Schaeffler AG
Herzogenaurach
ISIN (Stammaktien): DE000SHA0019 (WKN SHA001)
ISIN (Vorzugsaktien): DE000SHA0159 (WKN SHA015)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der Schaeffler AG am 21. April 2022
Überblick über die Tagesordnung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, den 21. April 2022, 10:00 Uhr (MESZ)
unter
www.schaeffler.com/hv
virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten („virtuelle Hauptversammlung“) ein. Der Veranstaltungsort im Sinne des Aktiengesetzes ist das Schaeffler Konferenzzentrum,
Industriestraße 1-3, 91074 Herzogenaurach.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten.
Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl I Nr. 14 2020, S. 569; das „COVID-19-Abmilderungsgesetz“), dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe
2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September
2021 (BGBl I Nr. 63 2021, S. 4147) bis zum 31. August 2022 verlängert wurde.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung
ist ausgeschlossen
Mitglieder des Vorstands, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und der die Niederschrift
der Hauptversammlung durchführende Notar werden am Aufenthaltsort des Versammlungsleiters
zugegen sein. Nach Art. 2 § 1 Absatz 1 COVID-19-Abmilderungsgesetz in Verbindung mit
§ 118 Absatz 3 Satz 2 Aktiengesetz hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats beschlossen, dass die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats
im Wege der Bild- und Tonübertragung stattfindet.
I. Tagesordnung
II. Berichte und weitere Informationen
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
(Zu Punkt 6 der Tagesordnung)
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
der Schaeffler AG gemäß § 87a AktG
INHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Präambel
Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG hat das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
der Schaeffler AG mit Blick auf die Bedeutung des Themas „Nachhaltigkeit“ für die
Schaeffler Gruppe überprüft und beschlossen, Nachhaltigkeitsziele künftig noch stärker,
sowohl in der kurzfristigen als auch in der langfristigen Vergütung zu reflektieren.
Die Änderungen sollen dabei explizit im Vergütungssystem dargestellt und nicht auf
die im von der Hauptversammlung am 23. April 2021 gebilligten Vergütungssystem enthaltenen
Öffnungsklauseln gestützt werden. Damit betont die Schaeffler Gruppe die Relevanz,
die dem Thema „Nachhaltigkeit“ beigemessen wird.
Das Vergütungssystem stellt zunächst die Grundsätze des Vorstandsvergütungssystems
und das Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
dar. Im Weiteren werden die einzelnen Vergütungsbestandteile beschrieben und die Maximalvergütung
der Vorstandsmitglieder festgelegt. Ferner werden die Möglichkeiten der Reduzierung
und Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile (Malus und Clawback), die Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung sowie die Regelungen zur Laufzeit
und Beendigung von Vorstandsdienstverträgen erläutert.
Das Vergütungssystem gilt rückwirkend ab 1. Januar 2022 für bereits bestellte Vorstandsmitglieder
sowie für alle Vorstandsmitglieder, deren Dienstverträge neu abgeschlossen oder verlängert
werden.
Vergütungsbericht
(Zu Punkt 7 der Tagesordnung)
Vergütungsbericht 2021
Inhalt
Dieser Vergütungsbericht gibt detaillierte Auskunft über die im Geschäftsjahr 2021
den aktiven und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Schaeffler
AG gewährte und geschuldete Vergütung und die zugesagten Zuwendungen. Ferner stellt
er die Grundzüge der aktuellen Vergütungssysteme des Vorstands und des Aufsichtsrats
dar.
Der Vergütungsbericht entspricht den Vorgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) und berücksichtigt
die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vom 16. Dezember
2019. Dieser Vergütungsbericht wird der Hauptversammlung am 21. April 2022 zur Billigung
vorgelegt.
Detaillierte Beschreibungen der Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands
sowie des Aufsichtsrats der Schaeffler AG sind auf der Website zu finden.
1. Vergütung der Mitglieder des Vorstands
1.1 Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021
Finanzielle Performance
Die Schaeffler Gruppe hat trotz anspruchsvoller Marktbedingungen im zweiten Halbjahr
das Geschäftsjahr 2021 insgesamt gut abgeschlossen. Mit einem deutlichen währungsbereinigten
Umsatzwachstum um 9,7 % wurde das Vorjahr deutlich übertroffen. Dabei erzielte die
Sparte Automotive Technologies ein deutliches währungsbereinigtes Umsatzwachstum um
7,4 %, was auf ein starkes erstes Halbjahr 2021 zurückzuführen war. Im zweiten Halbjahr
führten die zunehmenden Engpässe in den globalen Lieferketten, insbesondere bei Halbleitern,
zu einem erheblichen Rückgang der Kundenabrufe und einem deutlichen marktbedingten
Rückgang des Umsatzvolumens. Insgesamt entwickelte sich die Sparte Automotive erneut
deutlich besser als die weltweite Fahrzeugproduktion, die 2021 um 3,4 % angestiegen
ist.
Entgegen dem Trend in der Sparte Automotive Technologies entwickelten sich die Sparten
Automotive Aftermarket und Industrial auch im zweiten Halbjahr positiv, sodass die
beiden Sparten im Gesamtjahr starke zweistellige währungsbereinigte Wachstumsraten
von 13,0 % bzw. 13,6 % erzielten.
Im Zuge der Erholung der Geschäftstätigkeit hat sich das Ergebnis im Berichtsjahr
deutlich verbessert. Mit einer starken EBIT-Marge vor Sondereffekten in Höhe von 9,1
% wurde das Vorjahr deutlich übertroffen. Volumenrückgängen der Sparte Automotive
Technologies sowie steigenden Materialkosten infolge der weltweiten Knappheit von
Rohstoffen im zweiten Halbjahr 2021 konnte mit der guten Ergebnisentwicklung der Sparte
Industrial teilweise entgegengewirkt werden. Der Rückgang der EBIT-Marge vor Sondereffekten
in der Sparte Automotive Aftermarket gegenüber dem Vorjahr war maßgeblich auf gestiegene
Produktkosten zurückzuführen.
Der Free Cash Flow vor Ein- und Auszahlungen für M&A-Aktivitäten lag mit EUR 523 Mio.
trotz Auszahlungen für Restrukturierungen auf Vorjahresniveau.
Änderungen im Vorstand
Mit Wirkung zum 1. August 2021 hat Herr Dr. Klaus Patzak sein Mandat im Vorstand der
Schaeffler AG, Ressort Finanzen & IT, in gegenseitigem Einvernehmen niedergelegt.
Der Aufsichtsrat hat der Niederlegung des Vorstandsmandats durch Herrn Dr. Klaus Patzak
mit Wirkung vom 1. August 2021 auf einer am 30. Juli 2021 einberufenen außerordentlichen
Sitzung des Gremiums zugestimmt.
In der Sitzung zum 27. August 2021 hat der Aufsichtsrat der Schaeffler AG Herrn Claus
Bauer mit Wirkung zum 1. September 2021 zum Vorstand der Schaeffler AG mit Zuständigkeit
für Finanzen & IT bestellt. Die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre.
Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG hat in einer außerordentlichen Sitzung am 21. April
2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 die Berufung von Herrn Jens Schüler zum neuen
CEO der Sparte Automotive Aftermarket und zum Mitglied des Vorstands der Schaeffler
AG beschlossen. Herr Schüler folgt auf Herrn Michael Söding, der zum 31. Dezember
2021 sein Amt in gegenseitigem Einvernehmen niederlegt und in den Ruhestand geht.
Anpassungen im Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG hat im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung des
Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Schaeffler AG in der Sitzung vom
26. Februar 2021 beschlossen, das von der Hauptversammlung am 8. Mai 2020 gebilligte
Vergütungssystem punktuell anzupassen.
Dabei wurde eine Klausel ergänzt, die eine Gewährung zusätzlicher Leistungen aus Anlass
des Amtsantritts an neu eintretende Vorstandsmitglieder („Sign-on Bonus“) zulässt.
Durch eine solche Zahlung oder sonstige Leistung können finanzielle Nachteile ausgeglichen
werden, die ein Vorstandsmitglied durch den Wechsel zur Schaeffler AG bei einem früheren
Dienst-/Arbeitgeber – insbesondere aufgrund verfallender variabler Vergütung – erfährt.
Diese Ergänzung soll dazu beitragen, dass auch in Zukunft geeignete und qualifizierte
Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Vorstandsmitglieds der Schaeffler AG
gewonnen werden können.
Alle anderen Aspekte des Vergütungssystems 2021 sind gegenüber dem Vorjahr unverändert
geblieben.
1.2 Grundsätze der Vergütung
Der Aufsichtsrat als Gesamtgremium legt das System und die Höhe der individuellen
Vorstandsvergütung einschließlich der Maximalvergütung fest. Der Präsidialausschuss
bereitet die Entscheidungen des Aufsichtsrats über das System sowie über die Vergütung
der einzelnen Vorstandsmitglieder vor.
