KST Beteiligungs AG – Freiwilliges öffentliches Aktienrückkaufangebot der KST Beteiligungs AG an ihre Aktionäre zum Erwerb von insgesamt bis zu 300.000 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien der KST Beteiligungs AG

KST Beteiligungs AG

Stuttgart

Freiwilliges öffentliches Aktienrückkaufangebot

der KST Beteiligungs AG

an ihre Aktionäre

zum Erwerb von insgesamt bis zu
300.000 auf den Namen lautende nennwertlose
Stückaktien der KST Beteiligungs AG
ISIN DE000A161309 /​ WKN A16130

gegen Zahlung einer Geldleistung
in Höhe von EUR 1,62 je KST-Aktie

Annahmefrist:
Montag, den 21. Februar 2022
bis Freitag, den 11. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ)

Die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) sind auf dieses
Rückkaufsangebot nicht anzuwenden.

 
1.

Allgemeine Hinweise

 
1.1

Durchführung des Rückkaufangebots nach deutschem Recht

Das in dieser Angebotsunterlage (nachfolgend auch „Angebotsunterlage“) beschriebene Aktienrückkaufangebot an die Aktionäre der KST Beteiligungs AG mit
Sitz in Grafenau, Dammstraße 5, 71120 Grafenau, (nachfolgend auch „KST“ oder „Gesellschaft“ und die Aktionäre der Gesellschaft zusammen nachfolgend auch „KST-Aktionäre“ und jeweils ein „KST-Aktionär“) ist ein freiwilliges öffentliches Angebot zum Erwerb von bis zu 300.000 Aktien
der Gesellschaft (nachfolgend auch „Rückkaufangebot“ oder „Angebot“).

Maßgeblich für die Durchführung des Rückkaufangebots ist ausschließlich die Rechtsordnung
der Bundesrepublik Deutschland. Eine Durchführung als öffentliches Erwerbsangebot
nach Bestimmungen einer anderen Rechtsordnung ist nicht beabsichtigt. Es sind keine
Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen dieser Angebotsunterlage
oder des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt oder veranlasst
worden.

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz („WpÜG“) findet auf öffentliche Angebote der Zielgesellschaft zum Rückerwerb eigener Aktien
keine Anwendung. Dementsprechend sind für dieses Rückkaufangebot die Vorschriften
des WpÜG nicht anzuwenden. Die Angebotsunterlage wurde der BaFin weder zur Prüfung
und Billigung noch zur Durchsicht vorgelegt. Im Übrigen ist die KST im Sinne des Wertpapierhandelsgesetztes
(„WpHG“) bzw. WpÜG auch keine an einem organisierten Wertpapiermarkt notierte Gesellschaft,
sodass auch aus diesem Grund die Regelungen des WpHG und des WpÜG keine Anwendung
finden.

 
1.2

Veröffentlichung und Verbreitung der Angebotsunterlage

Die Angebotsunterlage wird im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der Homepage der
Gesellschaft unter

www.kst-ag.de

im Bereich Investor-Relations und nur in deutscher Sprache veröffentlicht.

Über diese Veröffentlichung hinaus wird das Angebot nicht veröffentlicht, nicht öffentlich
verbreitet, registriert oder zugelassen. Die Versendung, Verteilung oder Verbreitung
der Angebotsunterlage an Dritte sowie die Annahme des Angebots kann außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Die Angebotsunterlage
darf durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im Ausland veröffentlicht, verbreitet
oder weitergegeben werden, soweit dies nach den anwendbaren ausländischen Bestimmungen
untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer
Genehmigung oder weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Personen, die außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland in den Besitz der Angebotsunterlage gelangen oder von dort
das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, sich über etwaige außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland geltende Beschränkungen zu informieren und solche etwaigen Beschränkungen
einzuhalten. KST-Aktionäre können deshalb insbesondere nicht auf die Anwendung ausländischer
Bestimmungen zum Schutz von Anlegern vertrauen. Die Anwendung ausländischen Rechts
auf das vorliegende Angebot wird hiermit ausgeschlossen.

 
1.3

Anwendbares Recht

Das Angebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Eine Durchführung
des Angebots nach Bestimmungen einer anderen Rechtsordnung erfolgt nicht.

