Villeroy & Boch Aktiengesellschaft – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Villeroy & Boch Aktiengesellschaft

Mettlach

ISIN: DE0007657207 /​/​ WKN: 765720
ISIN: DE0007657231 /​/​ WKN: 765723

Wir laden hiermit unsere Aktionär:innen zur

ordentlichen virtuellen Hauptversammlung

ein am

Freitag, 01. April 2022, ab 14:00 Uhr

Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten statt. Ort der Hauptversammlung
im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) ist die Hauptverwaltung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft,
Saaruferstraße 1-3, 66693 Mettlach. Für die Aktionär:innen und deren Bevollmächtigte
– mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft – besteht kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.

Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen oder
deren Bevollmächtigte im Internet im zugangsgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung
(„HV-Portal“) in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der
Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Rechtsgrundlage dieser Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat ist § 1 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl.
I 2020, S. 569 ff.) in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl.
I 2020, S. 3328 ff.) geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung
eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I 2021, S. 4147 ff.) bis zum 31. August
2022 verlängert wurde („COVID-19-Gesetz“).

Sie erreichen das HV-Portal über die Internetseite

www.villeroyboch-group.com

im Bereich Investor Relations unter „Hauptversammlung“, Direktlink:

http:/​/​www.villeroyboch-group.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung.html

bzw. Shortlink:

villeroyboch.com/​hauptversammlung

Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.

 
I.

Tagesordnung:

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts für
die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2021 sowie des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen
Berichts gemäß §§ 289b, 315b Abs. 3 HGB

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung
der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

villeroyboch.com/​hauptversammlung

eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung
am 01. April 2022 auf der oben genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich
sein und werden in der Hauptversammlung mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171,
172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu
beschließen hat, liegen daher nicht vor.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Villeroy & Boch
Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von
Euro 29.418.643,08 EUR wie folgt zu verwenden:

Euro
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 1,00 je Aktie auf die 14.044.800
stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien abzüglich der derzeit von der Gesellschaft
gehaltenen, nicht dividendenberechtigten 1.627.199 stimmrechtslosen Vorzugs-
Stückaktien, insgesamt
12.417.601,00
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,95 je Aktie auf die 14.044.800
Stamm-Stückaktien, insgesamt
13.342.560,00
Verteilung an die Aktionär:innen 25.760.161,00
Vortrag auf neue Rechnung 3.658.482,08
Bilanzgewinn 29.418.643,08

Soweit Bilanzgewinn auf den Bestand eigener Vorzugs- oder Stamm-Stückaktien der Gesellschaft
zum Ausschüttungszeitpunkt entfällt, wird er nicht ausgeschüttet, sondern auf neue
Rechnung vorgetragen. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 1.627.199 stimmrechtslose
Vorzugs-Stückaktien; eigene Stamm-Stückaktien hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung nicht.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Auszahlung der beschlossenen
Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, d.h. am 06. April 2022.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor,
die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne
von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU)
Nr. 537 /​ 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
zur Aufhebung des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission).

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, S. 2637 ff.) (ARUG II) sind Vorstand und Aufsichtsrat
gemäß § 162 AktG verpflichtet, jährlich einen Bericht über die den Mitgliedern des
Vorstands und des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete
Vergütung (Vergütungsbericht) zu erstellen und diesen der Hauptversammlung zur Billigung
gemäß § 120a Abs. 4 AktG vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. „Ergänzende
Angaben und Berichte zur Tagesordnung“ abgedruckt. Er kann von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

villeroyboch.com/​hauptversammlung

eingesehen werden und wird auch während der virtuellen Hauptversammlung am 01. April
2022 auf der oben genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Neuregelung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und
die entsprechende Satzungsänderung

Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG, der durch das ARUG II eingeführt wurde, beschließt
die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.

Die in § 7 Ziffer 9 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats ist zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 01. April 2016
angepasst und mit Beschluss der Hauptversammlung vom 26. März 2021 bestätigt worden.
Auf diese Satzungsbestimmung wird insoweit Bezug genommen.

Der Aufsichtsrat hat anlässlich der Neuregelung durch das ARUG II eine Überprüfung
der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vorgenommen. Dabei hat er insbesondere die
Empfehlungen und Anregung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung
vom 16. Dezember 2019 („DCGK“) berücksichtigt. Als Ergebnis der Überprüfung haben Aufsichtsrat und Vorstand beschlossen,
der Hauptversammlung eine Änderung des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder
und eine entsprechende Neuregelung der Vergütung in der Satzung vorzuschlagen.

Nach Anregung G.18 Satz 1 DCGK sollte die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung
bestehen. Um dieser Anregung zu entsprechen, ist vorgesehen, zukünftig auf den variablen
dividendenbasierten Vergütungsbestandteil zu verzichten und den Mitgliedern des Aufsichtsrats
dafür eine höhere feste Grundvergütung zu gewähren.

Nach Empfehlung G.17 DCGK sollen bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der
höhere zeitliche Aufwand des/​der Vorsitzenden und des/​der stellvertretenden Vorsitzenden
des Aufsichtsrats sowie des/​der Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen
berücksichtigt werden. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats liegt der höhere zeitlichen
Aufwand bei Villeroy & Boch insbesondere bei dem/​der Aufsichtsratsvorsitzenden und
bei den Ausschussvorsitzenden, dort jedoch abgestuft je nach Aufgabe des Ausschusses.
Konkret wird vorgeschlagen, die jährliche Basisvergütung der Aufsichtsratsmitglieder
von Euro 24.000,00 auf Euro 40.000,00 zu erhöhen. Das Sitzungsentgelt von Euro 1.500,00
pro Sitzung soll auf Euro 2.000,00 pro Sitzung erhöht werden.

Die zusätzliche jährliche Vergütung des/​der Aufsichtsratsvorsitzenden soll von derzeit
Euro 53.000,00 auf Euro 80.000,00 und die zusätzliche jährliche Vergütung des/​der
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden von derzeit Euro 16.500,00 auf Euro 17.000,00
erhöht werden.

Um den an die Ausschussvorsitzenden gestellten erhöhten zeitlichen und inhaltlichen
Anforderungen Rechnung zu tragen, soll die jährliche Zusatzvergütung des/​der Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses von Euro 10.000,00 auf Euro 25.000,00 und die jährliche Zusatzvergütung
des/​der Vorsitzenden des Personalausschusses von Euro 4.000,00 auf Euro 10.000,00
erhöht werden. Die jährliche Zusatzvergütung des/​der Vorsitzenden des Investitionsausschusses
bleibt bei Euro 4.000,00.

Die jährliche Zusatzvergütung der Mitglieder des Prüfungs- und des Personalausschusses
soll von bisher Euro 2.500,00 auf Euro 3.000,00 erhöht werden. Die jährliche Zusatzvergütung
der Mitglieder des Investitionsausschusses bleibt bei Euro 2.500,00. Die Mitglieder
des Vermittlungs- und des Nominierungsausschusses erhalten keine zusätzliche Vergütung.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2022
angepasst werden. Die Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft
sind in jüngerer Vergangenheit infolge der erhöhten gesetzlichen Anforderungen und
der konkreten Aufgaben und Herausforderungen beständig gestiegen. Die vorgeschlagene
Anpassung ist auch angesichts des höheren Niveaus der Aufsichtsratsvergütungen in
Unternehmen vergleichbarer Größe angemessen und ermöglicht es der Gesellschaft, auch
zukünftig qualifizierte Kandidat:innen für eine Tätigkeit in ihrem Aufsichtsrat zu
gewinnen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll nach § 113 Abs. 3 AktG der
Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das System für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
wie nachfolgend dargestellt und die entsprechende Satzungsänderung zu beschließen:

a)

Vergütungssystem

(1)

Aufsichtsratsvergütung

Die Aufsichtsratsvergütung richtet sich nach dem deutschen Aktiengesetz, der Satzung
der Gesellschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung und ggf. entsprechenden Beschlüssen
der Hauptversammlung. Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung wird ferner regelmäßig
auf die Einhaltung deutscher, europäischer und internationaler Corporate Governance-Empfehlungen
und -Vorschriften überprüft. Die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung.

(2)

Vergütungsgrundsätze

Die Gesamtvergütung spiegelt in ihrer Höhe die Verantwortung und die Komplexität der
Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Geschäfts- und Finanzlage des Unternehmens
wider. Dabei kommt auch der durch die Beratungs- und Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats
geleistete Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft zum Ausdruck.

Mit einer angemessenen Vergütung soll der individuelle Arbeitsaufwand wie auch die
Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder abgegolten werden. Vor dem Hintergrund
des erhöhten Zeitaufwands berücksichtigt die Vergütung die individuellen Funktionen
und Zuständigkeiten der Aufsichtsratsmitglieder, namentlich den Vorsitz oder den stellvertretenden
Vorsitz im Aufsichtsrat, die Tätigkeiten und insbesondere den Vorsitz in bestimmten
Ausschüssen des Aufsichtsrats.

Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung ermöglicht eine angemessene Kontrolle der
Geschäftsführung sowie unabhängige Personal- und Vergütungsentscheidungen des Aufsichtsrats.

Bei der Bemessung der Vergütung sind Größe, Komplexität und Leistungskraft des Unternehmens
zu berücksichtigen. Soweit möglich, sind bei Struktur und Höhe der Vergütung für den
Aufsichtsrat darüber hinaus die Aufsichtsratsvergütungen von hinsichtlich der Größe
vergleichbaren Unternehmen heranzuziehen.

(3)

Vergütungsstruktur und -bestandteile

Die Vergütung für den Aufsichtsrat der Gesellschaft sieht eine reine Festvergütung
vor. Ist ein Aufsichtsratsmitglied nur während eines Teils des Geschäftsjahrs bestellt,
so entsteht ein Anspruch auf Vergütung nur pro rata temporis.

(a)

Jährliche Basisvergütung

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Basisvergütung in Höhe
von Euro 40.000,00. Zusätzlich zur Basisvergütung erhalten der/​die Vorsitzende des
Aufsichtsrats Euro 80.000,00 p.a. und der oder die stellvertretenden Vorsitzenden
des Aufsichtsrats jeweils Euro 17.000,00 p.a..

