Stern Immobilien AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Stern Immobilien AG

Grünwald

ISIN DE000A13SSX4

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre (ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine
geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen
und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen)
unserer Gesellschaft zu der als

virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und deren Bevollmächtigten

am 07. April 2022 um 10.00 Uhr (MESZ)

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung nach den Regelungen des §
1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie („GesRuaCOVBekG“) ohne physische Präsenz der Aktionäre durchgeführt.
Ort der virtuellen Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Nördliche Münchner
Str. 31, 82031 Grünwald.

Die Gesellschaft wird zu diesem Zweck nach Ablauf der Anmeldefrist den Aktionären,
die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben, Zugangsdaten für die Übertragung der
Hauptversammlung mitteilen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt dabei durch Bevollmächtigung
der durch die Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder im Wege der Briefwahl.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019
in Höhe von EUR 9.132.602,60 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

5.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

6.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020
in Höhe von EUR 21.758.820,57

a.

einen Teilbetrag in Höhe von EUR 7.025.492 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR
4,00 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und

b.

den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von EUR 14.733.328,57 auf neue Rechnung vorzutragen.

7.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2020 Entlastung zu erteilen.

8.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

9.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DELTA Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Mannheim, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021
zu wählen.

Unterlagen

Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Nördliche Münchner Str. 31, 82031 Grünwald, sowie
während der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Weiter sind diese
im Internet unter

https:/​/​www.stern-immobilien.com/​investor-relations/​disclaimer/​hauptversammlung

abrufbar.

Auf Verlangen erteilt die Gesellschaft den Aktionären unverzüglich kostenfrei Abschriften
der Unterlagen:

 

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020

Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 2019

Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 2020

Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020

Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Nicht börsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von
Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung
sowie oben genannter Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig,
um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Übertragung im Internet

Die Hauptversammlung wird mittels des Videokonferenztools „Zoom“ im Internet übertragen.
Der hierzu nötige Link wird spätestens am Tag vor der Hauptversammlung unter

https:/​/​www.stern-immobilien.com/​investor-relations/​disclaimer/​hauptversammlung

bekannt gemacht. Zum Abruf der Übertragung sind nur die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre berechtigt. Die Gesellschaft wird den angemeldeten Aktionären nach ordnungsgemäßer
Anmeldung die Zugangsdaten zur Einwahl zusenden.

In technischer Hinsicht ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung eine dem üblichen
Standard entsprechende Internetverbindung, die Nutzung der gängigen Internetbrowser
(z.B. Chrome oder Firefox) sowie der zu deren Nutzung notwendigen Hardware erforderlich,
aber auch ausreichend. Es kann ggf. erforderlich sein, die Zoom Anwendung oder die
Zoom App (https:/​/​zoom.us) zuvor zu installieren sowie deren Funktionsfähigkeit zu
überprüfen. Die Sprache der Darstellung der vorstehend genannten Internet-Adresse
von Zoom („URL“) lässt sich u.a. auf Deutsch umstellen

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Anmeldung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach § 16 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet
haben und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126 b BGB) und muss in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft an nachfolgende Adresse, mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung (Anmeldefrist), also spätestens bis zum Ablauf des 31. März
2022, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen:

Stern Immobilien AG

c/​o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de

Verfahren zur Stimmabgabe

Aktionäre können ihre Stimme per Briefwahl abgeben oder die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die postalische Stimmabgabe per Briefwahl sowie
postalische Änderungen hinsichtlich bereits abgegebener Briefwahlstimmen können bis
spätestens 24 Stunden vor Beginn der Hauptversammlung, also bis spätestens 06.04.2021,
10:00 Uhr (MEZ), („Briefwahlfrist 1“) postalisch an die nachfolgend genannte Anschrift
erfolgen. Darüber hinaus können die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich
bereits abgegebener Briefwahlstimmen bis spätestens zum Schluss der Abstimmung am
Tag der Hauptversammlung („Briefwahlfrist 2“) per E-Mail unter Verwendung des den
Anmeldeunterlagen beigefügten Antwortformulars an folgende E-Mail-Adresse

anmeldestelle@computershare.de

erfolgen. Der Schluss der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt
nach Beendigung der Fragenbeantwortung durch den Vorstand festgelegt und in der Bild-
und Tonübertragung angekündigt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe
ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird das Antwortformular
zur Stimmabgabe darüber hinaus im Internet unter

https:/​/​www.stern-immobilien.com/​investor-relations/​disclaimer/​hauptversammlung

ab der Einberufung bis zum Ablauf der Briefwahlfrist zum Download zur Verfügung halten.