 
1.4

Unternehmensmitteilungen zum Rückkaufangebot

Die Gesellschaft hat am 27. Januar 2022 ihre Entscheidung zur Abgabe des Rückkaufangebotes
im Rahmen einer Ad-hoc-Meldung veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Bekanntgabe
der Entscheidung zur Abgabe des Rückkaufangebots ist im Internet u.a. unter auf der
Homepage der Gesellschaft unter

www.kst-ag.de

im Bereich Ad-hoc Meldungen einsehbar.

 
1.5

Stand der in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Informationen

Sämtliche in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Angaben, Ansichten, Absichten und
in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt,
auf den derzeit verfügbaren Informationen und Planungen sowie auf Annahmen der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage. Diese können sich in
der Zukunft ändern. Die Gesellschaft wird diese Angebotsunterlage nicht aktualisieren,
es sei denn, sie ist dazu gesetzlich verpflichtet.

 
2.

Das Angebot

 
2.1

Inhalt des Angebots

Die KST bietet hiermit allen KST-Aktionären an, die von ihnen gehaltenen, auf den
Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen
anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 (nachfolgend auch „KST-Aktien“ und einzeln eine „KST-Aktie“) nebst sämtlicher Nebenrechte und auf die KST-Aktien entfallender, nicht ausgeschütteter
Gewinne zum Kaufpreis von

EUR 1,62 je KST-Aktie

(nachfolgend auch „Angebotspreis“) nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage zu erwerben.

Das Angebot ist ein Teilangebot. Etwaige auf die gemäß diesem Rückkaufangebot von
der KST erworbenen KST-Aktien entfallenden Dividendenansprüche für das Geschäftsjahr
2021 und nachfolgende Geschäftsjahre stehen nicht den dieses Angebot annehmenden KST-Aktionären,
sondern der KST zu. Das Angebot bezieht sich auf insgesamt bis zu 300.000 KST-Aktien.
Sofern im Rahmen dieses Angebots mehr als 300.000 KST-Aktien zum Rückkauf eingereicht
werden, werden die Annahmeerklärungen nach Maßgabe der unter Ziffer 3.5 genannten
Regelung verhältnismäßig berücksichtigt.

 
2.2

Beginn und Ende der Annahmefrist, Anpassung der Angebotsfrist

Die Frist für die Annahme des Angebots beginnt am Montag, dem 21. Februar 2022 und endet am Freitag, dem 11. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ, nachfolgend „Annahmefrist“).

Die Vorschriften des WpÜG finden auf dieses Angebot keine Anwendung und damit auch nicht dessen Regelungen über eine mögliche Verlängerung der
Annahmefrist. Die Gesellschaft behält sich vor, die Annahmefrist vor deren Ablauf
einmalig oder mehrmalig zu verlängern. Im Fall einer Verlängerung der Annahmefrist
verschieben sich die in dieser Angebotsunterlage genannten Fristen für die Abwicklung
des Angebots entsprechend.

 
2.3

Bedingungen

Die Durchführung dieses Angebots und die durch seine Annahme geschlossenen Kauf- und
Übereignungsverträge sind nicht von Bedingungen abhängig. Behördliche Genehmigungen
oder Freigaben sind nicht erforderlich, mit Ausnahme der im Fall der Überannahme erfolgenden
verhältnismäßigen Berücksichtigung der Annahmeerklärungen nach Ziffer 3.5.

 
3.

Durchführung des Angebots

Die KST hat die Zahlstelle der Gesellschaft, die Bankhaus Gebr. Martin AG, Göppingen,
als Abwicklungsstelle mit der technischen Abwicklung des Angebots beauftragt (nachfolgend
auch „Abwicklungsstelle“ genannt).

 
3.1

Annahmeerklärung und Umbuchung

Die KST-Aktionäre können das Angebot nur dadurch annehmen, dass sie innerhalb der
Annahmefrist

 
a.

die Annahme des Angebots schriftlich gegenüber ihrer Depotbank erklären („Annahmeerklärung“). In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wie viele KST-Aktien der jeweilige
KST-Aktionär dieses Angebot annimmt (nachfolgend auch „zum Rückkauf eingereichte KST-Aktien“ genannt); und

b.

ihre jeweilige Depotbank anweisen, die Umbuchung der in den Depots der jeweiligen
KST-Aktionäre befindlichen zum Rückkauf eingereichten KST-Aktien in die ISIN DE000A3MQDL4
(„Interimsgattung“) bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, („Clearstream“) vorzunehmen.