(b)

Sitzungsentgelt

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten pro Sitzung des Gesamtgremiums ein Sitzungsentgelt
in Höhe von Euro 2.000,00.

(c)

Ausschusstätigkeit

Die Mitglieder des Prüfungs- und des Personalausschusses erhalten zusätzlich Euro
3.000,00 p.a.; die Mitglieder des Investitionsausschusses erhalten zusätzlich Euro
2.500,00 p.a.. Der/​die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält Euro 25.000,00 p.a.,
der/​die Vorsitzende des Personalausschusses erhält Euro 10.000,00 p.a. und der/​die
Vorsitzende des Investitionsausschusses erhält Euro 4.000,00 p.a..

(4)

Auslagenersatz

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Erstattung der ihnen durch ihre
Tätigkeit entstehenden Auslagen.

(5)

Sonstiges

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden auf Kosten der Gesellschaft in von der Gesellschaft
bereitgestellten, angemessenen Versicherungsschutz (u.a. D&O- und Unfallversicherung)
mit einbezogen.

Die Vergütungen und Auslagen werden zuzüglich einer etwaig anfallenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer gezahlt.

(6)

Inkrafttreten

Die vorstehenden Regelungen finden erstmals auf das am 1. Januar 2022 begonnene Geschäftsjahr
Anwendung.

Zur Umsetzung dieses Vergütungssystems schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die unter
lit. b) dieses Tagesordnungspunkts dargestellte Satzungsänderung vor.

b)

Satzungsänderung

§ 7 Ziffer 9 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt gefasst:

„9. Auslagen und Vergütung

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten pro Sitzung des Gesamtgremiums ein Sitzungsentgelt
in Höhe von Euro 2.000,00 (in Worten: Euro zweitausend). Darüber hinaus erhalten sie
eine feste jährliche Basisvergütung in Höhe von Euro 40.000,00 (in Worten: Euro vierzigtausend).
Zusätzlich zur Basisvergütung erhalten der/​die Vorsitzende des Aufsichtsrats Euro
80.000,00 p.a. (in Worten: Euro achtzigtausend), der oder die stellvertretenden Vorsitzenden
des Aufsichtsrats jeweils Euro 17.000,00 p.a. (in Worten: Euro siebzehntausend), der/​die
Vorsitzende des Prüfungsausschusses Euro 25.000,00 p.a. (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend),
der/​die Vorsitzende des Personalausschusses Euro 10.000,00 p.a. (in Worten: Euro zehntausend)
und der/​die Vorsitzende des Investitionsausschusses Euro 4.000,00 p.a. (in Worten:
Euro viertausend). Die Mitglieder des Prüfungs- und des Personalausschusses erhalten
zusätzlich Euro 3.000,00 p.a. (in Worten: Euro dreitausend) und die Mitglieder des
Investitionsausschusses zusätzlich Euro 2.500,00 p.a. (in Worten: Euro zweitausendfünfhundert).

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Erstattung der ihnen durch ihre
Tätigkeit entstehenden Auslagen und werden auf Kosten der Gesellschaft in von der
Gesellschaft bereitgestellten, angemessenen Versicherungsschutz (u.a. D&O- und Unfallversicherung)
mit einbezogen. Die Vergütungen und Auslagen werden zuzüglich einer etwaig anfallenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer gezahlt.

Ist ein Aufsichtsratsmitglied nur während eines Teils des Geschäftsjahrs bestellt,
so entsteht ein Anspruch auf Vergütung nur pro rata temporis.“

 
II.

Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung

Angaben zu Tagesordnungspunkt 6

Vergütungsbericht des Vorstands und Aufsichtsrats
der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft

Die Ausgangslage für das bevorstehende Geschäftsjahr war im Herbst 2020 alles andere
als stabil: Die andauernde COVID-19-Pandemie stellte Villeroy & Boch sowie seine Kunden
und Partner weltweit vor große Herausforderungen. In den USA stand die Präsidentenwahl
bevor, und es war nicht abzusehen, welche wirtschaftlichen Folgen die angespannten
Beziehungen zwischen den USA und China haben werden. All das hat Einfluss auf das
Geschäft von Villeroy & Boch. Im Rückblick zeigt sich: es war ein spannendes und sehr
herausforderndes, aber auch sehr erfolgreiches Geschäftsjahr. Die Mitarbeiter:innen
von Villeroy & Boch haben in schwierigen Zeiten eine herausragende Leistung erbracht.

Villeroy & Boch konnte im abgelaufenen Geschäftsjahr seinen Konzern-Nettoumsatz inkl.
Lizenzerlöse um 18 % auf 945 Mio. € steigern und damit die zuletzt im September 2021
angepasste Prognose (über 920 Mio. €) deutlich übertreffen. In beiden Unternehmensbereichen
Dining & Lifestyle und Bad & Wellness konnten gleichermaßen zweistellige Zuwachsraten
erzielt werden. Auch im operativen Konzernergebnis (EBIT) wurde die September-Prognose
(über 85 Mio. €) mit einem Rekordwert von rund 92 Mio. € deutlich übertroffen. Damit
wird im Jahr 2021 das mit Abstand höchste operative Konzernergebnis seit dem Börsengang
1990 erzielt. Diese außerordentlich positive Geschäftsentwicklung zeigt sich nicht
nur gegenüber dem Vorjahr, sondern auch im Vergleich mit dem von der Pandemie unbeeinflussten
Geschäftsjahr 2019 und unterstreicht damit die substanziell verbesserte Leistungsfähigkeit
des Konzerns.

Den Vorgaben von Aktiengesetz und DCGK entsprechend hat der Aufsichtsrat bei der Festlegung
der Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder beachtet, dass diese in angemessenem
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie
zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung
der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgerichtet ist und die übliche Vergütung
nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als
auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt.

Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds,
die persönliche Leistung sowie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Die Beurteilung
der Üblichkeit der Vergütung erfolgt sowohl im Vergleich zu anderen Unternehmen (horizontaler
Vergleich) als auch innerhalb des Unternehmens (vertikaler Vergleich). Bei der Höhe
der Ziel-Gesamtvergütung als auch bei der Vergütungsstruktur werden die Funktion des
einzelnen Vorstandsmitglieds und die unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige
Vorstandsfunktion entsprechend berücksichtigt. Dabei kann eine funktionsspezifische
Differenzierung im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats anhand der Kriterien
Marktgegebenheiten, Erfahrung und Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds erfolgen,
wodurch zum Beispiel ein herausgehobenes Vorstandsmitglied wie die oder der Vorsitzende
des Vorstands eine insgesamt höhere Vergütung als die übrigen Vorstandsmitglieder
erhalten kann.

Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe
heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich ist die Marktstellung
der Unternehmen im Vergleich zur Villeroy & Boch Aktiengesellschaft entscheidend.
Vor diesem Hintergrund werden Vergütungsdaten von ausgewählten Unternehmen des Deutschen
Small-Cap Aktienindex (SDAX) herangezogen. Maßgeblich sind diejenigen Unternehmen,
die gemessen an den Größenkriterien Umsatz, Gewinn, Mitarbeiter:innen und Gesamt-Marktkapitalisierung
mit der Gesellschaft vergleichbar sind.

Der vertikale Vergleich betrifft das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung
des oberen Führungskreises und der Belegschaft der Gesellschaft, wobei auch die zeitliche
Entwicklung berücksichtigt wird. Den oberen Führungskreis hat der Aufsichtsrat zu
diesem Zweck dergestalt festgelegt, dass er die Leitenden Angestellten der Villeroy
& Boch Aktiengesellschaft umfasst. Des Weiteren bezieht der Aufsichtsrat die jeweiligen
Beschäftigungsbedingungen der Belegschaft, wie beispielsweise Arbeits- und Urlaubszeiten,
mit ein.

Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen klaren und verständlichen
Bericht über die jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands
und des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr von der Gesellschaft und von Konzernunternehmen
gewährte und geschuldete Vergütung.

Der nachfolgende Vergütungsbericht enthält eine Darstellung der Grundzüge der geltenden
Vergütungssystematik für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nebst einer individualisierten
und nach Bestandteilen aufgegliederten Aufstellung der Vergütung der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, individualisierte Angaben zur Altersversorgung der Mitglieder
des Vorstands sowie der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Darüber hinaus
zeigt der Bericht auf, wie die Vergütung dem maßgeblichen Vergütungssystem entspricht,
wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert und wie die
Leistungskriterien angewendet wurden.

Der nachfolgende aktienrechtliche Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer
neben der gesetzlichen formellen Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG auch einer freiwilligen Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit sowie
der materiellen Vollständigkeit der einzelnen Angaben unterzogen.

 
I.

Vergütung des Vorstands

Der Aufsichtsrat hat im Februar 2021 ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder
des Vorstands beschlossen (nachfolgend als das „Vergütungssystem 2021“ bezeichnet). Das Vergütungssystem 2021 setzt die Anforderungen des Aktiengesetzes
in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG
II) um und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
(DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (in Kraft getreten am 20. März 2020), soweit
von diesen nicht explizit eine Abweichung erklärt wird. Das Vergütungssystem 2021
wurde durch die ordentliche Hauptversammlung am 26. März 2021 gebilligt und steht
auf der Internetseite der Gesellschaft unter nachfolgendem Link

https:/​/​www.villeroyboch-group.com/​de/​investor-relations/​corporate-governance/​
verguetungssystem-des-vorstands.html

zum Download zur Verfügung.

Das Vergütungssystem 2021 gilt ab dem Zeitpunkt der Wiederbestellung zum Mitglied
des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft sowie für neu eintretende Vorstandsmitglieder.
Für bereits bestellte Vorstandsmitglieder, das heißt für alle im Berichtsjahr tätigen
Vorstandsmitglieder, gilt aufgrund der in Anspruch genommenen Bestandsschutzregelung
das mit diesen vereinbarte bisherige Vergütungssystem (Bestandsvergütungssystem).

