Henkel AG & Co. KGaA – Einberufung der virtuellen Hauptversammlung 2022

Henkel AG & Co. KGaA

Düsseldorf

Wertpapier-Kenn-Nummern:
Stammaktien 604840
Vorzugsaktien 604843

International Securities Identification Numbers:
Stammaktien DE0006048408
Vorzugsaktien DE0006048432

Einberufung der virtuellen Hauptversammlung 2022

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Montag, den 4. April 2022, 10.00 Uhr (MESZ),

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.

Leider können wir Sie auch in diesem Jahr nicht persönlich begrüßen. Um der weiteren
Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken, ist es immer noch entscheidend, physische
Kontakte zu vermeiden. Daher gestalten wir unsere Hauptversammlung im Interesse unserer
Aktionäre, unserer Mitarbeiter und Dienstleister sowie im Interesse der Allgemeinheit
so, dass möglichst wenige Personen an einem Ort zusammentreffen. Die diesjährige ordentliche
Hauptversammlung der Henkel AG & Co. KGaA wird deshalb ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die Übertragung der Hauptversammlung
live in Bild und Ton über das Henkel InvestorPortal, das auf der Internetseite der
Gesellschaft

https:/​/​www.henkel.de/​hv
https:/​/​www.henkel.com/​agm

zur Verfügung steht, verfolgen und ihre Rechte – wie unter Ziffer III. dieser Einladung
im Einzelnen beschrieben – schriftlich oder über das Henkel InvestorPortal ausüben.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft,
Henkelstraße 67, 40589 Düsseldorf.

 
I.

TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses,
des zusammengefassten Lageberichts für die Henkel AG & Co. KGaA und den Konzern und
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021. Beschlussfassung über die
Feststellung des Jahresabschlusses der Henkel AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr
2021

Die vorgenannten Unterlagen enthalten auch die Erklärung zur Unternehmensführung einschließlich
der Berichterstattung zur Corporate Governance sowie die Angaben nach §§ 289a Absatz
1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils in der anwendbaren Fassung.

Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt.
Gemäß § 286 Absatz 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Hauptversammlung; im Übrigen sind vorgenannte Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich
zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. Sie stehen
im Internet unter

https:/​/​www.henkel.de/​hv

(deutsch) und

https:/​/​www.henkel.com/​agm

(englisch) vor und während der Hauptversammlung zur Verfügung.

Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn
von 1.812.292.493,32 Euro ausweist, festzustellen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den Bilanzgewinn der Henkel AG & Co. KGaA aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr
2021 in Höhe von 1.812.292.493,32 Euro wie folgt zu verwenden:

a) Zahlung einer Dividende von 1,83 Euro je für das Geschäftsjahr 2021
dividendenberechtigter Stammaktie (Stück 259.795.875)
= 475.426.451,25 Euro
b) Zahlung einer Dividende von 1,85 Euro je für das Geschäftsjahr 2021
dividendenberechtigter Vorzugsaktie (Stück 174.482.323)
= 322.792.297,55 Euro
c) Vortrag des verbleibenden Betrags von = 1.014.073.744,52 Euro
auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)
= 1.812.292.493,32 Euro

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 3.680.522 eigenen Vorzugsaktien,
die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand unmittelbar
oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten wurden und die gemäß § 71b Aktiengesetz
nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr
2021 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von 1,83 Euro je dividendenberechtigter Stammaktie bzw.
von 1,85 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie bei entsprechender Anpassung
der Beträge für die Ausschüttungssummen und den Gewinnvortrag vorsieht.

Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am Donnerstag, den
7. April 2022 fällig. Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden (§ 58 Absatz
4 Satz 3 AktG).

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin

Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat
schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin Entlastung für das Geschäftsjahr
2021 zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses

Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Gesellschafterausschusses
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für
das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit der Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag
des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch
bestanden keine Regelungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung,
die die Auswahlmöglichkeit eines Abschlussprüfers beschränkt hätten.

7.

Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

Herr Timotheus Höttges hat sein Mandat als Anteilseignervertreter mit Wirkung zum
30. September 2021 auf eigenen Wunsch niedergelegt.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 96 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz 1976 und Artikel 12 Absatz 1 der Satzung aus je acht
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Hierbei muss sich
der Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 Prozent aus Frauen
und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen (Mindestanteilsgebot).

Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Widerspricht die Seite
der Anteilseigner- und/​oder Arbeitnehmervertreter aufgrund eines mit Mehrheit gefassten
Beschlusses vor der Wahl gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung,
so ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite
der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen (§ 96 Absatz 2 Satz 3 AktG). Es ist in allen
Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden.

Der Gesamterfüllung wurde sowohl von der Seite der Anteilseignervertreter als auch
der Seite der Arbeitnehmervertreter nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen,
so dass auf Seiten der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter mindestens jeweils
zwei Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot
zu erfüllen.

Von Seiten der Anteilseignervertreter sind zurzeit drei Frauen und vier Männer im
Aufsichtsrat vertreten, der Mindestanteil wird also derzeit von den Anteilseignervertretern
erfüllt.

Der nachstehende Wahlvorschlag entspricht der Empfehlung des Nominierungsausschusses
und berücksichtigt die vom Aufsichtsrat ergänzend zu den vorgenannten gesetzlichen
Regelungen unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation nach Empfehlung
C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) beschlossenen Ziele für seine
Zusammensetzung sowie das vom Aufsichtsrat erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium.
Das Kompetenzprofil für das Gesamtgremium (Diversitätskonzept) ist in der im Geschäftsbericht
2021 veröffentlichten Erklärung zur Unternehmensführung enthalten. Bei einer entsprechenden
Wahl ist das Mindestanteilsgebot im Sinne von § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG weiterhin
erfüllt, das heißt, auf Seiten der Anteilseignervertreter ist jedes Geschlecht mit
mindestens zwei Sitzen vertreten.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Poul Weihrauch

Mitglied der Geschäftsleitung Mars, Inc., McLean, Virginia, USA
Global President Mars Petcare, Brüssel, Belgien

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften in mit gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-/​Verwaltungsräten
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Keine

mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre
für die restliche Amtszeit des Aufsichtsrats, das heißt für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023 beschließt (Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2024), zu wählen.

Gemäß der Empfehlung C.13 des DCGK wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten oder eines nahen
Familienangehörigen des Kandidaten zur Henkel AG & Co. KGaA oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der Henkel AG & Co. KGaA oder einem wesentlich an der Henkel AG & Co.
KGaA beteiligten Aktionär bestehen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats
ist Herr Poul Weihrauch unabhängig im Sinne der Empfehlung C.6 des DCGK.

Der Lebenslauf von Herrn Poul Weihrauch ist am Ende der Einberufung abgedruckt.

8.

Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum Gesellschafterausschuss

Herr Dr. Christoph Henkel hat mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
2022 sein Mandat niedergelegt und scheidet damit zum Ablauf dieser Hauptversammlung
aus dem Gesellschafterausschuss aus. Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Satzung besteht
der Gesellschafterausschuss aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern, die
gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Satzung durch die Hauptversammlung bestellt werden.

Der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor,

Herrn Dr. Kaspar von Braun

Astrophysiker, Pasadena, USA

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften in mit gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-/​Verwaltungsräten
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Keine

mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die restliche Amtszeit des Gesellschafterausschusses,
das heißt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 2023 beschließt (Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung 2024), zum Mitglied des Gesellschafterausschusses zu wählen.

Herr Dr. von Braun – ebenso wie Herr Dr. Christoph Henkel – ist Mitglied des Aktienbindungsvertrags
der Familie Henkel bzw. steht zu solchen Mitgliedern in persönlicher Beziehung, die
in ihrer Gesamtheit die Mehrheit der von der Gesellschaft ausgegebenen Stammaktien
halten.

Unter Berücksichtigung der Eigentümerstruktur und in Übereinstimmung mit der Tradition
der Gesellschaft als offenem Familienunternehmen, zu dem sich die Familie Henkel seit
der Gründung im Jahr 1876 bekennt, wird das Halten einer Kontrollbeteiligung beziehungsweise
die Zurechnung einer Kontrollbeteiligung aufgrund der Stellung als Mitglied des Aktienbindungsvertrags
der Familie Henkel nicht als ein Umstand angesehen, der als solcher einen wesentlichen
und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. Jedoch sollen in der Regel
fünf, in jedem Fall aber mindestens vier Mitglieder im Gesellschafterausschuss weder
selbst noch deren nahe Familienangehörige Mitglied des Aktienbindungsvertrags noch
Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft sein. Dies ist nach einer Wahl von Herrn
Dr. von Braun nach wie vor gegeben. Einzelheiten zum Diversitätskonzept und seiner
Umsetzung sind dem Corporate-Governance-Bericht zu entnehmen, der Bestandteil des
Geschäftsberichts 2021 ist.

Der Lebenslauf von Herrn Dr. von Braun ist am Ende der Einberufung abgedruckt.

9.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2021

Gemäß § 120a Absatz 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
über die Billigung des nach § 162 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellten und
geprüften Vergütungsberichts zu beschließen. Erstmals ist über den Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2021 zu beschließen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch
Pflichten. Er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2021
zu billigen.

Der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers ist im Anschluss an die Tagesordnung
unter Abschnitt II. dieser Einladung enthalten. Darüber hinaus ist der Vergütungsbericht
von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet zugänglich

https:/​/​www.henkel.de/​hv
https:/​/​ www.henkel.com/​agm

Auf diese Darstellungen wird für die Beschlussfassung Bezug genommen.

10.

Beschlussfassung über die Änderung von Artikel 17 Absatz 2 der Satzung (Vergütung
des Aufsichtsrats)

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats (und des Gesellschafterausschusses)
besteht seit der Umstellung im Jahr 2012 aus einer reinen Festvergütung, die bisher
nicht angepasst wurde. Daneben leistet die Gesellschaft den Mitgliedern Ersatz für
Auslagen, die in Zusammenhang mit ihrer Gremientätigkeit entstehen.

Vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren stetig gewachsenen Aufgaben und
Verantwortung des Prüfungsausschusses soll die Vergütung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses
von 35.000 Euro auf 45.000 Euro sowie für den Vorsitzenden des Ausschusses von 70.000
Euro auf 90.000 Euro erhöht werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat
schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Artikel 17 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

(2)

Mitglieder, die dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich
eine Vergütung von 45.000 Euro; wenn sie Vorsitzender des Prüfungsausschusses sind,
eine in Höhe von 90.000 Euro. Die Tätigkeit im Nominierungsausschuss wird nicht gesondert
vergütet. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres
dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz bzw. stellvertretenden
Vorsitz im Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss geführt haben, erhalten eine zeitanteilige
Vergütung.

b)

Die vorstehend unter lit. a) aufgeführte Änderung von Artikel 17 Absatz 2 der Satzung
ersetzt mit Beginn ihrer Wirksamkeit die derzeitigen Regelungen zur Vergütung und
finden erstmals für das Geschäftsjahr 2022 Anwendung.

 
II.

Vergütungsbericht 2021 gem. § 162 AktG (Tagesordnungspunkt 9)

Der Vergütungsbericht beschreibt die Vergütung des Vorstands der Henkel Management
AG als alleiniger persönlich haftender Gesellschafterin der Henkel AG & Co. KGaA (Vorstand),
des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses der Henkel AG & Co. KGaA sowie
die Vergütung der Henkel Management AG als persönlich haftender Gesellschafterin und
von deren Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021.

Der Vergütungsbericht enthält sämtliche gemäß Paragraf (§) 162 Aktiengesetz (AktG)
erforderlichen Angaben und Erläuterungen sowie zusätzliche Informationen. Um das Nachvollziehen
der Angaben zu erleichtern, werden die Grundzüge der für das Geschäftsjahr 2021 geltenden
Vergütungssysteme dargestellt.

Gemäß § 120a Absatz 4 AktG beschließt bei börsennotierten Gesellschaften die Hauptversammlung
über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts.
Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten; er ist nicht nach § 243 AktG
anfechtbar.

Die in diesem Bericht enthaltenen Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- beziehungsweise
abgerundet. Aufgrund dieser Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen nicht
genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau
die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.

I. Allgemein

1.1 Überblick Geschäftsergebnisse 2021

Henkel hat in einem herausfordernden Jahr 2021, das von einer starken wirtschaftlichen
Erholung, fortgesetzten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie erheblich steigenden
Rohstoffpreisen und angespannten Lieferketten geprägt war, eine insgesamt gute Geschäftsentwicklung
verzeichnet. Im Industriegeschäft wirkte sich – nach einem signifikanten, pandemiebedingten
Rückgang im Vorjahr – ein deutlicher Anstieg der Nachfrage wichtiger Abnehmerindustrien
positiv aus. Das Friseurgeschäft erholte sich deutlich infolge der sukzessiven Lockerung
der vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie verhängten behördlichen Maßnahmen, insbesondere
durch die Wiedereröffnung von Friseursalons in vielen Regionen. Demgegenüber verzeichneten
unsere Konsumgütergeschäfte eine zunehmende Normalisierung des aufgrund der Pandemie
veränderten Nachfrage- und Konsumentenverhaltens. Dies hat sich sowohl positiv als
auch negativ auf die Geschäftsentwicklung ausgewirkt.

Der Umsatz erreichte im Geschäftsjahr 20.066 Mio Euro. Dies entspricht einem deutlichen
organischen Umsatzwachstum von 7,8 Prozent. Die bereinigte1 Umsatzrendite lag im Berichtsjahr mit einem Wert von 13,4 Prozent auf dem Niveau
des Vorjahres (2020: 13,4 Prozent). Das bereinigte1 Ergebnis je Vorzugsaktie erhöhte sich auf 4,56 Euro und stieg somit um 7,0 Prozent
im Vergleich zu 2020 (4,26 Euro). Bei konstanten Wechselkursen betrug der Anstieg
des bereinigten Ergebnisses je Vorzugsaktie 9,2 Prozent.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Geschäftsbericht 2021 verwiesen, der auf der
Internetseite

www.henkel.de/​ir

zugänglich ist.

1 Bereinigt um einmalige Aufwendungen und Erträge sowie Restrukturierungsaufwendungen.

1.2 Veränderungen in den Gremien 2021

Vorstand

Herr Jens-Martin Schwärzler, der seit dem 1. November 2017 den Unternehmensbereich
Beauty Care führte und nach mehr als 28 Jahren Tätigkeit für Henkel für eine Verlängerung
seines Vertrags nicht zur Verfügung stand, ist im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf
des 30. April 2021 aus dem Vorstand ausgeschieden. Mit Wirkung zum 1. Juni 2021 wurde
Herr Wolfgang König zum Mitglied des Vorstands bestellt und übernahm die Leitung des
Unternehmensbereichs Beauty Care.

Aufsichtsrat und Gesellschafterausschuss der Henkel AG & Co. KGaA

Herr Timotheus Höttges, der dem Aufsichtsrat seit dem 11. April 2016 angehörte, hat
sein Mandat im Aufsichtsrat mit Wirkung vom 30. September 2021 niedergelegt.

Unter Berücksichtigung der angestrebten Altersgrenze hat Herr Prof. Dr. Ulrich Lehner,
der dem Gesellschafterausschuss seit dem 14. April 2008 angehörte, sein Mandat im
Gesellschafterausschuss mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung vom 16. April
2021 niedergelegt. Herr James Rowan wurde von der Hauptversammlung mit Wirkung vom
16. April 2021 zum Mitglied des Gesellschafterausschusses gewählt.

1.3 Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands

Festlegung

Bei der Henkel AG & Co. KGaA ist rechtsformbedingt der Aufsichtsrat der Henkel Management
AG zuständig für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, die Inhalte
der Vorstandsverträge, die Geschäftsverteilung sowie die Vergütung des Vorstands.
Bezüglich der Vorstandsvergütung ist der Aufsichtsrat der Henkel Management AG insbesondere
zuständig für:

 

die Festlegung des Vergütungssystems sowie dessen Überprüfung,

die konkrete Ausgestaltung der erfolgsunabhängigen und der variablen, erfolgsbezogenen
Vergütungskomponenten,

die jährliche Festlegung der individuellen Ziele sowie deren Erfolgsmessung,

die jährliche Festlegung der Zielerreichung bezüglich der finanziellen Ziele und die
Festsetzung der jährlichen und mehrjährigen variablen, erfolgsbezogenen Vergütung,

die Genehmigung der Übernahme von Ehrenämtern oder von Aufsichtsrats-, Beirats- oder
ähnlichen Mandaten in anderen Gesellschaften sowie anderer beruflicher Nebentätigkeiten,

die Gewährung von Krediten und Vorschüssen.

Das seit dem 1. Januar 2021 geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
der Henkel Management AG als alleiniger persönlich haftender Gesellschafterin der
Henkel AG & Co. KGaA (Vorstand) wurde vom Aufsichtsrat der Henkel Management AG unter
Berücksichtigung der hierzu mit Aktionär:innen beziehungsweise Aktionärsvertreter:innen
und Investor:innen geführten Gespräche erlassen. Dieses Vergütungssystem wurde der
ordentlichen Hauptversammlung der Henkel AG & Co. KGaA am 16. April 2021 vorgelegt
und von dieser mit einer Mehrheit von 98,50 Prozent gebilligt. Die entsprechende Beschlussfassung
der Hauptversammlung ist auf der Internetseite

www.henkel.de/​ir

zugänglich.

Zwischenzeitliche Änderungen hiervon sind nicht erfolgt, so dass dieses Vergütungssystem
unverändert für die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 maßgebend ist.

Überblick Vergütungssystem

Das Vergütungssystem ist darauf ausgerichtet, unter Berücksichtigung der jeweiligen
Aufgaben und Zuständigkeiten die Umsetzung der Unternehmensstrategie zu fördern und
Anreize für eine erfolgreiche, nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
zu setzen sowie unverhältnismäßige Risiken zu vermeiden. Die Vergütung des Vorstands
setzt sich aus erfolgsunabhängigen sowie erfolgsbezogenen Bestandteilen zusammen und
besteht im Wesentlichen aus drei Hauptkomponenten:

 

der fixen Grundvergütung als Sicherstellung einer angemessenen Basisvergütung,

einer jährlichen variablen Vergütung (Short Term Incentive, abgekürzt STI) und

einer variablen, auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogenen Barvergütung (Long
Term Incentive, abgekürzt LTI).

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des für
das Geschäftsjahr 2021 geltenden Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands,
die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie die diesen jeweils zugrunde
liegenden Zielsetzungen:

 
Überblick über das Vergütungssystem Allgemeine Zielsetzung und Strategiebezug
Erfolgsunabhängige Komponenten Grundvergütung

Für den Vorstandsvorsitzenden: derzeit 1.200.000 Euro p.a.

Für die sonstigen Mitglieder des Vorstands: derzeit 750.000 Euro p.a.

Sicherstellen einer unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der wahrgenommenen
Funktion angemessenen Basisvergütung

Vermeidung von Anreizen für das Eingehen unangemessener Risiken

Sonstige Bezüge

Versicherungsleistungen, Wohnungs-/​
Umzugskosten, Aufwendungen für Sicherheitseinrichtungen an privatem Wohnbesitz, Bereitstellung
Dienstwagen, Nutzung Fahrbereitschaft, sonstige geldwerte Vorteile; die Höhe variiert
je nach persönlicher Inanspruchnahme

Obergrenzen („Cap“):

Für den Vorstandsvorsitzenden: derzeit 250.000 Euro p.a.

