Paedi Protect AG – Einladung zur Hauptversammlung

Paedi Protect AG

Marburg

Einladung zur Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am

Donnerstag, den 28. April 2022, um 12:00 Uhr (MESZ)

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und deren Bevollmächtigten

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in seiner
derzeit gültigen Fassung („COVID-19-Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) in den Tagungsräumen des Business Hub Marburg, Zu
den Sandbeeten 5, 35043 Marburg, (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes)
abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten
entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung
abgedruckt sind.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Paedi Protect AG zum 31. Dezember
2021 und des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2021

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 wird für diesen Zeitraum Entlastung
erteilt.“

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Den Mitgliedern des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2021 wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt.“

4.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates, Herr Dr. Markus Hubbert und Herr Dr.
Friedrich-Wilhelm Steinweg, endet turnusgemäß mit Ablauf dieser Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt.

Gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 S. 1 der Satzung
der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung setzt
sich der Aufsichtsrat aus der gesetzlichen Mindestanzahl von vier von der Hauptversammlung
zu wählenden Mitgliedern zusammen. Durch das Ende der Amtszeit der Herren Dr. Hubbert
und Dr. Steinweg wird die Wahl zweier neuer Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich.
Sowohl Herr Dr. Hubbert als auch Herr Dr. Steinweg stellen sich zur Wiederwahl.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,

a)

Herrn Dr. Markus Hubbert, Vellmar, Diplomat, und

b)

Herrn Dr. Friedrich-Wilhelm Steinweg, Unna, Unternehmer,

bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026
beschließt, in den Aufsichtsrat wiederzuwählen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

5.

Satzungsänderung bezüglich der Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Die Zahl der Mitglieder soll von vier auf fünf Mitglieder erhöht werden. Da keine
mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen sind, kann gemäß § 95 AktG die Satzung
eine bestimmte höhere Anzahl festsetzen, die nicht durch drei teilbar sein muss.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:

„Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern.“

6.

Wahl eines zusätzlichen Aufsichtsratsmitglieds

Gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 S. 1 der Satzung
der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung setzt
sich der Aufsichtsrat aus der gesetzlichen Mindestanzahl von vier und mit Wirksamwerden
der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Satzungsänderung aus fünf von der Hauptversammlung
zu wählenden Mitgliedern zusammen. Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt
5 vorgeschlagenen Satzungsänderung wird die Wahl eines vierten Mitglieds erforderlich.
Die Wahl des zusätzlichen Mitglieds soll bereits durch die Hauptversammlung am 28.
April 2022 erfolgen und dessen Amtszeit soll bereits mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt
5 vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beginnen.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, aufschiebend bedingt durch die
Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Satzungsänderung in das
Handelsregister der Gesellschaft,

Herrn Kemal Bäuerle, Unternehmer, Königsbach-Stein

bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026
beschließt, in den Aufsichtsrat wiederzuwählen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

7.

Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen, Schaffung eines Bedingten Kapitals
2022 und damit verbundene Satzungsänderung

Es ist national und international üblich, für die Mitglieder der Geschäftsführung
sowie für die Arbeitnehmer durch die Einräumung von Rechten zum Erwerb von Aktien
der Gesellschaft einen besonderen Leistungsanreiz zu schaffen und sie damit stärker
an das Unternehmen zu binden. Diesem Zweck sollen die Ermächtigung zur Gewährung von
Aktienoptionen und die Schaffung eines zur Bedienung solcher Aktienoptionen dienenden
bedingten Kapitals dienen. Die Mitglieder der Geschäftsführung sowie die Mitarbeiter
der Gesellschaft sollen am Erfolg ihres Einsatzes, der dem Unternehmen und seinen
Aktionären zugutekommt, durch Ausübung der eingeräumten Rechte teilhaben können.