Das in diesem Berichtsjahr geltende Bestandsvergütungssystem entspricht aber bereits
in weiten Teilen dem Vergütungssystem 2021 und stellt ein leistungsorientiertes Vergütungssystem
dar, das eine feste Vergütung und eine erfolgsabhängige variable Vergütung vorsieht.
Neben den gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes berücksichtigt dieses Vergütungssystem
die Empfehlungen des DCGK in der Fassung von 2017, sofern nicht explizit in den in
der Entsprechenserklärung erläuterten Fällen hiervon abgewichen wurde.

Das Vergütungssystem 2021 enthält darüber hinaus Ziele für einen Teil der langfristigen
variablen Vorstandsvergütung aus den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social)
und Governance (sogenannte ESG-Ziele), führt eine Aktienkauf- und Aktienhalteverpflichtung
für Teile der langfristigen variablen Vergütung sowie Malus- und Clawback-Regelungen
für variable Vergütungsbestandteile ein.

Beitrag zur Förderung der kurz- und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Auch das Bestandsvergütungssystem fördert eine nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung
des Unternehmens bei gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken, indem
es die Vergütung der Vorstandsmitglieder sowohl an die kurzfristige als auch an die
langfristige Entwicklung der Gesellschaft koppelt. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente
(STI) setzt dabei Anreize für die wiederholte Steigerung des operativen Ergebnisses (Earnings Before Interest and Taxes – „EBIT“) sowie die Umsetzung von Initiativen zur Förderung der Unternehmensstrategie.

Mit der langfristigen variablen Vergütungskomponente (LTI) wird der Fokus auf den effizienten Umgang mit dem gebundenen Kapital sowie einer
auf Kontinuität ausgerichteten Dividendenpolitik gerichtet. Die quantitativen Ziele
basieren auf den Kenngrößen Ergebnis des Konzerns vor Steuern (Earnings before Taxes –EBT) und Nettovermögensrendite, für die mehrjährige Zielgrößen definiert sind.

 
A.

Grundzüge des Bestandsvergütungssystems im Berichtsjahr 2021

Im Berichtsjahr haben die Vorstandsmitglieder auf Basis des Bestandsvergütungssystems
erfolgsunabhängige feste und erfolgsabhängige variable Vergütungskomponenten erhalten,
deren Summe die Gesamtvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds bildet.

 
1.

Erfolgsunabhängige feste Vergütung

Die erfolgsunabhängige Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes
Basiseinkommen. Sie setzt sich zusammen aus der individuell mit jedem Vorstandsmitglied
vereinbarten festen Grundvergütung, den jeweiligen (marktüblichen) Nebenleistungen,
wie beispielsweise ein Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung, Leistungen im Rahmen
der doppelten Haushaltsführung, Zuschüsse zur Sozialversicherung und Beiträge zur
Unfallversicherung.

 
2.

Erfolgsabhängige variable Vergütung

Die erfolgsabhängige Vergütung soll Anreize für die Vorstandsmitglieder setzen, im
Sinne der Unternehmensstrategie für eine nachhaltige Wertschöpfung zu sorgen. Hierzu
zählen sowohl der Short-Term Incentive (STI) mit einer Laufzeit von einem Jahr als
auch der Long-Term Incentive (LTI) mit einem dreijährigen Bemessungszeitraum. Der
STI macht in Bezug auf die variable Vergütung 49 % und der LTI 51 % der erfolgsabhängigen
Vergütung aus.

Für die Gewährung des STI und des LTI sowie die entsprechenden Anreizwirkungen dieser
variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile sind finanzielle Leistungskriterien
maßgeblich. Diese definiert der Aufsichtsrat, um damit die Umsetzung der Unternehmensstrategie
sicherzustellen und die erforderlichen operativen Maßnahmen zu steuern. Entsprechend
der jeweiligen Leistungszeiträume weisen die Komponenten daher unterschiedliche Bemessungsgrundlagen
und Erfolgsparameter auf. Innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile überwiegt
der Anteil der langfristig variablen Bestandteile.

 

Short-Term Incentive (STI) – Grundzüge und Leistungskriterien

Die Berechnung des STI erfolgt anhand des EBIT des Konzerns im laufenden Geschäftsjahr
und individuell festgelegter qualitativer Ziele.

Das finanzielle Leistungskriterium ist das jeweilige vom Aufsichtsrat genehmigte operative EBIT und hat einen Anteil von 28 % an der gesamten erfolgsabhängigen Vergütung und stellt
60 % des STI dar.

Nach Geschäftsjahresende wird der Zielerfüllungsgrad ermittelt, indem die um vertraglich
definierte Sondereffekte bereinigte operative EBIT-Abweichung (Ist-Plan) in Mio. €
in Relation zum geplanten operativen Nettovermögen (ONV) gesetzt und mit dem Faktor
15 multipliziert wird. Mit dem ermittelten Prozentsatz wird der Zu- oder Abschlag
zur Zielerreichung von 100 % errechnet. Der so festgestellte Zielerreichungsgrad wird,
begrenzt auf maximal 150 % des Zielwertes (Cap), ausgezahlt.

Die Festlegung der individuellen Ziele (individuelles Leistungskriterium), die 21 % der erfolgsabhängigen Vergütung ausmachen,
erfolgte durch den Aufsichtsrat im Dezember 2020 für das bevorstehende Jahr im Zuge
der Genehmigung der Jahresplanung. Der Anteil am STI beträgt 40 %. Der Aufsichtsrat
legt dabei für jedes Vorstandsmitglied für das jeweilige Ressort spezifische und an
der strategischen Entwicklung ausgerichtete Ziele fest.

Im Februar 2022 wurde der Zielerfüllungsgrad anhand festgelegter Kriterien und der
unterjährigen an den Personalausschuss erfolgten Statusberichte ermittelt und für
jedes Vorstandsmitglied individuell festgestellt. Der so festgestellte Zielerreichungsgrad
wird, begrenzt auf maximal 130 % des Zielwertes (Cap), ausgezahlt.

Long-Term Incentive (LTI) – Grundzüge und Leistungskriterien

Zusätzlich zum STI wird den Mitgliedern des Vorstands jährlich ein Long-Term Incentive
(LTI) gewährt. Der LTI bemisst sich am mittelfristigen Erfolg des Unternehmens und
enthält finanzielle Ergebniskomponenten. Die insgesamt mit 51 % an der erfolgsabhängigen
Vergütung und zueinander gleichmäßig gewichteten finanziellen Leistungskriterien sind
das kumulierte operative EBT über drei Jahre und die operative Nettovermögensrendite im 3-Jahres-Durchschnitt. Das EBT stellt die für die Messung der dauerhaften Rentabilität
der Gesellschaft maßgebliche Kennziffer dar. Die operative Nettovermögensrendite misst
die Rentabilität unter dem Gesichtspunkt eines effizienten Kapitaleinsatzes. Diese
Zielgrößen werden vom Aufsichtsrat im Voraus für einen Zeitraum von 3 Geschäftsjahren
festgelegt.

Die Ermittlung des Erfüllungsgrads hinsichtlich der operativen Nettovermögensrendite
pro Jahr erfolgt nach Ablauf des Geschäftsjahrs durch Division der Ist-Rendite durch
die vorher festgelegte Ziel-Vermögensrendite. Der prozentuale Zielerfüllungsgrad für
den jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraum bemisst sich aus dem Durchschnitt der
drei ermittelten Jahreserreichungsgrade des gerade abgelaufenen und der zwei vorangegangenen
Jahre. Der so ermittelte Zielerreichungsgrad für das jeweilige Geschäftsjahr wird
in Höhe von maximal 150 % des Zielwertes ausgezahlt (Cap). Eine Auszahlung unterbleibt, wenn über den rollierenden dreijährigen Bemessungszeitraum
im Durchschnitt weniger als 50 % Erfüllungsgrad erreicht wird.

Die Ermittlung des Erfüllungsgrads bezüglich des kumulierten operativen Langfrist-Ergebnisses
für den jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraum erfolgt, indem die erreichten kumulierten
EBT-Werte jeweils in Relation zum festgelegten Zielergebnis der 3-Jahres-Periode gesetzt
werden. Der so ermittelte Zielerreichungsgrad wird in Höhe von maximal 150 % des Zielwertes
ausgezahlt (Cap). Eine Ausschüttung unterbleibt, wenn das kumulierte operative EBT über einen rollierenden
dreijährigen Bemessungszeitraum weniger als 75 Mio. € beträgt.

 
3.

Außerordentliche Zuwendungen

Mit Frau Schupp wurde bei Dienstantritt eine Sonder-Tantieme für die Neuausrichtung
des Unternehmensbereichs Tischkultur (Dining & Lifestyle) vereinbart, aufgeteilt auf
die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021 in drei Ziel-Tranchen, die jedoch erst mit
Erfüllung der gesamten Vertragslaufzeit zur Auszahlung kommen (nachfolgend die „Sonder-Tantieme“).
Die Kriterien für die Zielerfüllung wurden vom Aufsichtsrat individuell festgelegt.

Der Zielerreichungsgrad für die Sonder-Tantieme wurde für die jeweiligen Geschäftsjahre
gesondert durch den Aufsichtsrat festgestellt. Die Auszahlung der einzelnen Beträge
erfolgt in einer Summe nach Feststellung des Zielerreichungsgrades für die dritte
Tranche im 1. Quartal 2022 (siehe Tabelle „Amtierende Vorstandsmitglieder“).

Im Übrigen wurden im Berichtsjahr keine außerordentlichen Zuwendungen, wie Antrittsprämie,
Halteprämie, Abfindungen, Umzugskosten, Entschädigungen aus früheren Arbeitsverträgen
oder Zahlungen aufgrund einer Kündigung geleistet, insbesondere auch keine Abfindungszahlungen
oder sonstige Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung eines Anstellungsvertrags
gezahlt.

 
4.

Versorgung /​ betriebliche Altersversorgung

Den Mitgliedern des Vorstands außer Herrn Göring wurden beitragsorientierte betriebliche
Altersversorgungsleistungen in Höhe von 17,5 % der jährlichen Festvergütung zugesagt.
Die Hälfte der Sonder-Tantieme von Frau Schupp wird dabei mitberücksichtigt.