Das aktuelle Vergütungssystem wurde mit Unterstützung unabhängiger, externer Berater
entwickelt. Die Gesamtvergütung des Vorstandsgremiums ist leistungs- und erfolgsorientiert
und unterstützt gleichzeitig die operativen und strategischen Zielsetzungen der Schaeffler
Gruppe in einem dynamischen und internationalen Umfeld. Die Vergütung wurde dabei
anhand der folgenden Grundsätze festgelegt:
Koppelung von Leistung und Vergütung:
Die variablen leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile sollen die festen Vergütungsbestandteile
in Bezug auf die Ziel-Gesamtvergütung übersteigen, um eine leistungsgerechte Vergütung
zu gewährleisten.
Wertschaffung und Free Cash Flow:
Die Vergütung soll die Erreichung der übergeordneten Ziele der Schaeffler AG, nachhaltig
Wert zu schaffen und Free Cash Flow zu generieren, fördern. Die damit verbundenen
strategischen und operativen Leistungsindikatoren sollen als Leistungskriterien in
der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder verankert werden.
Fokus der variablen Vergütung auf eine langfristige und nachhaltige Unternehmenswertentwicklung:
Die variable Vergütung soll mehrheitlich langfristig ausgestaltet und an die Unternehmenswertentwicklung
gekoppelt sein. Um der wachsenden Bedeutung von Nachhaltigkeit als Teil der Unternehmensstrategie
gerecht zu werden, sollen Nachhaltigkeitsziele in der variablen Vergütung adressiert
werden.
Stärkung der Kapitalmarktorientierung und des Interesseneinklangs mit den Aktionären:
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Vorzugsaktien der Schaeffler AG in einer zuvor
festgelegten Höhe zu erwerben und bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses mit der
Schaeffler AG zu halten (Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung).
Das aktuelle Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands wurde von der Hauptversammlung
am 23. April 2021 gebilligt und gilt rückwirkend ab 1. Januar 2021.
Vorstandsvergütung 2021 und geplante Änderungen 2022 im Überblick
Die Vergütung aller Vorstandsmitglieder setzt sich aus einer Festvergütung sowie aus
kurz- und langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die variable Vergütung
ist mehrheitlich langfristig ausgestaltet. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des
Vorstands Pensionszusagen und marktübliche Sach- und Nebenleistungen.
Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 eine
Weiterentwicklung der Regelungen der Vergütung der Mitglieder des Vorstands beschlossen.
Um der wachsenden Bedeutung von Nachhaltigkeit als Teil der Unternehmensstrategie
gerecht zu werden, hat der Aufsichtsrat beschlossen, Nachhaltigkeitsziele sowohl im
Short-Term Bonus (STB) als auch im Long-Term Bonus (LTB) zu verankern. Im STB werden
jährlich max. zwei ESG-Ziele definiert; von deren Erreichung hängen 20 % des STB ab.
Die Umsetzung des „Path to Climate Neutrality“ wird ab der Plantranche 2022–2025 im
LTB mit einer Gewichtung von 25 % verankert.
Vergütungssystem im Überblick
1) Einzelvertragliche Vereinbarung für Herrn Dr. Spindler: EUR 750 Tsd.
2) Einzelvertragliche Vereinbarung für Herrn Dr. Spindler: EUR 800 Tsd.
Vergütungsstruktur
Die Grafik stellt eine generelle Struktur der Ziel-Gesamtvergütung dar. Anteile der
unterschiedlichen Bestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung können je nach Vorstandsmitglied
um wenige Prozentpunkte variieren. Dies ist auf die individuellen Höhen der Nebenleistungen
zurückzuführen.
Struktur der Ziel-Gesamtvergütung
Die relativen Anteile der Zielvergütungselemente für alle Mitglieder des Vorstands
bewegten sich im Geschäftsjahr 2021 innerhalb der definierten Spannweiten. Die relativen
Anteile der Vergütungsbestandteile an der gewährten und geschuldeten Vergütung können
aufgrund der tatsächlichen Zielerreichung der variablen Vergütung (sowie der Erfassung
der „Einmaligen Glättungskomponente 2020“) im Geschäftsjahr davon abweichen.
Angemessenheit der Vergütung
Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass das aktuelle Vergütungssystem sowie die Höhe
der Vergütung auf ihre Angemessenheit regelmäßig überprüft werden.
Zur Sicherung einer angemessenen Gesamtvergütung wird die Üblichkeit der Vergütungshöhe
unter Berücksichtigung des horizontalen Vergleichsumfeldes (Branchen-, Größen- und
Landesüblichkeit) sowie des vertikalen Vergütungsgefüges innerhalb des Unternehmens
(Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Belegschaft) berücksichtigt.
Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG hat die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(EY) beauftragt, die Angemessenheit der Vorstandsvergütung zu prüfen. EY kam in einem
Gutachten aus dem Jahr 2020 zu dem Ergebnis, dass die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
hinsichtlich Höhe, Struktur und Ausgestaltung der Vergütungsinstrumente im Branchen-,
Größen- und Landesvergleich üblich und angemessen ist.
Für den Horizontalvergleich wurden die jeweilige Höhe und Struktur der Ziel-Gesamtvergütung
sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile des Vorsitzenden des Vorstands sowie der
ordentlichen Vorstandsmitglieder den Vergütungsmarktdaten von vergleichbaren Unternehmen
gegenübergestellt. Für den im Jahre 2020 durchgeführten Vergleich wurden sowohl für
den Vorsitzenden des Vorstands als auch die ordentlichen Vorstandsmitglieder die Unternehmen
des MDAX zum 31. Dezember 2019 sowie eine individuell definierte Vergleichsgruppe
für die Beurteilung der Angemessenheit herangezogen. Die individuelle Vergleichsgruppe
umfasste folgende börsennotierte internationale Unternehmen: Continental AG, Copart
Inc., Deutz AG, ElringKlinger AG, Gestamp Automoción S.A., Goodyear Tire & Rubber
Co., KAP AG, Leoni AG, Michelin AG & Co. KGaA, Plastic Omnium S.A., Rheinmetall AG,
SGL Carbon SE, TI Fluid Systems plc. und The Timken Company.
Für den Vertikalvergleich wurde die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der
Schaeffler Gruppe weltweit (Gesamtbelegschaft) herangezogen, was die Internationalität
des Unternehmens abbildet. Das Verhältnis der Vergütungshöhe der Vorstandsmitglieder
zur durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung wurde mit den entsprechenden Verhältnissen
in MDAX-Unternehmen verglichen.
Maximalvergütung
Entsprechend den neuen gesetzlichen Anforderungen des § 87a AktG legt der Aufsichtsrat
einen Gesamtbetrag für die maximale jährliche Vergütungshöhe je Vorstandsmitglied
(Maximalvergütung) fest. Die Maximalvergütung für das jeweilige Geschäftsjahr errechnet
sich aus den maximalen Beträgen der einzelnen Vergütungsbestandteile (Jahresgrundvergütung,
STB, LTB) sowie aus Versorgungsbeiträgen und sonstigen Nebenleistungen. Durch die
Maximalvergütung eines Vorstandsmitglieds ist die für ein Geschäftsjahr zu gewährende
Gesamtvergütung begrenzt, unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu
einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird.
Die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 beträgt für den Vorstandsvorsitzenden
EUR 7.390 Tsd. und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 3.745 Tsd.
Für Herrn Dr. Spindler gelten abweichende Regelungen aufgrund bestehender vertraglicher
Zusagen: Für das Geschäftsjahr 2021 beträgt die Maximalvergütung EUR 4.420 Tsd.
Die oben genannten Vergütungsobergrenzen beziehen sich auf die tatsächlich aufgewendeten
Beträge des Short-Term Bonus sowie des Long-Term Bonus, unabhängig davon, ob sie in
diesem Jahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden. Der finale Betrag
der Aufwendungen (Auszahlungsbetrag) der Tranche 2021–2024 des Long-Term Bonus wird
erst zum Jahresende 2024 ermittelt. Über die Einhaltung der Maximalvergütung 2021
wird im Vergütungsbericht 2024 abschließend berichtet.
Malus und Clawback
Unter Berücksichtigung der Anforderungen des DCGK wurde eine Rückforderungsklausel
(Malus- und Clawback-Regelung) für die variable Vergütung eingeführt. Insbesondere
im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten bei der Leitung
der Gesellschaft kann der Aufsichtsrat über eine Reduzierung, Streichung oder Rückforderung
der variablen Vergütung entscheiden. Bereits gezahlte variable Bestandteile können
bei nachträglichem Bekanntwerden oder nachträglicher Aufdeckung eines Verstoßes innerhalb
von fünf Jahren nach Auszahlung zurückgefordert werden. Malus-Tatbestände, die einer
Auszahlung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 entgegenstehen, sind
dem Aufsichtsrat nicht bekannt, weshalb kein Gebrauch von den Regelungen gemacht wurde.
1.3 Vergütung für das Geschäftsjahr 2021
Festvergütung
Jedes ordentliche Vorstandsmitglied erhielt eine der Höhe nach identische Festvergütung
(EUR 600 Tsd.), der Vorstandsvorsitzende erhielt den doppelten Betrag (EUR 1.200 Tsd.).
Die Festvergütung wurde in zwölf gleichen Monatsraten ausbezahlt. Die Übernahme von
Mandaten bei Konzerngesellschaften wurde nicht gesondert vergütet.