Sofern die Satzung in ihrer derzeitigen Fassung unter § 4.6 Bedingtes Kapital 2017
vorsieht, dient dieses zur Sicherung der aufgrund der durch die Hauptversammlung vom
22. Juli 2017 unter Tagesordnungspunkt 6.1 beschlossenen Ermächtigung im Rahmen des
Aktienoptionsplans 2017 ausgegebenen Aktienoptionen, die noch bis zu 10 Jahre nach
dem Angebotstag ausgeübt werden können. Die durch die Hauptversammlung vom 22. Juli
2017 unter Tagesordnungspunkt 6.1 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
endet zum 30. Juni 2022. Aufgrund des in der Hauptversammlung vom 22.07.2017 beschlossenen
Kapitals (2017/​I) wurden im Jahr 2021 3.345 Bezugsaktien ausgegeben. Der Aufsichtsrat
hat am 25.05.2021 die entsprechenden Satzungsänderungen hinsichtlich Höhe und Einteilung
des Stammkapitals beschlossen. Das bedingte Kapital 2017/​I beträgt nach Ausgabe der
Bezugsaktien noch 3.368,00 EUR.

Sofern die Satzung in ihrer derzeitigen Fassung unter § 4.7 Bedingtes Kapital 2018
vorsieht, dient dieses zur Sicherung der aufgrund der durch die Hauptversammlung vom
25. August 2018 unter Tagesordnungspunkt 6.1 beschlossenen Ermächtigung im Rahmen
des Aktienoptionsplans 2018 ausgegebenen Aktienoptionen, die noch bis zu 10 Jahre
nach dem Angebotstag ausgeübt werden können. Die durch die Hauptversammlung vom 25.
August 2018 unter Tagesordnungspunkt 6.1 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von
Aktienoptionen endet zum 30. Juni 2023.

Sofern die Satzung in ihrer derzeitigen Fassung unter § 4.8 Bedingtes Kapital 2019
vorsieht, dient dieses zur Sicherung der aufgrund der durch die Hauptversammlung vom
31. August 2019 unter Tagesordnungspunkt 5.1 beschlossenen Ermächtigung im Rahmen
des Aktienoptionsplans 2019 ausgegebenen Aktienoptionen, die noch bis zu 10 Jahre
nach dem Angebotstag ausgeübt werden können. Die durch die Hauptversammlung vom 31.
August 2019 unter Tagesordnungspunkt 5.1 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von
Aktienoptionen endet zum 30. Juni 2024.

Sofern die Satzung in ihrer derzeitigen Fassung unter § 4.9 Bedingtes Kapital 2020
vorsieht, dient dieses zur Sicherung der aufgrund der durch die Hauptversammlung vom
10. Oktober 2020 unter Tagesordnungspunkt 5.1 beschlossenen Ermächtigung im Rahmen
des Aktienoptionsplans 2020 ausgegebenen Aktienoptionen, die noch bis zu 10 Jahre
nach dem Angebotstag ausgeübt werden können. Die durch die Hauptversammlung vom 10.
Oktober 2020 unter Tagesordnungspunkt 5.1 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von
Aktienoptionen endet zum 30. Juni 2025.

Sofern die Satzung in ihrer derzeitigen Fassung unter § 4.10 Bedingtes Kapital 2021
vorsieht, dient dieses zur Sicherung der aufgrund der durch die Hauptversammlung vom
18. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 9.1 beschlossenen Ermächtigung im Rahmen des
Aktienoptionsplans 2021 ausgegebenen Aktienoptionen, die noch bis zu 10 Jahre nach
dem Angebotstag ausgeübt werden können. Die durch die Hauptversammlung vom 18. Mai
2021 unter Tagesordnungspunkt 9.1 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
endet zum 30. Juni 2026.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

7.1.

Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
zum 30. Juni 2027 einmalig oder mehrmals Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien
auszugeben, die zum Bezug von bis zu 3.740 nennwertlosen Stammaktien der Gesellschaft
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigen. Zur Ausgabe von Aktienoptionen
mit Bezugsrechten auf Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist allein
der Aufsichtsrat ermächtigt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht
nicht. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten für die Gewährung und Ausgestaltung der Aktienoptionen mit Bezugsrechten
auf Aktien und die Ausgabe der Aktien in Optionsbedingungen festzulegen. Soweit Optionsbedingungen
die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betreffen,
ist ausschließlich der Aufsichtsrat zu deren Festlegung ermächtigt.