Die Annahmeerklärung wird nur wirksam, wenn die zum Rückkauf eingereichten KST-Aktien
fristgerecht in die zum Zwecke der Durchführung dieses Angebots eingerichtete Interimsgattung
umgebucht worden sind.

Die Umbuchung wird durch die Depotbank nach Erhalt der Annahmeerklärung veranlasst.
Die Umbuchung zum Rückkauf eingereichte KST-Aktien in die Interimsgattung gilt als
fristgerecht vorgenommen, wenn die Umbuchung bis 18.00 Uhr (MEZ) am zweiten Bankarbeitstag
(einschließlich) nach Ablauf der Annahmefrist bewirkt wird, also bis spätestens Dienstag,
dem 15. März 2022, 18.00 Uhr (MEZ). „Bankarbeitstag“ ist ein Tag, an dem Kreditinstitute in Frankfurt am Main für den Geschäftsverkehr
allgemein geöffnet sind und das Trans-European Automated Real Time Gross Settlement
Express Transfer Systeme (TARGET2) oder ein anderes vergleichbares System funktionsbereit
ist.

 
3.2

Weitere Erklärungen annehmender KST-Aktionäre

Mit Abgabe der Annahmeerklärung

 
a)

erklären die annehmenden KST-Aktionäre, dass sie das Angebot der Gesellschaft zum
Abschluss eines Kaufvertrags über die in der Annahmeerklärung bezeichneten KST-Aktien
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Angebotsunterlage annehmen;

b)

weisen die annehmenden KST-Aktionäre ihre Depotbank an, (i) die zum Rückkauf eingereichten
KST-Aktien zunächst in ihrem Wertpapierdepot zu belassen, diese aber in die Interimsgattung
bei Clearstream umzubuchen; und (ii) ihrerseits Clearstream anzuweisen und zu ermächtigen,
die zum Rückkauf eingereichten KST-Aktien mit der Interimsgattung unverzüglich nach
Ablauf der Annahmefrist der Abwicklungsstelle auf deren Depot bei Clearstream zur
Übereignung an die Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, wobei gegebenenfalls gemäß
Ziffer 3.5 eine möglicherweise nur teilweise Berücksichtigung von Annahmeerklärungen
erfolgt;

c)

beauftragen und bevollmächtigen die annehmenden KST- Aktionäre die Abwicklungsstelle
sowie ihre jeweilige Depotbank (unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens
gemäß § 181 BGB), alle zur Abwicklung dieses Rückkaufangebots nach Maßgabe dieser
Angebotsunterlage erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen sowie
Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere den Übergang des Eigentums
an den zum Rückkauf eingereichten KST-Aktien auf die KST herbeizuführen;

d)

weisen die annehmenden KST-Aktionäre ihre Depotbank an, ihrerseits Clearstream anzuweisen
und zu ermächtigen, der Gesellschaft über die Abwicklungsstelle unmittelbar oder über
die Depotbank die für die Bekanntgabe des Ergebnisses dieses Angebots erforderlichen
Informationen, insbesondere die Anzahl der im Depot der Depotbank bei Clearstream
in die Interimsgattung eingebuchten KST-Aktien börsentäglich mitzuteilen;

e)

übertragen und übereignen die annehmenden KST-Aktionäre die zum Rückkauf eingereichten
KST-Aktien auf die Gesellschaft vorbehaltlich des Ablaufs der Annahmefrist und vorbehaltlich
einer lediglich teilweisen Berücksichtigung von Annahmeerklärungen gemäß Abschnitt
Ziffer 3.5 Zug um Zug gegen Zahlung des Angebotspreises;

f)

erklären die annehmenden KST-Aktionäre, dass ihre zum Rückkauf eingereichten KST-Aktien
zum Zeitpunkt der Übertragung in ihrem alleinigen Eigentum stehen, keinen Verfügungsbeschränkungen
unterliegen sowie frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind.