Für die sonstigen Mitglieder des Vorstands: derzeit 175.000 Euro p.a.

Übernahme marktüblicher Sachbezüge und Nebenleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Vorstandstätigkeit stehen und diese damit fördern

Erfolgsbezogene Komponenten Jährliche variable Vergütung (Short Term Incentive, STI)

Zielvergütung bei einer Zielerreichung von 100 Prozent („at target“) unter Berücksichtigung
der jeweiligen funktionalen Faktoren:

Für den Vorstandsvorsitzenden: derzeit 3.500.000 Euro

Für die sonstigen Mitglieder des Vorstands: derzeit 1.800.000 bis 2.200.000 Euro

Einjähriger Bemessungszeitraum: Höhe abhängig von der im Geschäftsjahr (Vergütungsjahr)
erreichten

Unternehmensperformance (finanzielle Ziele, Bonus): Organisches Umsatzwachstum (OSG),
bereinigtes Ergebnis je Vorzugsaktie (EPS) bei konstanten Wechselkursen versus Vorjahr
(Ist/​Ist-Vergleich); Gewichtung je 50 Prozent

individuellen Performance: Individueller Multiplikator mit einer Bandbreite von 0,8
bis 1,2, mit dem der sich für den Bonus ergebende Betrag multipliziert wird

Obergrenze („Cap“): 150 Prozent der jeweiligen „at target“-Zielvergütung

Auszahlung zu 65 Prozent zur freien Verfügung (kurzfristige Komponente, Barvergütung),
zu 35 Prozent Eigeninvestments in Henkel-Vorzugsaktien (langfristige Komponente; Share
Ownership Guideline, Aktiendeferral)

Anreiz zum Erreichen der Unternehmensziele für das laufende Geschäftsjahr

Anreiz für ein langfristiges, ganzheitliches Wachstum

Berücksichtigung des operativen Erfolgs im Verhältnis zur Vergleichsgruppe

Förderung der Umsetzung der strategischen Prioritäten und der Nachhaltigkeitsziele

Möglichkeit der Leistungsdifferenzierung zwischen den Vorstandsmitgliedern

Erfolgsbezogene Komponenten Share Ownership Guideline

Verpflichtung, Henkel-Vorzugsaktien zu erwerben

Halten eines Mindestbestands für die Dauer der Bestellung zum Vorstand

Angleichung der Interessen von Vorstand und Aktionär:innen

Anreiz für eine langfristige Unternehmensentwicklung

Langfristige variable Barvergütung (Long Term Incentive, LTI)

Zielvergütung bei einer Zielerreichung von 100 Prozent („at target“) unter Berücksichtigung
der jeweiligen funktionalen Faktoren:

Für den Vorstandsvorsitzenden: derzeit 1.400.000 Euro

Für die sonstigen Mitglieder des Vorstands: derzeit 720.000 bis 880.000 Euro

Dreijähriger zukunftsorientierter Bemessungszeitraum: Maßgebend ist die durchschnittliche
Zielerreichung der bereinigten Rendite auf das eingesetzte Kapital (ROCE) in einem
dreijährigen Bemessungszeitraum (Vergütungsjahr und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre);
Zielwert wird für jedes Jahr festgelegt (drei Jahresscheiben)

Obergrenze („Cap“): 150 Prozent der jeweiligen „at target“-Zielvergütung

Anreize, den Unternehmenswert langfristig zu steigern

Berücksichtigung der Rentabilität

Funktionale Faktoren

Allgemeine funktionale Faktoren, mit denen der jeweils in Abhängigkeit von der Zielerreichung
ermittelte Auszahlungsbetrag des STI beziehungsweise des LTI multipliziert wird

Verstärkte Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen sowie Komplexitäten
der Unternehmens- bereiche/​Funktionen

Versorgungszusagen/​ Versorgungsentgelt Beitragsorientiertes Pensionssystem

Alterskapital, das sich aus der Summe der jährlichen Zuführungen zusammensetzt. Jährliche
Zuführung (Kapitalbaustein):

Für den Vorstandsvorsitzenden: derzeit 750.000 Euro (62,5 Prozent der Grundvergütung)

Für die sonstigen Mitglieder des Vorstands: derzeit 450.000 Euro (60,0 Prozent der
Grundvergütung)

Gewährung von Beträgen zum Aufbau einer angemessenen betrieblichen Altersversorgung

beziehungsweise alternativ Versorgungsentgelt

Gewährung eines pauschalen, jährlich auszuzahlenden Versorgungsentgelts:

Für den Vorstandsvorsitzenden: derzeit 750.000 Euro (62,5 Prozent der Grundvergütung)

Für die sonstigen Mitglieder des Vorstands: derzeit 450.000 Euro (60,0 Prozent der
Grundvergütung)

Aufbau einer angemessenen privaten Altersversorgung

Sonstige vergütungsrelevante Regelungen Malus-/​Clawback-Regelungen

Recht des Aufsichtsrats der Henkel Management AG, unter bestimmten Umständen die variable
Vergütung (STI, LTI) ganz oder teilweise einzubehalten beziehungsweise innerhalb gewisser
Grenzen eine bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückzufordern

Sicherstellung der Angemessenheit der variablen Vergütung (STI, LTI)

Förderung des Einhaltens wesentlicher Grundsätze der Unternehmensführung

Vergütungs-Obergrenze („Cap“)

Summe der Obergrenzen für die laufenden Bezüge (Grundvergütung, sonstige Bezüge und
Versorgungs- zusagen/​Versorgungsentgelte sowie variable Vergütungsbestandteile STI/​LTI):

Für den Vorstandsvorsitzenden: derzeit 9.550.000 Euro p.a.

Für die sonstigen Mitglieder des Vorstands: derzeit 5.155.000 bis 5.995.000 Euro p.a.

Vermeidung unangemessen hoher Auszahlungen

Abfindungs-Obergrenze („Cap“)

Auszahlung auf maximal zwei Jahresbezüge beschränkt, jedoch nicht mehr als die Auszahlung
der Restlaufzeit des Vorstandsvertrags

In Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex Festsetzung einer
Obergrenze für Leistungen bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
(Empfehlung G.13)

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Laufzeit von zwei Jahren; Karenzentschädigung in einer Gesamthöhe von 50 Prozent der
Jahresbezüge für ein Geschäftsjahr, auszahlbar in 24 monatlichen Raten

Zeitkongruente Anrechnung der Abfindung auf die Karenzentschädigung

Schutz der Interessen von Henkel

1.4 Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats und Gesellschafterausschusses
der Henkel AG & Co. KGaA

Festlegung

Die Vergütung für den Aufsichtsrat und den Gesellschafterausschuss wurde von der Hauptversammlung
als Satzungsregelung festgesetzt (Artikel 17 und 33 der Satzung). Die ordentliche
Hauptversammlung der Henkel AG & Co. KGaA am 16. April 2021 hat diese Vergütungsregelungen
mit einer Mehrheit von 99,96 Prozent bestätigt.

Die entsprechende Beschlussfassung der Hauptversammlung ist auf der Internetseite

www.henkel.de/​ir

zugänglich.

Überblick Vergütungsregelungen

Die Vergütung ist in Übereinstimmung mit der Anregung des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK) als reine Festvergütung ausgestaltet. Dies dient der Stärkung der Unabhängigkeit
beziehungsweise der Vermeidung von Interessenkonflikten der Gremienmitglieder im Hinblick
auf die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen
des DCGK werden die betreffende Verantwortung und der Tätigkeitsumfang unter Berücksichtigung
der Stellung als Vorsitzende:r, Stellvertreter:in sowie Ausschussmitglied in Form
einer erhöhten beziehungsweise zusätzlichen Vergütung berücksichtigt:

 

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich eine Festvergütung von 70.000 Euro,
die Mitglieder des Gesellschafterausschusses erhalten eine Festvergütung von 100.000
Euro pro Jahr. Der/​Die Vorsitzende des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses
erhält das Doppelte, die Stellvertreter:innen erhalten das Eineinhalbfache der vorgenannten
Beträge.

Mitglieder des Aufsichtsrats, die zugleich einem oder mehreren Ausschüssen angehören,
erhalten zusätzlich eine Vergütung von 35.000 Euro; wenn sie Vorsitzende:r eines oder
mehrerer Ausschüsse sind, eine in Höhe von 70.000 Euro. Die Tätigkeit im Nominierungsausschuss
wird nicht gesondert vergütet.

Mitglieder des Gesellschafterausschusses, die zugleich einem oder mehreren Ausschüssen
des Gesellschafterausschusses angehören, erhalten zusätzlich eine Vergütung in Höhe
von 100.000 Euro; wenn sie Vorsitzende:r eines oder mehrerer Ausschüsse sind, eine
in Höhe von 200.000 Euro.

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 1.000 Euro.

Entlassungsentschädigungen sowie Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen
nicht. Die Obergrenze der Vergütung ergibt sich für das jeweilige Mitglied des Aufsichtsrats
beziehungsweise des Gesellschafterausschusses aus der Summe von Fixvergütung, Vergütung
für die im Einzelnen übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat beziehungsweise Gesellschafterausschuss
sowie deren Ausschüssen, sowie dem Sitzungsgeld (nur Aufsichtsrat).

1.5 Prüfung des Vergütungsberichts

Die von der Hauptversammlung 2021 zum Prüfer des Konzernabschlusses und des Jahresabschlusses
2021 der Henkel AG & Co. KGaA gewählte PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, hat nicht nur gemäß § 162 Absatz 3 AktG geprüft, ob der Vergütungsbericht
2021 die nach § 162 Absätze 1 und 2 AktG zu machenden Angaben enthält (formelle Prüfung),
sondern auch, ob diese Angaben inhaltlich richtig und zutreffend sind (inhaltliche
Prüfung). Der Prüfungsvermerk ist diesem Vergütungsbericht beigefügt.

II. Vergütung der Gremien 2021

Nach den Regelungen des § 162 AktG ist die im Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen
oder früheren Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses
entweder gewährte oder geschuldete Vergütung anzugeben.

„Gewährt“ ist eine Vergütung, wenn sie dem Organmitglied faktisch zugeflossen und
damit in sein Vermögen übergegangen ist, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung
einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt. Hierbei ist es mit dem Sinn und Zweck
der Vorschrift vereinbar, eine Vergütung bereits für das Geschäftsjahr anzugeben,
in dem die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig
erbracht worden ist. Entsprechend werden bezüglich der Vergütung des Vorstands nachfolgend
die Beträge desjenigen STI beziehungsweise LTI als im Berichtsjahr gewährt ausgewiesen,
deren Performancezeitraum zum 31. Dezember 2021 abgelaufen ist, da die zugrunde liegenden
Leistungen bis zum Stichtag 31. Dezember vollständig erbracht wurden, auch wenn die
Auszahlung erst im Folgejahr erfolgt. Dies gewährleistet eine transparente und verständliche
Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im
Berichtszeitraum sicher.

„Geschuldet“ ist eine Vergütung, wenn im Geschäftsjahr, für das der Vergütungsbericht
erstellt wird, die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber
dem Organmitglied hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist.

1. Vergütung der Mitglieder des Vorstands

1.1 Im Jahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung

Die den 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands in vorstehendem Sinn im Geschäftsjahr
2021 gewährte und geschuldete Vergütung beläuft sich auf insgesamt 30.902.410 Euro
(Vorjahr: 15.880.397 Euro) und entfällt auf folgende Komponenten:

 

Grundvergütung: 4.887.500 Euro (Vorjahr: 4.950.000 Euro),

Sonstige Bezüge: 511.527 Euro (Vorjahr: 444.057 Euro),

Versorgungsentgelt: 262.500 Euro (Vorjahr: 0 Euro),

STI 2021, dessen Performancezeitraum zum Geschäftsjahresende geendet hat (Zufluss
erst 2022): 17.997.032 Euro, (Vorjahr: STI 2020, 9.104.660 Euro),

LTI-Tranche 2019 (Laufzeit 1.1.2019–31.12.2021), deren Performancezeitraum zum Geschäftsjahresende
geendet hat (Zufluss erst 2022): 3.040.720 Euro (Vorjahr: LTI-Tranche 2018, Laufzeit
1.1.2018–31.12.2020: 1.381.680 Euro),

Einmalige Sonderleistungen: 4.203.131 Euro (Vorjahr: 0 Euro).

Die nachfolgende Tabelle weist die den im Jahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
im Geschäftsjahr 2021 im Sinn von § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG gewährte und geschuldete Vergütung, aufgeteilt nach vorstehenden Komponenten unter Angabe des jeweiligen Anteils an
der Gesamtvergütung, individualisiert aus.

Ergänzend werden für die jeweiligen Vergütungskomponenten der entsprechende Festbetrag
beziehungsweise der sich jeweils unter Berücksichtigung der betreffenden funktionalen
Faktoren und Obergrenzen (Cap) ergebende Maximalbetrag und die sich hieraus ergebende
erreichbare Maximal-Gesamtvergütung gezeigt. Hierbei wurden

 

für die fixe Grundvergütung und das fixe Versorgungsentgelt die jeweiligen ausgezahlten
Festbeträge (unter Berücksichtigung unterjähriger Ein-/​Austritte),

für die sonstigen Bezüge, das STI und LTI sowie einmalige Sonderleistungen die jeweiligen
gemäß Vergütungssystem ermittelten erreichbaren Maximalbeträge

angegeben. Zu weiteren Einzelheiten zu den Obergrenzen beziehungsweise zur Maximalvergütung
wird auf vorstehende Übersicht in I. 1.3 sowie die Ausführungen in II. 1.11 verwiesen.

Für das Vorjahr 2020 wird gleichfalls die im Sinn von § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG gewährte
und geschuldete Vergütung ausgewiesen.

Zusätzlich angegeben wird der Dienstzeitaufwand für Pensionszusagen nach IAS. Diese
Tabelle enthält damit zugleich sämtliche Angaben bezüglich der für das Geschäftsjahr
2021 zugeflossenen beziehungsweise noch zufließenden Vergütung im Sinn des DCGK 2017.

Den 2021 amtierenden Vorstandsmitgliedern im Jahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 AktG

 
Name, Geschlecht*, Position, Zugehörigkeit zum Vorstand

Ausweis in Euro

1. Grund-

vergütung1

2. Sonstige Bezüge1 3. Versor-

gungs-

entgelt1

4. STI

(kurzfristig,

Barkompo-

nente)2

5. STI

(langfristig,

Aktien-

deferral)2

Carsten Knobel (m)

(Vorsitzender)

2021 1.200.000 124.523 3.103.953 1.671.359
15,9% 1,6% 41,1% 22,1%
2021 (Max) 1.200.000 250.000 3.412.500 1.837.500
(seit 1.7.2012) 2020 1.200.000 167.863 1.473.838 793.605
25,2% 3,5% 31,0% 16,7%
Jan-Dirk Auris (m) (Adhesive Technologies) 2021 750.000 64.178 1.951.056 1.050.569
15,1% 1,3% 39,3% 21,1%
2021 (Max) 750.000 175.000 2.145.000 1.155.000
(seit 1.1.2011) 2020 750.000 64.624 997.675 537.210
23,7% 2,0% 31,5% 16,9%
Wolfgang König4 (m) (Beauty Care) 2021 437.500 84.074 262.500 931.186 501.408
13,5% 2,6% 8,1% 28,8% 15,5%
2021 (Max) 437.500 175.000 262.500 1.023.750 551.250
(seit 1.6.2021) 2020
Sylvie Nicol (w) (Personal) 2021 750.000 99.482 1.596.319 859.556
17,9% 2,4% 38,1% 20,5%
2021 (Max) 750.000 175.000 1.755.000 945.000
(seit 9.4.2019) 2020 750.000 43.236 816.280 439.535
30,0% 1,7% 32,7% 17,6%
 
Name, Geschlecht*, Position, Zugehörigkeit zum Vorstand

Ausweis in Euro

6. LTI3 7. Einmalige Sonder-

leistugen

Gesamt-

vergütung gemäß § 162 AktG

(Maximal-

Gesamt-

vergütung 2021)

(Summe 1 bis 7)

8. Dienst-

zeit-

aufwand Pensions-

zusagen

Gesamt-

vergütung gemäß § 162 AktG zuzüglich Dienstzeit-

aufwand Pensionszusagen

(Summe 1 bis 8)

Carsten Knobel (m)

(Vorsitzender)

2021 700.480 6.800.316 753.481 7.553.797
9,3% 90,0% 10,0% 100,0%
2021 (Max) 1.320.000 8.020.000 753.481 8.773.481
(seit 1.7.2012) 2020 363.600 3.998.907 756.040 4.754.947
7,6% 84,1% 15,9% 100,0%
Jan-Dirk Auris (m) (Adhesive Technologies) 2021 700.480 4.516.283 451.849 4.968.132
14,1% 90,9% 9,1% 100,0%
2021 (Max) 1.320.000 5.545.000 451.849 5.996.849
(seit 1.1.2011) 2020 363.600 2.713.109 454.935 3.168.044
11,5% 85,6% 14,4% 100,0%
Wolfgang König4 (m) (Beauty Care) 2021 0 1.081.131 3.234.799 3.234.799
0,0% 31,5% 100,0% 100,0%
2021 (Max) 0 1.500.000 3.950.000 0 3.950.000
(seit 1.6.2021) 2020
Sylvie Nicol (w) (Personal) 2021 429.840 3.735.197 450.335 4.185.532
10,3% 89,2% 10,8% 100,0%
2021 (Max) 810.000 4.435.000 450.335 4.885.335
(seit 9.4.2019) 2020 0 2.049.051 450.702 2.499.753
0,0% 82,0% 18,0% 100,0%

Den 2021 amtierenden Vorstandsmitgliedern im Jahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 AktG

 
Name, Geschlecht*, Position, Zugehörigkeit zum Vorstand

Ausweis in Euro

1. Grund-

vergütung1

2. Sonstige Bezüge1 3. Versor-

gungs-

entgelt1

4. STI

(kurzfristig,

Barkompo-

nente)2

5. STI

(langfristig,

Aktien-

deferral)2

Bruno Piacenza (m) (Laundry & Home Care) 2021 750.000 60.532 1.782.733 959.933
16,2% 1,3% 38,4% 20,7%
2021 (Max) 750.000 175.000 2.063.100 1.110.900
(seit 1.1.2011) 2020 750.000 50.098 906.978 488.373
24,9% 1,7% 30,1% 16,2%
Jens-Martin Schwärzler5 (m) (Beauty Care) 2021 250.000 18.872 860.208 0
4,9% 0,4% 17,0% 0,0%
2021 (Max) 250.000 175.000 900.000 0
(vom 1.11.2017 bis 30.4.2021) 2020 750.000 58.256 1.255.815 0
26,6% 2,1% 44,5% 0,0%
Marco Swoboda (m) (Finanzen) 2021 750.000 59.866 1.773.688 955.063
18,8% 1,5% 44,5% 23,9%
2021 (Max) 750.000 175.000 1.950.000 1.050.000
(seit 1.1.2020) 2020 750.000 59.980 906.978 488.373
28,2% 2,3% 34,1% 18,4%
Gesamt6 2021 4.887.500 511.527 262.500 11.999.143 5.997.889
14,5% 1,5% 0,8% 35,7% 17,8%
2020 4.950.000 444.057 0 6.357.564 2.747.096
26,2% 2,3% 0,0% 33,6% 14,5%
 
