Matica Technologies AG
München
WKN: A0JELZ / ISIN: DE000A0JELZ5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Matica Technologies AG, die am Freitag dem 18. März 2022, um 10:00 Uhr (MEZ) in München im Konferenzraum des Novotel Hotels, Arnulfstraße 57, 80636 München,
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der/des Stimmrechtsvertreter(s)) stattfindet. Die Aktionäre, die sich
form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, oder ihre Bevollmächtigten können die Übertragung der Hauptversammlung am Tag
der Hauptversammlung, ab 10:00 Uhr (MEZ) im Internet unter
https://www.maticacorp.com/landingpage/agm2022/
in voller Länge in Ton und Bild verfolgen und ihre Rechte – wie unter Ziffer II im
Einzelnen beschrieben – auch im Wege der elektronischen Kommunikation und insbesondere
über das elektronische InvestorPortal ausüben, das auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.maticacorp.com/landingpage/agm2022/
zur Verfügung steht.
I. Tagesordnung
II. Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts
Abhaltung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats beschlossen, von den Erleichterungen, welche das Gesetz über Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in seiner
aktuell geltenden Fassung („COVID-19-Gesetz“) für die Abhaltung von Hauptversammlungen bis zum 31. August 2022 vorsieht, Gebrauch
zu machen, indem er die Einberufungsfrist gemäß §1 Abs. 2 und 3 COVID-19-Gesetz verkürzt
und die diesjährige ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des/der Stimmrechtsvertreter) als virtuelle
Hauptversammlung abhält.
Die Abhaltung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung erfolgt daher nach Maßgabe
der Vorgaben in § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz. Das bedeutet im Einzelnen:
Die Wahrnehmung der Aktionärsrechte setzt voraus, dass sich die Aktionäre rechtzeitig
anmelden und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes rechtzeitig erbringen.
Die angemeldeten Aktionäre können die Übertragung der Hauptversammlung am 18. März
2022 ab 10:00 Uhr (MEZ) im Internet unter
https://www.maticacorp.com/landingpage/agm2022/
verfolgen und ihre Rechte – wie nachfolgend beschrieben – auch im Wege der elektronischen
Kommunikation und insbesondere über das elektronische InvestorPortal ausüben, das
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.maticacorp.com/landingpage/agm2022/
zur Verfügung steht. Die für das elektronische InvestorPortal erforderlichen individuellen
Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach form- und fristgemäßer Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes mit der Anmeldebestätigung für die virtuelle Hauptversammlung
(„Anmeldebestätigung“).
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung (die „Teilnahme“) und zur Ausübung des Stimmrechts sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet
und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher
oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung, bezogen auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, erfolgen, das ist
Freitag, der 25. Februar 2022, 0:00 Uhr (MEZ)
(sog. Nachweisstichtag)
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
Freitag, den 11. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ),
unter folgender Adresse zugegangen sein:
Matica Technologies AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Gesellschaft und die Firma Computershare Deutschland GmbH & Co. KG als deren Vertreter
sind berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel,
kann der Aktionär von der Gesellschaft zurückgewiesen werden.
Nach Eingang der Anmeldung mit dem Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme und zur
Ausübung des Stimmrechts werden den Aktionären oder deren Bevollmächtigten Anmeldebestätigungen
für die virtuelle Hauptversammlung ausgestellt. Auf der Anmeldebestätigung befinden
sich die individuellen Zugangsdaten zum InvestorPortal. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung
über ihre Aktien. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre
Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern, sind daher
– bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – gleichwohl
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben demnach keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erwerben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind
auch nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum
für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise einen Intermediär (z.B.
ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausgeübt werden. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung müssen die Anmeldung des
Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs fristgerecht nach den
vorstehenden Bestimmungen erfolgen.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt
wird.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an
Kreditinstitute oder andere Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, können abweichende Regelungen gelten, die
bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht
in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein
und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Stimmabgabe durch Briefwahl
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, den Aktionären die Stimmabgabe im Wege
elektronischer Kommunikation nach § 118 Abs. 2 AktG („Briefwahl“) zu ermöglichen.