Die in den obigen Absätzen (a) bis (f) aufgeführten Weisungen, Aufträge, Vollmachten
und Erklärungen werden im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung dieses
Angebots mit der Erklärung der Annahme unwiderruflich erteilt bzw. abgegeben. KST-Aktionäre,
die diese Weisungen, Aufträge, Vollmachten und Erklärungen nicht unwiderruflich erteilen
oder abgeben, werden so behandelt als ob sie das Angebot nicht angenommen hätten.

 
3.3

Rechtsfolgen der Annahme

Mit der Annahme dieses Angebots kommt zwischen dem annehmenden KST- Aktionär und der
Gesellschaft – vorbehaltlich einer lediglich teilweisen verhältnismäßigen Berücksichtigung
von Annahmeerklärungen gemäß Ziffer 3.5 – ein Vertrag über den Verkauf und die Übereignung
der zum Rückkauf eingereichten KST-Aktien einschließlich sämtlicher mit diesen verbundenen
Rechten (insbesondere sämtliche potentiellen Dividendenansprüche) nach näherer Maßgabe
dieser Angebotsunterlage zustande. Darüber hinaus erteilen die annehmenden KST-Aktionäre
mit Annahme dieses Angebots unwiderruflich die in Ziffer 3.2 bezeichneten Weisungen,
Aufträge und Vollmachten und geben die dort bezeichneten Erklärungen ab. Die KST-Aktionäre,
die ihre KST-Aktien im Rahmen dieses Angebots auf die Gesellschaft übertragen, werden
keine Dividende mehr für diese KST-Aktien erhalten.

 
3.4

Abwicklung des Rückkaufangebots und Zahlung des Angebotspreises

Die Zahlung des Angebotspreises erfolgt an die Depotbanken Zug um Zug gegen Übertragung
der zum Rückkauf eingereichten KST-Aktien – gegebenenfalls nach Maßgabe der teilweisen
Berücksichtigung von Annahmeerklärungen gemäß Ziffer 3.5 – auf das Depot der Abwicklungsstelle
bei Clearstream zur Übereignung an die KST.

Soweit KST-Aktien im Falle der teilweisen (verhältnismäßigen) Berücksichtigung von
Annahmeerklärungen nicht zugeteilt werden konnten, werden die Depotbanken angewiesen,
die verbleibenden KST-Aktien in die ursprüngliche ISIN DE000A161309 zurück zu buchen.

Der Angebotspreis wird voraussichtlich zwischen dem fünften und sechsten Bankarbeitstag
nach Ablauf der Annahmefrist der jeweiligen Depotbank zur Verfügung stehen. Im Falle
einer teilweisen Berücksichtigung von Annahmeerklärungen kann sich aus abwicklungstechnischen
Gründen die auch dann unverzüglich durchzuführende Zahlung des Angebotspreises gegebenenfalls
um wenige Tage verzögern. Die jeweilige Depotbank ist beauftragt, den Angebotspreis
dem Konto gutzuschreiben, das in der schriftlichen Annahmeerklärung des jeweiligen
KST-Aktionärs genannt ist. Mit der Gutschrift bei der jeweiligen Depotbank hat die
Gesellschaft ihre Verpflichtung zur Zahlung des Angebotspreises erfüllt. Es obliegt
den Depotbanken, den Angebotspreis den KST-Aktionären, die am Angebot teilnehmen,
gutzuschreiben.

 
3.5.

Zuteilung im Fall der Überzeichnung des Angebots

Das Angebot bezieht sich insgesamt auf bis zu 300.000 KST-Aktien. Sofern im Rahmen
dieses Angebots mehr als 300.000 KST-Aktien über die Depotbanken zum Erwerb eingereicht
werden („Überzeichnung“), werden die Annahmeerklärungen der KST-Aktionäre verhältnismäßig, d.h. im Verhältnis
der Anzahl der maximal nach diesem Angebot zu erwerbenden KST-Aktien, also 300.000
Aktien, zur Anzahl der insgesamt zum Rückkauf von den KST-Aktionären eingereichten
KST-Aktien, berücksichtigt.

Das Ergebnis der Berechnung wird auf die nächste volle Zahl abgerundet. Spitzen bleiben
unberücksichtigt.