(1)

Berechtigte Personen

Berechtigt zum Erwerb der Aktienoptionen und berechtigt zum Bezug von Aktien der Gesellschaft
sind ausschließlich Mitglieder des Vorstands und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie
Mitglieder von Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen („Berechtigte Personen“ oder „Berechtigte“). Der genaue Kreis der Berechtigten
sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Optionsrechte werden durch den Vorstand
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung
ausschließlich dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Das Gesamtvolumen der Aktienoption verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen
wie folgt:

An die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sollen höchstens 60 % der Aktienoptionen
ausgegeben werden.

An die Mitglieder von Geschäftsführungen von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
sollen höchstens 0 % der Aktienoptionen ausgegeben werden.

An Mitarbeiter der Gesellschaft sollen höchstens 40 % der Aktienoptionen ausgegeben
werden.

An Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sollen höchstens 0
% der Aktienoptionen ausgegeben werden.

(2)

Recht zum Bezug von Aktien/​Ausgleichszahlung

Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber das Recht, eine auf den Inhaber lautende Stückaktie
(Stammaktie) der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises gemäß Ziffer (5)
zu erwerben. Die Aktienoptionen können nach Wahl der Gesellschaft auch im Wege eines
Barausgleichs erfüllt oder gegen Barausgleich gekündigt werden. Einzelheiten regeln
die Optionsbedingungen.

(3)

Tranchen und Erwerbszeiträume

Die Aktienoptionen werden den berechtigten Personen einmal jährlich innerhalb eines
Zeitraums von vier Wochen nach Ende der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
zum Bezug angeboten. Das Angebot kann von den Bezugsberechtigten innerhalb eines Zeitraums
von vier Wochen nach Zugang des Angebots angenommen werden („Erwerbszeitraum“). Den
individuellen Verteilungsplan bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

(4)

Ausübungsvoraussetzungen und Erfolgsziel

a.

Die Ausübung der Aktienoptionen setzt voraus, dass

i.

die Wartefrist für die jeweilige Aktienoption gemäß Ziffer 7 (a) abgelaufen ist;

ii.

das Erfolgsziel gemäß nachfolgendem Buchstaben (b) erfüllt ist; und

iii.

die Ausübung innerhalb eines in Ziffer 7 (b) festgelegten Ausübungszeitraumes erfolgt.

b.

Die Aktienoptionen können erst ausgeübt werden, wenn nach Ausgabe der jeweiligen Aktienoptionen

i.

eine Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft durchgeführt wird und der Bezugspreis je
neuer Aktie mindestens 10 % über dem Bezugspreis je neuer Aktie der letzten Kapitalerhöhung
der Gesellschaft liegt; oder

ii.

die Aktien der Gesellschaft zum Handel an einem nationalen oder internationalen Handelsplatz
oder in einem elektronischen Handelssystem aufgenommen werden und hierbei der Gesellschaft
Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 % des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Unternehmenswertes
zufließt; oder

iii.

nach Aufnahme der Notierung – innerhalb von 12 Monaten vor Ausübung der Aktienoptionen
der durchschnittliche Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im entsprechenden Handelssystem
an 10 aufeinanderfolgenden Börsentagen mindestens 10 % über dem für die Aktienoption
geltenden Ausübungspreis gelegen hat.

(5)

Ausübungspreis

Das Entgelt, das bei Ausübung einer Aktienoption pro zu beziehender Stückaktie an
die Gesellschaft zu zahlen ist („Ausübungspreis“), entspricht dem Bezugspreis je neuer
Aktie der letzten Kapitalerhöhung der Gesellschaft vor dem Angebotstag mindestens
jedoch 180 EUR. Angebotstag ist der Tag, auf den das jeweilige Optionsangebot durch
die Gesellschaft datiert.

(6)

Anpassung des Ausübungspreises bei Kapitalmaßnahmen; Rechte bei Umwandlung der Gesellschaft

a.