Name, Geschlecht*, Position, Zugehörigkeit zum Vorstand

Ausweis in Euro

6. LTI3 7. Einmalige Sonder-

leistungen

Gesamt-

vergütung gemäß § 162 AktG

(Maximal-

Gesamt-

vergütung 2021)

(Summe 1 bis 7)

8. Dienst-

zeit-

aufwand Pensions-

zusagen

Gesamt-

vergütung gemäß § 162 AktG zuzüglich Dienstzeit-

aufwand Pensions-

zusagen

(Summe 1 bis 8)

Bruno Piacenza (m) (Laundry & Home Care) 2021 636.800 4.189.999 450.846 4.640.845
13,7% 90,3% 9,7% 100,0%
2021 (Max) 1.200.000 5.299.000 450.846 5.749.846
(seit 1.1.2011) 2020 363.600 2.559.048 453.616 3.012.664
12,1% 84,9% 15,1% 100,0%
Jens-Martin Schwärzler5 (m) (Beauty Care) 2021 573.120 3.185.000 4.887.200 164.733 5.051.933
11,3% 63,0% 96,7% 3,3% 100,0%
2021 (Max) 1.080.000 3.575.000 5.980.000 164.733 6.144.733
(vom 1.11.2017 bis 30.4.2021) 2020 290.880 2.354.951 465.332 2.820.283
10,3% 83,5% 16,5% 100,0%
Marco Swoboda (m) (Finanzen) 2021 0 3.538.617 450.279 3.988.896
0,0% 88,7% 11,3% 100,0%
2021 (Max) 0 3.925.000 450.279 4.375.279
(seit 1.1.2020) 2020 0 2.205.331 450.697 2.656.028
83,0% 17,0% 100,0%
Gesamt6 2021 3.040.720 4.203.131 30.902.410 2.721.523 33.623.933
9,0% 12,5% 91,9% 8,1% 100,0%
2020 1.381.680 0 15.880.397 3.031.322 18.911.719
7,3% 0,0% 84,0% 16,0% 100,0%

* männlich (m); weiblich (w)
1 Auszahlung/​Aufwand im jeweiligen Geschäftsjahr.
2 Betrag des STI, dessen Performancezeitraum zum 31. Dezember abgelaufen ist: STI 2021
im Jahr 2021; STI 2020 im Jahr 2020. Auszahlung im jeweiligen Folgejahr.
3 Betrag der LTI-Tranche, deren dreijährige Planlaufzeit zum betreffenden Geschäftsjahresende
geendet hat: LTI-Tranche 2019, Laufzeit 1.1.2019–31.12.2021; LTI-Tranche 2018, Laufzeit
1.1.2018–31.12.2020; Auszahlung im jeweiligen Folgejahr.
4 Herr König hat als einmalige Sonderleistung in teilweiser Kompensation für aufgrund
des Wechsels zu Henkel verfallene Vergütungsleistungen seines ehemaligen Arbeitgebers
eine Zahlung in Höhe von 1.018.131 Euro brutto erhalten; zu weiteren Details siehe
die Ausführungen in II. 1.2.
5 Herr Schwärzler ist einvernehmlich vorzeitig zum 30.4.2021 aus dem Vorstand ausgeschieden.
Aus dem im Rahmen seines Ausscheidens für den Zeitraum 1–4/​2021 festgesetzten STI
2021 sowie aus dem STI 2020 war kein Eigeninvestment zu erbringen; insoweit sind diese
STIs insgesamt kurzfristig (Beträge 2020 entsprechend angepasst). Darüber hinaus wurde
ihm als einmalige Sonderleistung in Abgeltung seiner vertraglichen Vergütungsansprüche
(ohne LTI) für die ursprüngliche Restlaufzeit seines Vertrags (11 Monate) eine Ausgleichszahlung
in Höhe von 3.185.000 Euro ausgezahlt. Zu weiteren Details siehe die Ausführungen
in II. 1.2.
6 Die Gesamtzahlen 2020 enthalten nur die Vorjahresbezüge der auch im Jahr 2021 amtierenden
Vorstandsmitglieder.

Zu den Details der Pensionszusagen wird auf II. 1.5 verwiesen.

Die im Sinn von § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG ehemaligen, das heißt vor dem Berichtsjahr
ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands 2021 gewährte und geschuldete Vergütung
ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Hierbei erfolgen gemäß § 162 Absatz
5 AktG keine personenbezogenen Angaben zu ehemaligen Vorstandsmitgliedern, die vor
dem 31. Dezember 2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.

Ehemaligen Vorstandsmitgliedern 2021 gewährte und geschuldete Vergütung (Reihenfolge
nach Zeitpunkt des Ausscheidens)

 
Name, Geschlecht*, Position, Zugehörigkeit zum Vorstand

Ausweis in Euro

1. LTI-

Tranche

20181

2. LTI-

Tranche

20192

3. Karenz-

entschä-

digung

4. Pen-

sions-

bezüge

Gesamt-

vergütung

(Maximal-

Gesamt-

vergütung 2021)

(Summe 1

bis 4)

Lothar Steinebach (m) (Finanzen) 2021 525.661 525.661
100% 100%
(vom 15.2.2008 bis 30.6.2012) 2021 (Max) 525.661 525.661
2020 518.311 518.311
100% 100%
Kathrin Menges (w) (Personal) 2021 429.840 429.840
100% 100%
(vom 1.10.2011 bis 8.4.2019) 2021 (Max) 810.000 810.000
2020 363.600 363.600
100% 100%
Hans Van Bylen (m) (Vorsitzender) 2021 1.114.400 1.392.000 2.506.400
44,5% 55,5% 100%
(vom 15.2.2008 bis 31.12.2019) 2021 (Max) 2.100.000 1.392.000 3.492.000
2020 636.300 636.300
100% 100%

* männlich (m); weiblich (w)
1 Performancezeitraum 1.1.2018–31.12.2020, Auszahlung im Jahr 2021.
2 Performancezeitraum 1.1.2019–31.12.2021, Auszahlung im Jahr 2022.

Über die vorstehend ausgewiesene Vergütung hinaus wurde den 2021 amtierenden Vorstandsmitgliedern
für 2021 eine LTI-Tranche 2021 (Laufzeit 1.1.2021–31.12.2023) zugesagt, die vorbehaltlich
des Erreichens von bestimmten Leistungszielen nach Ablauf der dreijährigen Planlaufzeit
2024 fällig ist und zur Auszahlung kommt.

1.2 Sonderleistungen im Zusammenhang mit dem Eintritt in den beziehungsweise Ausscheiden
aus dem Vorstand im Jahr 2021

Herr Wolfgang König, der mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zum Mitglied des Vorstands,
zuständig für den Unternehmensbereich Beauty Care, bestellt wurde, hat 2021 in teilweiser
Kompensation für ihm von seinem ehemaligen Arbeitgeber zugesagte Vergütungsleistungen,
die aufgrund des Wechsels zur Henkel Management AG verfallen sind, eine einmalige
Zahlung in Höhe von 1.018.131 Euro erhalten, die in vorstehender Vergütungstabelle
als einmalige Sonderleistung ausgewiesen ist.

Herr Schwärzler ist einvernehmlich vorzeitig mit Ablauf des 30. April 2021 aus dem
Unternehmen ausgeschieden. Das STI für den Zeitraum Januar bis April 2021 wurde mit
860.208 Euro brutto festgesetzt und ausgezahlt. Aus dem STI für 2021 sowie aus dem
STI 2020, ausgezahlt im April 2021, war kein Investment in Henkel-Aktien zu erbringen.
In Abgeltung der vertraglichen Vergütungsansprüche (ohne LTI) für die ursprüngliche
Restlaufzeit des Vertrags bis zum 31. März 2022 (11 Monate) wurde Herrn Schwärzler
2021 ein Betrag in Höhe von 3.185.000 Euro brutto ausgezahlt (Ausgleichszahlung),
der in vorstehender Vergütungstabelle als einmalige Sonderleistung ausgewiesen ist.
Die Rechte aus den ihm unter Berücksichtigung der ursprünglichen Restlaufzeit des
Vertrags zustehenden LTI-Tranchen der Geschäftsjahre 2019 ff werden nach Ablauf des
jeweiligen dreijährigen Performancezeitraums ermittelt und ausgezahlt. Darüber hinaus
besteht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer Laufzeit von zwei Jahren.
Hiernach steht Herrn Schwärzler für den nicht bereits durch die Ausgleichszahlung
abgedeckten Zeitraum, das heißt für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 30. April
2023, eine Karenzentschädigung in Höhe von 52.366 Euro brutto je Monat beziehungsweise
von insgesamt 680.758 Euro brutto zu; auf diese Karenzentschädigung werden anderweitige
Einkünfte gemäß den vertraglichen Regelungen angerechnet.

1.3 Erläuterungen zu den erfolgsunabhängigen Komponenten

1.3.1 Grundvergütung

Die Grundvergütung berücksichtigt die Marktbedingungen und hat die Funktion einer
Basisvergütung, die ein angemessenes Einkommen sichert und damit der Vermeidung des
Eingehens von unangemessenen Risiken dient. Die Grundvergütung wird monatlich als
Gehalt ausgezahlt. Sie betrug im Berichtsjahr für den Vorstandsvorsitzenden 1.200.000
Euro brutto pro Jahr und für die übrigen Vorstandsmitglieder 750.000 Euro brutto pro
Jahr.

1.3.2 Sonstige Bezüge

Die sonstigen Bezüge umfassen im Wesentlichen die Kosten für beziehungsweise den geldwerten
Vorteil von Sachbezügen und weiteren Nebenleistungen wie marktübliche Versicherungsleistungen,
Wohnungs-/​Umzugskosten, Aufwendungen für Sicherheitseinrichtungen an privatem Wohnbesitz,
die Bereitstellung eines Dienstwagens mit der Möglichkeit zur Privatnutzung beziehungsweise
Nutzung der Fahrbereitschaft einschließlich der hierauf gegebenenfalls übernommenen
Steuern sowie Kosten im Zusammenhang mit Vorsorgeuntersuchungen. Diese Bezüge stehen
allen Vorstandsmitgliedern prinzipiell in gleicher Weise zu; die Höhe variiert je
nach der persönlichen Situation. Diese Bezüge werden mit ihren Kosten beziehungsweise
in Höhe ihres geldwerten Vorteils erfasst.

Darüber hinaus kann neu bestellten Vorstandsmitgliedern als einmalige Sonderleistung
ein Ausgleich für vom ehemaligen Arbeitgeber zugesagte Vergütungsleistungen, die aufgrund
des Wechsels zu Henkel verfallen, gewährt werden.

1.4 Erläuterungen zu den erfolgsbezogenen Komponenten, zur Anwendung der Leistungskriterien
und Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem bestehen die erfolgsbezogenen Komponenten
aus der jährlichen variablen Vergütung (STI), die sich aus einer Barvergütung sowie
einem Aktiendeferral zusammensetzt, sowie aus der langfristigen variablen Barvergütung
(LTI). Nachfolgend wird die Anwendung der für das STI und LTI maßgeblichen Leistungskriterien
erläutert und wie die variable Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft
fördert.

1.4.1 STI

Übersicht STI

 
Komponenten Bemessungsgrundlage/​

Parameter

Gewichtung Unterer Schwellenwert

(anteiliger Bonusbetrag)

100%-Zielwert („at target“)

(anteiliger Bonusbetrag)

Oberer Schwellenwert

(anteiliger Bonusbetrag)

Finanzielle Ziele (Bonus) Organisches Umsatzwachstum1 (OSG) 50% Mindestwert OSG
(50% „at target“- Zielvergütung OSG = 500.000 Euro)
Zielwert OSG
(100% „at target“- Zielvergütung OSG = 1.000.000 Euro)
Höchstwert OSG
(150% „at target“- Zielvergütung OSG = 1.500.000 Euro)
Bereinigtes Ergebnis je Vorzugsaktie (EPS)2 50% 80% des Vorjahreswerts
(50% „at target“- Zielvergütung EPS = 500.000 Euro)
100% des Vorjahreswerts
(100% „at target“- Zielvergütung EPS = 1.000.000 Euro)
120% des Vorjahreswerts
(150% „at target“- Zielvergütung EPS = 1.500.000 Euro)
Individueller Multiplikator, mit dem der sich für den Bonus ergebende Betrag multipliziert
wird

Absolute und relative Performance des verantworteten Unternehmensbereichs im Vergleich
zum Markt/​Wettbewerb

Persönlicher Beitrag zur Umsetzung strategischer Prioritäten und Nachhaltigkeitsziele

Erfüllung individuell vereinbarter Sonderziele (Fokusthemen)

Multiplikator 0,8 bis 1,2
Bemessungs-

zeitraum

Geschäftsjahr
(Vergütungsjahr)
Obergrenze („Cap“)3 150% des STI-„at target“-Betrags (= 3.000.000 Euro4)

1 Schwellen-/​Zielwerte jährlich aus Planung abgeleitet.
2 Bei konstanten Wechselkursen versus Vorjahr (Ist/​Ist-Vergleich).
3 Inklusive eines individuellen Multiplikators.
4 Vergütung für ein ordentliches Vorstandsmitglied bei einem funktionalen Faktor von
1.

Erfolgsparameter des STI sind sowohl die im jeweiligen Geschäftsjahr („Vergütungsjahr“)
erreichten finanziellen Ziele, die den sogenannten Bonus ergeben, als auch die individuelle
Leistung der Vorstandsmitglieder in Form eines Multiplikators in der Bandbreite von
0,8 bis 1,2, mit dem der sich für den Bonus ergebende Betrag multipliziert wird. Eine
weitere Differenzierung ergibt sich durch die an die Zuständigkeiten im Vorstand und
den damit verbundenen Verantwortlichkeiten anknüpfenden funktionalen Faktoren.

Das im Vergütungsjahr erreichte organische Umsatzwachstum – also die Umsatzentwicklung
bereinigt um Wechselkurseffekte und Akquisitionen/​Divestments (Organic Sales Growth,
abgekürzt OSG) – fließt mit einer Gewichtung von 50 Prozent in die Bemessung des Bonus
ein. Als weiteres finanzielles Ziel findet das um einmalige Aufwendungen und Erträge
sowie Restrukturierungsaufwendungen und Wechselkurseffekte bereinigte Ergebnis je
Vorzugsaktie (Earnings per Share, abgekürzt EPS) ebenfalls mit einer Gewichtung von
50 Prozent Berücksichtigung. Beide Ziele werden additiv verknüpft, indem die mit 50
Prozent gewichtete OSG-Komponente des Bonusbetrags zu der ebenfalls mit 50 Prozent
gewichteten EPS-Komponente des Bonusbetrags addiert wird.

Der Zielwert für die Kennzahl OSG ist aus der Planung für das jeweilige Geschäftsjahr
abgeleitet. Die Festsetzung des 100-Prozent-Zielwerts („at target“) sowie des unteren
und oberen Schwellenwerts erfolgt jeweils jährlich durch den Aufsichtsrat der Henkel
Management AG.

Für die EPS-Performance erfolgt ein Ist/​Ist-Vergleich, das heißt ein Vergleich des
im Vergütungsjahr erzielten Ist-Werts bei konstanten Wechselkursen mit dem Ist-Wert
des Vorjahres. Der Zielwert beträgt 100 Prozent des Vorjahreswerts, der untere Schwellenwert
beträgt 80 Prozent und der obere Schwellenwert 120 Prozent des Vorjahreswerts.

Für beide finanziellen Kennzahlen ist jeweils eine entsprechende Vergütungsskala festgelegt.
Auch sind jeweils untere und obere Schwellenwerte definiert, unterhalb oder oberhalb
derer es zu keiner beziehungsweise zu keiner weiteren Auszahlung kommt. Hierbei ist
die Skalierung für den auf die Kennzahl OSG entfallenden Auszahlungsbetrag zwischen
dem unteren Schwellenwert (Mindestwert) und dem „at target“-Wert sowie zwischen dem
„at target“-Wert und oberen Schwellenwert (Obergrenze) jeweils linear. Die Skalierung
für den auf die Kennzahl EPS entfallenden Auszahlungsbetrag ist zwischen dem unteren
und dem oberen Schwellenwert durchgängig linear. Insgesamt ist der Auszahlungsbetrag
für das STI auf eine betragsmäßige Obergrenze („Cap“) von 150 Prozent des sich unter
Berücksichtigung des jeweiligen funktionalen Faktors ergebenden „at target“-Betrags
begrenzt. Eine Überschreitung des jeweiligen Höchstwerts der Zielerreichung führt
zu keiner weiteren, 150 Prozent der „at target“-Zielvergütung übersteigenden Erhöhung
der betreffenden OSG- beziehungsweise EPS-Komponente des Bonusbetrags.

Jeweils am Anfang eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat die individuellen Ziele
für die Mitglieder des Vorstands fest und jeweils am Ende eines Geschäftsjahres wird
nach Diskussion im Personalausschuss des Gesellschafterausschusses die Zielerreichung
individuell bewertet.

Bemessungsgrundlagen/​Parameter sowie die Zielerreichung/​Vergütung

Die Bemessungsgrundlagen/​Parameter sowie die Zielerreichung/​Vergütung für das STI
2021 sind nachfolgend erläutert beziehungsweise tabellarisch dargestellt.

STI 2021 (Bonus)

Der Wert für das organische Umsatzwachstum, der zu einer Zielerreichung von 100 Prozent
führt, betrug für 2021 3,5 Prozent. Der untere Schwellenwert betrug -0,5 Prozent,
der obere 5,5 Prozent.

Der für den Ist/​Ist-Vergleich vergütungsrelevante bereinigte EPS-Wert, der zu einer
Zielerreichung von 100 Prozent führt, betrug für 2021 4,26 Euro. Der untere Schwellenwert
betrug 3,41 Euro, der obere 5,11 Euro.

Berechnung Zielerreichung/​Vergütung STI 2021

 
Zielparameter Gewichtung 100%-Zielwert („at target“) Ist-Wert 2021 Zielerrei-

chung1

Betrag Bonus2
Finanzielle Ziele (Bonus) Organisches Umsatzwachstum (OSG) 50% 3,5% +7,8% 150,0% (Cap)
Bereinigtes Ergebnis je Vorzugsaktie (EPS)3 50% 4,26 Euro 4,65 Euro 122,9% 2.728.750 Euro
Individuelle Ziele

Absolute und relative Performance des verantworteten Unternehmensbereichs im Vergleich
zum Markt/​Wettbewerb

Persönlicher Beitrag zur Umsetzung strategischer Prioritäten und Nachhaltigkeitsziele

Erfüllung individuell vereinbarter Sonderziele (Fokusthemen)

Individuelle Zielerreichung/​ Multiplikator Bonus:

Spannbreite 0,95–1,00

1 Prozentsatz des betreffenden „at target“-Bonus-Betrags.
2 Betrag Bonus bei einem individuellen Multiplikator und funktionalen Faktor von jeweils
1.
3 Vergleich des im Vergütungsjahr erzielten Ist-Werts bei konstanten Wechselkursen
versus Ist-Wert Vorjahr.