Sach- und Nebenleistungen
Die im Geschäftsjahr 2021 gewährten Sach- und Nebenleistungen beinhalten neben der
Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden kann, und üblichen
Versicherungsleistungen auch eine Vermögenshaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung).
Diese D&O-Versicherung beinhaltet eine Selbstbehaltsklausel, die in ihrer Ausgestaltung
§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG entspricht. Geldwerte Vorteile aus den gewährten Sach- und
Nebenleistungen sind von jedem Vorstandsmitglied individuell zu versteuern. Im Geschäftsjahr
2021 wurden den Vorstandsmitgliedern keinerlei Kredite gewährt.
Kurzfristige variable Vergütung – Short-Term Bonus
Der Short-Term Bonus ist an die maßgeblichen Kennzahlen für die Wertschaffung der
Schaeffler Gruppe, Free Cash Flow der Schaeffler Gruppe (FCF Gruppe) und Schaeffler
Value Added der Schaeffler Gruppe (SVA Gruppe), gekoppelt. Damit trägt die Vergütung
wesentlich dazu bei, die Strategie erfolgreich umzusetzen, Investitionen in Wachstumsfeldern
zu schaffen und gleichzeitig weiterhin den Fokus auf Profitabilität und Cash-Generierung
zu behalten. Die Erfolgskennzahlen spiegeln das profitable Wachstum sowie die Kapitalallokation
und -effizienz der wertorientierten Unternehmenssteuerung wider und unterstützen somit
das nachhaltige Wachstum der Schaeffler Gruppe.
Der zur Auszahlung gelangende Short-Term Bonus wird für den Vorstandsvorsitzenden
sowie für die Funktionsvorstände gemäß dem Zielerreichungsgrad der gleich gewichteten
Erfolgsziele FCF Gruppe und SVA Gruppe bestimmt.
Für Spartenvorstände wird der Zielerreichungsgrad anhand der gleich gewichteten Erfolgsziele
FCF Gruppe, SVA Gruppe, dem Schaeffler Value Added der Sparte (SVA Sparte) sowie dem
Divisional Cash Flow der Sparte (DCF Sparte) bestimmt.
Grundlage für die Ermittlung des FCF Gruppe ist die Summe des (1) Cash Flow aus laufender
Geschäftstätigkeit und des (2) Cash Flow aus Investitionstätigkeit sowie der (3) Tilgungszahlungen
aus Leasingverbindlichkeiten (4) bereinigt um Ein- und Auszahlungen für M&A-Aktivitäten.
Der SVA Gruppe ergibt sich grundsätzlich aus dem EBIT vor Sondereffekten der relevanten
Periode der Schaeffler Gruppe nach Abzug von Kapitalkosten der relevanten Periode.
Die Kapitalkosten ergeben sich aus der Verzinsung des durchschnittlich gebundenen
Kapitals der Schaeffler Gruppe („Capital Employed“) mit dem durch den Aufsichtsrat
festgelegten Kapitalkostensatz (10 % für das Geschäftsjahr 2021). Der SVA Sparte ermittelt
sich analog dem SVA Gruppe auf Grundlage der gemäß IFRS 8 segmentierten Größen. Das
Erfolgskriterium DCF Sparte ergibt sich aus dem Schaeffler-internen divisionalen Standard-Management-Reporting
für die Sparten des jeweiligen Geschäftsjahres und folgt in den Grundzügen der betriebswirtschaftlichen
Logik des FCF Gruppe (exkl. Steuer- und Zinszahlungen).
Ergänzend zu den FCF-, SVA- und DCF-Erfolgszielen hat der Aufsichtsrat die im Vergütungssystem
vorgesehene Möglichkeit ergriffen, ein strategisches Ziel für das Geschäftsjahr 2021
zu definieren. Im Zuge dessen wurde ein Nachhaltigkeitsziel als weiteres Leistungskriterium
festgelegt.
Dieses Nachhaltigkeitsziel wird als Multiplikator mit einem Faktor von 0,9 bis 1,1
auf die Zielerreichung der jeweiligen Erfolgskriterien eines jeden Vorstandsmitglieds
angewandt. Die maximale Auszahlung in Höhe von 150 % des individuellen Zielbonus kann
jedoch nicht überschritten werden.
Ausgestaltung des Short-Term Bonus (STB)
Feststellung der Zielerreichung für den STB 2021
Die Zielwerte (100 %) für die jeweiligen Erfolgsziele wurden aus der internen Planung
abgeleitet. In der nachfolgenden Tabelle sind die finanziellen Erfolgsziele für das
Geschäftsjahr 2021 sowie deren Zielerreichungsgrade abgebildet:
Feststellung der Zielerreichung für den STB 2021 – Schaeffler Gruppe
Die den Erfolgszielen zugrunde liegenden Finanzkennzahlen wurden um bestimmte Effekte
bereinigt, um die Vergleichbarkeit dieser Finanzkennzahlen mit der operativen Leistung
zu ermöglichen. Hierzu zählen unter anderem Effekte aus Akquisitionen und Desinvestitionen
sowie Effekte bestimmter Restrukturierungsprogramme.
Analog wurden die Zielstaffeln für den DCF Sparte und den SVA Sparte für das Geschäftsjahr
2021 festgesetzt. Die nachfolgenden Tabellen zeigen die für das Geschäftsjahr 2021
relevanten Zielstaffeln sowie die daraus resultierende Zielerreichung für die drei
Sparten:
Feststellung der Zielerreichung für den STB 2021 – Sparten
Um die Nachhaltigkeitsstrategie und die damit verbundenen unternehmerischen Maßnahmen
weiterhin in der Vergütung zu verankern, hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr
2021 erneut ein Nachhaltigkeitsziel festgelegt.
Das Nachhaltigkeitsziel setzt sich aus den folgenden gleich gewichteten Teilzielen
zusammen, die entweder erreicht oder verfehlt werden können:
Für das Teilziel „Verbesserung Energieeffizienz“ soll der Vorstand – analog zum Vorjahr
– Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen, die, in Summe mit den im Vorjahr implementierten
Maßnahmen, zu einer kumulierten jährlichen Steigerung der Energieeffizienz um mindestens
45 GWh1 führen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einer Energieeffizienzsteigerung von Gebäuden
und Anlagen sowie Maschinen und Ausrüstung. Die Prüfung der Energieeffizienzmaßnahmen
und deren Umsetzung erfolgte durch einen externen und unabhängigen Prüfer. Für das
zweite Teilziel „Verbesserung Arbeitssicherheit“ wurde vom Aufsichtsrat festgelegt,
die Arbeitsunfallrate in der Schaeffler Gruppe im Geschäftsjahr 2021 auf eine LTIR
(Lost Time Injury Rate) von mindestens 4,1 zu reduzieren. Der Fokus in der Umsetzung
lag auf der kontinuierlichen Erhöhung des Sicherheitsbewusstseins über alle Hierarchieebenen
hinweg und der gezielten Durchführung von Arbeitssicherheitsworkshops in Werken mit
hohen Unfallzahlen. Als Arbeitsunfälle zählen Unfälle von Mitarbeitenden, Aushilfen,
Auszubildenden und Trainees (Gesamtbelegschaft ohne Leiharbeiter) mit mindestens einem
Ausfalltag, zu denen es bei Ausübung der Arbeit an einem der Werkstandorte oder auf
Dienstreisen gekommen ist. Weitere Details sind im Nachhaltigkeitsbericht zu finden.
Für die Steigerung der Energieeffizienz wurden 104 Maßnahmen weltweit mit einem Gesamtbeitrag
von 19,39 GWh implementiert. In Summe mit den bereits im Jahr 2020 umgesetzten Maßnahmen
mit einem Beitrag von 27,42 GWh wurde so ein Gesamtbeitrag von 46,82 GWh erzielt und
damit das gesetzte Ziel von 45 GWh erreicht. Neben der weiteren Umrüstung auf intelligente
Beleuchtungskonzepte auf LED-Basis wurden Maßnahmen z. B. in den Bereichen Optimierung
von Produktionsanlagen und zentralen Versorgungsanlagen sowie Heizungs-, Kühl- und
Druckluftsysteme umgesetzt.
Mit Blick auf die Verbesserung der Arbeitssicherheit wurde das Jahr 2021 auf Gruppenebene
mit einer LTIR von 3,9 beendet. Somit wurde auch das zweite Teilziel erreicht. Allein
in Deutschland wurden 47 Arbeitssicherheitsworkshops und vier umfassende Safety Assessments
in Werken mit hohen Unfallzahlen durchgeführt.
Somit liegt die Zielerreichung des Nachhaltigkeitsziels im Geschäftsjahr 2021 bei
1,1.
Zusätzlich ist der Aufsichtsrat berechtigt, in Abhängigkeit von der individuellen
Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds, die gesamte STB-Zielerreichung für dieses
Vorstandsmitglied nach billigem Ermessen mit einem Multiplikator zwischen 0,8 und
1,2 anzupassen. Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei Ausübung seines billigen Ermessens
insbesondere die übergangsweise Wahrnehmung von Aufgaben anderer Ressorts durch das
Vorstandsmitglied.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat den individuellen Leistungsfaktor
auf 1,0 festgelegt.