 
3.6

Sonstiges

Die Annahme des Rückkaufangebotes soll für die KST-Aktionäre im Inland grundsätzlich
frei von Kosten und Spesen der Depotbanken ermöglicht werden. Zu diesem Zweck gewährt
die Gesellschaft den Depotbanken eine marktübliche Depotbankenprovision. Gegebenenfalls
anfallende ausländische Steuern oder Kosten und Spesen, die von Depotbanken oder ausländischen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben werden, sind jedoch von den jeweils betroffenen
KST-Aktionären selbst zu tragen.

Die zum Rückkauf eingereichten KST-Aktien sind infolge der Zuweisung einer eigenen
ISIN nicht zum Börsenhandel zugelassen. Die KST-Aktionäre, die dieses Angebot annehmen,
können daher die umgebuchten KST-Aktien bis zu einer eventuellen Rückbuchung der überzeichneten
KST-Aktien in die ursprüngliche ISIN nicht über die Börse verkaufen, und zwar unabhängig
davon, ob die KST-Aktien im Wege der Zuteilung übernommen werden oder wegen einer
eventuellen Überzeichnung und Repartierung nach Ablauf der Annahmefrist teilweise
zurückgegeben werden. Die nicht zum Rückkauf eingereichten KST-Aktien bleiben weiterhin
handelbar.

Ein vertragliches Rücktrittsrecht von dem durch Annahme dieses Rückkaufangebots geschlossenen
Vertrag besteht nicht.

 
4.

Grundlagen des Rückkaufangebotes

 
4.1

Kapitalstruktur und Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 5.000.000,00 und ist in 5.000.000
nennwertlose auf den Namen lautende Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen Anteil
am Grundkapital von je EUR 1,00, eingeteilt. Die KST-Aktien werden im Freiverkehr
(Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse (Basic Board) sowie im Freiverkehr der
Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart gehandelt.

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. September 2020 hat die Gesellschaft
unter Tagesordnungspunkt 7 zum Erwerb eigener Aktien wie folgt ermächtigt:

 
a)

Der Vorstand der KST Beteiligungs AG wird ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, um

aa) Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen
oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können
oder an institutionelle Anleger zu veräußern,

bb) Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b AktG oder nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in
Verbindung mit § 207 Abs. 1 Satz 1 UmwG abzufinden,

cc) die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
zur Bedienung von Bezugsrechten zu nutzen, die zur Erfüllung von Rechten von Inhabern
bzw. Gläubigern aus von der Gesellschaft oder unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der KST Beteiligungs AG ausgegebenen Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
erfolgen,

dd) sie ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.

b)

Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem Anteil am Grundkapital
von insgesamt bis zu 10% beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer der genannten Zwecke ausgeübt
werden. Ein Handel in eigenen Aktien oder eine kontinuierliche Kurspflege sind nicht
gestattet. Die Ermächtigung gilt bis zum 20. September 2025.

c)

Der Erwerb kann erfolgen

(1)

über die Börse oder

(2)

mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels
einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots oder

(3)

unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. mittels
einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots, wenn es sich um
einen Paketerwerb von mindestens 1 % des Grundkapitals handelt und ein solcher Erwerb
einem Zweck dient, der im vorrangigen Interesse der Gesellschaft liegt, und geeignet
und erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall,
wenn der Erwerb über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches
Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots zur Erreichung dieses Zwecks zu aufwendig, zu langwierig oder sonst – auch
unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen – unverhältnismäßig wäre.

Der von der KST Beteiligungs AG bezahlte Gegenwert je Aktie darf vom Durchschnitt
der Schlussnotierungen im Open Market an der Stuttgarter Wertpapierbörse oder im Börsensegment
Basic Board an der Frankfurter Wertpapierbörse (inkl. XETRA-Handel oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) für die Aktien der KST Beteiligungs AG während der letzten fünf Handelstage
vor dem Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 20% abweichen.