Aktionäre können daher ihre Stimmen in diesem Jahr auch im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Die Abgabe von Briefwahlstimmen ist auf elektronischem Weg über das InvestorPortal
möglich, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.maticacorp.com/landingpage/agm2022/
zur Verfügung steht. Briefwahlstimmen können dort bis zum Tag der Hauptversammlung,
und zwar bis unmittelbar vor Eintritt in die Abstimmung, abgegeben, widerrufen oder
geändert werden. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde,
so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die für das elektronische InvestorPortal
erforderlichen individuellen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach form- und fristgemäßer
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Anmeldebestätigung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen
und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
können sich der Briefwahl bedienen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Die Abgabe von Briefwahlstimmen und die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die Abstimmung über die
im Vorfeld der Hauptversammlung von der Gesellschaft bekannt gemachten Beschlussvorschläge
sowie eine etwaige Abstimmung über nach §§ 122, 126, 127 AktG bekannt gemachte Anträge
von Aktionären beschränkt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt
wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt
auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang
(Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung zuletzt
abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per InvestorPortal,
2. per E-Mail, und 3. in Papierform.
Elektronische Einlegung von Widersprüchen
Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, haben – in Abweichung von § 245 Nr.
1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung
– die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung
im Wege elektronischer Kommunikation einzulegen.
Die elektronische Einlegung eines Widerspruchs ist ab Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung
über das passwortgeschützte InvestorPortal unter
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möglich.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem Beschlussvorschlag der Verwaltung
betreffend einen bestimmten Tagesordnungspunkt sind gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
ausschließlich an die nachfolgende Adresse zu richten:
Matica Technologies AG
Am Kirchberg 23
73734 Esslingen
E-Mail: ir@maticacorp.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge der Aktionäre zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung,
die vorab übermittelt werden, müssen nicht mit einer Begründung versehen sein.
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge von Aktionären, die der Gesellschaft
bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (d.h. bis zum 3. März 2022,
24.00 Uhr (MEZ)) an die vorgenannte Adresse zugegangen sind, unverzüglich nach ihrem
Eingang im Internet unter der Adresse
https://www.maticacorp.com/landingpage/agm2022/
veröffentlichen. Dort werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich
gemacht.
Form- und fristgerecht nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 126, 127 AktG übermittelte
und von der Gesellschaft zugänglich gemachte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge
von Aktionären gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Aufgrund der Sonderregelungen des COVID-19-Gesetzes gilt für das Auskunftsrecht der
Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG in diesem Jahr Folgendes:
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens
einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.
Aktionäre, die sich rechtzeitig anmelden und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes rechtzeitig
erbringen, haben daher das Recht, bis spätestens 16. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ), Fragen elektronisch über das passwortgeschützte InvestorPortal unter
https://www.maticacorp.com/landingpage/agm2022/
einzureichen.
Später oder auf anderem Wege eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Während
der virtuellen Hauptversammlung können ebenfalls keine Fragen mehr gestellt werden.
Darüber hinaus steht den Aktionären kein Recht zu, in der virtuellen Hauptversammlung
vom Vorstand gemäß § 131 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mündlich Auskunft zu verlangen.
Die Beantwortung der Fragen wird in der Hauptversammlung erfolgen. Dem Vorstand bleibt
es überlassen, inhaltlich gleiche oder ähnliche Fragen zusammen zu fassen und einheitlich
zu beantworten, wenn ihm das sinnvoll erscheint. Der Vorstand muss die eingereichten
Fragen grundsätzlich – vorbehaltlich eines Auskunftsverweigerungsrechts (entsprechend
§ 131 Abs. 3 AktG) – beantworten. Fragen, die nicht in deutscher Sprache gestellt
werden, werden nicht beantwortet. Die Beantwortung von Fragen in der virtuellen Hauptversammlung
erfolgt bei natürlichen Personen aus datenschutzrechtlichen Gründen ohne Nennung des
Namens des Fragenstellers, außer es wird von diesem ausdrücklich gewünscht.
Informationen zum Datenschutz der Aktionäre
Bitte beachten Sie unsere ausführliche Information zum Thema Datenschutz unter:
https://www.maticacorp.com/landingpage/agm2022/
Sämtliche Zeitangaben sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen
Zeit (MEZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC)
dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde.
München, im Februar 2022
Matica Technologies AG
Der Vorstand
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