Herrn Göring wurde eine leistungsorientierte Altersversorgung zugesagt, die er im
Rahmen seiner siebzehnjährigen Dienstzeit als Vorstand bereits vollumfänglich erworben
hat und aus der Herr Göring ein Ruhegehalt in Höhe von 40 % seiner letzten Grundvergütung
beanspruchen kann. Ein Anspruch entsteht und eine Zahlung des Ruhegelds erfolgt jedoch
erst, wenn Herr Göring keine Bezüge aus seinem laufenden Dienstvertrag mehr erhält.

Die Beiträge von Herrn Göring sind als Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19 zurückgestellt.
Die jährlichen Beträge der weiteren Vorstandskollegen werden als arbeitgeberfinanzierte
Versorgungsbeiträge für eine Rückdeckungsversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG
verwendet.

Diese Beiträge (siehe Tabelle „Amtierende Vorstandsmitglieder“) stellen keine „gewährte
oder geschuldete Vergütung“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar, sondern sind
Versorgungsleistungen, die einen Teil der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
bilden.

Der Anwartschaftsbarwert der Altersversorgung von Herrn Göring beträgt zum 31.12.2021
7,9 Mio. €. Diese Summe stellt alle während der Dienstzeit aufgewendeten Beiträge
für das oben genannte Ruhegehalt in Höhe von 40 % seiner letzten Grundvergütung dar,
das ihm bei Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden wird.

 
5.

Hinterbliebenenversorgung, Berufsunfähigkeit

Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds während der aktiven Dienstzeit haben die
Hinterbliebenen einen Anspruch auf Fortzahlung der Grundvergütung aus dem Dienstvertrag
für einen Zeitraum von sechs Monaten. Ebenso hat das Vorstandsmitglied im Falle einer
während der Laufzeit des Anstellungsvertrags eintretenden dauernden Berufsunfähigkeit
einen Anspruch auf Fortzahlung der Grundvergütung pro rata temporis für den Monat,
in dem das Dienstverhältnis aufgrund der festgestellten Berufsunfähigkeit endet, sowie
für die darauffolgenden sechs Monate.

 
6.

Malus- oder Clawback-Regelungen

Die laufenden Anstellungsverträge enthalten keine Malus- oder Clawback-Regelungen.
Es wurden im Berichtsjahr keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert.

 
7.

Zusagen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit

Endet das Dienstverhältnis, weil eine Wiederbestellung unterbleibt, obwohl das Vorstandsmitglied
mit einer Wiederbestellung zu wirtschaftlich real unveränderten Vertragskonditionen
(d.h. unter Berücksichtigung eines etwaigen, inflationsbedingten Kaufkraftausgleichs)
einverstanden gewesen wäre und die Unterlassung der Wiederbestellung auch nicht in
sonstiger Weise vom Vorstandsmitglied zu vertreten ist, erhalten die Vorstandsmitglieder
eine Abfindung in Höhe von 1/​12 der Grundvergütung, die sie für das letzte Kalenderjahr
ihrer Dienstzeit bei der Villeroy & Boch AG erhalten haben, pro Jahr ihrer ununterbrochenen
Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Villeroy & Boch AG, max. jedoch in Höhe von 12/​12.

 
8.

Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit

Für den Fall einer durch die Gesellschaft veranlassten vorzeitigen Beendigung ihrer
Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Vorstands eine Entschädigung für die vertraglichen
Ansprüche, die in der Restlaufzeit ihrer Anstellungsverträge noch entstanden wären.

Bei der Berechnung der Abfindungshöhe werden die individuell mit den Mitgliedern vereinbarten
Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Die Abfindung berechnet sich für Herrn Lörz,
Frau Schupp und Herrn Dr. Warncke aus der Grundvergütung im letzten Geschäftsjahr
und 100 % des Durchschnitts der in den letzten beiden Geschäftsjahren gezahlten variablen
Vergütungsbestandteile. Bei Herrn Göring werden abweichend von der vorgenannten Regelung
75 % des Durchschnitts der in den letzten beiden Geschäftsjahren gezahlten variablen
Vergütungsbestandteile berücksichtigt.

Diese Abfindung ist begrenzt auf den Wert von maximal zwei Jahreszielvergütungen (Abfindungs-Cap)
und beträgt nicht mehr als die Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags.

Mit Herrn Göring ist für den Fall, dass sein Dienstverhältnis unter bestimmten Bedingungen
während der aktuellen Bestelldauer beendet wird, eine Sonderregelung vereinbart worden,
wonach er in diesem Fall ausschließlich eine Abfindung im Sinne der vorgenannten Ziffer
7 in Höhe seiner letzten Jahresgrundvergütung erhält.

Ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen besteht nicht im Fall einer Kündigung
des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft aus einem vom Vorstandsmitglied zu
vertretendem wichtigem Grunde.

Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags
durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) bestehen
nicht.

Die Anstellungsverträge enthalten kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

 
9.

Zusagen oder Gewährungen an ein früheres Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im
Laufe des Geschäftsjahres beendet hat

Im Berichtsjahr 2021 hat kein Vorstandsmitglied die Tätigkeit für die Villeroy & Boch
AG beendet.

 
10.

Zusagen/​Gewährungen von Leistungen durch Dritte

Im Berichtsjahr 2021 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten
im Hinblick auf seine Tätigkeit für Villeroy & Boch zugesagt oder gewährt.

 
B.

Variable Vergütung im Berichtsjahr 2021

Der Aufsichtsrat strebt eine ambitionierte und anspruchsvolle Zielsetzung für die
variablen Vergütungselemente der Vorstandsvergütung an. Bei einer Zielverfehlung ist
eine Reduzierung der variablen Vergütung bis 0 € möglich. Für die finanziellen Leistungskriterien
ist die Zielerreichung auf 150 %, für die individuellen Ziele ist die Zielerreichung
auf 130 % begrenzt.

Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat, insbesondere auch nach dem vom Beginn
der Corona-Pandemie und den ersten Lockdowns geprägten Jahr 2020 und den daraus resultierenden
Ungewissheiten für die folgenden Geschäftsjahre, die Leistungskriterien des STI für
die Vorstandsmitglieder auf die Erreichung des Plan-EBIT-Korridors 2021 von 51-55
Mio. € (für 100 % Zielerreichung) festgelegt.

Als weitere Komponente der kurzfristigen variablen Vergütung wurden für alle Vorstandsmitglieder
individuelle Ziele aus den strategischen Unternehmenszielen und der operativen Steuerung
des Unternehmens abgeleitet. Für das Geschäftsjahr 2021 festgelegte maßgebliche Fokusthemen
wurden durch den Aufsichtsrat anhand vorher festgelegter Bewertungskriterien summarisch
gewürdigt und die Zielerreichungsgrade individuell festgestellt.

Dabei wurden für den Bereich Vorstandsvorsitz unter anderem Fokusthemen im Zusammenhang
mit Vorstands-Nachfolgeregelungen, der Forcierung der digitalen Transformation, der
Optimierung der HR-Organisation und -prozesse, aber auch Projektarbeit im M&A Bereich
und im Projekt Mettlach 2.0 bestimmt.

Für den Unternehmensbereich Bad und Wellness orientiert sich die Incentivierung im
Rahmen des STI an individuellen Zielen zur Vertriebskonzeption, dem Masterplan Produktion,
für die Schaffung zusätzlicher Wachstumsoptionen und der Dynamisierung und Forcierung
der APAC-Wachstumsstrategie.

Eine ähnliche Zielsetzung strebt der Aufsichtsrat im Unternehmensbereich Dining &
Lifestyle an, indem er eine besondere Honorierung für die Anpassung der Markenstrategie,
den weiteren Ausbau des E-Commerce, die Stärkung des Kerngeschäfts und Aufbau neuer
Geschäftsfelder und die Umsetzung China-Strategie vorgesehen hat.

Im Finanzbereich wurde der Fokus auf die Steigerung der Effizienz der Organisation,
die Optimierung der IT-Architektur und die Einführung eines Tax-Compliance Systems
gelegt. Daneben wird die Dekarbonisierung mit dem Ziel einer CO2-neutralen Produktion nicht nur im abgelaufenen Geschäftsjahr, sondern auch für die
Zukunft ein Schwerpunkt für die nachhaltige Geschäftsentwicklung.

Der im Geschäftsjahr 2021 erdiente und am 14.02.2022 festgestellte LTI wurde auf das
Erreichen des Durchschnitts-EBT von 129,0 Mio. € für die Jahre 2019-2021 und das Erreichen
der Ziel-Rendite von 15,0 % (2021) festgelegt. Der Zielerreichungsgrad wurde anhand
der weiter oben dargestellten Formeln berechnet und wie in nachfolgender Tabelle dargestellt
festgestellt.

Die Gesamt-Zielerreichung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird in der nachfolgenden
Tabelle zusammengefasst.

Leistung der Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr

Erdiente variable Vergütung im Geschäftsjahr 2021

 
Frank Göring Georg Lörz Gabriele Schupp Dr. Markus Warncke
Vorstandsvorsitzender

seit 15.05.2009

Vorstandssprecher

seit 01.06.2007

Vorstandsmitglied

seit 01.01.2005

Vorstand Bad und Wellness

seit 01.08.2020

Vorständin Dining & Lifestyle

seit 01.02.2019

Vorstand Finanzen

seit 01.01.2015

Erfüllung

in %

Erfüllung

in T€

Erfüllung

in %

Erfüllung

in T€

Erfüllung

in %

Erfüllung

in T€

Erfüllung

in %

Erfüllung

in T€

Plan-EBIT /​ Plan-DB4 1) 150,0% 256,9 150,0% 100,8 150,0% 138,6 150,0% 115,5
Individuelle Ziele 110,0% 141,3 130,0% 65,5 125,0% 86,6 110,0% 63,5
Summe STI 398,2 166,3 225,2 179,0
Langfrist EBT 147,3% 229,8 146,3% 89,6 147,3% 124,0 147,3% 103,3
Operative Nettovermögensrendite 145,0% 226,2 147,5% 90,2 145,0% 122,1 145,0% 101,7
Summe LTI 456,1 179,8 246,0 205,0
Summe variable Vergütung 2021 2)

139,7% 854,3 144,2% 346,1 142,8% 471,2 139,7% 384,2
Variable Ziel-Vergütung 2021 (100%) 100,0% 611,7 100,0% 240,0 100,0% 330,0 100,0% 275,0
Sonstiges 3) 130,0% 227,5

1) Die rechnerische Zielerreichung liegt bei 309,7 % für den Plan-EBIT, diese wird bei
150 % gedeckelt.