1 Rechnerisch ermittelte Effekte
Gesamtzielerreichung für den STB 2021
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gesamtzielerreichung der einzelnen Vorstandsmitglieder
für den STB 2021:
Gesamtzielerreichung für den STB 2021
1) Entspricht dem Jahresanteil, der für die Erreichung des Bonus maßgeblich ist (z.
B. 1,0, falls das jeweilige Vorstandsmitglied das volle Geschäftsjahr in der entsprechenden
Rolle war).
2) Herr Söding ist zum 31. Dezember 2021 aus dem Vorstand ausgetreten.
3) Herr Dr. Patzak ist zum 31. Juli 2021 aus dem Vorstand ausgetreten. Keine Pro-rata-Kürzung
des STB entsprechend dem Aufhebungsvertrag.
Langfristige variable Vergütung – Long-Term Bonus (Performance Share Unit Plan, PSUP)
Der Long-Term Bonus in Form eines Performance Share Unit Plan (PSUP) als aktienbasiertes
Vergütungsinstrument trägt dazu bei, die Interessen des Vorstands und der Aktionäre
zu harmonisieren und die nachhaltige Unternehmensentwicklung der Schaeffler Gruppe
zu fördern. Dieser wurde mit Unterstützung eines externen Vergütungsberaters weiterentwickelt
und im Rahmen des neuen Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2020 implementiert.
Ausgestaltung des Long-Term Bonus (LTB)
In den Vorstandsdienstverträgen ist ein Gewährungswert in Euro festgelegt, der sich
am Aufgaben- und Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert.
Der Gewährungswert ist dabei, unter Berücksichtigung der Maßgabe einer mehrheitlich
langfristig ausgerichteten Vergütungsstruktur, höher als der individuelle Zielbonus
der kurzfristigen variablen Vergütung. Der Gewährungswert wird in Performance Share
Units (PSUs) zum Durchschnittskurs der Schaeffler AG Vorzugsaktie an den letzten 60
Handelstagen vor Beginn der Performanceperiode (Aktienkurs bei Gewährung) berechnet.
Für unterjährig bestellte Vorstände werden die PSUs zeitanteilig gewährt.
Jede PSUP-Tranche hat eine Performanceperiode von vier Jahren, die jeweils am 1. Januar
des Jahres der Gewährung beginnt. Die Erdienung der im Geschäftsjahr 2021 gewährten
PSUs hängt von den folgenden drei Bedingungen ab. Die angegebenen prozentualen Anteile
wurden unter der Annahme der 100%igen Zielerreichung ermittelt:
2 Unter Beachtung der maßgeblichen Leaver-Regelungen.
Erfolgsziele im PSUP 2021–2024 – TSR-Outperformance
Erfolgsziele im PSUP – EPS-Wachstum
Die Zielerreichung des TSR-Erfolgsziels errechnet sich als absolute Differenz aus
dem TSR der Schaeffler AG und dem TSR des Sector Baskets. Die Zielerreichung des EPS-Wachstums
ermittelt sich als arithmetischer Mittelwert 3 über die vierjährige Performanceperiode.
Durch die Verankerung der oben genannten Ziele in der Vergütung wird sichergestellt,
dass die Interessen der Vorstandsmitglieder in Einklang mit den Interessen der Aktionäre
stehen und die langfristige Wachstumsstrategie des Unternehmens von den Vorstandsmitgliedern
unterstützt wird. Ferner besteht ein Anreiz für die Mitglieder des Vorstands, sich
langfristig an das Unternehmen zu binden, was mit Planungssicherheit einhergeht. Die
Implementierung einer relativen Größe zur Leistungsmessung schafft zusätzlich Anreize,
auch langfristig im Marktumfeld und im Vergleich zu relevanten Wettbewerbern durch
nachhaltiges organisches Wachstum zu bestehen.
Die erdienten PSUs werden am Ende der Performanceperiode zum Durchschnittskurs der
Vorzugsaktie der Schaeffler AG an den letzten 60 Handelstagen der Performanceperiode
in EUR berechnet. Die maximale Auszahlung aus einer PSU beträgt das Doppelte des Aktienkurses
bei Gewährung. Ab der PSUP-Tranche 2020–2023 steht die Auszahlung des LTB unter der
Bedingung, dass die Erfüllung der Aktienhalteverpflichtung zum Ende der jeweiligen
Performanceperiode nachgewiesen wird (für eine detaillierte Beschreibung siehe Abschnitt
„Aktienhalteverpflichtung“).
LTB 2018–2021 – Zielerreichung
Der LTB 2018–2021 beruht auf dem vorherigen LTB-Plan. Die Erdienung der gewährten
PSUs ist von den folgenden drei Bedingungen abhängig: 50 % der gewährten PSUs (Basisanzahl)
haben eine Dienstbedingung (analog zum Plan des Berichtsjahres), 25 % der PSUs haben
ein langfristiges FCF-Erfolgsziel und 25 % der PSUs haben ein TSR-Outperformance-Erfolgsziel
im Vergleich zum MDAX. Die für die Tranche 2018–2021 maßgeblichen Zielstaffeln sind
wie folgt:
Erfolgsziele im PSUP 2018–2021 – kumulierter FCF
Erfolgsziele im PSUP 2018–2021 – TSR-Outperformance
Nach Ablauf der Performanceperiode 2018–2021 sind nur die an die Erfüllung der Dienstbedingung
geknüpften PSUs erdient worden. Der Zufluss der Auszahlung für die Tranche 2018–2021
erfolgt im März 2022. Für die Auszahlung wird die Anzahl erdienter PSUs mit einem
durchschnittlichen Aktienkurs der letzten 60 Handelstage vor Ablauf der Performanceperiode
von EUR 7,23 multipliziert.
Einmalige Glättungskomponente 2020
Im Geschäftsjahr 2020 wurden einmalig zusätzliche PSUs gewährt. Diese Gewährung erfolgte
als Kompensation der Absenkung des Versorgungsniveaus der betrieblichen Altersversorgung.
Der auf Basis der gewährten PSUs errechnete Betrag kommt in drei gleichen Tranchen
zur Auszahlung, und zwar nach einem, zwei und drei Jahren. Die 3. Tranche gelangt
im März 2023 zur Auszahlung.
Die Höhe der Auszahlung ist abhängig von der Entwicklung des Aktienkurses der Vorzugsaktie
der Schaeffler AG, wodurch die Ausrichtung der Vorstandsvergütung auf eine nachhaltige
und langfristige Unternehmensentwicklung abermals gestärkt wird. Der Aktienkurs zum
Zeitpunkt der Auszahlung ist dabei auf das Doppelte des Aktienkurses bei Gewährung
begrenzt. Der Barausgleich für eine Tranche hängt zudem von der Erfüllung der Dienstbedingung
ab.
1.4 Aktienbasierte Vergütung – Überblick
Die Tabelle stellt alle laufenden Tranchen der zugesagten aktienbasierten Vergütungsinstrumente
(entspricht der Zielerreichung von 100 %) an amtierende und ehemalige Mitglieder des
Vorstands dar.
Aktienbasierte Vergütung – aktive Vorstandsmitglieder
1) Auszahlung im März 2022.
2) PSUs, für die Leistungskriterien nicht erfüllt wurden, sowie PSUs, die aufgrund des
Austritts aus dem Vorstand verfallen sind.
3) Auszahlungskurs beträgt EUR 7,23 (60-Tage-Durchschnitt zum 31. Dezember 2021).
4) Aktienkurs bei Gewährung beträgt EUR 6,07 (60-Tage-Durchschnitt zum 1. Januar 2021).
5) Zeitanteilige Kürzung der gewährten und nicht erdienten PSUs basierend auf den Leaver-Regelungen.
Das Austrittsdatum ist der 31. Dezember 2021.
Aktienbasierte Vergütung – ehemalige Vorstandsmitglieder
1) Auszahlung im März 2022.
2) PSUs, für die Leistungskriterien nicht erfüllt wurden, sowie PSUs, die aufgrund des
Austritts aus dem Vorstand verfallen sind.
3) Zeitanteilige Kürzung der gewährten und nicht erdienten PSUs basierend auf den Leaver-Regelungen.
4) Aktienkurs bei Gewährung beträgt EUR 6,07 (60-Tage-Durchschnitt zum 1. Januar 2021).
5) Basierend auf der Einzelvereinbarung mit Herrn Dr. Patzak gilt die Service Condition
für die Glättungskomponente als vollständig erfüllt.
6) Auszahlungskurs beträgt EUR 7,23 (60-Tage-Durchschnitt zum 31. Dezember 2021).
7) Der rechnerisch ermittelte Auszahlungsbetrag wird mit dem im Jahre 2018 ausbezahlten
Vorschuss i.H.v. EUR 300 Tsd. verrechnet.
8) Der rechnerisch ermittelte Auszahlungsbetrag wird mit dem im Jahre 2018 ausbezahlten
Vorschuss i.H.v. EUR 225 Tsd. verrechnet.
1.5 Aktienhalteverpflichtung
Zur Stärkung der Kapitalmarktorientierung und des Interesseneinklangs zwischen Vorstand
und Aktionären der Schaeffler AG sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, Vorzugsaktien
der Gesellschaft zu erwerben und während der Dauer des Dienstverhältnisses zu halten.