Die mit den am 31. Dezember 2021 amtierenden Vorstandsmitgliedern vereinbarten individuellen
Fokusthemen sowie der jeweilige individuelle Multiplikator, mit dem der sich für den
STI-Bonus 2021 ergebende Betrag multipliziert wird, sind in der folgenden Tabelle
dargestellt:

Fokusthemen 2021

 
Vorstandsmitglied Individuelle Fokusthemen Individuelle Zielerreichung/​

Multiplikator Bonus

Carsten Knobel

Zielerreichung Planung Konzern

Vorantreiben Strategie; Definition strategisches Zielportfolio

Fortentwicklung klimapositives Unternehmen; Überarbeitung Nachhaltigkeitsstrategie
2030 inklusive ESG-Ziele; Leader in Sustainability

Weiterentwicklung bereichsübergreifende Digitalisierung

Management der COVID-19-Pandemie; Vorantreiben Kulturwandel; Beitrag zur weiteren
Verbesserung der Diversity

1,0
Jan-Dirk Auris

Zielerreichung Planung Adhesive Technologies

Portfoliomanagement; Ausbau datenbasierter Geschäftsmodelle

Verankern von Nachhaltigkeit in der Strategie der Geschäftseinheiten; Nachhaltigkeitsstrategie
in Bezug auf Verpackungen; Erhöhung des Anteils von Produkten, die zur CO2-Einsparung bei Kunden beitragen; Roadmap klimapositive Produktionsstandorte

Steigerung digitaler Umsätze; Ausbau Innovation-Pipeline

Management der COVID-19-Pandemie; Vorantreiben Kulturwandel; Beitrag zur weiteren
Verbesserung der Diversity

1,0
Wolfgang König

Zielerreichung Planung Beauty Care mit Fokusthemen Konsumentengeschäfte Nordamerika,
Westeuropa und Deutschland

Update Strategie Beauty Care; Definition Zielportfolio

Verankern von Nachhaltigkeit in der Strategie der Geschäftseinheiten; Erhöhung des
Anteils von nachhaltigen Produkten; Roadmap klimapositive Produktionsstandorte; Reduzierung
Plastikeinsatz bei Erhöhung Einsatz von recyceltem Plastik

Weiterentwicklung Digitalisierung; Weiterentwicklung von D2C

Management der COVID-19-Pandemie; Vorantreiben Kulturwandel; Stärkung Leadership Team;
Beitrag zur weiteren Verbesserung der Diversity

1,0
Sylvie Nicol

Talentmanagement; Update Vergütungs-/​
Diversitystrategie; Fortentwicklung Struktur Top-Führungskräfte

Digitalisierung HR-Prozesse und Planung; Fortentwicklung digitaler Kommunikation über
alle Bereiche

Update Nachhaltigkeitsstrategie 2030; Förderung Nachhaltigkeitsengagement Mitarbeiter:innen

Entwicklung und Implementierung Smart Work Concept

Management der COVID-19-Pandemie; Motivation; „back to normal“; Vorantreiben Kulturwandel

1,0
Bruno Piacenza

Zielerreichung Planung Laundry & Home Care

Turnaround Nordamerika

Portfoliomanagement; Definition Zielportfolio Konsumgütergeschäfte

Verankern von Nachhaltigkeit in der Strategie der Geschäftseinheiten; Nachhaltigkeitsstrategie
in Bezug auf Verpackungen; Erhöhung des Anteils von nachhaltigen Produkten; Roadmap
klimapositive Produktionsstandorte; Reduzierung Plastikeinsatz bei Erhöhung Einsatz
von recyceltem Plastik

Steigerung digitaler Umsätze; Ausbau Innovation-Pipeline; Vorantreiben neuer Geschäftsmodelle

Management der COVID-19-Pandemie; Vorantreiben Kulturwandel; Beitrag zur weiteren
Verbesserung der Diversity

0,95
Marco Swoboda

Zielerreichung Planung Konzern

Vorantreiben Portfoliomanagement; Definition strategisches Zielportfolio

Ausbau nachhaltiger Beschaffung und Finanzierung; Identifizierung künftiger ESG-Ziele;
Vorbereitung EU-Taxonomie und ESG-Ziele

Weiterentwicklung Digitalisierung; nachhaltige Sicherstellung Lieferfähigkeit

Management der COVID-19-Pandemie; Vorantreiben Kulturwandel; Beitrag zur weiteren
Verbesserung der Diversity

1,0

1.4.2 LTI

Übersicht LTI

 
Bemessungsgrundlage/​Parameter Unterer Schwellenwert

(anteiliger Betrag)

100%-Zielwert („at target“)1

(anteiliger Betrag)

Oberer Schwellenwert

(anteiliger Betrag)

Bereinigte Rendite auf das eingesetzte Kapital (ROCE), durchschnittliche Zielerreichung
im Bemessungszeitraum (3 Jahresscheiben)
Durchschnittliche Zielerreichung 80% (50% „at target“-Zielvergütung = 400.000 Euro) Durchschnittliche Zielerreichung 100% (100% „at target“-Zielvergütung = 800.000 Euro) Durchschnittliche Zielerreichung 120% (150% „at target“-Zielvergütung = 1.200.000
Euro)
Bemessungszeitraum Dreijahreszeitraum (Vergütungsjahr und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre)
Obergrenze („Cap“) 150% des „at target“-Betrags von 800.000 Euro (= 1.200.000 Euro)2

1 Jeweiliger 100%-Zielwert aus Planung abgeleitet.
2 Vergütung für ein ordentliches Vorstandsmitglied bei einem funktionalen Faktor von
1.

Das LTI ist eine variable, auf den zukünftigen langfristigen Unternehmenserfolg bezogene
Barvergütung, die seit 2019 von der durchschnittlich in einem Zeitraum von drei Jahren
(Bemessungszeitraum) erzielten, um einmalige Aufwendungen und Erträge sowie Restrukturierungsaufwendungen
bereinigten Rendite auf das eingesetzte Kapital (Return on Capital Employed, abgekürzt
ROCE) abhängt.

Das LTI ist rollierend ausgestaltet, das heißt, jährlich wird eine LTI-Tranche mit
einem dreijährigen Bemessungszeitraum ausgegeben. Hierbei wird für jede LTI-Tranche
das im betreffenden Vergütungsjahr sowie in den beiden nachfolgenden Geschäftsjahren
jeweils erzielte bereinigte ROCE (drei Jahresscheiben) gemessen.

Die Zielwerte für die Kennzahl ROCE sind aus der Planung abgeleitet und werden für
jedes Jahr eines dreijährigen Bemessungszeitraums vom Aufsichtsrat der Henkel Management
AG zu Beginn des betreffenden Jahres festgesetzt. Nach Ablauf des betreffenden Jahres
wird die jeweilige Zielerreichung für das betreffende Jahr gemessen und dann nach
Ablauf des jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraums aus den für die betreffende
LTI-Tranche maßgebenden drei Werten die durchschnittliche, im betreffenden Bemessungszeitraum
realisierte Zielerreichung ermittelt.

Für das LTI ist eine Vergütungsskala festgelegt. Auch sind jeweils untere und obere
Schwellenwerte definiert, unterhalb oder oberhalb derer es zu keiner beziehungsweise
zu keiner weiteren Auszahlung kommt. Die Skalierung für den Auszahlungsbetrag ist
zwischen dem unteren und oberen Schwellenwert durchgängig linear. Insgesamt ist der
Auszahlungsbetrag für das LTI auf eine betragsmäßige Obergrenze („Cap“) von 150 Prozent
des sich unter Berücksichtigung des jeweiligen funktionalen Faktors ergebenden „at
target“-Betrags begrenzt.

In der nachfolgenden Tabelle sind für die LTI-Tranchen 2019 ff für die jeweiligen
Jahresscheiben bis 2021 der betreffende 100-Prozent-Zielwert („at target“) nebst der
Zielerreichung sowie für die LTI-Tranche 2019, deren Bemessungszeitraum 2021 ausgelaufen
ist, die durchschnittliche Zielerreichung im Bemessungszeitraum sowie die daraus resultierende
Vergütung angegeben.

Berechnung Zielerreichung/​Vergütung LTI

 
LTI-Tranche Performancejahr 100%-Zielwert („at target“) bereinigtes ROCE

(in %)

Ist-Wert bereinigtes ROCE

(in %)

Zielerreichung

(in %)

Durchschnittliche Zielerreichung im jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraum

(in %)

Vergütung jeweilige LTI-Tranche1
LTI-Tranche 2019 1. (2019) 16,9% 15,0% 88,9% 91,8% 636.800 Euro
2. (2020) 14,1% 12,1% 85,6%
3. (2021) 13,2% 13,3% 100,9%
LTI-Tranche 2020 1. (2020) 14,1% 12,1% 85,6%
2. (2021) 13,2% 13,3% 100,9%
3. (2022)
LTI-Tranche 2021 1. (2021) 13,2% 13,3% 100,9%
2. (2022)
3. (2023)

1 Vergütung bei einem funktionalen Faktor von 1.

1.4.3 Funktionale Faktoren

Um den unterschiedlichen Anforderungen an die jeweiligen Vorstandsressorts beziehungsweise
der unterschiedlichen Komplexität und Bedeutung der jeweiligen Unternehmensbereiche
Rechnung zu tragen, werden allgemeine funktionale Faktoren festgelegt, mit denen der
jeweils in Abhängigkeit von der Zielerreichung ermittelte Auszahlungsbetrag des STI
beziehungsweise des LTI multipliziert wird.

Für die 2021 gewährte und geschuldete variable Vergütung galten folgende funktionale
Faktoren:

Funktionale Faktoren STI/​LTI

 
STI LTI
STI 2021 LTI-Tranche 2019
Carsten Knobel, Vorstandsvorsitz 1,75 1,10
Marco Swoboda, Finanzen 1,00
Sylvie Nicol, Personal/​Infrastruktur-Services 0,90 0,90
Jan-Dirk Auris, Adhesive Technologies 1,10 1,10
Jens-Martin Schwärzler, Beauty Care (bis 30.4.2021) 0,90 0,90
Wolfgang König, Beauty Care (seit 1.6.2021) 0,90
Bruno Piacenza, Laundry & Home Care 1,06 1,00

1.4.4 Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Die Strategie des Henkel-Konzerns ist auf ein langfristiges, nachhaltiges ganzheitliches
Wachstum ausgerichtet. Entsprechend zielt das Vergütungssystem für den Vorstand darauf
ab, unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten die Umsetzung
der Unternehmensstrategie zu fördern und Anreize für eine erfolgreiche, nachhaltige
und langfristige Unternehmensentwicklung zu setzen sowie unverhältnismäßige Risiken
zu vermeiden.

Hieraus abgeleitet ist bezüglich des STI ein Erfolgsparameter das im Vergütungsjahr
erreichte organische Umsatzwachstum – also die Umsatzentwicklung bereinigt um Wechselkurseffekte
und Akquisitionen/​Divestments (Organic Sales Growth, abgekürzt OSG) –, welches mit
einer Gewichtung von 50 Prozent in die Bemessung des Bonus einfließt. Als weiteres
finanzielles Ziel findet das um einmalige Aufwendungen und Erträge sowie Restrukturierungsaufwendungen
und Wechselkurseffekte bereinigte Ergebnis je Vorzugsaktie (Earnings per Share, abgekürzt
EPS) ebenfalls mit einer Gewichtung von 50 Prozent Berücksichtigung.

In Übereinstimmung mit der Unternehmensstrategie ist das LTI als eine rollierende
variable, auf den zukünftigen langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Barvergütung
ausgestaltet, die von der durchschnittlich in einem Zeitraum von drei Jahren (Bemessungszeitraum)
erzielten, um einmalige Aufwendungen und Erträge sowie Restrukturierungsaufwendungen
bereinigten Rendite auf das eingesetzte Kapital (Return on Capital Employed, abgekürzt
ROCE) abhängt.

Mit den vorstehend beschriebenen finanziellen und individuellen Zielen, die aus der
Unternehmensstrategie abgeleitet wurden und Bestandteil des von der Hauptversammlung
gebilligten Vergütungssystems sind, sowie der unter 1.6 beschriebenen Share Ownership
Guideline wird sowohl ein Anreiz zum Erreichen der Unternehmensziele für das laufende
Geschäftsjahr als auch ein Anreiz für ein langfristiges, ganzheitliches Wachstum gesetzt.
Hierbei wird auch der persönliche Beitrag der Vorstandsmitglieder zum Erreichen der
finanziellen Ziele und bei der Umsetzung der strategischen Prioritäten angemessen
berücksichtigt.

1.5 Pensionsleistungen

Seit dem 1. Januar 2015 besteht ein rein beitragsorientiertes Pensionssystem. Hiernach
erhalten die Vorstandsmitglieder ein Alterskapital, das sich mindestens aus der Summe
der jährlichen, nicht verzinslichen Zuführungen (Kapitalbausteine) während ihrer Vorstandstätigkeit
zusammensetzt. Die Kapitalbausteine werden in das für betriebliche Zwecke eingerichtete
Sondervermögen eingebracht; die Vorstandsmitglieder partizipieren an einem eventuellen,
nicht garantierten, mit der Anlage der Kapitalbausteine erwirtschafteten Überschuss.
Die Kapitalbausteine betragen derzeit – bezogen auf ein volles Geschäftsjahr – für
den Vorstandsvorsitzenden 750.000 Euro und für die übrigen Vorstandsmitglieder je
450.000 Euro. Die entsprechenden jährlichen Zuführungen stellen, da sie den Vorstandsmitgliedern
nicht zugeflossen sind, keine im Sinn von § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG gewährte
und geschuldete Vergütung dar.

Statt der Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung gemäß dem vorstehend beschriebenen
beitragsorientierten Pensionssystem kann den Vorstandsmitgliedern auch ein sogenanntes
Versorgungsentgelt in Form eines zweckgebundenen, jährlich direkt an die Vorstandsmitglieder
auszuzahlenden Pauschalbetrags gewährt werden. Das jährliche Versorgungsentgelt entspricht
der Höhe nach vorgenannten Kapitalbausteinen. Da die entsprechenden Versorgungsentgelte
unmittelbar ausgezahlt werden, handelt es sich hierbei um eine im Sinn von § 162 Absatz
1 Satz 2 Nr. 1 AktG gewährte und geschuldete Vergütung.

Die nach International Accounting Standard (IAS 19) ermittelten Werte für Dienstzeitaufwand
(„Service cost“) für die insgesamt im Berichtsjahr erworbenen Versorgungsansprüche
nebst dem Anwartschaftsbarwert der insgesamt bis zum Geschäftsjahresende erworbenen
Pensionszusagen gemäß dem beitragsorientierten Pensionssystem sowie die 2021 ausgezahlten
Versorgungsentgelte sind in nachfolgender Tabelle dargestellt:

Aufwand/​Anwartschaftsbarwert Pensionszusagen und ausgezahlte Versorgungsentgelte

 
Angaben zum beitragsorientierten Pensionssystem (IAS)
Ausweis in Euro Dienstzeitaufwand Pensionszusagen (Service cost) im Geschäftsjahr Anwartschaftsbarwert der Pensionszusagen zum 31.12.1 Ausgezahlte Versorgungsentgelte
Carsten Knobel 2021 753.481 6.537.737
2020 756.040 5.423.389
Jan-Dirk Auris 2021 451.849 6.740.083
2020 454.935 5.898.252
Wolfgang König 2021 262.500
2020
Sylvie Nicol 2021 450.335 1.740.752
2020 450.702 1.196.560
Bruno Piacenza 2021 450.846 5.846.841
2020 453.616 5.018.404
Jens-Martin Schwärzler 2021 164.733 3.305.997
2020 465.332 2.962.033
Marco Swoboda 2021 450.279 1.890.319
2020 450.697 1.353.512
Gesamt 2021 2.721.523 26.061.729 262.500
2020 3.031.322 21.852.150

1 Inklusive Anwartschaften aus Dienstzeiten vor Vorstandsbestellung.

An ehemalige Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung der Henkel AG & Co.
KGaA beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin und deren Hinterbliebene wurden im Berichtsjahr
Pensionsbezüge von insgesamt 7.378.898 Euro (Vorjahr: 7.300.068 Euro) ausgezahlt.

1.6 Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vorstandsvergütung, der
durchschnittlichen Vergütung der übrigen Belegschaft und der Ertragsentwicklung der
Gesellschaft in den letzten fünf Jahren

Die nachstehende Übersicht stellt im Sinn von § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die
Entwicklung der Vergütung der einzelnen gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitglieder,
die im Berichtsjahr eine Vergütung bezogen haben, im Vergleich zur Entwicklung ausgewählter
Ertragskennziffern der Gesellschaft beziehungsweise des Konzerns sowie die Entwicklung
der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmer:innen auf Vollzeitäquivalenzbasis
dar.

Gezeigt wird die im Sinn von § 162 AktG gewährte und geschuldete Vergütung, einschließlich
Versorgungsentgelt (aber ohne Dienstzeitaufwand für Pensionszusagen) und eventueller
einmaliger Sonderleistungen. Pensionszahlungen an ehemalige Vorstandsmitglieder werden
nicht aufgeführt, da diese nicht von der Ertragsentwicklung der Gesellschaft abhängen.

Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmer:innen wird auf
die Gesamtbelegschaft des Konzerns in Deutschland abgestellt. Dies entspricht auch
dem vertikalen Vergleich, der bei der Festsetzung und Überprüfung der Vorstandsvergütung
durch den Aufsichtsrat der Henkel Management AG durchgeführt wird. Um eine bessere
Vergleichbarkeit mit der Vorstandsvergütung zu gewährleisten, wird hierbei der durchschnittliche
Personalaufwand für Löhne und Gehälter einschließlich Sozialabgaben, aber ohne Aufwendungen
für Altersversorgung, einer Vollzeitarbeitskraft angegeben.

Bei der Angabe der relativen Veränderung wird auf die dargestellten Beträge abgestellt
und keine „like for like“-Anpassung vorgenommen. Insoweit können relative Änderungen
in der individualisierten Vorstandsvergütung allein durch eine in den Vergleichsjahren
unterschiedliche Zugehörigkeitsdauer sowie eventuelle Funktionswechsel oder einmalige
Sonderzahlungen bedingt sein. Die Angaben zur Gesamtvergütung der Gesamtbelegschaft
des Konzerns in Deutschland können durch Veränderungen in der Zusammensetzung der
Belegschaft, unterschiedliche Gehaltsanpassungen im tariflichen beziehungsweise außertariflichen
Bereich, Ein- und Ausgliederungen von Geschäftseinheiten oder sonstige personalpolitische
Maßnahmen beeinflusst sein.

