack.de/​datenschutz/​

Sofern die LifeJack AG zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung einen Dienstleister
beauftragen sollte, erhält dieser von der LifeJack AG nur solche personenbezogenen
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der LifeJack AG.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie
ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese
Rechte können Sie gegenüber der LifeJack AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

info@lifejack.de

geltend machen.

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

 

 

 

Saarbrücken, im Februar 2022

LifeJack AG

– Der Vorstand –

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