Gleichzeitig wird mit der Einführung dieser Aktienhalteverpflichtung der starken Verbreitung
von Aktienhaltepflichten von Vorstandsmitgliedern im internationalen Vergleichsumfeld
Rechnung getragen.
Die Aktienhalteverpflichtung bemisst sich nach der Höhe der jährlichen Festvergütung
und soll erstmals bis zum 31. Dezember 2023 (bzw. bei neuen Vorständen bis zum Ende
der ersten vollen vierjährigen Performanceperiode des LTB) aufgebaut werden, wobei
auf die Erfüllung der Verpflichtung auch bereits im Besitz eines Vorstandsmitglieds
befindliche Vorzugsaktien der Gesellschaft angerechnet werden. Für ordentliche Vorstandsmitglieder
besteht die Verpflichtung in Höhe der jeweils aktuellen jährlichen Festvergütung.
Für den Vorstandsvorsitzenden besteht die Verpflichtung in Höhe des Zweifachen der
jeweils aktuellen jährlichen Festvergütung. Die Erfüllung der Aktienhalteverpflichtung
ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der LTB-Tranche 2020–2023 und zukünftiger
LTB-Tranchen.
1.6 Altersversorgung
Altersversorgungszusage ab 2020
Jedes amtierende Vorstandsmitglied verfügt über eine Altersversorgungszusage. Bis
zum Jahr 2019 wurde den Vorständen eine betriebliche Altersversorgung in Form endgehaltsabhängiger
Leistungszusagen gewährt. Diese Leistungszusagen wurden mit Wirkung zum 1. Januar
2020 durch beitragsorientierte Leistungszusagen abgelöst. Die zum 31. Dezember 2019
erreichten Anwartschaften wurden für jedes Vorstandsmitglied festgestellt und als
Besitzstand zugesagt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wird für jedes Vorstandsmitglied
jährlich ein fest zugesagter Beitrag (Versorgungsbeitrag) einem Versorgungskonto gutgeschrieben
und in eine Rückdeckungsversicherung4 auf das Leben des Vorstandsmitglieds eingezahlt. Die Versorgungsbeiträge je Geschäftsjahr
betragen EUR 195.000 für ordentliche Vorstandsmitglieder und EUR 390.000 für den Vorstandsvorsitzenden.
Als Alters- oder Invaliditätsleistung steht dem Vorstandsmitglied dann das Guthaben
aus dem Versorgungskonto, mindestens jedoch die Summe der eingezahlten Versorgungsbeiträge
als Einmalzahlung zu. Die Altersleistung wird gewährt, wenn das Dienstverhältnis mit
Vollendung des 65. Lebensjahrs endet. Die Invaliditätsleistung wird gezahlt, wenn
das Dienstverhältnis aufgrund von Invalidität endet. Ein vorzeitiger Abruf der Altersleistung
ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorzeitig ab dem 62. Lebensjahr möglich.
Das Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Altersleistung, anstelle einer Einmalleistung,
in Form von Ratenzahlungen oder als lebenslängliche monatliche Rentenzahlung in Anspruch
zu nehmen (Rentenwahlrecht).
Bei Ableben eines Vorstandsmitglieds vor Eintritt des Versorgungsfalls Alter oder
Invalidität steht seinen/ihren Hinterbliebenen und kindergeldberechtigten Kindern
das vorhandene Versorgungsguthaben zu. Verstirbt das Vorstandsmitglied als Rentenbezieher,
erhält der Hinterbliebene eine lebenslängliche Rente in Höhe von 60 % der zuletzt
gezahlten Rente, falls das Vorstandsmitglied die Verrentungsoption mit Hinterbliebenenschutz
gewählt hat. Bei Wahl des Hinterbliebenenschutzes besteht eine Mindestrentenbezugsdauer
von 15 Jahren. Versterben sowohl das Vorstandsmitglied als auch der durch den Hinterbliebenenschutz
begünstigte Hinterbliebene vorher, erhalten die kindergeldberechtigten Kinder des
Vorstandsmitglieds eine Einmalzahlung in Höhe des Fünfzehnfachen der jährlichen Rente,
abzüglich der Summe bereits geleisteter Rentenzahlungen.
Die Ratenzahlungen sowie die lebenslänglichen Renten werden ab Rentenbeginn jährlich
um 1,0 % erhöht.
4 Die Rückdeckungsversicherung deckt 80 % der eingezahlten Versorgungsbeiträge ab.
Altersversorgungszusage bis 2019
Im Rahmen des bis zum Jahr 2019 geltenden Systems errechnete sich das Ruhegehalt in
Abhängigkeit von der Dauer der Vorstandstätigkeit als Prozentsatz der versorgungsfähigen
Vergütung. Diese Prozentsätze liegen bei 2,5 % pro Jahr der Vorstandstätigkeit bzw.
für ein Vorstandsmitglied zwischen 1,5 % und 3 %, wo sie sich über die Zeit gestaffelt
ergeben. Die Versorgungszusagen wurden für die Vorstandsmitglieder individuell ausgestaltet.
Im Rahmen des bisherigen Systems begannen die Ruhegehaltszahlungen als Altersleistung,
wenn das Dienstverhältnis vor oder mit Vollendung des 65. Lebensjahrs endete, oder
als Invaliditätsleistung, wenn das Dienstverhältnis aufgrund von Invalidität endete.
Ein vorzeitiger Abruf des Ruhegehalts als Altersruhegehalt war frühestens ab dem 60.
Lebensjahr und mit Abschlägen möglich. Bei Ableben eines Vorstandsmitglieds standen
dem Ehepartner zwischen 50 % und 60 % des Ruhegehalts als Hinterbliebenenrente zu.
Den unterhaltsberechtigten Kindern standen 10 % bzw. 20 % des Ruhegehalts als Halb-
bzw. Vollwaisenrente zu.
Das Ruhegehalt wurde ab Rentenbeginn jährlich um 1,0 % erhöht. Dies galt analog für
Invaliden-, Witwen- und Waisenrentenansprüche.
Aufgrund der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder
mit einer Amtszeit, die über den 31. Juli 2020 hinaus besteht, wurde für die bis 2019
geltenden Versorgungszusagen die erreichte Anwartschaft für jedes Vorstandsmitglied
zum 31. Dezember 2019 festgestellt und als Besitzstand zugesagt. Anwartschaftszuwächse
aufgrund einer Dienstzeit über den 31. Dezember 2019 hinaus erfolgen zukünftig nicht
mehr.
Vorstandsmitglieder: Dienstzeitaufwendungen für das Geschäftsjahr 2021 und Anwartschaftsbarwerte
zum 31. Dezember 2021 gemäß HGB
1) Herr Claus Bauer ist seit 1. September 2021 Mitglied des Vorstands der Schaeffler
AG.
2) Herr Dr. Klaus Patzak ist zum 31. Juli 2021 aus dem Vorstand der Schaeffler AG ausgeschieden.
1.7 Sonstige Angaben zur Vorstandsvergütung
Leistungen Dritter im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Schaeffler
AG
Aus Anlass seines Amtsantritts erhielt Herr Dr. Klaus Patzak zum Ausgleich finanzieller
Nachteile, die ihm durch den Wechsel zur Schaeffler AG entstanden sind, eine Ausgleichszahlung
in Höhe von EUR 775 Tsd. von der INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG, die in zwei
gleich großen Tranchen ausgezahlt wurde. Die zwei Tranchen wurden zum 31. August 2020
und zum 31. März 2021 ausgezahlt.
Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand
Die bei vorzeitiger Beendigung seines Dienstvertrages ohne wichtigen Grund an ein
Vorstandsmitglied geleisteten Zahlungen sind auf den Wert von zwei Jahresvergütungen
begrenzt (Abfindungs-Cap) und dürfen nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrages
vergüten. Das Abfindungs-Cap wird grundsätzlich auf der Grundlage der Gesamtvergütung
des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch der voraussichtlichen Gesamtvergütung
für das laufende Geschäftsjahr berechnet.
Für den Fall, dass der Dienstvertrag aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden
wichtigen Grund beendet wird, erfolgt keine Abfindungszahlung an das Vorstandsmitglied.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses grundsätzlich
jeweils für den Zeitraum von zwei Jahren einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
Während dieses Zeitraums haben sie Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von
50 % des zuletzt vereinbarten festen Jahresgehalts zuzüglich 50 % des letzten vor
Beendigung des Dienstvertrages ausgezahlten STB. Für einige Vorstandsmitglieder gelten
abweichende Regelungen aufgrund bestehender vertraglicher Zusagen. Diese Vorstandsmitglieder
erhalten eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der vertraglichen Vergütung, die
dem jeweiligen Vorstandsmitglied im Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor seinem
Ausscheiden gewährt worden ist. Die vertragliche Vergütung umfasst dabei sowohl erfolgsunabhängige
als auch erfolgsabhängige Vergütungselemente. Anderweitigen Erwerb muss sich das Vorstandsmitglied
nach Maßgabe von § 74 c HGB auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen.