Entsprechendes gilt bei einem öffentlichen Kaufangebot für den Preis des Angebots
mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung des Durchschnittskurses nicht auf den Tag
des Erwerbs der Aktien abzustellen ist, sondern auf den Tag der erstmaligen Veröffentlichung
des Kaufangebotes.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der KST Beteiligungs
AG, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre Dritten beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
als Gegenleistung anzubieten oder an institutionelle Anleger zu veräußern oder um
Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b AktG oder nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung
mit § 207 Abs. 1 Satz 1 des UmwG abzufinden.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der KST Beteiligungs
AG, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zur Bedienung von Wandlungsrechten zu nutzen, die zur Erfüllung von
Rechten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der Gesellschaft oder unmittelbaren oder
mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der KST Beteiligungs AG ausgegebenen
Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen erfolgen.

f)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der KST
Beteiligungs AG einzuziehen, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, ohne
dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang
der Kapitalherabsetzung zu ändern. Die Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 3 Nr.
3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung
der Anteil der übrigen Stückaktien der KST Beteiligungs AG am Grundkapital gemäß §
8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 2. Halbsatz AktG
ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen.

g)

Die vorgenannten Ermächtigungen können unter Beachtung von § 71 AktG einmal oder mehrmals,
einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Der Preis, zu dem Aktien der KST Beteiligungs
AG gemäß der Ermächtigung in lit. d) an Dritte abgegeben werden, darf vom Durchschnitt
der Schlussnotierungen im Open Market an der Stuttgarter Wertpapierbörse oder im Börsensegment
Basic Board an der Frankfurter Wertpapierbörse (inkl. XETRA-Handel oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) für die Aktien der KST Beteiligungs AG während der letzten fünf Handelstage
vor dem Abschluss des Vertrages mit dem Dritten (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht
mehr als 10% abweichen. Wird der Vertrag mit dem Dritten aufschiebend bedingt abgeschlossen,
so tritt der Tag des Eintritts der Bedingung an die Stelle des Tages des Vertragsschlusses.
Wird mit dem Dritten vereinbart, dass die Gegenleistung der KST Beteiligungs AG erst
zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, so tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle
des Tages des Vertragsschlusses.

h)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien, die aufgrund der Ermächtigung aus
lit. a) erworben wurden, wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den
vorstehenden Ermächtigungen aus lit. d) und e) verwendet werden. Werden die erworbenen
eigenen Aktien für keinen der Zwecke nach lit. a) benötigt, kann der Vorstand die
Aktien wieder veräußern. Die Veräußerung erfolgt über die Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre. In anderer Weise können die erworbenen Aktien nur veräußert werden,
wenn der Veräußerungspreis vom Durchschnitt der Schlussnotierungen im Open Market
an der Stuttgarter Wertpapierbörse oder im Börsensegment Basic Board an der Frankfurter
Wertpapierbörse (inkl. XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) für
die Aktien der KST Beteiligungs AG während der letzten fünf Handelstage vor der Veräußerung
der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 10% abweicht. In diesem Fall
darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die aufgrund
von Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10% des Grundkapitals insgesamt nicht
übersteigen. Insoweit wird das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ebenfalls
ausgeschlossen.

 
4.2

Beschluss des Vorstands zur Ausübung der Ermächtigung zum Aktienrückkauf

Der Vorstand der Gesellschaft hat am 27.01.2022 beschlossen, dass die KST ein öffentliches
Rückkaufangebot im Umfang von 300.000 KST-Aktien an alle KST-Aktionäre richtet. Die
Entscheidung des Vorstands zur Abgabe dieses Angebots ist wie in Ziffer 1.3 beschrieben
veröffentlicht worden.

 
5.

Angaben zum Angebotspreis

Der Angebotspreis für die KST-Aktien berücksichtigt die in der vorstehend wiedergegebenen
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. September 2020 enthaltenen Vorgaben für
die Angebotspreisfestsetzung. Danach darf der von der KST Beteiligungs AG bezahlte
Gegenwert je Aktie vom Durchschnitt der Schlussnotierungen im Open Market an der Stuttgarter
Wertpapierbörse oder im Börsensegment Basic Board an der Frankfurter Wertpapierbörse
(inkl. XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) für die Aktien der
KST Beteiligungs AG während der letzten fünf Handelstage vor dem Tag der erstmaligen
Veröffentlichung dieses Rückkaufangebotes (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr
als 20% abweichen.

Der für die Bestimmung des Gegenwerts maßgebliche Referenzzeitraum umfasst daher die
Börsenhandelstage vom 07.02.2022] bis 11.02.2022] (jeweils einschließlich, nachfolgend
auch „Referenzzeitraum“). Der Schlusskurs der KST-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse in dem Referenzzeitraum
betrug am

 
07.02.2022 EUR      1,58
08.02.2022 EUR      1,58
09.02.2022 EUR      1,57
10.02.2022 EUR      1,61
11.02.2022 EUR      1,61

Hieraus ergibt sich ein Durchschnittskurs von EUR 1,59

Der Angebotspreis für die KST-Aktien in Höhe von EUR 1,62 weicht damit um 1,89 % und
damit weniger als 20 % von dem vorstehend ermittelten Durchschnittskurs ab.