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vorstandsvergütung, der durchschnittlichen
Vergütung der übrigen Belegschaft und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft in den
letzten fünf Jahren

 
Name, Position, Zugehörigkeit zum Vorstand

Ausweis in Euro

2017 Veränderung 2018 Veränderung
Im Jahr 2021 amtierende Vorstandsmitglieder
Carsten Knobel

(Vorsitzender; seit 1.1.2020)
(seit 1.7.2012)

4.017.533 -14,2% 3.445.483 -20,2%
Jan-Dirk Auris

(Adhesive Technologies)
(seit 1.1.2011)

3.997.262 -13,4% 3.460.587 -23,6%
Wolfgang König1

(Beauty Care)
(seit 1.6.2021)

0 0,0% 0 0,0%
Sylvie Nicol

(Personal)
(seit 9.4.2019)

0 0,0% 0 0,0%
Bruno Piacenza

(Laundry & Home Care)
(seit 1.1.2011)

3.922.310 -18,3% 3.204.060 -21,5%
Jens-Martin Schwärzler2

(Beauty Care)
(von 1.11.2017 bis 30.4.2021)

440.867 424,9% 2.314.021 -16,7%
Marco Swoboda

(Finanzen)
(seit 1.1.2020)

0 0,0% 0 0,0%
 
Name, Position, Zugehörigkeit zum Vorstand

Ausweis in Euro

2019 Veränderung 2020 Veränderung 2021
Im Jahr 2021 amtierende Vorstandsmitglieder
Carsten Knobel

(Vorsitzender; seit 1.1.2020)
(seit 1.7.2012)

2.747.975 45,5% 3.998.907 70,1% 6.800.316
Jan-Dirk Auris

(Adhesive Technologies)
(seit 1.1.2011)

2.644.626 2,6% 2.713.109 66,5% 4.516.283
Wolfgang König1

(Beauty Care)
(seit 1.6.2021)

0 0,0% 0 0,0% 3.234.799
Sylvie Nicol

(Personal)
(seit 9.4.2019)

1.412.584 45,1% 2.049.051 82,3% 3.735.197
Bruno Piacenza

(Laundry & Home Care)
(seit 1.1.2011)

2.515.532 1,7% 2.559.048 63,7% 4.189.999
Jens-Martin Schwärzler2

(Beauty Care)
(von 1.11.2017 bis 30.4.2021)

1.926.855 22,2% 2.354.951 107,5% 4.887.200
Marco Swoboda

(Finanzen)
(seit 1.1.2020)

0 0,0% 2.205.331 60,5% 3.538.617

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vorstandsvergütung, der durchschnittlichen
Vergütung der übrigen Belegschaft und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft in den
letzten fünf Jahren

 
Name, Position, Zugehörigkeit zum Vorstand

Ausweis in Euro

2017 Veränderung 2018 Veränderung
Ehemalige Vorstandsmitglieder (Reihenfolge nach Zeitpunkt des Ausscheidens)
Kathrin Menges3

(Personal)
(von 1.10.2011 bis 8.4.2019)

3.859.887 -15,9% 3.244.245 -19,7%
Hans Van Bylen4

(Vorsitzender)
(von 1.7.2005 bis 31.12.2019)

5.977.278 -8,9% 5.442.780 72,7%
Ertragskennziffern
Jahresüberschuss der Henkel AG & Co. KGaA (HGB) (in Mio Euro) 1.106 -16,4% 925 -0,4%
Kennzahlen Konzern
Umsatz (in Mio Euro) 20.029 -0,6% 19.899 1,1%
Organisches Umsatzwachstum (in %) 3,1% -0,7pp 2,4% -2,4pp
Bereinigtes Ergebnis je Vorzugsaktie (in Euro) 5,85 2,7% 6,01 -9,7%
Rendite auf das eingesetzte Kapital (ROCE) (in %) 16,3% -0,8pp 15,5% -2pp
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer:innen (Belegschaft Konzern Deutschland)
(in Euro)
Gesamtbelegschaft 86.132 2,9% 88.601 -2,1%
 
Name, Position, Zugehörigkeit zum Vorstand

Ausweis in Euro

2019 Veränderung 2020 Veränderung 2021
Ehemalige Vorstandsmitglieder (Reihenfolge nach Zeitpunkt des Ausscheidens)
Kathrin Menges3

(Personal)
(von 1.10.2011 bis 8.4.2019)

2.605.753 -86,0% 363.600 18,2% 429.840
Hans Van Bylen4

(Vorsitzender)
(von 1.7.2005 bis 31.12.2019)

9.399.566 -93,2% 636.300 293,9% 2.506.400
Ertragskennziffern
Jahresüberschuss der Henkel AG & Co. KGaA (HGB) (in Mio Euro) 921 18,7% 1.093 -44,7% 604
Kennzahlen Konzern
Umsatz (in Mio Euro) 20.114 -4,3% 19.250 4,2% 20.066
Organisches Umsatzwachstum (in %) 0,0% -0,7pp -0,7% 8,5pp 7,8%
Bereinigtes Ergebnis je Vorzugsaktie (in Euro) 5,43 -21,5% 4,26 7,0% 4,56
Rendite auf das eingesetzte Kapital (ROCE) (in %) 13,5% -3,9pp 9,6% 1,4pp 11,0%
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer:innen (Belegschaft Konzern Deutschland)
(in Euro)
Gesamtbelegschaft 86.707 1,3% 87.865 4,6% 91.924

1 Herr König hat 2021 als einmalige Sonderleistung in teilweiser Kompensation für aufgrund
des Wechsels zu Henkel verfallene Vergütungsleistungen seines ehemaligen Arbeitgebers
eine Zahlung in Höhe von 1.018.131 Euro brutto erhalten; 262.500 Euro entfallen auf
das 2021 ausgezahlte Versorgungsentgelt.
2 Herr Schwärzler hat im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden 2021 zusätzlich zu seiner
üblichen Vergütung als einmalige Sonderleistung einen Betrag von 3.185.000 Euro in
Abgeltung seiner vertraglichen Vergütungsansprüche (ohne LTI) für die ursprüngliche
Restlaufzeit erhalten.
3 Frau Menges hat im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden 2019 zusätzlich zu ihrer üblichen
Vergütung als einmalige Sonderleistung einen Betrag von 1.305.000 Euro in Abgeltung
ihrer vertraglichen Vergütungsansprüche (ohne LTI) für die ursprüngliche Restlaufzeit
erhalten. Für 2020 und 2021 wurden die nachlaufenden LTI-Tranchen 2018 bzw. 2019 vergütet.
4 Herr Van Bylen hat im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden 2019 zusätzlich zu seiner
üblichen Vergütung als einmalige Sonderleistung einen Betrag von 4.700.000 Euro in
Abgeltung seiner vertraglichen Vergütungsansprüche (ohne LTI) erhalten. Für 2019 und
2020 wurden die nachlaufenden LTI-Tranchen 2017 bzw. 2018 vergütet. Zusätzlich hat
Herr Van Bylen 2021 noch eine Karenzentschädigung in Höhe von 1.392.000 Euro erhalten.

pp = Prozentpunkte

Zur Entwicklung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses
wird auf die Darstellung unter II. 2.3 verwiesen.

1.7 Share Ownership Guideline/​Eigeninvestment aus dem STI 2021 (Aktiendeferral)

Die Verpflichtung zum Erwerb und Halten von Aktien (Share Ownership Guideline) ist
ein wesentlicher Bestandteil des Vergütungssystems für den Vorstand. Hierdurch soll
sowohl eine gewisse Angleichung der Interessen der Vorstandsmitglieder mit denen der
Aktionär:innen erreicht als auch die Ausrichtung auf eine nachhaltige und langfristige
Unternehmensentwicklung gefördert werden. So sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet,
jeweils aus ihrem STI in Höhe von rund 35 Prozent des jeweiligen (Netto-)Auszahlungsbetrags
ein Eigeninvestment derart zu erbringen, dass sie für diesen Betrag über die Börse
Henkel-Vorzugsaktien erwerben (= langfristige Komponente, Aktiendeferral), die in
ein Sperrdepot mit einer entsprechenden Verfügungsbeschränkung eingelegt werden. Mindestens
im Gegenwert von 100 Prozent ihrer jeweiligen Grundvergütung beziehungsweise für den
Vorstandsvorsitzenden in Höhe von 200 Prozent seiner jährlichen Grundvergütung müssen
so erworbene Aktien für die Dauer ihrer Bestellung gehalten werden (Mindestbestand).
Auch nach Aufbau des Mindestbestands haben die Vorstandsmitglieder jeweils aus dem
STI im vorstehenden Umfang Henkel-Vorzugsaktien zu erwerben, für die gleichfalls eine
Haltefrist gilt. Die Haltefrist läuft grundsätzlich jeweils bis zum 31. Dezember des
vierten, auf das jeweilige Vergütungsjahr folgenden Kalenderjahres.

Die von den 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands gemäß der Share Ownership Guideline
gehaltenen Henkel-Vorzugsaktien und Bestandsveränderungen im Berichtsjahr sind in
nachfolgender Tabelle ausgewiesen.

Aktienbesitz und Eigeninvestment/​Aktiendeferral aus dem STI

 
Eigeninvestment

STI 20215

Vorstandsmitglied Anzahl der gesperrten Aktien zum 1.1.2021 Zugang 20211 Abgang 20212 Anzahl der gesperrten Aktien mit Ablauf des 31.12.2021 Anzahl insgesamt gehaltener Aktien zum 31.12.20213 Gesamtwert insgesamt gehaltener Aktien zum 31.12.20214 Betrag

(in Euro)

Anzahl Aktien

(vorläufig)

Im Jahr 2021 amtierende Vorstandsmitglieder
Carsten Knobel 10.741 4.148 3.833 11.056 39.721 2.825.752 835.680 11.746
Jan-Dirk Auris 10.789 2.807 3.833 9.763 49.465 3.518.940 525.284 7.383
Wolfgang König 0 0 0 0 0 0 250.704 3.524
Sylvie Nicol 1.760 2.297 0 4.057 4.057 288.615 429.778 6.041
Bruno Piacenza 9.920 2.552 3.708 8.764 48.865 3.476.256 479.967 6.746
Jens-Martin Schwärzler 5.590 0 5.590 0 0 0 0 0
Marco Swoboda 0 2.552 0 2.552 2.552 181.549 477.531 6.712

1 Anzahl der aus dem Eigeninvestment STI 2020 im Jahr 2021 erworbenen Aktien.
2 Anzahl der Aktien aus dem Eigeninvestment STI, deren Sperrfrist zum 31.12.2021 auslief,
und sonstige unterjährige Abgänge.
3 Anzahl der insgesamt aus dem Eigeninvestment STI erworbenen und, unabhängig vom Auslaufen
der Sperrfrist, noch gehaltenen Aktien.
4 71,14 Euro je Aktie, Xetra-Schlusskurs vom 30.12.2021.
5 Betrag, der 2022 in Henkel-Vorzugsaktien zu investieren ist. Anzahl Aktien vorläufig;
berechnet auf Basis Xetra-Schlusskurs vom 30.12.2021.

1.8 Malus- und Clawback-Regelungen

Der Aufsichtsrat der Henkel Management AG kann die Auszahlung eines variablen Vergütungsbestandteils
(STI, LTI) ganz oder teilweise verweigern und diesen einbehalten, wenn er für ein
Geschäftsjahr gewährt wurde, in dem das Vorstandsmitglied eine schwerwiegende Pflichtverletzung
begangen hat (Malus).

Bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile sind auf Anforderung des Aufsichtsrats
der Henkel Management AG zurückzuzahlen (Clawback), wenn (i) sich das Vorliegen einer
schwerwiegenden Pflichtverletzung erst nach Auszahlung der variablen Vergütungsbestandteile
zeigt oder (ii) eine wesentliche Fehldarstellung in der Finanzberichterstattung vorliegt,
die sich auf die Berechnung der variablen Vorstandsvergütung ausgewirkt hat.

Der Aufsichtsrat der Henkel Management AG entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen,
ob und welche variablen Vergütungsbestandteile in welcher Höhe und für welche Jahre
einbehalten oder zurückgefordert werden. Im Berichtsjahr wurde kein Sachverhalt festgestellt,
der zu einem entsprechenden Einbehalt oder einer Rückforderung berechtigt hätte.

1.9 Abweichungen vom Vergütungssystem

Das seit dem 1. Januar 2021 für die Mitglieder des Vorstands geltende Vergütungssystem
wurde der ordentlichen Hauptversammlung der Henkel AG & Co. KGaA am 16. April 2021
vorgelegt und von dieser mit einer Mehrheit von 98,50 Prozent gebilligt. Die entsprechende
Beschlussfassung der Hauptversammlung ist auf der Internetseite

www.henkel.de/​ir

zugänglich. Im Berichtsjahr gab es keine Änderungen oder Abweichungen hiervon.

1.10 Erläuterungen zur Berücksichtigung des Beschlusses der Hauptversammlung nach
§ 120a Absatz 4 AktG (Billigung des Vergütungsberichts)

Erstmals ist der Vergütungsbericht 2021 der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen,
so dass insoweit bisher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung hierzu erfolgte.

Das der Vergütung zugrunde liegende Vergütungssystem der Henkel Management AG als
alleiniger persönlich haftender Gesellschafterin der Henkel AG & Co. KGaA (Vorstand)
wurde vom Aufsichtsrat der Henkel Management AG unter Berücksichtigung der hierzu
mit Aktionär:innen beziehungsweise Aktionärsvertreter:innen und Investor:innen geführten
Gespräche erlassen.

1.11 Einhalten der Obergrenzen/​Maximal-Gesamtvergütung

Die Maximal-Gesamtvergütung entspricht dem Betrag, der sich für das jeweilige Vorstandsmitglied
aus der Summe aller Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr unter
Berücksichtigung der Festbeträge beziehungsweise der für die variablen Bestandteile
festgelegten Obergrenzen („Caps“) ergibt.

Die einem Vorstandsmitglied in einem Geschäftsjahr maximal im Sinn von § 162 AktG
gewährte und geschuldete Vergütung (ohne einmalige Sonderleistungen im Zusammenhang
mit dem Eintritt oder Ausscheiden aus dem Vorstand) setzt sich auf Basis des aktuellen
Vergütungssystems aus folgenden Komponenten, soweit bezugsberechtigt, zusammen:

 

Grundvergütung,

Sonstige Bezüge,

Versorgungsentgelt,

STI,

LTI.

Die sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Obergrenzen sowie funktionalen Faktoren
hierfür ergebenden Maximalbeträge können sich durch nachfolgend beschriebene einmalige
Sonderleistungen im Zusammenhang mit dem Eintritt in den beziehungsweise Ausscheiden
aus dem Vorstand erhöhen:

Neu bestellten Vorstandsmitgliedern kann ein einmaliger Ausgleich für den Fall gewährt
werden, dass vom ehemaligen Arbeitgeber zugesagte Vergütungsleistungen aufgrund des
Wechsels zur Henkel Management AG verfallen. Ein solcher Ausgleich ist auf 200 Prozent
der Grundvergütung begrenzt und kann gegebenenfalls zur Erhöhung der maximalen Gesamtvergütung
führen. Außerdem können Vorstandsmitgliedern mit Dienstsitz im Ausland übliche Steuererstattungen
sowie Währungsausgleiche zugesagt werden.

Darüber hinaus kann es im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand insbesondere
auch zu folgenden, gleichfalls der Höhe nach begrenzten weiteren Auszahlungen kommen,
die die Maximal-Gesamtvergütung erhöhen:

 

Auszahlung auch des STI für das Jahr des Ausscheidens,

Ausgleichszahlung in Höhe der Vergütung für die ursprüngliche Restlaufzeit des Vertrags,

Karenzentschädigung.

Bei der Festsetzung der Auszahlung der variablen Vergütungsbestandteile (STI und LTI),
bei der Gewährung von sonstigen Bezügen und Versorgungsentgelten sowie vorstehend
aufgeführten einmaligen Sonderleistungen im Zusammenhang mit dem Eintritt in den beziehungsweise
Ausscheiden aus dem Vorstand hat der Aufsichtsrat der Henkel Management AG die jeweiligen
funktionalen Faktoren (siehe auch II. 1.4.3) und die jeweils hierfür festgelegten
Obergrenzen (siehe vorstehende Übersicht in I. 1.3) beachtet. Die entsprechenden Maximalbeträge
sind in den Tools zur Berechnung der jeweiligen Vergütungsbestandteile hinterlegt,
so dass eventuell überschießende Beträge automatisch begrenzt werden. Im Rahmen der
Anweisung der jeweiligen Auszahlungen erfolgt eine entsprechende Kontrolle. Die sich
unter Berücksichtigung vorgenannter Obergrenzen gemäß dem Vergütungssystem ergebende
jeweilige Maximal-Gesamtvergütung wurde nicht überschritten.

In der nachfolgenden Tabelle sind die gemäß § 162 AktG im Jahr 2021 gewährte und geschuldete
Gesamtvergütung sowie die entsprechende Maximal-Gesamtvergütung dargestellt; zur Aufteilung
der Fest- beziehungsweise Maximalbeträge auf die jeweiligen Vergütungskomponenten
sowie zu der sich hieraus ergebenden Maximal-Gesamtvergütung wird auf die Tabellen
in II. 1.1 verwiesen.

Übersicht gewährte Vergütung/​Maximal-Gesamtvergütung

 
Im Jahr 2021 amtierende Vorstandsmitglieder

Ausweis in Euro

Vergütung 2021

gemäß § 162 AktG

Maximal-Gesamtvergütung
Carsten Knobel 6.800.316 8.020.000
Jan-Dirk Auris 4.516.283 5.545.000
Wolfgang König 3.234.799 3.950.000
Sylvie Nicol 3.735.197 4.435.000
Bruno Piacenza 4.189.999 5.299.000
Jens-Martin Schwärzler 4.887.200 5.980.000
Marco Swoboda 3.538.617 3.925.000
Ehemalige Vorstandsmitglieder
Lothar Steinebach 525.661 525.661
Kathrin Menges 429.840 810.000
Hans Van Bylen 2.506.400 3.492.000

1.12 Anderweitige Leistungen/​Zusagen seitens Dritter

Im Berichtsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied von der Gesellschaft anderweitige
Leistungen zugesagt oder solche Zusagen geändert. Auch wurden im Berichtsjahr keinem
Vorstandsmitglied im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied Leistungen
von Dritten zugesagt oder gewährt.

1.13 Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit

Ausgleichszahlung

Die Vorstandsanstellungsverträge sehen jeweils für den Fall, dass die Bestellung vorzeitig
beendet und der Anstellungsvertrag ordentlich mit Wirkung zum Ablauf der in § 622
Absatz 1 und Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehenen Frist gekündigt wird,
eine Ausgleichszahlung in Höhe der Bezüge für die verbleibende Vertragslaufzeit vor.
Hierbei ist die Ausgleichszahlung gemäß der Empfehlung des DCGK auf maximal zwei Jahresbezüge
beschränkt („Abfindungs-Cap“).

Maßgebend für die Berechnung des STI sind die zum Zeitpunkt der Berechnung aktuellen
Planzahlen. Daraus ergibt sich unter Zugrundelegung der derzeitigen Grundvergütung
und des derzeitigen Zielwerts („at target“) für das STI für ein Vorstandsmitglied
mit einem funktionalen Faktor von 1 bezogen auf diese Vergütungskomponenten eine Ausgleichszahlung
von 2.750.000 Euro brutto pro Jahr. Für den Vorstandsvorsitzenden ergibt sich bei
einem funktionalen Faktor von 1,75 für diese Vergütungskomponenten eine Ausgleichszahlung
von 4.700.000 Euro pro Jahr. Ansprüche aus dem LTI werden, sofern im Einzelfall nicht
anders vereinbart, nach Ablauf des betreffenden Bemessungszeitraums ermittelt und
entsprechend den vertraglich festgelegten Fälligkeitszeitpunkten ausgezahlt.