Herr Dr. Patzak ist mit Wirkung zum 31. Juli 2021 aus dem Vorstand der Schaeffler
AG unter Fortsetzung seines Dienstvertrages bis zum 30. September 2022 (Beendigungszeitpunkt)
ausgeschieden.
Bis zum Beendigungszeitpunkt erhält Herr Dr. Patzak die folgenden Leistungen: 1) die
Fortzahlung seiner Festvergütung, 2) den zugesagten Short-Term Bonus 2021 sowie den
bis zum Beendigungszeitpunkt zeitanteiligen Short-Term Bonus 2022, 3) den zugesagten
Long-Term Bonus für die Geschäftsjahre 2020 und 2021, der zeitanteilig bis zum Beendigungszeitpunkt
und zu den „Good-Leaver“-Bedingungen ausgezahlt wird und 4) die Tranchen 2 und 3 der
Glättungskomponente, für welche die Dienstbedingung als erfüllt gilt. Alle variablen
Vergütungsbestandeile werden zum regulären Zeitpunkt ausbezahlt. Darüber hinaus ist
Herr Dr. Patzak berechtigt, den ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagen bis zum Beendigungszeitpunkt
zu nutzen. Die Gesellschaft verzichtet auf ein nach dem Beendigungszeitpunkt beginnendes
nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Ein Anspruch auf Karenzentschädigung besteht
nicht.
Das Amt als Mitglied des Vorstands der Schaeffler AG von Herrn Michael Söding wurde
zum 31. Dezember 2021 niedergelegt. Für ihn bemisst sich die Karenzentschädigung,
wie zuvor beschrieben, nach seinem festen Jahresgehalt und dem Short-Term-Bonus. Die
Karenzentschädigung wird monatlich in Höhe von EUR 51 Tsd. voraussichtlich bis Ende
Dezember 2023 gezahlt.
Mit dem im Geschäftsjahr 2021 bestellten Vorstandsmitglied Herrn Claus Bauer wurde
im Rahmen seines Dienstvertrages ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart,
das eine entsprechende Karenzentschädigung vorsieht.
Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder haben sich verpflichtet, dem Unternehmen ihre volle Arbeitskraft
zur Verfügung zu stellen. Nebentätigkeiten, seien sie entgeltlich oder unentgeltlich,
bedürfen jeweils der vorherigen Zustimmung des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats.
So ist sichergestellt, dass weder der zeitliche Aufwand noch die dafür gewährte Vergütung
zu einem Konflikt mit den Aufgaben für die Schaeffler AG führen. Soweit es sich bei
den Nebentätigkeiten um Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in
vergleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen handelt, sind diese im Abschnitt
4 des Geschäftsberichtes „Organe der Gesellschaft“ aufgeführt.
1.8 Vergütungshöhen des Vorstandsgremiums
In den nachfolgenden Tabellen sind für die Mitglieder des Vorstands die gewährte und
geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 AktG für die Geschäftsjahre 2020 und 2021
dargestellt.
Gewährte und geschuldete Vergütung 2021 und 2020: Mitglieder des Vorstands
1) Beiträge in dem entsprechenden Jahr.
2) Im Sinne von § 162 AktG gewährte variable Vergütung: Als variable Vergütung 2021
wird die variable Vergütung offengelegt, die im März 2022 zur Auszahlung kommt. Vorjahr
analog.
3) Der LTB 2021 entspricht dem Auszahlungsbetrag der LTB-Tranche 2018–2021. Vorjahr
analog.
4) Die Glättungskomponente 2021 entspricht dem ausbezahlten Betrag der 2. Tranche der
Glättungskomponente.
5) Die ratierliche Grundvergütung i.H.v EUR 200 Tsd. wurde um die Vergütung für die
Tätigkeit als CFO Americas reduziert.
6) Herr Dr. Patzak ist zum 31. Juli 2021 aus dem Vorstand unter Fortsetzung seines Dienstvertrages
bis zum 30. September 2022 ausgetreten. 7/12 der offengelegten Beträge entsprechen
seiner aktiven Phase der Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2021. Die restlichen
5/12 decken die Vergütung entsprechend seinem Aufhebungsvertrag ab.
Gewährte und geschuldete Vergütung 2021 und 2020: ehemalige Mitglieder des Vorstands
1) Pensionszahlungen in dem entsprechenden Jahr.
2) Im Sinne von § 162 AktG gewährte variable Vergütung: Als variable Vergütung 2021
wird die variable Vergütung offengelegt, die im März 2022 zur Auszahlung kommt. Vorjahr
analog.
3) Der LTB 2021 entspricht dem Auszahlungsbetrag der LTB-Tranche 2018–2021. Vorjahr
analog.
4) Die Glättungskomponente 2021 entspricht dem ausbezahlten Betrag der 2. Tranche der
Glättungskomponente.
5) Der rechnerisch ermittelte LTB-Auszahlungsbetrag wird mit dem im Jahre 2018 ausbezahlten
Vorschuss i.H.v. EUR 300 Tsd. verrechnet.
6) Der rechnerisch ermittelte LTB-Auszahlungsbetrag wird mit dem im Jahre 2017 ausbezahlten
Vorschuss i.H.v. EUR 300 Tsd. verrechnet.
7) Der rechnerisch ermittelte LTB-Auszahlungsbetrag wird mit dem im Jahre 2018 ausbezahlten
Vorschuss i.H.v. EUR 225 Tsd. verrechnet.
2. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Darstellung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats enthält die nach deutschem
Aktienrecht erforderlichen Angaben und richtet sich nach den Empfehlungen des DCGK.
Die Vergütung des Aufsichtsrats wurde im Geschäftsjahr 2021 überprüft und punktuell
angepasst. Die Hauptversammlung hat das angepasste Vergütungssystem am 23. April 2021
gebilligt.
2.1 Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 im Überblick
Die Aufsichtsratsmitglieder der Schaeffler AG erhalten eine feste Vergütung von EUR
50.000 pro Geschäftsjahr. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Zweifache, seine
Stellvertreter das 1,5-Fache. Zusätzlich wird die Mitgliedschaft in Ausschüssen wie
folgt vergütet:
Vergütung des Aufsichtsrats im Überblick
Bei Vorsitz in mehreren Ausschüssen bzw. bei Doppelfunktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats
und eines oder mehrerer Ausschüsse entfällt die Vergütung für den weiteren Vorsitz.
Beginnt oder endet das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds oder die mit einer erhöhten
Vergütung versehene Funktion im Laufe eines Geschäftsjahres, erhält das Aufsichtsratsmitglied
die Vergütung bzw. die erhöhte Vergütung zeitanteilig.
Weiterhin erhalten alle Mitglieder des Aufsichtsratsgremiums für jede Aufsichtsrats-
und Ausschusssitzung, an der sie persönlich oder virtuell/telefonisch teilnehmen,
ein Sitzungsentgelt in Höhe von 1.500 EUR.
Mitgliedern des Aufsichtsrats werden Auslagen, die in Zusammenhang mit der Ausübung
des Mandats entstehen, sowie etwaige auf die Vergütung und die Auslagen entfallende
Umsatzsteuer ersetzt.
Für alle Aufsichtsratsmitglieder besteht (zusammen mit dem Vorstand) eine Vermögenshaftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) mit einer Selbstbehaltsklausel.
In den Geschäftsjahren 2020 und 2021 wurden keine Vorschüsse oder Kredite an Aufsichtsratsmitglieder
gewährt. Die individuellen Vergütungshöhen der Mitglieder des Aufsichtsrats sind in
den nachstehenden Tabellen ausgewiesen.
2.2 Vergütungshöhen des Aufsichtsratsgremiums
Gewährte und geschuldete Vergütung 2021 und 2020: Mitglieder des Aufsichtsrats
1) Für telefonische/virtuelle Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und dessen Ausschüssen
wurde 2020 kein Sitzungsgeld gezahlt.
2) Sämtliche Beträge sind ohne die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer ausgewiesen.
Die Funktionen der Aufsichtsratsmitglieder sind in Abschnitt 4 „Organe der Gesellschaft“
des Kapitels „Corporate Governance“ im Geschäftsbericht 2021 dargestellt.
3) Diese Arbeitnehmervertreter haben erklärt, dass sie ihre Aufsichtsratsvergütung nach
den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung abführen.
3. Vergleichende Darstellung der Vergütung
Die nachfolgende Übersicht stellt die relative Entwicklung der im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütung der aktiven und ehemaligen Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie der ausgewählten
Ertragskennzahlen der Schaeffler Gruppe im Vergleich zum Vorjahr gegenüber.
Für die Darstellung der Vergütungen der Vorstandsmitglieder wird auf die gewährte
und geschuldete Vergütung verwiesen. Die Ertragsentwicklung wird anhand folgender
Kennzahlen abgebildet: Jahresüberschuss der Schaeffler AG nach HGB, EBIT vor Sondereffekten
der Schaeffler Gruppe und FCF vor Ein- und Auszahlungen für M&A-Aktivitäten der Schaeffler
Gruppe.
