HanseWerk AG – Hinweisbekanntmachung gem. § 62 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Umw

HanseWerk AG

Quickborn/​Krs. Pinneberg

Hinweisbekanntmachung

(gem. § 62 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 UmwG)

Die HanseWerk AG mit dem Sitz in Quickborn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Pinneberg unter HRB 5802 PI ist Alleingesellschafterin der Schleswig-Holstein Netz
Verwaltungs-GmbH mit dem Sitz in Quickborn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Pinneberg unter HRB 8347 PI. Es ist beabsichtigt, die Schleswig-Holstein Netz Verwaltungs-GmbH
auf die HanseWerk AG im Wege der Aufnahme durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes
mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr.
1, §§ 46 ff. UmwG. zu verschmelzen.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages wurde mit Datum vom 24.03.2022 zum Handelsregister
der HanseWerk AG eingereicht.

Da das Stammkapital der Tochter-GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von
der Mutter-AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der
Hauptversammlung der Mutter-AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der
Tochter-GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Aus dem gleichen Grund
bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines
Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs.
3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Tochter-GmbH über die Zustimmung zum
Verschmelzungsvertrag mit der Mutter-AG ist entbehrlich, da der Mutter-AG sämtliche
Geschäftsanteile an der Tochter-GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Für den Fall der Nichtdurchführung einer Hauptversammlung bei der Mutter-AG können
Aktionäre der Mutter-AG, deren Anteile, mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse
in der Satzung der HanseWerk AG, zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der
Mutter-AG erreichen, gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung
verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen
wird.

Obwohl gem. § 62 Abs.1 UmwG nicht erforderlich, ist geplant, dass die HanseWerk AG
als Mutter-AG im Rahmen der am 27.04.2022 stattfindenden Hauptversammlung über die
Zustimmung zur Verschmelzung beschließt. Für denselben Tag wird auch eine Gesellschafterversammlung
der Schleswig-Holstein Netz Verwaltungs-GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag
stattfinden.

In den Geschäftsräumen der HanseWerk AG, Schleswag-HeinGas-Platz 1, 25451 Quickborn
liegen der Entwurf des Verschmelzungsvertrages, die Jahresabschlüsse und Lageberichte
der letzten drei Geschäftsjahre der HanseWerk AG und Schleswig-Holstein Netz Verwaltungs-GmbH
zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift dieser
Unterlagen – auf Verlangen auch elektronisch – übersandt.

 

Quickborn, 24.03.2022

Für die HanseWerk AG

Der Vorstand

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