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht jedoch nicht, sofern die vorzeitige
Beendigung der Bestellung auf einen Umstand zurückzuführen ist, der die Gesellschaft
aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden Grund zur fristlosen Kündigung des
Anstellungsvertrags berechtigt hätte.

Änderungen dieser Zusagen gab es im Berichtsjahr nicht.

Wettbewerbsverbot/​Karenzentschädigung

Die Vorstandsverträge enthalten jeweils ein gleichlautendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot
mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Sofern durch den Aufsichtsrat der Henkel Management
AG nicht auf das Wettbewerbsverbot verzichtet wird, hat das Vorstandsmitglied Anspruch
auf eine Karenzentschädigung, auszahlbar in 24 monatlichen Raten, in einer Gesamthöhe
von 50 Prozent der Jahresbezüge für ein Geschäftsjahr. Maßgeblich ist der Durchschnitt
der Jahresbezüge, die dem Vorstandsmitglied für die letzten drei vollen abgelaufenen
Geschäftsjahre seiner Tätigkeit vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses gewährt
wurden; die Karenzentschädigung beträgt jedoch mindestens 150 Prozent der ihm in dem
letzten vollen Geschäftsjahr seiner Tätigkeit vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses
gewährten jährlichen Grundvergütung. Eventuelle Ausgleichszahlungen werden zeitkongruent
auf die Karenzentschädigung angerechnet. Gleiches gilt für Einkünfte, die das Vorstandsmitglied
während der Dauer des Wettbewerbsverbots aus einer anderweitigen neuen Tätigkeit erzielt
oder zu erwerben ohne zwingenden Grund unterlässt, sofern und soweit diese Einkünfte
und die Karenzentschädigung zusammen die auf den betreffenden Zeitraum entfallenden
(Gesamt-)Bezüge übersteigen.

Pensionszusagen

Für Vorstandsmitglieder, die an dem beitragsorientierten Pensionssystem teilgenommen
haben, bestehen entsprechende Ansprüche auf Versorgungsleistungen mit Eintritt in
den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres beziehungsweise wenn das Dienstverhältnis
mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endet sowie im Todesfall
oder im Fall der dauerhaften vollständigen Erwerbsminderung. Sofern ein Vorstandsmitglied
zum Zeitpunkt seines Todes noch keine Versorgungsleistungen bezogen hat, wird das
bis dahin angesparte Alterskapital an den/​die verwitwete/​-n Ehepartner/​-in beziehungsweise
die zum Empfang von Waisengeld berechtigten Abkömmlinge ausgezahlt.

Zu den nach International Accounting Standard (IAS) 19 ermittelten Werten für den
Dienstzeitaufwand („Service cost“) für die insgesamt im Berichtsjahr erworbenen Versorgungsansprüche
nebst Anwartschaftsbarwert der insgesamt bis zum Geschäftsjahresende erworbenen Pensionszusagen
wird auf die Ausführungen in II. 1.5 verwiesen.

2. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses der
Henkel AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2021

2.1 Vergütung 2021 im Überblick

Die im Sinn von § 162 AktG den amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats im Jahr 2021
gewährte und geschuldete Vergütung (bestehend aus Festvergütung, Sitzungsgeld und
Vergütung der Ausschusstätigkeit) beträgt insgesamt 1.545.356 Euro zuzüglich Umsatzsteuer
(Vorjahr: 1.562.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer). Hiervon entfallen 1.207.356 Euro
auf die Festvergütung, 93.000 Euro auf das Sitzungsgeld sowie 245.000 Euro auf die
Vergütung der Ausschusstätigkeit (einschließlich des hierfür gezahlten Sitzungsgelds).

Die im Sinn von § 162 AktG den amtierenden Mitgliedern des Gesellschafterausschusses
im Jahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung (bestehend aus Festvergütung und Vergütung
der Ausschusstätigkeit) beträgt 2.350.000 Euro (Vorjahr: 2.350.000 Euro). Hiervon
entfallen 1.150.000 Euro auf die Festvergütung sowie 1.200.000 Euro auf die Vergütung
der Ausschusstätigkeit.

Im Berichtsjahr wurde an ehemalige, das heißt vor 2021 ausgeschiedene Mitglieder des
Aufsichtsrats oder Gesellschafterausschusses keine Vergütung im Sinn von § 162 AktG
geleistet. Gleichfalls wurden weder eine Vergütung noch Vorteile für persönlich erbrachte
Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, gewährt.

2.2 Individualisierte Bezüge/​Sitzungsteilnahme

Die individualisierte, im Sinn von § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG den amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses im Geschäftsjahr 2021 gewährte
und geschuldete Vergütung ist, aufgeteilt nach vorgenannten Komponenten, in den nachfolgenden
Tabellen dargestellt:

Im Jahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung des Aufsichtsrats

 
Bestandteile Gesamtbezüge
Name, Geschlecht*, Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat

Ausweis in Euro

Festvergütung

(Anteil an Gesamt-

bezügen in %)

Vergütung Prüfungsausschuss

(Anteil an Gesamt-

bezügen in %)

Sitzungsgeld1

(Anteil an Gesamt-

bezügen in %)

Gesamt-

bezüge2

2020 in % 2021 in % 2020 in % 2021 in % 2020 in % 2021 in % 2020 2021
Dr. Simone Bagel-Trah (w) (Vorsit-
zende)3
(seit 14.4.2008)
140.000 77 140.000 77 35.000 19 35.000 19 8.000 4 8.000 4 183.000 183.000
Birgit Helten-Kindlein (w) (stellv. Vorsitzende)3
(seit 14.4.2008)
105.000 71 105.000 71 35.000 24 35.000 24 8.000 5 8.000 5 148.000 148.000
Michael Baumscheiper (m)
(seit 11.12.2020)
3.825 100 70.000 95 4.000 5 3.825 74.000
Jutta Bernicke (w)
(seit 14.4.2008)
70.000 95 70.000 96 4.000 5 3.000 4 74.000 73.000
Lutz Bunnenberg (m)
(seit 17.6.2020)
37.678 95 70.000 93 2.000 5 5.000 7 39.678 75.000
Benedikt-Richard Freiherr von Herman (m)
(seit 11.4.2016)
70.000 93 70.000 93 5.000 7 5.000 7 75.000 75.000
Timotheus Höttges (m)
(von 11.4.2016 bis 30.9.2021)
70.000 95 52.356 95 4.000 5 3.000 5 74.000 55.356
Prof. Dr. Michael Kaschke3 (m)
(seit 14.4.2008)
70.000 54 70.000 47 53.839 41 70.000 47 6.000 5 8.000 5 129.839 148.000
Barbara Kux (w)
(seit 3.7.2013)
70.000 93 70.000 93 5.000 7 5.000 7 75.000 75.000
Simone Menne3 (w)
(seit 17.6.2020)
37.678 63 70.000 62 18.839 32 35.000 31 3.000 5 8.000 7 59.516 113.000
Andrea Pichottka (w)
(seit 26.10.2004)
70.000 93 70.000 93 5.000 7 5.000 7 75.000 75.000
Philipp Scholz (m)
(seit 9.4.2018)
70.000 93 70.000 93 5.000 7 5.000 7 75.000 75.000
Dr. Martina Seiler (w)
(seit 1.1.2012)
70.000 93 70.000 93 5.000 7 5.000 7 75.000 75.000
Dirk Thiede (m)
(seit 9.4.2018)
70.000 93 70.000 93 5.000 7 5.000 7 75.000 75.000
Edgar Topsch3 (m)
(seit 1.8.2010)
70.000 62 70.000 62 35.000 31 35.000 31 8.000 7 8.000 7 113.000 113.000
Michael Vassiliadis3 (m)
(seit 9.4.2018)
70.000 62 70.000 62 35.000 31 35.000 31 8.000 7 8.000 7 113.000 113.000
Gesamt4 1.094.180 79 1.207.356 78 212.678 15 245.000 16 81.000 6 93.000 6 1.387.858 1.545.356

* Angabe Geschlecht: männlich (m); weiblich (w)
1 Inklusive Teilnahme an der sogenannten Bilanzsitzung des Prüfungsausschusses, an
der auch Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses
sind, teilnehmen können.
2 Ausweis ohne Umsatzsteuer.
3 Mitglied des Prüfungsausschusses. Vorsitz im Prüfungsausschuss: Prof. Dr. Michael
Kaschke.
4 Die Gesamtzahlen 2020 enthalten nur die Vorjahresbezüge der auch im Jahr 2021 amtierenden
Mitglieder.

Individuelle Sitzungsteilnahme Aufsichtsrat 2021

 
Aufsichtsratsmitglied Aufsichtsrats- und Prüfungsausschuss-

sitzungen1

Teilnahme Anwesenheit
Dr. Simone Bagel-Trah
(Vorsitzende)
8 8 100%
Birgit Helten-Kindlein
(stellv. Vorsitzende)
8 8 100%
Michael Baumscheiper 4 3 75%
Jutta Bernicke 4 3 75%
Lutz Bunnenberg 4 4 100%
Benedikt-Richard Freiherr von Herman 4 4 100%
Timotheus Höttges
(bis 30.9.2021)
3 2 67%
Prof. Dr. Michael Kaschke 8 8 100%
Barbara Kux 4 4 100%
Simone Menne 8 8 100%
Andrea Pichottka 4 4 100%
Philipp Scholz 4 4 100%
Dr. Martina Seiler 4 4 100%
Dirk Thiede 4 4 100%
Edgar Topsch 8 8 100%
Michael Vassiliadis 8 8 100%

1 Angabe der Anzahl der für das jeweilige Mitglied relevanten Sitzungen, d.h. ohne
Teilnahme an der sogenannten Bilanzsitzung des Prüfungsausschusses von Mitgliedern
des Aufsichtsrats, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind.

Im Jahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung des Gesellschafterausschusses

 
Bestandteile Gesamtbezüge
Name, Geschlecht*, Zugehörigkeit zum Gesellschafterausschuss

Ausweis in Euro

Festvergütung

(Anteil an Gesamt-

bezügen in %)

Vergütung der

Ausschusstätigkeit

(Anteil an Gesamt-

bezügen in %)

Gesamt-

bezüge

2020 in % 2021 in % 2020 in % 2021 in % 2020 2021
Dr. Simone Bagel-Trah (w), Vorsitzende
(Vorsitzende Personalausschuss)
(seit 18.4.2005)
200.000 50 200.000 50 200.000 50 200.000 50 400.000 400.000
Dr. Christoph Henkel (m), stellv. Vorsitzender
(Vorsitzender Finanzausschuss)
(seit 27.5.1991)
150.000 43 150.000 43 200.000 57 200.000 57 350.000 350.000
Dr. Paul Achleitner (m)
(Mitglied Finanzausschuss)
(seit 30.4.2001)
100.000 50 100.000 50 100.000 50 100.000 50 200.000 200.000
Alexander Birken (m)
(Mitglied Personalausschuss)
(seit 17.6.2020)
53.825 50 100.000 50 53.825 50 100.000 50 107.650 200.000
Johann-Christoph Frey (m)
(Mitglied Personalausschuss)
(seit 9.4.2018)
100.000 50 100.000 50 100.000 50 100.000 50 200.000 200.000
Dr. Christoph Kneip (m)
(Mitglied Finanzausschuss)
(seit 17.6.2020)
53.825 50 100.000 50 53.825 50 100.000 50 107.650 200.000
Prof. Dr. Ulrich Lehner (m)
(Mitglied Finanzausschuss)
(von 14.4.2008 bis 16.4.2021)
100.000 50 29.041 50 100.000 50 29.041 50 200.000 58.082
Dr. Norbert Reithofer (m)
(Mitglied Personalausschuss)
(seit 17.6.2020)
100.000 50 100.000 50 100.000 50 100.000 50 200.000 200.000
James Rowan (m)
(Mitglied Finanzausschuss)
(seit 16.4.2021)
70.959 50 70.959 50 141.918
Konstantin von Unger (m)
(Mitglied Finanzausschuss)
(seit 14.3.2003)
100.000 50 100.000 50 100.000 50 100.000 50 200.000 200.000
Jean-François van Boxmeer (m)
(Mitglied Personalausschuss)
(seit 15.4.2013)
100.000 50 100.000 50 100.000 50 100.000 50 200.000 200.000
Gesamt** 1.057.650 49 1.150.000 49 1.107.650 51 1.200.000 51 2.165.300 2.350.000

* Angabe Geschlecht: männlich (m); weiblich (w).
** Die Gesamtzahlen 2020 enthalten nur die Vorjahresbezüge der auch im Jahr 2021 amtierenden
Mitglieder.

Individuelle Sitzungsteilnahme Gesellschafterausschuss 2021

 
Mitglied des Gesellschafterausschusses Sitzungen Gesell-

schafterausschuss

und Sitzungen

Finanz-/​Personal-

ausschuss1

Teilnahme Anwesenheit
Dr. Simone Bagel-Trah, Vorsitzende 13 13 100%
Dr. Christoph Henkel, stellv. Vorsitzender 13 13 100%
Dr. Paul Achleitner 13 13 100%
Alexander Birken 13 13 100%
Johann-Christoph Frey 13 13 100%
Dr. Christoph Kneip 13 13 100%
Prof. Dr. Ulrich Lehner (bis 16.4.2021) 4 4 100%
Dr. Norbert Reithofer 13 13 100%
James Rowan (seit 16.4.2021) 9 9 100%
Konstantin von Unger 13 13 100%
Jean-François van Boxmeer 13 13 100%

1 Angabe der Anzahl der für das jeweilige Mitglied relevanten Sitzungen.

2.3 Entwicklung der Vergütung der Mitglieder von Aufsichtsrat und Gesellschafterausschuss
in den letzten fünf Jahren

In Übereinstimmung mit der Anregung des DCGK ist die Vergütung als reine Festvergütung
ausgestaltet. Dies dient der Stärkung der Unabhängigkeit beziehungsweise der Vermeidung
von Interessenkonflikten der Gremienmitglieder im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer
Aufsichtsfunktion.

Die nachstehenden Übersichten stellen im Sinn von § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AktG
die Entwicklung der Gesamtvergütung (Festvergütung, Vergütung Ausschusstätigkeit sowie
– bezogen auf den Aufsichtsrat – Sitzungsgeld) der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats
und des Gesellschafterausschusses, die im Berichtsjahr eine Vergütung erhalten haben,
in den vergangenen fünf Jahren dar. Da die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
und des Gesellschafterausschusses als reine Festvergütung (das heißt entkoppelt von
der Entwicklung der Ertragslage der Gesellschaft) ausgestaltet ist und diese Vergütung
im Betrachtungszeitraum 2017 bis 2021 nicht geändert wurde, sind relative Änderungen
in der individualisierten Vergütung ausschließlich durch eine in den Vergleichsjahren
unterschiedliche Zugehörigkeitsdauer sowie eventuelle Wechsel in der Ausschusstätigkeit
beziehungsweise eine unterschiedliche individuelle Sitzungsteilnahme (Aufsichtsrat)
bedingt; es wurde bei der Angabe der relativen Veränderung keine „like for like“-Anpassung
vorgenommen. Zur Entwicklung der Vorstandsvergütung, zur Entwicklung ausgewählter
Ertragskennziffern der Gesellschaft beziehungsweise des Konzerns sowie zur Entwicklung
der Gesamtvergütung der übrigen Gesamtbelegschaft des Konzerns in Deutschland wird
auf die Darstellung unter II. 1.6 verwiesen.

Vergütung des Aufsichtsrats im Zeitraum 2017–2021

 
Ausweis in Euro 2017 Veränderung

in %

2018 Veränderung

in %

2019 Veränderung

in %

2020 Veränderung

in %

2021
Aufsichtsrat
Dr. Simone Bagel-Trah
(Vorsitzende)
(seit 14.4.2008)
183.000 -0,5% 182.000 0,5% 183.000 0,0% 183.000 0,0% 183.000
Birgit Helten-Kindlein
(stellv. Vorsitzende)
(seit 14.4.2008)
112.000 23,7% 138.507 6,9% 148.000 0,0% 148.000 0,0% 148.000
Michael Baumscheiper
(seit 11.12.2020)
3.825 1.834,6% 74.000
Jutta Bernicke
(seit 14.4.2008)
75.000 0,0% 75.000 0,0% 75.000 -1,3% 74.000 -1,4% 73.000
Lutz Bunnenberg
(seit 17.6.2020)
39.678 89,0% 75.000
Benedikt-Richard Freiherr von Herman
(seit 11.4.2016)
75.000 -1,3% 74.000 1,4% 75.000 0,0% 75.000 0,0% 75.000
Timotheus Höttges
(von 11.4.2016 bis 30.9.2021)
74.000 -1,4% 73.000 2,7% 75.000 -1,3% 74.000 -25,2% 55.356
Prof. Dr. Michael Kaschke
(seit 14.4.2008)
113.000 -2,7% 110.000 1,8% 112.000 15,9% 129.839 14,0% 148.000
Barbara Kux
(seit 3.7.2013)
75.000 0,0% 75.000 0,0% 75.000 0,0% 75.000 0,0% 75.000
Simone Menne
(seit 17.6.2020)
59.516 89,9% 113.000
Andrea Pichottka
(seit 26.10.2004)
74.000 0,0% 74.000 1,4% 75.000 0,0% 75.000 0,0% 75.000
Philipp Scholz
(seit 9.4.2018)
54.014 38,9% 75.000 0,0% 75.000 0,0% 75.000
Dr. Martina Seiler
(seit 1.1.2012)
75.000 0,0% 75.000 0,0% 75.000 0,0% 75.000 0,0% 75.000
Dirk Thiede
(seit 9.4.2018)
54.014 37,0% 74.000 1,4% 75.000 0,0% 75.000
Edgar Topsch
(seit 1.8.2010)
75.000 38,0% 103.507 9,2% 113.000 0,0% 113.000 0,0% 113.000
Michael Vassiliadis
(seit 9.4.2018)
82.521 35,7% 112.000 0,9% 113.000 0,0% 113.000

Vergütung des Gesellschafterausschusses im Zeitraum 2017–2021

 
Name, Zugehörigkeit
Ausweis in Euro
2017 Veränderung

in %

2018 Veränderung

in %

2019 Veränderung

in %

2020 Veränderung

in %

2021
Dr. Simone Bagel-Trah,
Vorsitzende
(seit 18.4.2005)
400.000 0,0% 400.000 0,0% 400.000 0,0% 400.000 0,0% 400.000
Dr. Christoph Henkel,
stellv. Vorsitzender
(seit 27.5.1991)
350.000 0,0% 350.000 0,0% 350.000 0,0% 350.000 0,0% 350.000
Dr. Paul Achleitner
(seit 30.4.2001)
200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000
Alexander Birken
(seit 17.6.2020)
107.650 85,8% 200.000
Johann-Christoph Frey
(seit 9.4.2018)
145.206 37,7% 200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000
Dr. Christoph Kneip
(seit 17.6.2020)
107.650 85,8% 200.000
Prof. Dr. Ulrich Lehner
(von 14.4.2008 bis 16.4.2021)
200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000 -71,0% 58.082
Dr. Norbert Reithofer
(seit 11.4.2011)
200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000
James Rowan
(seit 16.4.2021)
141.918
Konstantin von Unger
(seit 14.4.2003)
200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000
Jean-François van Boxmeer
(seit 15.4.2013)
200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000 0,0% 200.000

3. Haftungsvergütung der Henkel Management AG/​Aufwendungsersatz für das Geschäftsjahr
2021

Für die Übernahme der Geschäftsführung und der persönlichen Haftung erhielt die Henkel
Management AG in ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin wie in den
Vorjahren eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 50.000
Euro (= 5 Prozent ihres Grundkapitals) zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer.