Ändert sich nach Ausgabe der Aktienoptionen die Anzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen
Aktien infolge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung
oder einer Neueinteilung des Grundkapitals, werden die Zahl der dem Optionsberechtigten
gewährten Bezugsrechte auf Aktien, der Ausübungspreis und das Erfolgsziel entsprechend
dem Verhältnis der Erhöhung bzw. Verringerung der Anzahl der ausgegebenen Aktien angepasst;
etwa entstehende Spitzen werden nicht ausgeglichen.

b.

Erhöht die Gesellschaft nach Ausgabe der Aktienoptionen das Grundkapital im Wege einer
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre, sind der Ausübungspreis vorbehaltlich
des § 9 Absatz 1 AktG und das Erfolgsziel um einen Verwässerungsabschlag zu mindern,
falls eine Verwässerung eintritt. Der „Verwässerungsabschlag“ ist von der Gesellschaft
gemäß § 317 BGB nach billigem Ermessen festzulegen. Eine Anpassung des Ausübungspreises
und des Erfolgszieles erfolgt nicht, wenn dem Optionsberechtigten ein unmittelbares
oder mittelbares Recht zum Bezug neuer oder eigener Aktien eingeräumt wird. Die vorstehenden
Regelungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten begibt.

c.

Für den Fall einer Verschmelzung der Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft oder
deren Umwandlung oder vergleichbaren Maßnahmen, die die Rechte der Optionsberechtigten
durch Untergang oder Veränderung der den Aktienoptionen unterliegenden Aktien wesentlich
beeinträchtigen, tritt anstelle der Aktienoption (unabhängig davon, ob die Wartezeit
für die Aktienoption bereits abgelaufen ist oder nicht) das Recht, zum – aufgrund
der Maßnahme angepassten – Ausübungspreis und Erfolgsziel jeweils diejenige Anzahl
von Aktien, Geschäftsanteilen oder sonst an die Stelle der Aktien der Gesellschaft
tretenden Beteiligungsrechte an der Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerin zu
erwerben, deren Wert dem Kurswert der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt einer solchen
Maßnahme entspricht.

d.

Eine Ermäßigung des Basispreises nach den vorstehenden Bestimmungen erfolgt nicht,
soweit sich dadurch der Basispreis für eine Aktie unter den gesetzlich festgelegten
geringsten Ausgabebetrag je Aktie ermäßigen würde.

(7)

Wartezeiten und Ausübungszeiträume

a.

Die Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit ausgeübt werden. Die
Wartezeit gilt für die innerhalb eines Erwerbszeitraumes jeweils eingeräumten Aktienoptionen
gesondert. Die Hälfte der Aktienoptionen können nach Ablauf einer Wartezeit von vier
Jahren ab dem Angebotstag ausgeübt werden (gesetzliche Wartezeit). Nach Ablauf von
jeweils einem weiteren Jahr können je weitere 25 % der Aktienoptionen ausgeübt werden.
Eine vorstehend festgelegte Wartezeit kann, soweit sie über die gesetzliche Mindestwartezeit
von vier Jahren hinausgeht, für alle oder Teile der Aktienoptionen entfallen, wenn
der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat, soweit es sich um Aktienoptionen der Vorstandsmitglieder
handelt, im Einzelfall – auch nachträglich nach Ausgabe der Aktienoptionen – einen
Entfall der Wartezeit bestimmt.

b.

Eine Aktienoption darf nach Ablauf der Wartezeit und Erfüllung des Erfolgszieles nur
innerhalb eines Zeitraums von jeweils vier Wochen, beginnend am dritten Bankarbeitstag

i.

nach der Bilanzpressekonferenz, oder

ii.

nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, oder

iii.

nach der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts oder einer Zwischenmitteilung

ausgeübt werden („Ausübungszeiträume“).

Fällt ein Ausübungszeitraum in den Zeitraum, in dem die Gesellschaft ihren Aktionären
neue Aktien oder Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten zum Bezug anbietet,
beginnt der Ausübungszeitraum an dem Tag, an dem die bezugsberechtigten Aktien der
Gesellschaft erstmals „ex Bezugsrecht“ notiert werden.

c.

