BorgWarner Akasol AG – Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Akasol AG, Darmstadt

BorgWarner Akasol AG

Frankfurt am Main

(vormals firmierend als ABBA BidCo AG)

Bekanntmachung
über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der AKASOL AG, Darmstadt

– ISIN DE000A2JNWZ9 /​ WKN A2JNWZ –

Die außerordentliche Hauptversammlung der AKASOL AG mit Sitz in Darmstadt, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HR B 97834 („AKASOL“) vom 17. Dezember 2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf
die Hauptaktionärin, die BorgWarner Akasol AG (vormals firmierend als ABBA BidCo AG)
mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts in
Frankfurt am Main unter HR B 121819 (die „Hauptaktionärin“), die unmittelbar Aktien der AKASOL in Höhe von rund 92,95 % und damit mehr als
neun Zehntel des Grundkapitals der AKASOL hält, gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i. V. mit §§ 327a ff. AktG (der „Übertragungsbeschluss“) beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 9. Februar 2022 in das Handelsregister der AKASOL
beim Amtsgericht Darmstadt (HR B 97834) mit dem Vermerk eingetragen worden, dass er
erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der AKASOL auf die Hauptaktionärin
im Handelsregister der Hauptaktionärin wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG). Die
Verschmelzung der AKASOL als übertragende Gesellschaft mit ihrer Hauptaktionärin als
übernehmende Gesellschaft ist am 9. Februar 2022 in das Handelsregister der AKASOL
beim Amtsgericht Darmstadt und am 10. Februar 2022 in das Handelsregister der Hauptaktionärin
beim Amtsgericht Frankfurt am Main (HR B 121819) eingetragen worden. Dadurch sind
gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre
auf die Hauptaktionärin übergegangen und gleichzeitig die Verschmelzung der AKASOL
auf die Hauptaktionärin wirksam geworden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine
von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung i.H. von € 119,16 je auf den Inhaber
lautender Stückaktie der AKASOL AG. Die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin
festgelegten Barabfindung wurde durch die HLB Dr. Stückmann und Partner mbB, Bielefeld,
geprüft, die das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 26. August 2021,
auf Antrag der Hauptaktionärin zur sachverständigen Prüferin hinsichtlich der Angemessenheit
der Barabfindung und zugleich auf Antrag der Hauptaktionärin und der AKASOL als gemeinsamen
Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses
in das Handelsregister am Sitz der AKASOL an – frühestens jedoch ab Wirksamkeit des
Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in
das Handelsregister am Sitz der Hauptaktionärin – mit jährlich fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des
Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der AKASOL ist am 9. Februar 2022 bekannt
gemacht worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin
ist am 10. Februar 2022 bekannt gemacht worden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main,

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des
Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich
Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen
Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme
der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre
der AKASOL provisions- und spesenfrei sein.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
(SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene
Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund
des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der AKASOL gewährt
werden.

 

Frankfurt am Main, im Februar 2022

BorgWarner Akasol AG
(vormals firmierend als ABBA BidCo AG)

Der Vorstand

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