Darüber hinaus hat die Henkel Management AG gegenüber der Gesellschaft Anspruch auf
Ersatz beziehungsweise Übernahme aller ihr im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte
der Gesellschaft entstehenden Aufwendungen, einschließlich der Vergütung und Pensionszahlungen
für ihre Organe.

4. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Henkel Management AG für das Geschäftsjahr
2021

Gemäß Artikel 14 der Satzung der Henkel Management AG erhalten die Mitglieder des
Aufsichtsrats der Henkel Management AG, die gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats
oder des Gesellschafterausschusses der Henkel AG & Co. KGaA sind, keine Vergütung.
Da der Aufsichtsrat der Henkel Management AG wie in den Vorjahren nur mit Mitgliedern
besetzt ist, die zugleich dem Gesellschafterausschuss angehören, fiel im Berichtsjahr
keine Vergütung für den Aufsichtsrat an.

Düsseldorf, 18. Februar 2022

 
Für den Vorstand

der Henkel Management AG als

persönlich haftende Gesellschafterin

der Henkel AG & Co. KGaA

Für den Aufsichtsrat

der Henkel AG & Co. KGaA

Carsten Knobel

Vorsitzender des Vorstands

Marco Swoboda

Finanzen

Dr. Simone Bagel-Trah

Vorsitzende des Aufsichtsrats

Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

An die Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf

Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Henkel
AG & Co. KGaA, Düsseldorf, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

VERANTWORTUNG DER GESETZLICHEN VERTRETER UND DES AUFSICHTSRATS

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Henkel AG & Co. KGaA sind verantwortlich
für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der
Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Angaben ist.

VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit
darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise
für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen
Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter
oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen
Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer
das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen
zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch
nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens
abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden,
der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend
und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

PRÜFUNGSURTEIL

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht
der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021
einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.

HINWEIS AUF EINEN SONSTIGEN SACHVERHALT – FORMELLE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
NACH § 162 AKTG

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts
umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts,
einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt
dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen
wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNG

Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Henkel AG & Co. KGaA
geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt
und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis
der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk
besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk
ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage- und/​oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht
oder Haftung; insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages
einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten entgegengehalten
werden können, ist nicht abbedungen.

Düsseldorf, den 18. Februar 2022

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Dr. Peter Bartels

Wirtschaftsprüfer

Michael Reuther

Wirtschaftsprüfer

Hinweise:

Dieser Vergütungsbericht enthält – in einschlägigen Rechnungslegungsrahmen nicht genau
bestimmte – ergänzende Finanzkennzahlen, die sogenannte alternative Leistungskennzahlen
sind oder sein können. Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
von Henkel sollten diese ergänzenden Finanzkennzahlen nicht isoliert oder als Alternative
zu den im Konzernabschluss dargestellten und im Einklang mit einschlägigen Rechnungslegungsrahmen
ermittelten Finanzkennzahlen herangezogen werden. Andere Unternehmen, die alternative
Leistungskennzahlen mit einer ähnlichen Bezeichnung darstellen oder berichten, können
diese anders berechnen.

Dieser Bericht liegt ebenfalls in englischer Übersetzung vor; bei Abweichungen geht
die deutsche maßgebliche Fassung des Berichts der englischen Übersetzung vor.

Aus technischen Gründen kann es zu Abweichungen zwischen den in diesem Bericht enthaltenen
und den aufgrund gesetzlicher Vorgaben veröffentlichten Unterlagen kommen.

 
III.

Weitere Angaben und Hinweise

 
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
437.958.750,00 Euro. Es ist eingeteilt in insgesamt 437.958.750 auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,00 Euro, davon
259.795.875 Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten sowie 178.162.875 Vorzugsaktien
ohne Stimmrecht. Die Vorzugsaktien haben in der Hauptversammlung kein Stimmrecht,
auch nicht nach § 140 Absatz 2 Satz 1 AktG. Von vorgenannten Aktien entfallen zum
Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand 3.680.552 auf eigene
Vorzugsaktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

2.

Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung

Vor dem Hintergrund der weiterhin anhaltenden COVID-19-Pandemie, der aktuellen pandemischen
Lage und der Ungewissheit, ob und ab wann wieder (Groß-)Veranstaltungen in Präsenzform
sicher abgehalten werden können, hat die persönlich haftende Gesellschafterin mit
Zustimmung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses beschlossen, die Hauptversammlung
auf der Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I Nr. 14 2020, S. 569, 570) in der zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September
2021 (BGBl. I Nr. 63 2021, S. 4147) geänderten Fassung (nachfolgend „COVID-Maßnahmengesetz„) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen.

Die Abhaltung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung erfolgt daher nach Maßgabe
der Vorgaben in § 1 Absatz 2 i.V.m. Absatz 8 Satz 1 COVID-Maßnahmengesetz. Das bedeutet
im Einzelnen:

a)

Die gesamte Hauptversammlung wird für die Stamm- und Vorzugsaktionäre am 4. April 2022 ab 10.00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton über das Henkel InvestorPortal übertragen, das ab dem 14. März
2022 über die Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​www.henkel.de/​hv
https:/​/​www.henkel.com/​agm

zugänglich ist.

b)

Die Stammaktionäre können ihr Stimmrecht schriftlich oder über elektronische Kommunikation
(Briefwahl) und Vollmachtserteilung ausüben (siehe hierzu die näheren Erläuterungen
unter den Ziffern 4, 5 und 6).

c)

Den Stamm- und Vorzugsaktionären wird ein Fragerecht dergestalt eingeräumt, dass Fragen
bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation
eingereicht werden können (siehe hierzu die näheren Erläuterungen unter den Ziffern
8 und 13).

d)

Anträge oder Wahlvorschläge von Stamm- und Vorzugsaktionären, die nach § 126 oder
§ 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (siehe hierzu die
näheren Erläuterungen unter Ziffer 12).

e)

Den Stamm- und Vorzugsaktionären wird in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht
auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt (siehe hierzu die näheren Erläuterungen
unter Ziffer 9).

Über die durch das COVID-Maßnahmengesetz festgelegten Aktionärsrechte hinaus bietet
die Gesellschaft den Aktionären die Möglichkeit, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen
mit Bezug zur Tagesordnung als Videobotschaft einzusenden, die im Henkel InvestorPortal
veröffentlicht werden (siehe hierzu die näheren Erläuterungen unter Ziffer 7).

Die Wahrnehmung der vorstehend beschriebenen Aktionärsrechte setzt voraus, dass sich
die Stamm- und Vorzugsaktionäre rechtzeitig und ordnungsgemäß anmelden und den Nachweis
ihres Anteilsbesitzes erbringen (siehe hierzu die näheren Erläuterungen unter Ziffer
3).

Die Hauptversammlung findet als virtuelle Versammlung unter Anwesenheit des gemäß
Artikel 23 Absatz 1 der Satzung vom Gesellschafterausschuss bestimmten Vorsitzenden
der Hauptversammlung (Versammlungsleiter) und des Vorsitzenden des Vorstands der Henkel
Management AG (als persönlich haftende Gesellschafterin) sowie ggf. weiterer Mitglieder
des Aufsichtsrats, des Gesellschafterausschusses und des Vorstands der Henkel Management
AG in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Henkelstraße 67, 40589 Düsseldorf, statt.
Ein mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter Notar und die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft werden dort ebenfalls anwesend sein.

Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir die
Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Wahrnehmung ihrer
Rechte in und im Zusammenhang mit der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung.

3.

Voraussetzungen für die Teilnahme bzw. Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang
mit der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere die Ausübung des Stimmrechts

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang Folgendes:

Soweit in dieser Hauptversammlungseinladung von der „Teilnahme“ an der Hauptversammlung
die Rede ist, ist hiermit die Wahrnehmung der Aktionärsrechte gemäß § 1 Absatz 2 COVID-Maßnahmengesetz
gemeint, wie sie vorstehend in Ziffer 2 überblicksmäßig beschrieben ist. Es liegt
keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG vor.

Zugang zum Henkel InvestorPortal

Das zugangsgeschützte Henkel Investor-Portal kann ab dem 14. März 2022 über die Internetseite
der Gesellschaft

https:/​/​www.henkel.de/​hv
https:/​/​www.henkel.com/​agm

aufgerufen werden.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen werden den Aktionären über die Anmeldestelle Zugangskarten mit den erforderlichen
Zugangsdaten für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung über das Henkel
InvestorPortal zusammen mit entsprechenden Vollmachtsformularen beziehungsweise Formularen
zur Ausübung der Briefwahl zugesandt. Üblicherweise übernehmen die depotführenden
Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes
für ihre Kunden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, möglichst
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen beziehungsweise
eine Zugangskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Teilnahme bzw. Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung (Aktionäre mit Stamm- und/​oder Vorzugsaktien) – gegebenenfalls durch
Bevollmächtigte – und zur Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktien) sind gemäß Artikel
20 der Satzung in Verbindung mit § 123 Absatz 2 und 4 AktG nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter Vorlage eines von ihrem depotführenden
Institut erstellten besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis zum Ablauf des 28. März 2022 (24.00 Uhr MESZ) unter nachstehender Adresse in Textform angemeldet haben:

Henkel AG & Co. KGaA

c/​o Computershare Operations Center

80249 München

oder per Telefax unter: +49 (0) 89 30903-74675

oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de

Der Nachweis ist gem. § 67c Absatz 3 AktG oder durch einen sonstigen vom Letztintermediär
in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
zu erbringen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf den Beginn des 14. März 2022 (0.00 Uhr MEZ), zu beziehen. Bei Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem
Intermediär gem. § 67a Absatz 4 AktG geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann der
Nachweis von der Gesellschaft, einem Notar, einer Wertpapiersammelbank oder einem
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht
oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts verweigern (Artikel 20 Absatz 3
der Satzung).

Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein. Auch für den Nachweis genügt die Textform.

Bedeutung des Nachweisstichtags/​Freie Verfügbarkeit der Aktien

Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag im Hinblick auf die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts.
Gemäß § 123 Absatz 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme
an der Hauptversammlung (Stamm- und Vorzugsaktionäre) oder für die Ausübung des Stimmrechts
(nur Stammaktien) als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag beziehungsweise
der Anmeldung ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden.
Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien
verfügen. Eine Verfügung nach dem Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Teilnahmeberechtigung und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien halten und erst danach Aktionär werden,
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine
Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Stammaktionäre können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall
ist für eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und einen ordnungsgemäßen Nachweis
des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen (siehe hierzu die näheren Erläuterungen unter
Ziffer 3).

Die Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt unter Verwendung Ihrer Zugangskarte mit der
Weisungstabelle per Brief, per Telefax oder per E-Mail oder über das internetgestützte
Henkel InvestorPortal wie folgt:

Die per Briefwahl in Textform abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum 2. April 2022 (24.00 Uhr MESZ) der Gesellschaft unter der im Formular angegebenen Adresse in Textform (einschließlich
Telefax und E-Mail) zugegangen sein.

Bei der Briefwahl über das Henkel InvestorPortal können Briefwahlstimmen bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zu der vom Versammlungsleiter verkündeten
Schließung der Abstimmung,
abgegeben werden. Das Henkel InvestorPortal ist wie vorstehend unter „Zugang zum
Henkel InvestorPortal“ beschrieben erreichbar.

Briefwahlstimmen sind auf den zulässigen Übermittlungswegen noch bis zum Ende der
Frist, in der sie dort abgegeben werden können, widerruflich beziehungsweise abänderbar.

Auch bevollmächtigte Personen können sich der Briefwahl bedienen (siehe hierzu die
näheren Erläuterungen unter Ziffer 5). Wenn von Seiten des Aktionärs sowohl Briefwahlstimmen
als auch Vollmacht/​Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden
die Briefwahlstimmen stets als vorrangig betrachtet.

Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Wortmeldungen, Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
Fragen oder Anträge entgegengenommen werden.

Erfolgt bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige
Stimmabgabe, so wird diese für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet
werden können, werden nicht berücksichtigt.

Weitere Hinweise finden sich in einem Merkblatt, welches den Aktionären zusammen mit
weiteren Informationen über das Internet zugänglich ist

https:/​/​www.henkel.de/​hv
https:/​/​www.henkel.com/​agm
5.

Verfahren für die Bevollmächtigung beziehungsweise Stimmabgabe/​Stimmrechtsvertretung

Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Stammaktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen.
Auch in diesem Fall ist für eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und einen
Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen (siehe hierzu die näheren Erläuterungen
unter Ziffer 3).

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann
unter Verwendung des auf Ihrer Zugangskarte abgedruckten Vollmachts-/​Weisungsformulars
per Brief, per Telefax oder per E-Mail oder über das Henkel InvestorPortal wie folgt
erfolgen:

Das entsprechend ausgefüllte Vollmachts-/​Weisungsformular muss bis spätestens zum 2. April 2022 (24.00 Uhr MESZ) der Gesellschaft unter der im Formular angegebenen Adresse in Textform (einschließlich
Telefax und E-Mail) zugegangen sein.

Vollmachten an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können alternativ
unter Verwendung der Daten der Zugangskarte über das Henkel InvestorPortal bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zu der vom Versammlungsleiter verkündeten
Schließung der Abstimmung,
erfolgen. Das Henkel InvestorPortal ist wie vorstehend unter „Zugang zum Henkel InvestorPortal“
beschrieben erreichbar.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind auf den zulässigen Übermittlungswegen noch bis zum Ende der Frist, in der sie
dort erteilt werden können, widerruflich beziehungsweise abänderbar (Zeitpunkt des
Zugangs).

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur
zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche
und eindeutige Weisung erteilen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung
fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen;
sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Sollte zu einem Gegenstand
der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung
für jeden einzelnen Unterpunkt.

Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Weisungen beziehungsweise
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zu Verfahrensanträgen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen können.

Bevollmächtigung eines Dritten

Stammaktionäre können ihre Stimmen durch einen Bevollmächtigten ausüben. Auch in diesem
Fall ist für eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und einen Nachweis des Anteilsbesitzes
Sorge zu tragen (siehe hierzu die näheren Erläuterungen unter Ziffer 3). Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2
AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen, soweit nachfolgend nicht anders geregelt, der Textform.

Stammaktionäre können einen Bevollmächtigten dadurch bevollmächtigen, dass sie die
auf der Zugangskarte abgedruckte Vollmacht ausfüllen und die Zugangskarte mit den
Zugangsdaten für das Henkel InvestorPortal dem Bevollmächtigten aushändigen. Vollmachten
können alternativ auch unter Verwendung der Daten der Zugangskarte gemäß dem von der
Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das Internet erteilt werden.
Die Bevollmächtigung ist auch auf jede andere formgerechte Weise möglich. Die Nutzung
der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 AktG wird weder
vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen.
Die für die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden
Intermediär zu erfragen. Nach § 135 Absatz 1 AktG muss die Vollmacht in diesen Fällen
einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden.
Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in
§ 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt
allerdings gemäß § 135 Absatz 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes
gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern
sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Absatz 8 AktG).

Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit der Erteilung von Vollmachten in diesem Jahr
Folgendes:

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft wird in diesem Jahr auf der Grundlage
von § 1 Absatz 2 COVID-Maßnahmengesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Dies bedeutet, dass auch im Falle der
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder eines
sonstigen Dritten die eigentliche Stimmabgabe letztlich durch die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft oder durch den Bevollmächtigten per Briefwahl (siehe hierzu die näheren
Erläuterungen unter Ziffer 5) erfolgen muss.

Die Nutzung des Henkel InvestorPortals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass
der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die Zugangsdaten erhält. Die Nutzung der persönlichen
Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Weitere Hinweise finden sich in einem Merkblatt, welches den Aktionären zusammen mit
weiteren Informationen über das Internet zugänglich ist

https:/​/​www.henkel.de/​hv
https:/​/​www.henkel.com/​agm
6.

Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen
sowie weitere Hinweise zur Stimmabgabe

Erfolgt auf mehreren Übermittlungswegen eine Stimmabgabe per Briefwahl und/​oder erhalten
die Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmachten und Weisungen,
wird jeweils die zuletzt zugegangene Erklärung als vorrangig betrachtet. Ist nicht
erkennbar, welche Erklärung zuletzt zugegangen ist, werden Erklärungen in folgender
absteigender Rangfolge berücksichtigt: (1) per Henkel InvestorPortal, (2) per E-Mail,
(3) per Telefax, (4) auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe
per Briefwahl bzw. eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Die Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind nur zu den von der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
bekannt gemachten Beschlussvorschlägen möglich sowie zu vor der Hauptversammlung seitens
der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Absatz 2 AktG,
als Gegenantrag nach § 126 Absatz 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt
gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären.

Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu dem unter Tagesordnungspunkt 2
bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag behält ihre Gültigkeit auch bei einer
Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter Tagesordnungspunkt
2 beschrieben.

7.

Verfahren für die elektronische Einreichung von Videobotschaften zur Veröffentlichung
über das Henkel InvestorPortal

Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Teilnahme der
Aktionäre haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung
zur Tagesordnung zu äußern.

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat daher mit Zustimmung des Aufsichtsrats
und des Gesellschafterausschusses entschieden, den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
– über die Vorgaben des COVID-Maßnahmengesetzes hinausgehend – die Möglichkeit einzuräumen,
vor der Hauptversammlung Stellungnahmen in der Form von Videobotschaften mit Bezug zur
Tagesordnung einzureichen.

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß anmelden und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes
rechtzeitig erbringen, beziehungsweise ihre Bevollmächtigten, haben daher die Möglichkeit,
Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung als Videobotschaften bis spätestens zum Ablauf des 31. März 2022 (24.00 Uhr MESZ) elektronisch über das internetgestützte Henkel InvestorPortal einzureichen.

Die Dauer einer solchen Videobotschaft darf drei Minuten nicht überschreiten; es soll
ein neutraler Hintergrund verwendet werden. Es sind ausschließlich solche Videobotschaften
zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt,
um die Stellungnahme abzugeben.

Weitere Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einreichung
von Videobotschaften sind auf dem unter

https:/​/​www.henkel.de/​hv

erreichbaren Henkel InvestorPortal dargestellt.