Die Optionsbedingungen können Einschränkungen hinsichtlich der Veräußerung der Bezugsaktien
nach Ausübung der Aktienoptionen vorsehen, sofern diese dem Schutz berechtigter Interessen
der Gesellschaft an einer angemessenen Kurspflege dienen.

d.

Das Recht zur Ausübung der Aktienoptionen endet spätestens nach Ablauf von zehn Jahren
nach dem Angebotstag. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübte Aktienoptionen verfallen
ersatzlos.

(8)

Persönliches Recht

Die Aktienoptionen können nur durch die Berechtigte Person selbst ausgeübt werden.
Die Verfügung über die Aktienoptionen ist ausgeschlossen, insbesondere sind sie nicht
übertragbar. Die Aktienoptionen sind jedoch vererblich. Die Optionsbedingungen können
vorsehen, dass die Aktienoptionen verfallen, soweit das Anstellungsverhältnis des
Optionsberechtigten mit der Gesellschaft oder mit einem verbundenen Unternehmen vor
Ablauf der für die jeweiligen Optionsrechte geltenden Wartezeit endet, wenn nicht
die Gesellschaft im Einzelfall mit dem Berechtigten etwas anderes vereinbart. Die
Aktienoptionen, für die die jeweilige Wartefrist abgelaufen ist, sind grundsätzlich
unverfallbar, wenn nicht die Optionsbedingungen ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
Insbesondere für den Todesfall, den Fall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den
Fall der Pensionierung oder der Beendigung des Anstellungsverhältnisses können in
den Optionsbedingungen Sonderregelungen vorgesehen werden, insbesondere die Pflicht
zur Ausübung der Optionen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.

7.2.

Bedingtes Kapital 2022

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 3.740,00 EUR bedingt erhöht durch
Ausgabe von bis zu 3.740 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft („Bedingtes
Kapital 2022“). Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, für das
zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung
über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil.

Das Bedingte Kapital 2022 dient der Erfüllung von ausgeübten Aktienoptionen mit Bezugsrechten
auf Aktien, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. April 2022
gemäß vorstehender Ziffer 7.1 bis zum 30. Juni 2027 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Aktienoptionen von
ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft
die Aktienoptionen nicht durch Gewährung eigener Aktien oder im Wege einer Barzahlung
erfüllt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2022 erfolgt zu dem gemäß
Ziffer 7.1 Abs. (5) bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung
aus dem Bedingten Kapital 2022 zu ändern.

7.3.

Satzungsänderung

§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Abs. 11 ergänzt:

„4.11. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 3.740,00 EUR durch Ausgabe
von bis zu 3.740 Stück auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2022). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Sicherung von Bezugsrechten
aus Aktienoptionen, die aufgrund der durch die Hauptversammlung vom 28. April 2022
unter Tagesordnungspunkt 7.1 beschlossenen Ermächtigung im Rahmen des Aktienoptionsplans
2022 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie von den Bezugsrechten aus Aktienoptionen Gebrauch gemacht wird und die Gesellschaft
die Bezugsrechte aus Aktienoptionen nicht im Wege einer Barzahlung ablöst oder durch
Gewährung eigener Aktien erfüllt. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres
an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung
über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung
aus dem Bedingten Kapital 2022 zu ändern.“

Bericht des Vorstands zur Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen und die Schaffung
eines Bedingten Kapitals 2022:

Es ist national und international üblich, für die Mitglieder der Geschäftsführung
sowie für die Arbeitnehmer durch die Einräumung von Rechten zum Erwerb von Aktien
der Gesellschaft einen besonderen Leistungsanreiz zu schaffen und sie damit stärker
an das Unternehmen zu binden. Diesem Zweck sollen die Ermächtigung zur Ausgabe von
Aktienoptionen und die Schaffung des Bedingten Kapitals 2022 dienen. Die Mitarbeiter
sollen am Erfolg ihres Einsatzes, der der Paedi Protect AG und ihren Aktionären zugutekommt,
durch Ausübung der eingeräumten Rechte teilhaben können, auch um die Attraktivität
der Gesellschaft für die vorhandenen und künftig eintretenden Mitarbeiter zu sichern.
Als Instrument zur Erfolgsbeteiligung sollen Optionsrechte dienen, die den berechtigten
Personen zum Erwerb angeboten werden können. Zur Sicherung der mit den Optionsrechten
verbundenen Rechte zum Erwerb neuer Stückaktien der Paedi Protect AG wird ein Bedingtes
Kapital 2022 in Höhe von 10 % des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals
abzüglich des bereits existierenden, aber noch nicht ausgeübten Bedingten Kapitals
2017, des bereits existierenden Bedingten Kapitals 2018, des bereits existierenden
Bedingten Kapitals 2019, des bereits existierenden Bedingten Kapitals 2020 und des
bereits existierenden Bedingten Kapitals 2021 vorgeschlagen. Dies entspricht den gesetzlichen
Vorgaben des § 192 Abs. 3 S. 1 AktG. Durch die in der Ermächtigung festgelegten Erfolgsziele
sind Vorteile aus den Optionsrechten für die Begünstigten an den nachhaltigen Erfolg
der Paedi Protect AG gebunden. Das Recht zum Erwerb neuer Aktien kann frühestens vier
Jahre nach Ausgabe der jeweiligen Optionsrechte sowie nur dann ausgeübt werden, wenn
die im vorgeschlagenen Beschluss definierten Erfolgsziele erreicht sind.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Der Vorstand der Paedi Protect AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen,
die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. April 2022 nach Maßgabe von
§ 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.

Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der
Paedi Protect AG sowie deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
am 28. April 2022 ab 12:00 Uhr (MESZ) live über das Internet auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​hv.paediprotect.de

im dort zugänglichen passwortgeschützten HV-Portal („HV-Portal“) in Bild und Ton übertragen.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Bestimmungen.

Eine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz
2 AktG ist nicht möglich.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen im Aktienregister gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 3, 67 AktG eingetragenen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung schriftlich angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens
Donnerstag, den 21. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugehen:

Paedi Protect AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Telefax: +49 (511) 47 40 23 19
E-Mail: paediprotect-hv@gfei.de

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis der Berechtigung zu verlangen.
Besteht auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des
Anteilsbesitzes bis spätestens am 21. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, werden den Aktionären
Zugangskarten mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort)
für die Nutzung des HV-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​hv.paediprotect.de

zugesandt.

Details zum HV-Portal

Ab dem 07. April 2022, 0:00 Uhr, steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​hv.paediprotect.de

das passwortgeschützte HV-Portal zur Verfügung. Über dieses HV-Portal können angemeldete
Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen, in den nachfolgenden
Abschnitten näher beschriebenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen
Briefwahl ausüben sowie elektronisch Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft erteilen. Für die Nutzung des HV-Portals ist eine Zugangsberechtigung
erforderlich. Die individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort)
werden nach Zugang einer ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises
des Anteilsbesitzes zugesandt.

Verfahren für die Stimmabgabe

Bevollmächtigung

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe
oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts“). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.

Sofern weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird,
gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht kann
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären
nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte
zugeschickt. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​hv.paediprotect.de

zum Download zur Verfügung.

Die Erteilung einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann per Post,
Telefax oder E-Mail bis zum Ablauf des 27. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt
des Zugangs), an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden:

Paedi Protect AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: paediprotect-hv@gfei.de

Die Möglichkeit der Erteilung, des Widerrufs und des Nachweises einer Vollmacht durch
Übermittlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse

paediprotect-hv@gfei.de

steht darüber hinaus auch noch am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende
Regelungen vorsehen. § 135 AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten wird.
Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden
über das Verfahren der Vollmachtserteilung und die möglicherweise geforderte Form
der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie
können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen
ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung
des weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft ausüben.

Stimmrechtsvertretung durch den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können für die Ausübung des Stimmrechts auch den von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) bevollmächtigen.
Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen
der Textform. Soweit der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird,
müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft verwendet werden kann, wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte zugeschickt. Das Formular steht
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​hv.paediprotect.de

zum Download zur Verfügung.