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, oder gemäß § 67c
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel
9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/​1212)) durch Briefwahl oder durch
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden, werden diese
unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. gemäß
§ 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und
Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212), 2. per E-Mail, und
3. per Brief.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung
eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen zu Tagesordnungspunkt 2 und 6 (Verwendung des
Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags
infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Ergänzend können Aktionäre ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, wie bspw. eine
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer
Wahl, ausüben lassen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können
zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft unter

https:/​/​www.stern-immobilien.com/​investor-relations/​disclaimer/​hauptversammlung

zum Download zur Verfügung stellt. Für den Nachweis der Bevollmächtigung per Post
oder per E-Mail stehen die nachfolgenden Kommunikationswege zur Verfügung:

Stern Immobilien AG

c/​o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de

Anfragen und Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung

Fragerecht der Aktionäre

Aktionäre haben das Recht, Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

Angemeldete Aktionäre können Fragen, unter Angabe des vollständigen Namens, der Eintrittskartennummer
(alternativ: Aktionärsnummer) und der Anzahl der Aktien, wie auf der Eintrittskarte
aufgedruckt, bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens
05. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation unter der Adresse

info@stern-immobilien.com

einreichen.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht
ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über die E-Mail
Adresse

info@stern-immobilien.com

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll der Versammlungsleitung
erklären.

Anträge und Wahlvorschläge

Anträge (einschließlich Gegenanträge) bzw. Wahlvorschläge im Sinne der §§ 126, 127
AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

Stern Immobilien AG

Nördliche Münchner Str. 31
82031 Grünwald
Telefon: +49 – (0)89 – 96991812
E-Mail: info@stern-immobilien.com

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene,
ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter

www.stern-immobilien.com

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse veröffentlicht. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von
Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten
als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist.

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich für Daten bis einschließlich
zum 26. März 2022 auf die mitteleuropäische Zeit (MEZ) und für Daten ab einschließlich
dem 27. März 2022 auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit
Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde
bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter

Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die Stern Immobilien AG als Verantwortlicher
im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene
Daten (Name, Vorname, Anrede und Titel, Kontaktdaten, Daten über die Aktien sowie
Verwaltungsdaten) der Aktionäre, gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen
Vertreter von Aktionären und von Gästen. Die personenbezogenen Daten werden dabei
vom Aktionär bzw. von dessen Vertreter zur Verfügung gestellt oder die Stern Immobilien
AG erhält sie vom depotführenden Institut des Aktionärs (in der Regel weitergeleitet
über die Clearstream Banking AG). Zweck der Verarbeitung der Daten ist es, den Aktionären
die Ausübung der ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehenden Rechte
zu ermöglichen und die mit der Hauptversammlung verbundenen gesetzlichen Vorgaben
zu erfüllen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe
c) DSGVO. Daneben werden die personenbezogenen Daten zum Zweck der statistischen Erhebungen
für die Organisation der Hauptversammlung verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist insoweit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f) DSGVO.

Die Stern Immobilien AG beauftragt zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der
Hauptversammlung Dienstleister mit Sitz in der EU, die von der Stern Immobilien AG
nur solche personenbezogenen Daten erhalten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erhalten, soweit diese vom Aktionär bzw. von dessen Vertreter bevollmächtigt werden,
nur solche personenbezogenen Daten, die für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung
erforderlich sind.

Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG und im Fall von
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG werden diese wie
in der Einladung beschrieben zugänglich gemacht. Personenbezogene Daten der an der
Hauptversammlung teilnehmenden bzw. der vertretenen Aktionäre (außer im Fall der Ausübung
des Stimmrechts im Namen dessen, den es angeht) sowie gegebenenfalls der Aktionärsvertreter
sind nach Maßgabe von § 129 AktG in ein Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen, das Aktionären
bzw. deren Vertretern nach Maßgabe von § 129 Abs. 4 AktG zugänglich zu machen ist.

Die Stern Immobilien AG speichert die personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies
für den vorgenannten Zweck erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten werden von
der Stern Immobilien AG drei Jahre nach dem Tag der Hauptversammlung gelöscht oder
anonymisiert, soweit nicht eine längere Speicherdauer aufgrund gesetzlicher Vorgaben,
namentlich aufgrund des Aktiengesetzes, des Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung,
oder wegen eines berechtigten Interesses der Gesellschaft, namentlich im Fall von
gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten anlässlich der Hauptversammlung,
geboten ist.

Soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, können die betroffenen
Aktionäre und die betroffenen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von
Aktionären von der Stern Immobilien AG Auskunft über ihre personenbezogenen Daten
gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO,
Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO und Übertragung bestimmter personenbezogener
Daten an sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit)
gemäß Art. 20 DSGVO verlangen. Diese Rechte können gegenüber der Stern Immobilien
AG unentgeltlich über eine der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten geltend gemacht
werden. Zudem steht den betroffenen Aktionären und den betroffenen gesetzlichen oder
rechtsgeschäftlichen Vertretern von Aktionären gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht
bei einer Aufsichtsbehörde zu.

Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher im Sinn von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
lauten: Stern Immobilien AG, Nördliche Münchner Straße 31, 82031 Grünwald. Die Kontaktdaten
des Datenschutzbeauftragten der Stern Immobilien AG lauten:

Chris Möser
Nördliche Münchner Straße 31
82031 Grünwald
E-Mail:info@stern-immobilien.com

 

Grünwald, im Februar 2022

Stern Immobilien AG

Der Vorstand

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