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Videobotschaften vor der Hauptversammlung im
nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erreichbaren Henkel InvestorPortal zu
veröffentlichen und gegebenenfalls auch in der virtuellen Hauptversammlung, die Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton über das Henkel InvestorPortal verfolgen
können, einzuspielen. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter
damit einverstanden, dass die Videobotschaft unter Nennung seines Namens im Henkel
InvestorPortal veröffentlicht und während der Übertragung der virtuellen Hauptversammlung
eingespielt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer
Videobotschaft besteht. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor, Videobotschaften
mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem oder
irreführendem Inhalt oder ohne ausreichenden Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung
sowie Videobotschaften, deren Dauer drei Minuten überschreitet, die nicht bis zu dem
vorstehend genannten Zeitpunkt wie oben angegeben oder in anderer als deutscher Sprache
eingereicht wurden, nicht zu veröffentlichen. Pro Aktionär wird nur eine Videobotschaft
veröffentlicht. Um eine zügige Abwicklung der virtuellen Hauptversammlung gewährleisten
zu können, behält sich die Gesellschaft vor, Videobotschaften auszuwählen, die in
der virtuellen Hauptversammlung eingespielt werden. Die Auswahl wird die persönlich
haftende Gesellschafterin nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen und dabei insbesondere
die Sachnähe des Inhalts zu den Gegenständen der Tagesordnung, den Umstand, inwieweit
der Beitrag gegenüber anderen eingespielten Beiträgen neue Aspekte oder Beurteilungen
enthält, die Zahl der vom Einreichenden vertretenen Aktionäre oder Aktien sowie Dauer
und Ton- und Bildqualität der Videobotschaft berücksichtigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen ausschließlich auf dem unter Ziffer 8 beschriebenen
Weg einzureichen sind. Sollte eine nach dieser Ziffer 7 eingereichte Stellungnahme
Fragen enthalten, die nicht auch auf dem unter Ziffer 8 beschriebenen Weg eingereicht
werden, bleiben diese unberücksichtigt. Gleiches gilt für Widersprüche oder Anträge
und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG; insofern ist allein das unter Ziffern
9 und 12 beschriebene Verfahren maßgeblich.

8.

Verfahren für die elektronische Einreichung von Fragen

Stamm- und Vorzugsaktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten sind berechtigt,
Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen. Die Wahrnehmung des
Fragerechts setzt voraus, dass sich die Stamm- und Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß
anmelden und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbringen (siehe hierzu die näheren
Erläuterungen unter Ziffer 3).

Auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-Maßnahmengesetz hat die persönlich
haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses
entschieden, dass Fragen der Aktionäre beziehungsweise ihrer Bevollmächtigten bis
spätestens einen Tag vor der Versammlung einzureichen sind, wobei der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Für die Einreichung der
Fragen steht das Henkel InvestorPortal ab dem Beginn des 14. März 2022 bis spätestens zum 2. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ), zur Verfügung. Fragen sind in deutscher Sprache zu übermitteln. Eine anderweitige
Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Frist können keine Fragen
eingereicht oder gestellt werden.

Die Rede des Vorstandsvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin wird
spätestens am 28. März 2022 über das Internet zugänglich sein

https:/​/​www.henkel.de/​hv
https:/​/​www.henkel.com/​agm

Die persönlich haftende Gesellschafterin entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen,
wie Fragen in der virtuellen Hauptversammlung beantwortet werden. Zu dem den Aktionären
nach dem COVID-Maßnahmengesetz zustehenden Fragerecht wird außerdem auf die Ausführungen
unter Ziffer 13 verwiesen.

Über das vorstehende Fragerecht hinaus räumt die Gesellschaft Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
erfüllen, auf freiwilliger Basis die Möglichkeit ein, in der virtuellen Hauptversammlung
am 4. April 2022 Nachfragen im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß den nachfolgenden Regelungen
zu stellen:

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können Nachfragen nur zu in der Hauptversammlung
erteilten Antworten auf solche Fragen stellen, die sie zuvor selbst bis spätestens zum 2. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß über das Henkel InvestorPortal eingereicht haben. Der Versammlungsleiter
legt während der Hauptversammlung einen oder mehrere Zeiträume für Nachfragen zu den
bis dahin erteilten Antworten fest. Nachfragen sind ausschließlich elektronisch über
das Henkel InvestorPortal in deutscher Sprache zu übermitteln. Je berechtigtem Aktionär
bzw. Bevollmächtigtem ist maximal eine Nachfrage je zuvor fristgerecht über das Henkel
InvestorPortal eingereichter eigener Frage möglich. Der Vorstand der persönlich haftenden
Gesellschafterin entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, ob und wie er solche
während der Hauptversammlung übermittelten Nachfragen beantwortet. Er kann insbesondere
im Interesse einer effizienten Durchführung der Hauptversammlung die Anzahl der zu
beantwortenden Nachfragen weitergehend begrenzen, Nachfragen und deren Beantwortung
zusammenfassen und unter den übermittelten Nachfragen im Interesse der anderen Aktionäre
für die Beantwortung eine geeignete Auswahl treffen. Der Versammlungsleiter kann den
zeitlichen Rahmen für die Beantwortung der Nachfragen insgesamt oder einzelner Nachfragen
angemessen beschränken.

Diese freiwillig eingerichtete zusätzliche Nachfragemöglichkeit während der Hauptversammlung
begründet kein Frage- oder Auskunftsrecht. Mit ihr ist insbesondere kein Auskunftsrecht
gemäß § 131 Abs. 1 AktG verbunden. Sie ist auch nicht Bestandteil des gemäß § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-Maßnahmengesetz eingeräumten Fragerechts, welches
nur für Fragen besteht, die der Gesellschaft wie vorstehend beschrieben bis spätestens 2. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ), vor der Hauptversammlung zugehen.

Weitere Hinweise finden sich in einem Merkblatt, welches den Aktionären zusammen mit
weiteren Informationen über das Internet zugänglich ist

https:/​/​www.henkel.de/​hv
https:/​/​www.henkel.com/​agm
9.

Verfahren für die elektronische Einlegung von Widersprüchen

Stamm- und Vorzugsaktionäre, die sich ordnungsgemäß anmelden und den Nachweis ihres
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbringen, beziehungsweise ihre Bevollmächtigten haben
– in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens
in der Hauptversammlung – die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse
der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzulegen.

Die elektronische Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
kann von Stamm- und Vorzugsaktionären beziehungsweise ihren Bevollmächtigten ab dem
Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter über das Henkel InvestorPortal erklärt werden. Der Notar
hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Henkel InvestorPortal
ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Henkel InvestorPortal.

Weitere Hinweise finden sich in einem Merkblatt, welches den Aktionären zusammen mit
weiteren Informationen über das Internet zugänglich ist

https:/​/​www.henkel.de/​hv
https:/​/​www.henkel.com/​agm
10.

(Teilweise) Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Stamm- und Vorzugsaktionäre, die sich ordnungsgemäß anmelden und den Nachweis ihres
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbringen, beziehungsweise ihre Bevollmächtigten können
die Übertragung der gesamten Hauptversammlung am 4. April 2022 ab 10.00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton über das Henkel InvestorPortal verfolgen.

Auf Anordnung des Versammlungsleiters werden darüber hinaus die Eröffnung der Hauptversammlung
sowie die Rede des Vorsitzenden des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin
live im Internet auch für Personen übertragen, die nicht zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung angemeldet sind.

Die Aufzeichnung der Eröffnung sowie der Rede des Vorstandsvorsitzenden steht nach
der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​www.henkel.de/​hv
https:/​/​www.henkel.com/​agm

zur Verfügung.

11.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz
2 AktG

Stamm- und/​oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen,
das entspricht 500.000 Aktien (Stamm- und/​oder Vorzugsaktien), können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Darüber hinaus
kann die Hauptversammlung gemäß § 87 Absatz 4 AktG auf Antrag nach § 122 Absatz 2
Satz 1 AktG die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG festgelegte Maximalvergütung
für den Vorstand herabsetzen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 AktG Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Hiernach ist der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen. Eine Verlegung
von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden
oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

Ein solches Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und muss der
Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 4. März 2022 (24.00 Uhr MEZ) zugegangen sein. Wir bitten, entsprechende Verlangen ausschließlich an die folgende
Adresse zu richten:

Henkel AG & Co. KGaA

Vorstand der Henkel Management AG

Henkelstr. 67

40589 Düsseldorf

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits
mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher
Weise wie bei der Einberufung bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet

https:/​/​www.henkel.de/​hv
https:/​/​www.henkel.com/​agm

zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Sind Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß den vorstehenden Ausführungen
bekannt zu machen, werden diesen beiliegende Beschlussvorlagen in der Hauptversammlung
so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung mündlich gestellt worden, wenn
der das Verlangen stellende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist (siehe hierzu die näheren Erläuterungen unter Ziffer 3).

12.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Stamm- und/​oder Vorzugsaktionäre können Gegenanträge gegen die Beschlussvorschläge
von persönlich haftender Gesellschafterin und/​oder Aufsichtsrat beziehungsweise Gesellschafterausschuss
zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen und Wahlvorschläge zu auf der Tagesordnung
stehenden Wahlen von Aufsichtsrats- und Gesellschafterausschussmitgliedern oder von
Abschlussprüfern übersenden (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG).

Eventuelle Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne
der §§ 126 Absatz 1, 127 AktG sind ausschließlich an nachstehende Adresse zu richten;
anderweitig übersandte Gegenanträge oder Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt
werden.

Henkel AG & Co. KGaA

– Hauptversammlung 2022 –

Investor Relations

Henkelstr. 67

40589 Düsseldorf

oder per Telefax unter: +49 (0) 211 798-2863

oder per E-Mail unter: info@ir.henkel.com

Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären
– gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten –
werden, einschließlich des Namens des Aktionärs, nach ihrem Eingang im Internet

https:/​/​www.henkel.de/​hv
https:/​/​www.henkel.com/​agm

zugänglich gemacht. Dabei werden die bis zum Ablauf des 20. März 2022 (24.00 Uhr MESZ) unter vorstehender Adresse eingegangenen Gegenanträge oder Wahlvorschläge berücksichtigt.
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 AktG vorliegt. Die Begründung eines Gegenantrags braucht
auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt (§ 126 Absatz 2 Satz 2 AktG). Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG
brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person,
bei einer vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Firma und Sitz, sowie im
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des
Antrags nachzuweisen.

Aufgrund der Sonderregelungen des COVID-Maßnahmengesetzes gilt für Anträge und Wahlvorschläge
der Aktionäre in diesem Jahr Folgendes:

Nach § 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-Maßnahmengesetz gelten nach §§ 126, 127 AktG zugänglich
zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge als in der virtuellen Hauptversammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (siehe hierzu die
näheren Erläuterungen unter Ziffer 3). Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen
der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt
hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit
angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge
erledigt.

13.

Auskunftsrechte gemäß § 131 Absatz 1 AktG bzw. Fragerecht gemäß § 1 Absatz 2 COVID-Maßnahmengesetz

Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär, das heißt sowohl den Stamm- als auch
den Vorzugsaktionären, und jedem Aktionärsvertreter auf ein in der Hauptversammlung
mündlich gestelltes Verlangen von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft
zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen besteht.

Aufgrund der Sonderregelungen des COVID-Maßnahmengesetzes gilt für das Auskunftsrecht
der Aktionäre in diesem Jahr Folgendes:

§ 1 Absatz 2 COVID-Maßnahmengesetz schränkt das Auskunftsrecht der Aktionäre im Falle
einer virtuellen Hauptversammlung ein. Den Aktionären steht lediglich ein Fragerecht
zu. Hierbei sind nach Maßgabe der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Fragen der Aktionäre bis spätestens einen Tag vor der Versammlung
im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.

Stamm- und Vorzugsaktionäre, die sich ordnungsgemäß anmelden und den Nachweis ihres
Anteilsbesitzes erbringen, haben daher die Möglichkeit, nach Maßgabe der Regelungen
in Ziffer 8 Fragen über das Henkel InvestorPortal einzureichen.

Ein Auskunftsanspruch der Aktionäre nach dem Maßstab des § 131 AktG besteht damit
in der virtuellen Hauptversammlung nicht. Die persönlich haftende Gesellschafterin,
handelnd durch den Vorstand, entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie
Fragen in der virtuellen Hauptversammlung beantwortet werden, d.h., die persönlich
haftende Gesellschafterin kann z. B. Fragen zusammenfassen. Fragen, die nicht in deutscher
Sprache gestellt werden, werden nicht beantwortet.

Die Beantwortung der Fragen wird in der virtuellen Hauptversammlung – ggf. auch unter
Angabe des Namens und des Wohnorts des betreffenden Aktionärs – erfolgen. Bitte beachten
Sie insofern die Informationen zum Datenschutz unter Ziffer 16.

14.

Erhalt einer Stimmbestätigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 AktG
bzw. eines Nachweises der Stimmzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG

Nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts
dem Abstimmenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen
gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/​1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung
einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Abs. 1 Satz
4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner kann der Abstimmende von der
Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt
wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs.
2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 zu erteilen.
Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung
nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

15.

Ergänzende Informationen/​Internetseite, über die die Informationen nach § 124a AktG
zugänglich sind

Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und
Erläuterungen, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie
weitere Informationen und Erläuterungen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung,
zur Briefwahl, zur Vollmachts- und Weisungserteilung und zu den Rechten der Aktionäre
nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG (jeweils – soweit einschlägig
– i.V.m. den Bestimmungen des COVID-Maßnahmengesetzes), sind über die Internetseite
der Gesellschaft zugänglich

https:/​/​www.henkel.de/​hv
https:/​/​www.henkel.com/​agm

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse
zugänglich gemacht.

16.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Wir verarbeiten personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der Zugangskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze,
um den Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung, insbesondere für die Stimmrechtsausübung und die Verfolgung der
vollständigen Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton, sowie deren
Durchführung rechtlich zwingend erforderlich. Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung
ist die Henkel AG & Co. KGaA, Henkelstraße 67, 40589 Düsseldorf. Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) i.V.m. §§ 118 ff. AktG sowie i.V.m. Art. 1 § 1 COVID-Maßnahmengesetz.

Die Henkel AG & Co. KGaA überträgt die Hauptversammlung im Internet über das Henkel
InvestorPortal und ermöglicht die Wahrnehmung von Aktionärsrechten über das Henkel
InvestorPortal. Hierbei können die personenbezogenen Daten von Aktionären verarbeitet
werden, die Fragen oder Videobotschaften einreichen oder Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung erklären. Zudem können Datenverarbeitungen erfolgen, die für
die Organisation der Hauptversammlung erforderlich sind. Rechtsgrundlage für diese
Verarbeitungen auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen ist Artikel 6 Absatz
1 Satz 1 lit. f) DSGVO. Die Henkel AG & Co. KGaA erhält die personenbezogenen Daten
der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die
Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank). In einigen
Fällen kann die Henkel AG & Co. KGaA personenbezogene Daten auch unmittelbar von den
Aktionären erhalten.

Die Dienstleister der Henkel AG & Co. KGaA, welche zum Zwecke der Vorbereitung und
Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Henkel AG &
Co. KGaA nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung
der Henkel AG & Co. KGaA und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Henkel AG & Co. KGaA und die Mitarbeiter der
beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter haben und/​oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten
vertraulich zu behandeln. Im Übrigen werden personenbezogene Daten von Aktionären
bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
(insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) anderen Aktionären und Aktionärsvertretern,
die im Wege elektronischer Zuschaltung die virtuelle Hauptversammlung verfolgen, zur
Verfügung gestellt. Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 COVID-Maßnahmengesetz),
für vorab eingereichte Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung sowie im Rahmen einer
Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen
und Wahlvorschlägen. Die Henkel AG & Co. KGaA kann weiterhin verpflichtet sein, personenbezogene
Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu übermitteln, wie
etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.

Die Henkel AG & Co. KGaA löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter
im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen
Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig
sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und
die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung
der Verarbeitung zu beantragen. Diese Rechte können Sie gegenüber der Henkel AG &
Co. KGaA unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

datenschutz@henkel.com

geltend machen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht
bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art.
6 (1) S. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern
unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.

Den Datenschutzbeauftragten von Henkel erreichen Sie wie folgt:

Henkel AG & Co. KGaA

– Datenschutzbeauftragter –

Henkelstraße 67

40589 Düsseldorf

oder per Telefax unter: +49 (0) 211 798-12137

oder per E-Mail unter: datenschutz@henkel.com

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Gesellschaft
zu finden

https:/​/​www.henkel.de/​hv
https:/​/​www.henkel.com/​agm

 

Düsseldorf, im Februar 2022

Henkel AG & Co. KGaA

 

 

Henkel Management AG
(persönlich haftende Gesellschafterin)

Der Vorstand

 

Haben Sie Fragen zur virtuellen Hauptversammlung?

Unsere Hauptversammlungs-Hotline steht Ihnen gerne unter
+49 (0) 211 797-3937 zur Verfügung.

Natürlich können Sie uns auch eine E-Mail senden an
info@ir.henkel.com.

Bei technischen Fragen zur Nutzung des Henkel InvestorPortals steht Ihnen Montag bis
Freitag zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr (MESZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer
+49 (0) 89 30903-6321 zur Verfügung. Die Aktionärshotline können Sie per -Mail unter

investorportal@computershare.de

erreichen.

Unser Geschäftsbericht, die Einberufung zur Hauptversammlung und weitere Dokumente
stehen Ihnen zum Download zur Verfügung unter

https:/​/​www.henkel.de/​hv

Ergänzende Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 7 „Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat“
vorgeschlagenen Kandidaten

In Ergänzung zu den Angaben unter Tagesordnungspunkt 7 ist nachfolgend der Lebenslauf
von Herrn Poul Weihrauch als dem vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben:

Poul Weihrauch

Mitglied der Geschäftsleitung Mars, Inc., USA, und

Global President Mars Petcare, Brüssel, Belgien

Geboren am 19. Juni 1968 in Kolding, Dänemark

Berufliche Laufbahn

Seit 2014 Global President Mars Petcare, Brüssel, Belgien
Seit 2011 Mitglied der Geschäftsleitung, Mars, Inc. McLean, Virginia, USA
2011 – 2014 President Global Food, Drinks & Multisales, Brüssel, Belgien
2000 – 2011 Verschiedene Führungspositionen, Mars Inc., Großbritannien, Tschechische Republik,
Niederlande
1994 – 2000 Verschiedene Positionen in Marketing & Vertrieb, Nestlé, Dänemark, Belgien, Schweiz
1992 – 1994 Management Trainee, Logistik, Sales, Marketing, Dansk Tyggegummi Fabrik A/​S, Stimorol,
Dänemark

Ausbildung

1987 – 1992 Bachelor of Science and Master of Business Administration, Universität Aalborg, Kopenhagen,
Dänemark

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Keine

Ergänzende Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 8 „Ergänzungswahl zum Gesellschafterausschuss“
vorgeschlagenen Kandidaten

In Ergänzung zu den Angaben unter Tagesordnungspunkt 8 ist nachfolgend der Lebenslauf
von Herrn Dr. Kaspar von Braun als dem vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben:

Kaspar von Braun, Ph.D.

Astrophysiker, Pasadena, USA

Geboren am 12. Februar 1971 in Bonn

Berufliche Laufbahn

Seit 2014 Astronom, Lowell Observatory, Flagstaff, Arizona, USA
2013 – 2014 Astronom, Max-Planck-Institut für Astronomie, Heidelberg
2006 – 2012 Astronom, California Institute of Technology & NASA, Pasadena, California, USA
2002 – 2005 Astronom, Carnegie Institute for Science, Washington, D.C., USA

Ausbildung

1996 – 2002 Promotionsstudium Astronomie und Astrophysik, University of Michigan, Ann Arbor, Michigan,
USA, Ph. D.
1994 – 1996 Masterstudium der Astronomie, University of Michigan, Ann Arbor, Michigan, USA, Master
of Science
1991 – 1994 Studium der Physik, Ludwig-Maximilians-Universität München

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Keine

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