2) Bei den hier angegebenen Summen treten Rundungsdifferenzen auf.

3) Angegeben ist die für das Geschäftsjahr geschuldete dritte Tranche der mit Frau Schupp
vereinbarten Sondertantieme gemäß A.3.

 
C.

Gewährte und geschuldete Vergütung im Berichtsjahr 2021

 
1.

Aktive Vorstandsmitglieder

Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den aktiven Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Demnach enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern
im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise
alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete
Vergütung).

Die „gewährte Vergütung“ erfasst die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum
tatsächlich zugeflossenen Vergütungsbestandteile, insofern diese nicht bereits in
einem vorherigen Berichtsjahr als geschuldete Vergütung ausgewiesen wurde. Das sind
neben der monatlich gezahlten Grundvergütung auch die individuellen Nebenleistungen.
Darüber hinaus wurde im Februar 2022 der Zielerreichungsgrad der variablen Vergütung
für das Geschäftsjahr 2021 durch den Aufsichtsrat festgestellt und die variable Vergütung
ausgezahlt.

Als „geschuldete Vergütung“ für das Berichtsjahr 2021 wird die variable Vergütung
für das Geschäftsjahr 2021 betrachtet, da die zugrunde liegende Leistung bis zum jeweiligen
Bilanzstichtag am 31. Dezember vollständig erbracht wurde. Somit werden die Auszahlungsbeträge
für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen
Berichtsjahrs erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung
und stellt die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Berichtszeitraum sicher.

Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung in T€
im Geschäftsjahr 2021

Amtierende Vorstandsmitglieder

 
Frank Göring Georg Lörz Gabriele Schupp Dr. Markus Warncke
Vorstandsvorsitzender

seit 15.05.2009

Vorstandssprecher

seit 01.06.2007

Vorstandsmitglied

seit 01.01.2005

Vorstand Bad und Wellness

seit 01.08.2020

Vorständin Dining & Lifestyle

seit 01.02.2019

Vorstand Finanzen

seit 01.01.2015

in T€ in % ggV in T€ in % ggV in T€ in % ggV in T€ in % ggV
Grundvergütung 611,7 41,1% 240,0 39,8% 330,0 31,2% 275,0 40,4%
Sonstiges /​ Nebenleistungen 1) 22,0 1,5% 16,6 2,8% 30,1 2,8% 21,5 3,3%
Summe Fixe Vergütungsbestandteile 633,7 42,6% 256,6 42,6% 360,1 34,0% 296,5 43,6%
Jahreserfolgsvergütung 2021 (STI) 398,2 26,8% 166,3 27,6% 225,2 21,3% 179,0 26,3%
Jahreserfolgsvergütung 2021 (LTI 2019-2021) 456,1 30,6% 179,8 29,8% 246,0 23,2% 205,0 30,1%
Summe variable Vergütungsbestandteile 854,3 57,4% 346,1 57,4% 471,3 44,5% 384,1 56,4%
Sonstiges 227,5 3) 21,5%
gewährte und geschuldete Vergütung (ggV) gemäß § 162 AktG 1.488,0 100,0% 602,7 100,0% 1.058,9 100,0% 680,6 100,0%
Versorgungsleistungen
im Berichtsjahr 4)
148,0 42,0 73,1 48,1
Gesamtvergütung 2021 inkl. Versorgungsleistungen 1.636,0 644,7 1.132,0 728,7

1) Sonstiges /​ Nebenleistungen = Sachbezüge und Nebenleistungen, wie beispielsweise
ein Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung, Leistungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung,
Zuschüsse zur Sozialversicherung, ohne Versicherungen aus Gruppenverträgen.

2) Bei den hier angegebenen Summen treten Rundungsdifferenzen auf.

3) Angegeben ist die für das Geschäftsjahr geschuldete dritte Tranche der mit Frau Schupp
vereinbarten Sondertantieme gemäß A.3.

4) Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung sind nicht als gewährte und geschuldete
Vergütung zu klassifizieren, werden aus Gründen der Transparenz und zur Darstellung
der Gesamtvergütung hier zusätzlich ausgewiesen. Bei Herrn Göring der Dienstzeitaufwand
nach IAS 19 und für die Vorstandskollegen die arbeitgeberfinanzierten Versorgungsbeiträge.

 
2.

Frühere Vorstandsmitglieder

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr
2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß §162 Abs. 1 AktG. Im Einklang mit §
162 Abs. 5 S. 2 AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder
unterlassen, sofern sie vor dem 01. Januar 2011 aus dem Vorstand bzw. dem Aufsichtsrat
ausgeschieden sind.

Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung in T€
im Geschäftsjahr 2021

Frühere Vorstandsmitglieder

 
Wendelin von Boch-Galhau Manfred Finger
Vorstandsvorsitzender

bis 01.06.2007

Vorstand Finanzen

bis 31.07.2011

ehemaliges Mitglied

des Vorstands 1)

ehemaliges Mitglied

des Vorstands 1)

in T€ in % ggV in T€ in % ggV in T€ in % ggV in T€ in % ggV
Grundvergütung 0,0% 0,0% 0,0% 0,0%
Sonstiges /​ Nebenleistungen 3) 0,0% 0,0% 39,1 5) 12,0% 0,0%
Renten 4) 274,8 100,0% 169,3 100,0% 283,4 88,0% 137,2 100,0%
Summe Fixe Vergütungsbestandteile 274,8 100,0% 169,3 100,0% 322,6 100,0% 137,2 100,0%
Jahreserfolgsvergütung 2021 (STI) 0,0% 0,0% 0,0% 0,0%
Jahreserfolgsvergütung 2021 (LTI) 0,0% 0,0% 0,0% 0,0%
Summe variable Vergütungsbestandteile 0,0% 0,0% 0,0% 0,0%
gewährte und geschuldete Vergütung (ggV) gemäß § 162 AktG 274,8 100,0% 169,3 100,0% 322,6 100,0% 137,2 100,0%
 
ehemaliges Mitglied

des Vorstands 1)

ehemaliges Mitglied

des Vorstands 1)

ehemaliges Mitglied

des Vorstands 1)

ehemaliges Mitglied

des Vorstands 1)

in T€ in % ggV in T€ in % ggV in T€ in % ggV in T€ in % ggV
Grundvergütung 0,0% 0,0% 0,0% 0,0%
Sonstiges /​ Nebenleistungen 3) 0,0% 0,0% 0,0% 0,0%
Renten 4) 55,9 100,0% 225,7 100,0% 166,1 100,0% 88,4 100,0%
Summe Fixe Vergütungsbestandteile 55,9 100,0% 225,7 100,0% 166,1 100,0% 88,4 100,0%
Jahreserfolgsvergütung 2021 (STI) 0,0% 0,0% 0,0% 0,0%
Jahreserfolgsvergütung 2021 (LTI) 0,0% 0,0% 0,0% 0,0%
Summe variable Vergütungsbestandteile 0,0% 0,0% 0,0% 0,0%
gewährte und geschuldete Vergütung (ggV) gemäß § 162 AktG 55,9 100,0% 225,7 100,0% 166,1 100,0% 88,4 100,0%
 
ehemaliges Mitglied

des Vorstands 1)

ehemaliges Mitglied

des Vorstands 1)

in T€ in % ggV in T€ in % ggV
Grundvergütung 0,0% 0,0%
Sonstiges /​ Nebenleistungen 3) 0,0% 0,0%
Renten 4) 79,5 100,0% 20,3 100,0%
Summe Fixe Vergütungsbestandteile 79,5 100,0% 20,3 100,0%
Jahreserfolgsvergütung 2021 (STI) 0,0% 0,0%
Jahreserfolgsvergütung 2021 (LTI) 0,0% 0,0%
Summe variable Vergütungsbestandteile 0,0% 0,0%
gewährte und geschuldete Vergütung (ggV) gemäß § 162 AktG 79,5 100,0% 20,3 100,0%

1) Gemäß § 162 Abs. 5 AktG sind personenbezogene Angaben zu früheren Mitgliedern des
Vorstands, die nach Ablauf von zehn Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem
das jeweilige Mitglied seine Tätigkeit beendet hat, zu unterlassen.

2) Bei den hier angegebenen Summen treten Rundungsdifferenzen auf.

3) Sonstiges /​ Nebenleistungen = Sachbezüge und Nebenleistungen, wie beispielsweise
ein Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung, Leistungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung,
Zuschüsse zur Sozialversicherung, ohne Versicherungen aus Gruppenverträgen.

4) Summe der monatlich gezahlten Renten /​ Vertragspensionen an ehemalige Vorstandsmitglieder
im Berichtsjahr.

5) Einem ehemaligen Mitglied des Vorstands wurde ein lebenslanges Wohnrecht zugesichert,
das als Sachleistung in bestimmter Höhe ausgewiesen wird.

 
D.

Maximalvergütung

Die aktienrechtlich geforderte und vom Aufsichtsrat für das Vergütungssystem 2021
festgelegte Maximalvergütung galt aufgrund der Inanspruchnahme der Bestandsschutzregelung
für bestehende Vorstandsdienstverträge für die Vergütung im Berichtsjahr noch nicht;
allerdings wurde die Maximalvergütung unter dem Vergütungssystem 2021 im Betrag 5
Mio. € für das Gesamtgremium auch durch die im Berichtsjahr unter dem Bestandsvergütungssystem
gewährte Vergütung für das Gesamtgremium nicht überschritten.

