LS INVEST AG – Bekanntmachung nach § 246 Abs. 4 AktG

LS INVEST AG

Duisburg

 

Bekanntmachung nach § 246 Abs. 4 AktG

Gemäß § 246 Abs. 4 AktG gibt der Vorstand der LS INVEST AG bekannt, dass von einer
Aktionärin eine aktienrechtliche Nichtigkeits-, Anfechtung- sowie Beschlussfeststellungsklage
erhoben worden ist, die unter dem Aktenzeichen 31 O 75/​21 beim Landgericht Düsseldorf,
1. Kammer für Handelssachen, anhängig ist. Die Klägerin beantragt mit ihrer Anfechtungsklage:

 
„I.

Die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 21. Oktober 2021 gefassten Beschlusse
zu Punkt („TOP“) 12 der Tagesordnung werden für nichtig erklärt, wonach

zum sog. TOP 12.1.1. „Beschlussfassung der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG
zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der IFA Hotel & Touristik AG („IFA“) gegen
die (ehemaligen) Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an
der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die IFA von der Lopesan-Gruppe“ der Beschlussantrag
der Klägerin abgelehnt worden ist,

zum sog. TOP 12.1.2. „Beschlussfassung der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG
über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der IFA Hotel & Touristik AG („IFA“)
gegen die (z.T. ehemaligen) Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit dem Erwerb
der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S. A. durch die IFA von der Lopesan- Gruppe“

der Beschlussantrag der Klägerin abgelehnt worden ist

sowie zum sog. TOP 12.2. „Bestellung eines besonderen Vertreters, § 147 Abs. 2 AktG“

der Beschlussantrag der Klägerin abgelehnt worden ist, soweit er sich auf die Geltendmachung
von Ansprüchen nach TOP 12.1.1. und TOP 12.1.2. bezog

 
II.

Stattdessen wird

Im Wege der positiven Beschlussfeststellungsklage festgestellt, dass in der ordentlichen
Hauptversammlung der Beklagten am 21. Oktober 2021 zu TOP 12 der Tagesordnung insoweit
die nachfolgenden Beschlüsse gefasst worden sind:

1.

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, § 147 Abs. 1 AktG

Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem Erwerb der Anteile
an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
(„IFA“) von der Lopesan-Gruppe ergebenden Ersatzansprüche i.S.d. § 147 AktG. Zu den
Umständen, aus denen sich die anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen ergeben, wird
zunächst auf die Ausführungen bei der Bekanntgabe der erweiterten Tagesordnung der
IFA durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 19. Juni 2015 zu TOP 10 Ziff. 1. sowie
der erweiterten Tagesordnung der IFA durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 28.
Juni 2016 zu TOP 10 sowie zu TOP 10 und TOP 11 der heutigen Hauptversammlung verwiesen.
Die geltend zu machenden Ersatzansprüche bestehen insbesondere im Folgenden: Vorstand
und Aufsichtsrat haben offensichtlich veranlasst durch den herrschenden Mehrheitsaktionär
der auf den 16./​17. Juli 2015 einberufenen Hauptversammlung den Erwerb der Creativ
Hotel Catarina S.A. zum Kaufpreis von € 34 Mio. vorgeschlagen. Die Hauptversammlung
hat entsprechend am 16. Juli 2015 mehrheitlich beschlossen. Der Kaufpreis ist deutlich
überhöht. Dadurch sollte dem herrschenden Mehrheitsaktionär auf dessen Veranlassung
verdeckt Vermögen der Gesellschaft zugewendet werden. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat
nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG vorgeschlagene Beschluss ist nichtig, jedenfalls nach
§ 243 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 AktG anfechtbar und aufgrund eines entsprechenden Anfechtungsurteils
mit ex tunc-Wirkung nichtig. Ein entsprechender Prozess ist rechtshängig beim Landgericht
Düsseldorf zum Az. 40 O 75/​15. Die sich aus der Vorbereitung und Umsetzung des Hauptversammlungsbeschlusses
ergebenen Ersatzansprüche der Gesellschaft insb. wegen des Über-Wert-Erwerbes sind
geltend zu machen. Geltend zu machen sind die Ersatzansprüche nach jeder in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlage (insb. § 93 Abs. 2, § 116, § 117, § 317, § 318 AktG,
§ 826, § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB).

Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen als Gesamtschuldner

1.1

gegen die (ehemaligen) Vorstandsmitglieder Gonzalo Javier Betancor Bohn sowie Jordi
Llinàs Serra sowie

1.2

gegen die (z.T. ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder) Santiago de Armas Fariña, Dr.
Hans Vieregge, Francisco López Sánchez, Roberto López Sánchez, Antonio Rodríguez Pérez
sowie Augustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo,
[gemeinsam auch mit den herrschenden bzw. maßgeblich beteiligten Unternehmen bzw.
Personen (vgl. Geschäftsbericht 2014, S. 9, 45 f., 50) – jeweils einschließlich deren
gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/​Maßnahmen veranlasst haben -,
gegen die die Hauptversammlung am 21. Oktober 2021 unter TOP 12.1.3. die Geltendmachung
von Ersatzansprüchen beschlossen hat]

2.

Bestellung eines besonderen Vertreters, § 147 Abs. 2 AktG

Zum besonderen Vertreter gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der in Ziff.
1 dargelegten geltend zu machenden Ansprüche wird bestellt:

Herr Rechtsanwalt Dr. Norbert Knüppel,
geschäftsansässig DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Königsallee 60c, 40212
Düsseldorf,

Für den Fall, dass Herr Dr. Knüppel sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, wird
ersatzweise

Herr Rechtsanwalt Dr. Norbert Knittlmayer,
geschäftsansässig DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Königsallee 60c, 40212
Düsseldorf,

Der besondere Vertreter kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender
Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner
Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich (auch was das spanische Recht angeht)
und in wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen, insbesondere von
Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem besonderen Vertreter ist
– soweit gesetzlich zulässig unmittelbar und sonst über den Vorstand der IFA – Zugang
zu Personal und zu seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.

III.

Hilfsweise zu Klageantrag I. beantragen wir,

die Nichtigkeit der im dortigen Klageantrag genannten Beschlüsse festzustellen, höchst
hilfsweise, die Unwirksamkeit der Beschlüsse festzustellen.

Zudem beantragen wir,

 

gegen die Beklagte im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO
Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;

gegen die Beklagte im Fall des § 307 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO Anerkenntnisurteil
oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;

der Klägerin zu gestatten, die zur Betreibung oder Abwendung der Zwangsvollstreckung
erforderliche Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft
eines deutschen Kreditinstitutes zu er- bringen;

der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erstellen; den Zeitpunkt
der Zustellung des Urteils zu bescheinigen.“

 

Duisburg, im Februar 2022

LS INVEST AG

Der Vorstand

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