Die relative Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis
wird auf den Kreis der Mitarbeitenden der Schaeffler AG abgestellt. Bei der Errechnung
der Mitarbeitervergütung werden die folgenden Vergütungsbestandteile mit eingerechnet:
feste Vergütung, variable Vergütungen (inkl. STB, Gewinnbeteiligung, Tantieme sowie
LTB), Nebenleistungen (inkl. geldwerter Vorteile), tarifliche Zulagen, Urlaubsgelder,
Gleitzeitzahlungen.
Die positive Veränderung in der Vorstandvergütung im Jahr 2021 im Vergleich zu 2020
ist auf die wesentlich höhere Zielerreichung der variablen Vergütung zurückzuführen.
Durch den höheren Anteil der fixen Vergütung ist die aus der positiven Entwicklung
der variablen Vergütung resultierende prozentuale Veränderung der Gesamtvergütung
entsprechend geringer.
Bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die positive Veränderung auf die geänderte
Regelung bzgl. der Sitzungsgelder zurückzuführen. Ab dem Geschäftsjahr 2021 werden
auch für eine telefonische bzw. virtuelle Teilnahme an einer Aufsichtsrats- bzw. Ausschusssitzung
Sitzungsgelder bezahlt. Vorher waren telefonische Teilnahmen unentgeltlich.
Entwicklung der Vergütung der Belegschaft und die Ertragsentwicklung
1) Die Veränderung ist mathematisch nicht definiert und kann somit nicht berechnet werden.
Entwicklung der Vorstandsvergütung (ehemalige Mitglieder)
1) Die Veränderung ist mathematisch nicht definiert und kann somit nicht berechnet werden.
Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung
1) Die Veränderung ist mathematisch nicht definiert und kann somit nicht berechnet werden.
Für den Vorstand
Klaus Rosenfeld
Vorsitzender des Vorstands
der Schaeffler AG
Für den Aufsichtsrat
Georg F. W. Schaeffler
Vorsitzender des Aufsichtsrats
der Schaeffler AG
4. Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Schaeffler AG, Herzogenaurach,
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht
der Schaeffler AG, Herzogenaurach, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Schaeffler AG sind verantwortlich
für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der
Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit
darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise
für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen
Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter
oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen
Angaben ein.
Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne
Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen,
die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil
zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden,
der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend
und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht
der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember
2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts
umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts,
einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt
dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen
wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Schaeffler
AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde.
Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen
bestätigt jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung
auf EUR 4 Mio. für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben,
und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.
Nürnberg, den 25. Februar 2022
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
III. Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
EUR 666.000.000,00 und ist eingeteilt in 666.000.000 Stückaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Von den 666.000.000 Stückaktien
sind 500.000.000 Stück Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten und 166.000.000
Stück stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Vorzugsaktien haben in der Hauptversammlung
(auch) nach § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG kein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung keine eigenen Aktien.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 21. April 2022 als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten. Dieser Beschluss
erfolgte auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Abmilderungsgesetzes,
dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe
2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September
2021 (BGBl I Nr. 63 2021, S. 4147) bis zum 31. August 2022 verlängert wurde.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung am 21. April 2022 als virtuelle
Hauptversammlung führt zu einigen Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung
sowie der Rechte der Aktionäre. Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die
nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten zum Verfolgen der gesamten virtuellen Hauptversammlung
in Bild und Ton im Internet, zur Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation
(Briefwahl) (Stammaktionäre) sowie Vollmachtserteilung (Stammaktionäre), zum Ausüben
ihres Fragerechts im Wege der elektronischen Kommunikation und Aktionäre, die ihr
Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimm- und Fragerechts
Zur Teilnahme (keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz
2 AktG) an der virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang
mit der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten), zur Ausübung des Stimmrechts über
elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung sind diejenigen
Stammaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur
virtuellen Teilnahme nachweisen.
Zur Teilnahme (keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz
2 AktG) an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang
mit der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten) sind diejenigen Vorzugsaktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur virtuellen Teilnahme
nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter
Schaeffler AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Deutschland
Fax: +49 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 14. April 2022 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Vorlage eines durch den Letztintermediär
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten besonderen
Nachweises über den Anteilsbesitz zu erbringen; hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis
gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn
des 31. März 2022 (00:00 Uhr MESZ) beziehen („Nachweisstichtag“).
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes werden
automatisch Zugangsberechtigungskarten mit den Zugangsdaten für die Übertragung der
virtuellen Hauptversammlung an Aktionäre oder deren Bevollmächtigte versendet. Um
einen rechtzeitigen Erhalt der Zugangsberechtigungskarten zu gewährleisten, werden
Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme (keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG) an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Frage- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis
der Berechtigung zur virtuellen Teilnahme an der Hauptversammlung über das Internet
bzw. zur Ausübung des Frage- und Stimmrechts erbracht hat. Aktionäre, die ihre Aktien
erst nach 00:00 Uhr MESZ des Nachweisstichtags erwerben, können also keine Frage-
und Stimmrechte ausüben. Aktionäre, die ihre am Nachweisstichtag gehaltenen Aktien
nach dem Nachweisstichtag und noch vor der Hauptversammlung veräußern, sind – bei
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis
zur Gesellschaft, gleichwohl zur Ausübung der Frage- und Stimmrechte berechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre,
die ihre Aktien nach 00:00 Uhr MESZ des Nachweisstichtags ganz oder teilweise veräußern,
sind deshalb – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes
– im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Übermittlung von Fragen und zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und – soweit sie Stammaktionäre sind – zur Ausübung
ihres Stimmrechts berechtigt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Stammaktionäre können ihr Stimmrecht, ohne an der Versammlung teilzunehmen, im Wege
elektronischer Kommunikation (Briefwahl) sowie durch Vollmachtserteilung ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl)
sowie Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die spätestens
am 14. April 2022 (24:00 Uhr MESZ) ordnungsgemäß angemeldet sind und den Nachweis
des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben (wie oben angegeben). Für die per
Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand
maßgeblich.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einladung
zur Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG, als
Gegenantrag nach § 126 Absatz 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt
gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann mittels elektronischer Kommunikation unter
folgender E-Mail-Adresse erfolgen:
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Briefwahlstimmen können (per E-Mail) noch bis zum Ende der Abstimmung am Hauptversammlungstag
abgegeben oder geändert werden. Zur wirksamen Ausübung ihres Stimmrechts per Briefwahl
sind Stammaktionäre gehalten, bei ihrer Stimmabgabe ihren vollständigen Namen (und
bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma), ihre
Anschrift sowie die auf der Zugangsberechtigungskarte angegebene Zugangskartennummer
anzugeben.
Vertretung bei Stimmrechtsausübung, Wahrnehmung des Fragerechts oder virtueller Teilnahme
Der Aktionär kann sein Stimmrecht (Stammaktionäre) bzw. seine sonstigen Teilnahmerechte
wie insbesondere das Fragerecht (Stamm- und Vorzugsaktionäre) im Zusammenhang mit
der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die Aktionäre,
die eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt
fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt. Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu
verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Die Verwendung des Formulars ist
nicht zwingend.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie der Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft können bis zum Tag der virtuellen Hauptversammlung durch
Übermittlung in Textform (§ 126b BGB) an die folgende Adresse erfolgen:
Schaeffler AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können vorgenannte Handlungen mit Bezug zur
Vollmacht nur noch an die folgende Adresse erfolgen:
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts findet die unten angegebene Frist gleichermaßen
auf Bevollmächtigte der Aktionäre Anwendung.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre sowie an Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater, Personen oder Institutionen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt,
so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen
und Institutionen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem
zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auch diese Personen
können sich unter Einhaltung der genannten Frist der Briefwahl bedienen.
Stammaktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der virtuellen Hauptversammlung
entsprechend ihren Weisungen durch Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen, die von
der Gesellschaft zu diesem Zweck benannt sind. Auch in diesem Fall muss sich der Stammaktionär
– wie zuvor beschrieben – fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz
fristgerecht nachweisen. Wenn ein Stammaktionär die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er ihnen zu jedem Tagesordnungspunkt,
über den abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe
der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder
zur Ausübung des Fragerechts unter den in dieser Einladung wiedergegebenen Voraussetzungen
entgegennehmen.
Zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter für Stammaktionäre kann das Formular verwendet werden, das Stammaktionäre
bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung mit der Zugangsberechtigungskarte
zur Hauptversammlung erhalten.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren
Widerruf sowie die Erteilung von Weisungen können auch schon vor der Hauptversammlung
in Textform bis zum 19. April 2022 (24:00 Uhr MESZ) an folgende Adresse erfolgen:
Schaeffler AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf sowie die Erteilung von Weisungen bis
zum Ende der Abstimmung nur noch an die folgende Adresse erfolgen:
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Rechte der Aktionäre
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals
oder allein oder zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Darüber hinaus kann die Hauptversammlung gemäß § 87 Abs. 4 AktG auf Antrag nach §
122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG festgelegte Maximalvergütung
für den Vorstand herabsetzen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen – also bis spätestens zum Ablauf des
21. März 2022 (24:00 Uhr MEZ) – zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden
nicht berücksichtigt. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen
an die folgende Adresse zu richten:
Schaeffler AG
Vorstand
z. Hd. Rechtsabteilung
Industriestr. 1–3
91074 Herzogenaurach
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten,
wobei § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine Verlegung
von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden
oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.schaeffler.com/hv
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu den auf
der Tagesordnung stehenden Wahlen zu übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG). Anträge
oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 Satz 1 oder § 127 Satz 1
AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den
Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen
der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt
hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit
angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge
erledigt.