Das gilt auch für die im Bestandssystem zu erreichende Maximalvergütung. Diese besteht
in der Summe aus allen maximal zu erreichenden variablen Vergütungsbestandteilen zuzüglich
der fixen Vergütungsbestandteile im Berichtsjahr.

 
II.

Aufsichtsratsvergütung

Die Aufsichtsratsvergütung setzt sich satzungsgemäß ebenfalls aus einer fixen und
einer variablen Komponente zusammen. Die variable erfolgsabhängige Komponente bemisst
sich an der ausgeschütteten Dividende der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft. Die
nachfolgenden Vergütungen werden zuzüglich einer eventuell anfallenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer gezahlt. Ein Vergütungsanspruch besteht nur pro rata temporis für die
Dauer der Bestellung.

 
1.

Erfolgsunabhängige feste Vergütung

Die feste jährliche Basisvergütung eines Mitglieds des Aufsichtsrats beträgt 24 T€.
Zusätzlich erhält der/​die Vorsitzende 53 T€, sein/​e Stellvertreter:in 16,5 T€. Der/​die
Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält 10 T€, die Vorsitzenden des Investitions-
und Personalausschusses jeweils 4 T€, die Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse erhalten
jeweils 2,5 T€ pro Jahr zusätzlich zur Basisvergütung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten pro Sitzung des Gesamtgremiums ein Sitzungsentgelt in Höhe von 1,5 T€.

 
2.

Erfolgsabhängige variable Vergütung

Als variable Vergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jeden den Betrag
von 10,5 Cent übersteigenden Cent pro Aktie Aktionärsdividende einen Betrag von zusätzlich
195 €. Als Aktionärsdividende gilt das Mittel der Dividende, die auf eine Vorzugsaktie
bzw. eine Stammaktie gezahlt wird. Daraus ergibt sich für das Geschäftsjahr eine variable
Vergütung von 17 T€.

Als „geschuldete Vergütung“ für das Berichtsjahr 2021 wird die variable Vergütung
für das Geschäftsjahr 2021 betrachtet, da die zugrunde liegende Leistung bis zum jeweiligen
Bilanzstichtag am 31. Dezember vollständig erbracht wurde. Somit werden die geschuldeten
Beträge für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf
des jeweiligen Berichtsjahrs erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche
Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im
Berichtszeitraum sicher.

 
3.

Außerordentliche Zuwendungen

Im Berichtsjahr wurden an die Mitglieder des Aufsichtsrates keine außerordentlichen
Zuwendungen getätigt.

 
4.

Malus- oder Clawback-Regelungen

Es wurden im Berichtsjahr keine variablen Vergütungsbestandteile von Mitgliedern des
Aufsichtsrates zurückgefordert. Das in der Satzung der Villeroy & Boch AG festgelegte
Vergütungssystem für den Aufsichtsrat sieht im Übrigen auch keine Malus- und Clawback-Regelungen
vor.

Im Geschäftsjahr erhielten die aktiven Mitglieder des Aufsichtsrats der Villeroy &
Boch AG im Rahmen der Mandatsausübung folgende Bezüge ausgezahlt:

Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung in T€
im Geschäftsjahr 2021

Amtierende Aufsichtsratsmitglieder

 
Andreas Schmid Ralf Runge 2)
Aufsichtsratsvorsitzender

seit 27.03.2021

Mitglied des Aufsichtsrats

seit 30.10.2020

1. stellvertretender Vorsitzender

seit 23.05.2003

in T€ in % GV in T€ in % GV
Grundvergütung 67,9 69,0% 40,5 62,0%
Ausschussvergütung 6,0 6,0% 0,0%
Sitzungsgelder 7,5 8,0% 7,5 12,0%
Summe Fixe Vergütungsbestandteile 81,4 83,0% 48,0 74,0%
Variable Vergütung (Dividende 2021) 1) 17,0 17,0% 17,0 26,0%
Summe variable Vergütungsbestandteile 17,0 17,0% 17,0 26,0%
Gesamtvergütung 2021 gemäß § 162 AktG 98,3 100,0% 65,0 100,0%
 
Dr. Alexander von Boch-Galhau Susanne Heckelsberger
2. stellvertretender Vorsitzender

seit 27.03.2021,

davor Aufsichtsratsvorsitzender

seit 15.01.2020

Prüfungsausschussvorsitzende

seit 30.10.2020

Mitglied des Aufsichtsrats

seit 01.07.2020

in T€ in % GV in T€ in % GV
Grundvergütung 49,6 65,0% 24,0 41,0%
Ausschussvergütung 2,0 3,0% 10,0 17,0%
Sitzungsgelder 7,5 10,0% 7,5 13,0%
Summe Fixe Vergütungsbestandteile 59,1 78,0% 41,5 71,0%
Variable Vergütung (Dividende 2021) 1) 17,0 22,0% 17,0 29,0%
Summe variable Vergütungsbestandteile 17,0 22,0% 17,0 29,0%
Gesamtvergütung 2021 gemäß § 162 AktG 76,1 100,0% 58,5 100,0%
 
Thomas Kannengießer Christina Rosenberg
Arbeitnehmervertreter

seit 23.03.2018

Anteilseignervertreterin

seit 22.03.2013

in T€ in % GV in T€ in % GV
Grundvergütung 24,0 50,0% 24,0 47,0%
Ausschussvergütung 0,0% 2,5 5,0%
Sitzungsgelder 7,5 15,0% 7,5 15,0%
Summe Fixe Vergütungsbestandteile 31,5 65,0% 34,0 67,0%
Variable Vergütung (Dividende 2021) 1) 17,0 35,0% 17,0 33,0%
Summe variable Vergütungsbestandteile 17,0 35,0% 17,0 33,0%
Gesamtvergütung 2021 gemäß § 162 AktG 48,5 100,0% 51,0 100,0%
 
Thomas Scherer 2) Louis de Schorlemer
Arbeitnehmervertreter

seit 01.07.2020

Anteilseignervertreter

seit 23.03.2018

in T€ in % GV in T€ in % GV
Grundvergütung 24,0 47,0% 24,0 47,0%
Ausschussvergütung 2,3 5,0% 2,5 5,0%
Sitzungsgelder 7,5 15,0% 7,5 15,0%
Summe Fixe Vergütungsbestandteile 33,8 67,0% 34,0 67,0%
Variable Vergütung (Dividende 2021) 1) 17,0 33,0% 17,0 33,0%
Summe variable Vergütungsbestandteile 17,0 33,0% 17,0 33,0%
Gesamtvergütung 2021 gemäß § 162 AktG 50,8 100,0% 51,0 100,0%
 
Roland Strasser 2) Sabine Süpke 2)
Arbeitnehmervertreter

seit 10.02.2021

Arbeitnehmervertreterin

seit 18.04.2018

in T€ in % GV in T€ in % GV
Grundvergütung 21,4 49,0% 24,0 47,0%
Ausschussvergütung 0,0% 2,5 5,0%
Sitzungsgelder 7,5 17,0% 7,5 15,0%
Summe Fixe Vergütungsbestandteile 28,9 66,0% 34,0 67,0%
Variable Vergütung (Dividende 2021) 1) 15,1 34,0% 17,0 33,0%
Summe variable Vergütungsbestandteile 15,1 34,0% 17,0 33,0%
Gesamtvergütung 2021 gemäß § 162 AktG 44,0 100,0% 51,0 100,0%
 
Dominique Villeroy de Galhau Bärbel Werwie 2)
Anteilseignervertreter

seit 02.10.2015

Arbeitnehmervertreterin

seit 23.03.2018

in T€ in % GV in T€ in % GV
Grundvergütung 24,0 47,0% 24,0 47,0%
Ausschussvergütung 2,5 5,0% 2,5 5,0%
Sitzungsgelder 7,5 15,0% 7,5 15,0%
Summe Fixe Vergütungsbestandteile 34,0 67,0% 34,0 67,0%
Variable Vergütung (Dividende 2021) 1) 17,0 33,0% 17,0 33,0%
Summe variable Vergütungsbestandteile 17,0 33,0% 17,0 33,0%
Gesamtvergütung 2021 gemäß § 162 AktG 51,0 100,0% 51,0 100,0%

1) Die den Aufsichtsratsmitgliedern zugesagte variable Vergütung ist auf die jährliche
Dividendenzahlung bezogen und wird daher nach Beschluss durch die Hauptversammlung
im Folgejahr ausgezahlt. Die dargestellte Vergütung betrifft die Dividende 2021 auf
Basis des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat für die Hauptversammlung
am 01.04.2022.

2) Diese Vertreter der Arbeitnehmer:innen sowie die Vertreter der Gewerkschaft im Aufsichtsrat
haben erklärt, ihre Vergütung entsprechend den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbunds
an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.

Im Geschäftsjahr erhielten die früheren Mitglieder des Aufsichtsrats der Villeroy
& Boch AG im Rahmen der Mandatsausübung folgende Bezüge ausgezahlt:

Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung in T€
im Geschäftsjahr 2021

Frühere Aufsichtsratsmitglieder

 
Dietmar Geuskens 2)
Arbeitnehmervertreter

bis 31.01.2021

in T€ in % GV
Grundvergütung 2,2 61,0%
Ausschussvergütung 0,0%
Sitzungsgelder 0,0%
Summe Fixe Vergütungsbestandteile 2,2 61,0%
Variable Vergütung (Dividende 2021) 1) 1,4 39,0%
Summe variable Vergütungsbestandteile 1,4 39,0%
Gesamtvergütung 2021 gemäß § 162 AktG 3,6 100,0%

1) Die den Aufsichtsratsmitgliedern zugesagte variable Vergütung ist auf die jährliche
Dividendenzahlung bezogen und wird daher nach Beschluss durch die Hauptversammlung
im Folgejahr ausgezahlt. Die dargestellte Vergütung betrifft die Dividende 2021 auf
Basis des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat für die Hauptversammlung
am 01.04.2022.

2) Diese Vertreter der Arbeitnehmer:innen sowie die Vertreter der Gewerkschaft im Aufsichtsrat
haben erklärt, ihre Vergütung entsprechend den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbunds
an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.