Die Erteilung einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann per Post,
Telefax oder E-Mail bis zum Ablauf des 27. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt
des Zugangs), an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden:

Paedi Protect AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: paediprotect-hv@gfei.de

Zudem können Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​hv.paediprotect.de/​

hier unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung 2022“ erteilt werden. Diese
Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft über das HV-Portal steht bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen
Hauptversammlung am 28. April 2022 zur Verfügung.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten
der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Bei einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft müssen diesem
in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, entsprechend den ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Er nimmt keine
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur
Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch per Briefwahl schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben. Auch in diesem Fall ist die ordnungsgemäße Anmeldung (siehe
oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts“) erforderlich. Ein Formular, das für die Briefwahl verwendet
werden kann, wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen mit den Zugangskarten zugesandt.
Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​hv.paediprotect.de/​

zum Download zur Verfügung.

Die Stimmabgabe per Briefwahl kann per Post, Telefax oder E-Mail bis zum Ablauf des
27. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), an die folgende Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:

Paedi Protect AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: paediprotect-hv@gfei.de

Briefwahlstimmen können zudem elektronisch über das HV-Portal auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​hv.paediprotect.de/​

abgegeben werden. Diese Möglichkeit der Briefwahl über das HV-Portal steht bis zum
Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 28. April 2022 zur Verfügung.

Für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden
Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe
im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder
sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl
bedienen.

Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung
am 28. April 2022 ab 12:00 Uhr (MESZ) live über das Internet auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​hv.paediprotect.de/​

hier unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung 2022“ im passwortgeschützten
HV-Portal in Bild und Ton verfolgen.

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung (siehe oben unter „Voraussetzungen für die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) werden
den Aktionären Zugangskarten mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer
und Passwort) für die Nutzung des HV-Portals zugesandt.

Anfragen und Anträge von Aktionären

Aktionäre können gemäß den §§ 126, 127 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen des Vorstands
und des Aufsichtsrates stellen und Wahlvorschläge machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Paedi Protect AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: paediprotect-hv@gfei.de

Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage
vor der Versammlung, also bis zum 13. April 2022, 24:00 MESZ, der Gesellschaft zugehen,
werden von der Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter

https:/​/​hv.paediprotect.de/​

im Bereich „Investor Relations“ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden.

Ordnungsgemäß gestellte und zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§
126 Abs. 1, 127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung zugänglich gemacht wurden, werden
in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung
gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet ist.

Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Abweichend von § 131 AktG haben Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am 28.
April 2022 kein Auskunftsrecht. Stattdessen haben zur Hauptversammlung angemeldete
Aktionäre die Möglichkeit, selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Vorfeld der
Hauptversammlung Fragen im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.

Fragen sind bis spätestens 27. April 2022, 12:00 Uhr (MESZ), an die E-Mail-Adresse

paediprotect-hv@gfei.de

zu übermitteln. Mit der Frage bzw. den Fragen ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft
zu übermitteln, indem entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder die Zugangskartennummer
angegeben werden.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der
Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, von Beginn bis zum Ende der
virtuellen Hauptversammlung am 28. April 2022 gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz per E-Mail über die E-Mail-Adresse

paediprotect-hv-widerspruch@gfei.de

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars
zu erklären. Mit der Erklärung ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln,
indem entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder die Zugangskartennummer
angegeben werden.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Ab Einberufung der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​hv.paediprotect.de/​

die folgenden Unterlagen zugänglich:

 

Der Jahresabschluss der Paedi Protect AG zum 31. Dezember 2021

Der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021

Neufassung der Satzung mit den geplanten Änderungen

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Paedi Protect AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für deren Teilnahme
an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Paedi
Protect AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art.
6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 118 ff. AktG.

Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten. Diese Rechte können sie gegenüber der Paedi Protect AG unentgeltlich über die
folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Paedi Protect AG
Zu den Sandbeeten 5
35043 Marburg
Telefax: +49 (6421) 96870-99
E-Mail: datenschutz@paediprotect.de

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten ebenfalls
unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten.

 

Marburg, im März 2022

Paedi Protect AG

Der Vorstand

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