Gegenanträge von Aktionären werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG, Wahlvorschläge
werden vorbehaltlich §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 und Abs. 3, § 127 Satz 3 Aktiengesetz
ausschließlich im Internet unter
www.schaeffler.com/hv
zugänglich gemacht, wenn die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen eingehalten
werden. Das Zugänglichmachen erfolgt einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung.
Danach zugänglich zu machende Gegenanträge müssen sich gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat richten und zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung
übersandt werden. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge müssen zu den auf der Tagesordnung
stehenden Wahlen übersandt werden; sie müssen nicht mit einer Begründung versehen
werden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Wahlvorschläge
von Aktionären zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen müssen der Gesellschaft
spätestens am 6. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse zugegangen
sein.
Schaeffler AG
Rechtsabteilung
Industriestr. 1–3
91074 Herzogenaurach
E-Mail: OR-HZA-Legal-Team-DE-HZA@schaeffler.com
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden.
Fragerecht gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Gemäß den Vorgaben des COVID-19-Abmilderungsgesetzes besteht für Aktionäre, die sich
bis zum 14. April 2022 (24:00 Uhr MESZ) ordnungsgemäß angemeldet und ordnungsgemäß
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (wie oben angegeben), im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen
zu stellen, ohne dass dieses Fragerecht zugleich ein Auskunftsrecht darstellt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass alle Fragen vor
der Hauptversammlung und bis spätestens 19. April 2022 (24:00 Uhr MESZ) elektronisch unter
SchaefflerHV2022-Fragen@computershare.de
auf Deutsch einzureichen sind. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Fragen an
die Gesellschaft sollten Aktionäre ihren vollständigen Namen (und bei juristischen
Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma) und Wohnort/Sitz sowie
die Nummer der Zugangsberechtigungskarte – wie auf der Zugangsberechtigungskarte abgedruckt
– angeben. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben können Fragen von Aktionären
unberücksichtigt gelassen werden.
Das Stellen von Fragen nach Ablauf der Frist und während der virtuellen Hauptversammlung
ist nicht vorgesehen. Die Beantwortung der Fragen erfolgt „in“ der Versammlung – sofern
nicht FAQ schon vorab auf der Website beantwortet sind.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt der Einberufung der über das Internet abzuhaltenden Hauptversammlung, etwaig
zugänglich zu machende Unterlagen, veröffentlichungspflichtige Anträge von Aktionären
sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung
(auch zu den Rechten der Aktionäre) stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.schaeffler.com/hv
zur Verfügung. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden dort auch während der
virtuellen ordentlichen Hauptversammlung am 21. April 2022 einsehbar sein.
Die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 10. März
2022 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen
Union verbreiten.
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die Aktionäre der Schaeffler AG können die gesamte Hauptversammlung (einschließlich
der Beantwortung der rechtzeitig mittels elektronischer Kommunikation gestellten Fragen
und der Abstimmung) am 21. April 2022 ab 10:00 Uhr (MESZ) nach Eingabe der Zugangsdaten
im Internet
www.schaeffler.com/hv
verfolgen.
Erforderliche Zugangsdaten sind neben einem Passwort der Name, Vorname und Wohnort
der Person (und bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige
Firma und der Firmensitz), auf die die Zugangsberechtigungskarte ausgestellt ist,
jeweils so, wie auf der Zugangsberechtigungskarte abgedruckt. Das Passwort wird auf
der Zugangsberechtigungskarte abgedruckt, die an alle Stamm- und Vorzugsaktionäre,
die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung angemeldet
haben, rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung versandt wird.
Die Eröffnung durch den Versammlungsleiter, die Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden
und die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden unter
www.schaeffler.com/hv
für die interessierte Öffentlichkeit direkt übertragen und stehen auch nach der virtuellen
Hauptversammlung im Internet unter der genannten Adresse als Aufzeichnung zur Verfügung.
Widerspruch gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder per Vollmachtserteilung
ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung
eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.
Der Widerspruch ist bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation zu erklären.
Zu diesem Zwecke können Aktionäre, die ihr Stimmrecht im oben genannten Sinne ausgeübt
haben, Widerspruch bis zum Ende der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation
unter folgender E-Mail-Adresse erklären:
SchaefflerHV2022-Widerspruch-beim-Notar@computershare.de
Herzogenaurach, im März 2022
Der Vorstand
Auszug der Angaben gemäß Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 für
die Mitteilung nach § 125 AktG der Schaeffler AG
A. |
Inhalt der Mitteilung
1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der Schaeffler
AG am 21. April 2022
(Im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: SAG_ovHV_20220421)
|
2. |
Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung
(Im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: NEWM)
|
|
B. |
Angaben zum Emittenten
1. |
ISIN:
|
Stammaktien DE000SHA0019
|
|
Vorzugsaktien DE000SHA0159
|
|
2. |
Name des Emittenten: Schaeffler AG
|
|
C. |
Angaben zur Hauptversammlung
1. |
Datum der Hauptversammlung: 21.04.2022
(Im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: 20220421)
|
2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ (8:00 Uhr UTC)
|
3. |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(Im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: GMET)
|
4. |
Ort der Hauptversammlung: www.schaeffler.com/hv
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes:
Schaeffler Konferenzzentrum, Industriestraße 1-3, 91074 Herzogenaurach
(Im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: www.schaeffler.com/hv)
|
5. |
Aufzeichnungsdatum: 30.03.2022
(Im Format gemäß EU-DVO 2018/1212: 20220330)
|
6. |
Internetseite zur Hauptversammlung (URL): www.schaeffler.com/hv
|
|
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die Gesellschaft verarbeitet als die im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung
verantwortliche Stelle personenbezogene Daten (Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Zugangsberechtigungskarte)
auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Zudem verarbeitet die Gesellschaft
auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär etwaig benannten Stimmrechtsvertreters
(insbesondere dessen Namen sowie dessen Wohnort). Sofern ein Aktionär oder ein Vertreter
von der Fragemöglichkeit nach Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Gebrauch macht oder sonst mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, verarbeitet die Gesellschaft
zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich oder sinnvoll sind, um
etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen
Kontaktdaten, wie zum Beispiel Telefonnummern).
In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.
Die Gesellschaft verarbeitet beispielsweise Informationen zu Fragen und Verlangen
von Aktionären in der Hauptversammlung. Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen
oder Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem
im Internet veröffentlicht unter
www.schaeffler.com/hv
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist nach den §§ 118 ff.
AktG zwingend erforderlich, um die virtuelle ordentliche Hauptversammlung vorzubereiten,
durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung dieser personenbezogenen
Daten ist eine Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung von Stimmrechten und anderen versammlungsbezogenen Rechten nicht möglich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung. Da sämtliche Aktien der Gesellschaft Inhaberaktien
sind, weist die Gesellschaft jedoch darauf hin, dass Aktionäre sich unter Wahrung
ihrer Anonymität bzw. ohne Bereitstellung ihrer personenbezogenen Daten durch einen
Intermediär (§ 135 Abs. 5 AktG), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen vertreten
lassen können. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten gegebenenfalls
auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie zum Beispiel aufsichtsrechtlicher
Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft
nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den
Aktionären und Aktionärsvertretern namentlich über das Teilnehmerverzeichnis zur Verfügung
gestellt. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern bis
zu zwei Jahre nach der virtuellen Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 Satz 2 AktG) eingesehen
werden.
Die Gesellschaft verwendet die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erhobenen
personenbezogenen Daten nicht zur Vornahme von Entscheidungen, die auf automatisierter
Verarbeitung beruhen und führt kein Profiling durch.
Die Gesellschaft bzw. die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen
Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut der
Aktionäre, das diese mit der Verwahrung ihrer Aktien der Gesellschaft beauftragt haben
(sog. Depotbank).
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer
regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften
die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft
ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder
außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des
entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre ein Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf ihre personenbezogenen
Daten bzw. deren Verarbeitung. Sollten personenbezogene Daten von Aktionären unrichtig
oder unvollständig sein, haben diese ein Recht auf Berichtigung und Ergänzung. Die
Aktionäre können jederzeit die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, sofern
die Gesellschaft nicht rechtlich zur weiteren Verarbeitung ihrer Daten verpflichtet
oder berechtigt ist. Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Art. 20 Datenschutz-Grundverordnung.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen, über die Aktionäre die Gesellschaft auch für Fragen zum
Datenschutz erreichen können:
Schaeffler AG
Industriestraße 1-3
91074 Herzogenaurach
Tel.: +49 9132 82-1476
E-Mail: Datenschutz@schaeffler.com
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel.: +49 981 53-1300
Fax: + 49 981 53-5300
E-Mail: poststelle@lda.bayern.de
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter:
Schaeffler AG
Datenschutzbeauftragter
Industriestraße 1-3
91074 Herzogenaurach
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