 
III.

Vergleichende Darstellung der Vergütung des Vorstands und Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung
der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmer:innen

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung
von Villeroy & Boch, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
der Gesamtbelegschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis für das Geschäftsjahr 2021 dar.
Dabei wurde von der Übergangsregelung gem. § 26j Abs. 2 S. 2 EGAktG Gebrauch gemacht.

Zur vergleichenden Darstellung wird die Ertragsentwicklung durch das Konzern-EBIT,
das operative Konzern-EBIT und das Konzern-EBT und damit anhand derjenigen Kennzahlen
abgebildet, an denen auch die Mitglieder des Vorstands innerhalb ihrer variablen Vergütung
gemessen werden und die damit einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung
der Vorstandsmitglieder haben. Darüber hinaus sind das Konzernergebnis des Villeroy
& Boch-Konzerns und der Jahresüberschuss der Villeroy & Boch AG gemäß § 275 Abs. 3
Nr. 16 HGB aufgeführt.

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im Geschäftsjahr gewährte
und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.

Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer:innen stellt ab auf die Gesamtbelegschaft
der Villeroy & Boch AG in Deutschland, zu der im Geschäftsjahr 2021 durchschnittlich
1.825 Mitarbeiter:innen ohne Berücksichtigung von Vorstandsmitgliedern, von Auszubildenden,
Werksstudent:innen und geringfügig beschäftigten Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent)
zählten. Dabei wurde die für das Geschäftsjahr 2021 geschuldete Vergütung in Relation
zur geschuldeten Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 gesetzt. Dies erfolgte jeweils
anteilig für tarifliche und außertarifliche Mitarbeitende. Der Personalaufwand setzt
sich zusammen aus den monatlichen Basisbezügen auf Basis des Gehaltsstand zum 01.12.2021
inkl. Funktionszulagen/​sonstigen Zuschüssen und dem jährlich gezahlten Bonus. Enthalten
sind ebenfalls die Kosten für die Altersvorsorge und ein Dienstwagen (wenn vorhanden;
1%-Regelung) sowie die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungs-Beiträge;
enthalten ist nicht die Tariferhöhung. Die Hochrechnung auf das Vollzeitäquivalent
erfolgt auf Basis einer 40 Stunden Woche. Somit entspricht auch die Darstellung der
Vergütung der Arbeitnehmer:innen dem Grundsatz der gewährten und geschuldeten Vergütung
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG im Einklang mit der Vergütung des Vorstands
und des Aufsichtsrats.

Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung sowie der Veränderung der Vergütung
der Arbeitnehmer:innen, des Vorstands und des Aufsichtsrats 1)

 
Ertragsentwicklung iSv § 264 Abs. 2 S. 1 HGB Steigerung

2021 vs. 2020

EBIT-Konzern 122%
EBIT-Konzern (operativ) 87%
EBT Konzern 139%
Konzernergebnis 164%
Jahresüberschuss/​-fehlbetrag Villeroy & Boch AG (§ 275 Abs. 2 Nr. 17, Abs. 3 Nr. 16
HGB)
1)
scrollen
Durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern:innen auf Vollzeitäquivalenzbasis 2) Steigerung

2021 vs. 2020

Gesamtbelegschaft Villeroy & Boch AG 5%
 
Amtierende Vorstandsmitglieder Steigerung

2021 vs. 2020

Frank Göring

Vorstandsvorsitzender seit 15.05.2009
Vorstandssprecher seit 01.06.2007
Vorstandsmitglied seit 01.01.2005

-17% 2)
Georg Lörz

Vorstand Bad und Wellness seit 01.08.2020

179% 3)
Gabriele Schupp

Vorständin Dining & Lifestyle seit 01.02.2019

19%
Dr. Markus Warncke

Vorstand Finanzen seit 01.01.2015

21%
 
Frühere Vorstandsmitglieder Steigerung

2021 vs. 2020*

Wendelin von Boch-Galhau

Vorstandsvorsitzender bis 01.06.2007

0%
Manfred Finger

Vorstand Finanzen bis 31.07.2011

0%
ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) 0%
ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) 0%
ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) 0%
ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) 0%
ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) 0%
ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) 0%
ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) 0%
ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) 0%
 
Amtierende Aufsichtsratsmitglieder Steigerung

2021 vs. 2020

Andreas Schmid

Vorsitzender seit 27.03.2021
Mitglied des Aufsichtsrats seit 30.10.2020

680% 5)
Ralf Runge

1. stellvertretender Vorsitzender seit 30.05.2008

13%
Dr. Alexander von Boch-Galhau

2. stellvertretender Vorsitzender seit 27.03.2021
davor Vorsitzender seit 15.01.2020

-27% 6)
Susanne Heckelsberger

Prüfungsausschussvorsitzende seit 30.10.2020
Mitglied des Aufsichtsrats seit 01.07.2020

146% 7)
Thomas Kannengießer

Arbeitnehmervertreter seit 23.03.2018

10%
Christina Rosenberg

Anteilseignervertreterin seit 22.03.2013

9%
Thomas Scherer

Arbeitnehmervertreter seit 01.07.2020

115% 8)
Louis de Schorlemer

Anteilseignervertreter seit 18.04.2018

11%
Roland Strasser

Arbeitnehmervertreter seit 10.02.2021

Sabine Süpke

Arbeitnehmervertreterin seit 18.04.2018

9%
Dominique Villeroy de Galhau

Anteilseignervertreter seit 02.10.2015

9%
Bärbel Werwie

Arbeitnehmervertreterin seit 23.03.2018

12%
 
Frühere Aufsichtsratsmitglieder Steigerung

2021 vs. 2020

Dietmar Geuskens

Arbeitnehmervertreter bis 31.01.2021

-92%

1) Im Vorjahr lag ein Jahresfehlbetrag in Höhe von -28,1 Mio. € vor. Im Geschäftsjahr
2021 wurde ein Jahresüberschuss von 27,5 Mio. € erwirtschaftet. Eine prozentuale Steigerungsrate
hieraus ist rechnerisch nicht ermittelbar.

2) Der Vorjahreswert von Herrn Göring enthält eine vertraglich vereinbarte Vergütung
für Sonderprojekte.

3) Herr Lörz wurde mit Wirkung ab dem 01.08.2020 zum Vorstand bestellt.

4) Gemäß § 162 Abs. 5 AktG sind personenbezogene Angaben zu früheren Mitgliedern des
Vorstands, die nach Ablauf von zehn Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem
das jeweilige Mitglied seine Tätigkeit beendet hat, zu unterlassen.

5) Herr Schmid erhielt für das Vorjahr eine Vergütung pro rata temporis ab Beginn seiner
Amtszeit und wurde im Berichtsjahr zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt. Er
steht in dieser Position auch zwei Ausschüssen vor.

6) Herr Dr. von Boch-Galhau hatte im Vorjahr das Amt als Aufsichtsratsvorsitzender und
stand zwei Ausschüssen vor. Nach Niederlegung im März 2021 ist er 2. Stellvertretender
Vorsitzender und Ausschussmitglied.

7) Frau Heckelsberger erhielt für das Vorjahr eine Vergütung pro rata temporis ab Beginn
ihrer Amtszeit.

8) Herr Scherer erhielt für das Vorjahr eine Vergütung pro rata temporis ab Beginn seiner
Amtszeit.

Billigung durch die Hauptversammlung

Der Vergütungsbericht war erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 zu erstellen; er wird
somit der Hauptversammlung 2022 zur Billigung vorgelegt (§ 120a Abs. 4 AktG). Eine
Erläuterung nach § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG zur Erörterung des Berichts durch die
Hauptversammlung konnte daher im Vergütungsbericht 2021 noch nicht erfolgen.

Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

„An die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft

Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht
der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, Mettlach, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen,
die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit
darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise
für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen
Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter
oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen
Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer
das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen
zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch
nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens
abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden,
der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend
und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht
der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021
einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.

Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts
umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts,
einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt
dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen
wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Haftungsbeschränkung

Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten,
auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.

Stuttgart, 14. Februar 2022

Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Hummel

Wirtschaftsprüfer

Waldner

Wirtschaftsprüfer“

 
III.

Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung

 
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Villeroy
& Boch Aktiengesellschaft Euro 71.909.376,00; es ist eingeteilt in 14.044.800 Stamm-Stückaktien
und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien beträgt
damit 28.089.600 Stückaktien. Stimmberechtigt sind 14.044.800 Stamm-Stückaktien, von
denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit
auf 14.044.800. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 1.627.199 stimmrechtslose
Vorzugs-Stückaktien.

2.

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten

Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des
Aufsichtsrats der Gesellschaft nach Maßgabe des Covid-19-Gesetzes als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Eine physische Teilnahme der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten ist daher
ausgeschlossen.

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten
haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung
in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend „Teilnahme„). Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Jede
Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien
gewähren kein Stimmrecht.

3.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte

Aktionär:innen sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung
der Aktionärsrechte – einschließlich des Stimmrechts und des Fragerechts – nur berechtigt,
wenn sie sich spätestens am

Freitag, 25. März 2022, 24:00 Uhr

(Eingang maßgeblich),

unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle

Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
c/​o Deutsche Bank AG
Securities Production
– General Meetings –
Postfach 20 01 07
D-60605 Frankfurt am Main
Telefaxnummer: 0049 (0)69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com

bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Letztintermediär erbracht haben, dass sie zu Beginn des

Freitags, 11. März 2022 (d.h. 00:00 Uhr)

(sog. „Nachweisstichtag“),

Aktionär:in der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und sollten in deutscher, französischer oder englischer
Sprache erfolgen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang der
Aktionärsrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang der Aktionärsrechte
ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen
gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der
Nachweisstichtag kein relevantes Datum.

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten
Aktionär:innen bzw. ihren Bevollmächtigten die Anmeldebestätigungen für die virtuelle
Hauptversammlung übersandt. Wir empfehlen unseren Aktionär:innen, sich frühzeitig
mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um einen ordnungsgemäßen
und fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes sicherzustellen und den rechtzeitigen
Erhalt der Anmeldebestätigungen zu erleichtern.