 
6.

Auswirkungen des Angebots

Der Kurs der KST-Aktie könnte dadurch beeinflusst sein, dass die Gesellschaft am 27.
Januar 2022 ihre Entscheidung zur Abgabe dieses Angebots mit einem Angebotspreis von
1,62 je Aktien bekannt gegeben hat.

Es ist ungewiss, wie sich der Kurs der KST-Aktien während oder nach Ablauf der Annahmefrist
entwickeln wird, insbesondere ob sich der Kurs auf dem derzeitigen Niveau halten,
bzw. diesen unter- oder überschreiten wird und wie sich der Kurs der KST-Aktien langfristig
entwickeln wird.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach Durchführung des Angebots und in Abhängigkeiten
von der Annahmequote das Angebot und die Nachfrage nach KST-Aktien geringer sein wird
als heute und somit die Handelsliquidität der KST Aktien sinken wird. Eine mögliche
Einschränkung der Handelsliquidität könnte auch zu stärkeren Kursschwankungen als
in der Vergangen führen.

KST-Aktien, die im Rahmen dieses Angebots erworben werden, werden bis auf weiteres
zu Eigenen Aktien der Gesellschaft. Aus Eigenen Aktien der Gesellschaft stehen dieser
keine Rechte, insbesondere keine Stimm- und Dividendenrechte, zu.

Der mitgliedschaftliche Einfluss der KST-Aktionäre, die dieses Angebot nicht annehmen,
nimmt damit entsprechend zu und die Beteiligung jedes KST-Aktionärs erhält im Verhältnis
ein höheres Gewicht.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Rückkaufangebots 23.424
Eigene Aktien bzw. 0,47 % des Grundkapitals. Nach erfolgreicher vollständiger Durchführung
dieses Rückkaufsangebots würde die KST 323.424 eigene Aktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 323.424,00 entsprechend 6,47 % des derzeitigen Grundkapitals
halten.

 
7.

Steuern

Die Gesellschaft empfiehlt den KST-Aktionären, vor Annahme dieses Angebots eine ihre
persönlichen Verhältnisse berücksichtigende steuerliche Beratung zu den steuerlichen
Folgen der Annahme dieses Angebots einzuholen.

 
8.

Sonstige Veröffentlichungen

Die Gesellschaft wird nur das Endergebnis des durchgeführten Rückkaufangebots veröffentlichen,
und zwar voraussichtlich am fünften Bankarbeitstag in Stuttgart nach Ablauf der Annahmefrist
also voraussichtlich am 18. März 2022. Darüber hinaus wird die Gesellschaft im Falle
einer teilweisen Berücksichtigung von Annahmeerklärungen gemäß Ziffer 3.5 unverzüglich
die Quote veröffentlichen, mit der die Annahmeerklärungen berücksichtigt werden.

Ergänzungen und Änderungen dieses Angebots werden in der gleichen Weise veröffentlicht
wie diese Angebotsunterlage.

Die vorgenannten sowie etwaige sonstige Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang
mit dem Rückkaufangebot erfolgen nur im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
unter

http:/​/​www.kst-ag.de

im Bereich Investor/​Relations, es sei denn, es bestehen weitergehende Veröffentlichungspflichten.

 
9.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieses Angebot sowie die durch die Annahme dieses Angebots zustande kommenden Aktienkauf-
und -Übereignungsverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen, die zu Anwendung ausländischen Rechts
führen können.

Ist ein KST-Aktionär ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand
Stuttgart für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Angebots und der durch
die Annahme dieses Angebots zustande kommenden Aktienkauf- und -Übereignungsverträge
ergeben, vereinbart.

Soweit zulässig gilt Gleiches gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss der durch die Annahme dieses
Angebots zustande kommenden Aktienkauf- und -Übereignungsverträge ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

Stuttgart, 14.02.2022

KST Beteiligungs AG

Der Vorstand

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