4.

Bild und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Freitag, 01. April 2022, ab
14:00 Uhr für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen der Gesellschaft oder
ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im HV-Portal, zugänglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter

http:/​/​www.villeroyboch-group.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung.html

bzw. Shortlink:

villeroyboch.com/​hauptversammlung

übertragen.

Sie erreichen die Übertragung auch über die Internetseite

www.villeroyboch-group.com

im Bereich Investor Relations, dort unter „Hauptversammlung“. Die für den Zugang zum
HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionär:innen mit der Anmeldebestätigung.

5.

Stimmrechtsausübung per Briefwahl

Stammaktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Briefwahl
ausüben.

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung
und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.

Briefwahlstimmen können elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich
über die Internetseite der Gesellschaft unter

villeroyboch.com/​hauptversammlung

abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über das HV-Portal ist auch noch
während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn
der Abstimmung vollständig erfolgt sein.

Für Änderung oder Widerruf der abgegebenen Briefwahlstimmen sowie das Verhältnis zwischen
abgegebenen Briefwahlstimmen und der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt III.8.

6.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Zur Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft den Stammaktionär:innen oder ihren
Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter:innen, Frau Nina Schumacher,
Perl, und Herrn Kai Philippi, Perl, als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen.

Auch im Fall der Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind
eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes
(siehe Abschnitt III.3) erforderlich.

Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung jeweils
einzeln und nur weisungsgebunden aus. Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht
und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkt
erteilt werden. Wird zu einem Tagesordnungspunkt überhaupt keine Weisung erteilt,
nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht an der betreffenden Abstimmung teil. Soweit
eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder widersprüchlich ist, werden sich
die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte
(wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen
sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse) durch die
Stimmrechtsvertreter ist nicht möglich.

Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können schriftlich, in Textform,
per Telefax oder per E-Mail bis Donnerstag, 31. März 2022, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich),
bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten

Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Saaruferstraße 1-3
D-66693 Mettlach
Telefax: 0049 (0)6864-812689
E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com

erteilt werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts-
und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Gebrauch gemacht
werden kann, erhalten die Stammaktionär:innen zusammen mit der Anmeldebestätigung.
Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

villeroyboch.com/​hauptversammlung

zum Download bereit.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ferner
elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der
Gesellschaft unter

villeroyboch.com/​hauptversammlung

erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das HV-Portal ist auch
noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zum
Beginn der Abstimmung vollständig erfolgt sein.

Für Änderung oder Widerruf einer erteilten Vollmacht (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft sowie das Verhältnis zwischen der Vollmachtserteilung (mit Weisungen)
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den abgegebenen Briefwahlstimmen
gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung
können die Aktionär:innen den Erläuterungen im Formular zur Stimmrechtsausübung entnehmen.

7.

Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter

Aktionär:innen können ihre Rechte – insbesondere im Fall von Stammaktionär:innen ihr
Stimmrecht – nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten,
beispielsweise einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs
durch einen Bevollmächtigten sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der
Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.

Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.
Die Nutzung des HV-Portals der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen
Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt
an den Bevollmächtigten versandt wurden. Bevollmächtigte können das Stimmrecht für
von ihnen vertretene Stammaktionär:innen lediglich im Wege der Briefwahl oder durch
Erteilung einer (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erteilt werden und bedürfen, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt
wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und
den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber
der Gesellschaft.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an
Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde)
erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.
Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionär:innen, die eine Vollmacht nach §
135 AktG erteilen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
abzustimmen.

Aktionär:innen, die eine/​n Vertreter:in bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur
Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür
bereithält. Dieses Formular zur Bevollmächtigung eines Dritten erhalten Sie zusammen
mit der Anmeldebestätigung. Es ist auch im Internet unter

villeroyboch.com/​hauptversammlung

abrufbar.

Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich, in Textform, per Telefax
oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag, 31. März 2022, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich),
bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten

Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Saaruferstraße 1-3
D-66693 Mettlach
Telefax: 0049 (0)6864-812689
E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com

erteilt werden. Entsprechendes gilt für den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten
erteilten Vollmacht.

Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch im HV-Portal
der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

villeroyboch.com/​hauptversammlung

erteilt werden. Die Vollmachtserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der
virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung
erfolgt sein. Ein Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht
über das HV-Portal ist nicht möglich.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können
die Aktionär:innen den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite

villeroyboch.com/​hauptversammlung

entnehmen.

8.

Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen,
Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten Vollmachten und Weisungen sowie weitere
Informationen zur Stimmrechtsausübung

Eine Änderung oder ein Widerruf von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist elektronisch über das
HV-Portal bis zum Beginn der Abstimmung möglich. Darüber hinaus sind Änderung und
Widerruf der erteilten Vollmachten und Weisungen schriftlich, in Textform, per Telefax
oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag, 31. März 2022, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich),
bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten möglich:

Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Saaruferstraße 1-3
D-66693 Mettlach
Telefax: 0049 (0)6864-812689
E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com

Wenn neben Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand eingehen, werden stets die Briefwahlstimmen
als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden insoweit
von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien
nicht vertreten. Bei mehreren Vollmachtserteilungen für ein und denselben Aktienbestand
wird die jeweils zeitlich nachfolgende als vorrangig angesehen.

9.

Weitere Rechte der Aktionär:innen

(a)

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs.
2 AktG

Die Ergänzung der Tagesordnung um einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren
Aktionär:innen beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreicht.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung
schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer
Signatur) zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei
nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also

Dienstag, 01. März 2022, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich)

Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:

Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Vorstand
Saaruferstraße 1-3
D-66693 Mettlach
E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung
bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter

villeroyboch.com/​hauptversammlung

veröffentlicht und den Aktionär:innen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

(b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionär:innen können im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge
übermitteln. Die Gesellschaft wird entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht
erforderlich ist, und der etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse

villeroyboch.com/​hauptversammlung

zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis spätestens

Donnerstag, 17. März 2022, 24:00 Uhr,

unter der Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse:

Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Saaruferstraße 1-3
D-66693 Mettlach
Telefax: 0049 (0)6864-812689
E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten
als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der/​die den Antrag stellende
oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär:in ordnungsgemäß legitimiert und zur
Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die
Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

(c)

Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionär:innen ein Fragerecht im Wege
der elektronischen Kommunikation eingeräumt.

Das Fragerecht besteht nur für die Aktionär:innen, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet haben und einen ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben
(siehe Abschnitt III.3), oder ihre Bevollmächtigten. Fragen können bis spätestens
einen Tag vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis

Mittwoch, 30. März 2022, 24:00 Uhr,

ausschließlich über das HV-Portal übermittelt werden, das Aktionär:innen unter

villeroyboch.com/​hauptversammlung

erreichen.

Bitte beachten Sie, dass Fragen nicht über die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
gestellt werden können.

Die Fragenbeantwortung erfolgt durch den Vorstand in der Hauptversammlung. Der Vorstand
entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand
kann dabei Antworten zusammenfassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls
auch der Name des übermittelnden Aktionärs genannt wird. Möchte der Fragesteller anonym
bleiben, muss er dieses jeweils ausdrücklich mit der Übermittlung der Frage erklären.

Über das Fragerecht in der vorstehend erläuterten Form hinaus besteht aufgrund der
Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionär:innen in
diesem Jahr kein Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG.

(d)

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionär:innen, die ihr Stimmrecht selbst oder über die Erteilung von Vollmachten
ordnungsgemäß ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen
sind zu Protokoll des amtierenden Notars ausschließlich über das HV-Portal zu übermitteln, das Aktionär:innen unter

villeroyboch.com/​hauptversammlung

erreichen. Sie sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter möglich.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung.

10.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionär:innen sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf
der Internetseite der Gesellschaft unter

villeroyboch.com/​hauptversammlung

zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionär:innen nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 1 COVID-19-Gesetz finden Sie ebenfalls unter

villeroyboch.com/​hauptversammlung
11.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen

Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7
Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift,
E-Mail-Adresse, ggf. Telefax-Nummer, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien
und Nummer der Anmeldebestätigung; gegebenenfalls Name und Vorname des/​der von dem/​der
jeweiligen Aktionär:in bevollmächtigten Aktionärsvertreter:in) auf Grundlage der in
Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Villeroy
& Boch Aktiengesellschaft wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands Frank
Göring, Georg Lörz, Gabriele Schupp und Dr. Markus Warncke.

Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen erreichen die Gesellschaft unter folgenden
Kontaktmöglichkeiten:

Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Saaruferstraße 1-3
D-66693 Mettlach
Telefon: 0049 (0)6864-81 0
Telefax: 0049 (0)6864-812689
E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für die Abwicklung
der Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung
dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO.

Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionär:innen im Rahmen der Anmeldung
zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt der Letztintermediär personenbezogene
Daten der Aktionär:innen an die Gesellschaft. Rechtsgrundlage für diese Übermittlung
ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO, da wir die personenbezogenen Daten der Aktionär:innen
benötigen, um diesen die Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte zu ermöglichen.

Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten,
welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten
die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung
von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen von Aktionär:innen wird auf die Erläuterungen in Abschnitt III. 9
verwiesen. Die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang stattfindende Verarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO.

Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn
Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionär:innen und
Aktionärsvertreter:innen von der Gesellschaft Auskunft über ihre personenbezogenen
Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16
DSGVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO und Übertragung bestimmter
personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf
Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DSGVO verlangen.

Diese Rechte können die Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen gegenüber der
Gesellschaft unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen:

Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Saaruferstraße 1-3
D-66693 Mettlach
Telefax: 0049 (0)6864-812689
E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com

Zudem steht den Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen gemäß Art. 77 DSGVO ein
Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des (Bundes-)Landes,
in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes
Saarland, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.

Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:

Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
– Datenschutzbeauftragter –
Saaruferstraße 1-3
D-66693 Mettlach
Telefax: 0049 (0)6864-812689
E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com

 

Mettlach, im Februar 2022

Villeroy & Boch Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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