CAMERIT AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

CAMERIT AG

Hamburg

ISIN DE000HNC2059

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Dienstag, den 24. Mai 2022, um 13:00 Uhr (MESZ)

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Die Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre der Gesellschaft live in Bild
und Ton im Internet übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
ist ausgeschlossen. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht mittels elektronischer Briefwahl,
auch durch Bevollmächtigte, oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausüben.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG ist

Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg.

 
I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CAMERIT AG, des Lageberichts der
CAMERIT AG, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach § 289a HGB für das Geschäftsjahr 2021

Der Vorstand macht der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG)
für das Geschäftsjahr 2021 den festgestellten Jahresabschluss der CAMERIT AG, den
Lagebericht der CAMERIT AG, den Bericht des Aufsichtsrats sowie den erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB für das Geschäftsjahr 2021 zugänglich.

Die vorgenannten Unterlagen einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung
sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrats
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses durch
die Hauptversammlung ist daher nicht erforderlich. Deshalb ist zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum
31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 111.925,05 in voller Höhe auf
neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglied
des Vorstands, Herrn Stefan Trumpp, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Dies waren im Geschäftsjahr 2021 Herr Dr. Marcus Simon, Frau Daja Hilke Böhlhoff und
Frau Petra Piorreck.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
vor, die Wirtschaftsrat GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und dass ihm keine Klausel auferlegt
wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl
eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die
Durchführung der Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen auf bestimmte Kategorien
oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt (Erklärungen
gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 vom 16. April 2014).

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung endet die Amtszeit der drei Mitglieder
des Aufsichtsrates, namentlich von Herrn Dr. Marcus Simon, Frau Daja Hilke Böhlhoff
und Frau Petra Piorreck.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 6 der Satzung
der Gesellschaft aus drei Vertretern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter a) bis c) genannten Kandidaten
jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Herr Dr. Marcus Simon, wohnhaft in Bissendorf, Vorstandsmitglied der Winninger AG,
Hamburg,

b)

Frau Daja Hilke Böhlhoff, wohnhaft in Hamburg, Rechtsanwältin und Partnerin von Blaum
Dettmers Rabstein Rechtsanwaltsgesellschaft mbB,

c)

Frau Petra Piorreck, wohnhaft in Schwarzenbek, Steuerberaterin.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen
zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Lebensläufe der drei Kandidaten finden sich im Anhang dieser Einladung unter „II.
Informationen zu Tagesordnungspunkt 6“.

Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG über die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Kandidaten:

Nachfolgend wird angegeben, in welchen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und in welchen vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten Mitglied sind (§ 125 Abs.
1 Satz 5 AktG).

Herr Dr. Marcus Simon

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
Frau Daja Hilke Böhlhoff

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
Frau Petra Piorreck

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine

Erklärung zu C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Zu C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass zwischen den zur
Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der CAMERIT AG,
den Organen der CAMERIT AG oder einem wesentlich an der CAMERIT AG beteiligten Aktionär
andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen bestehen, die nach
Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde.

Es wird auf folgende Umstände hingewiesen: Herr Dr. Marcus Simon ist derzeit Mitglied
und Vorsitzender des Aufsichtsrats der CAMERIT AG. Herr Dr. Marcus Simon ist Vorstandsmitglied
der Winninger AG, Hamburg, sowie Angestellter der Mutschler Holding AG, Zürich/​Schweiz.
Alleinaktionärin der Winninger AG ist die RV Portfolio AG, Zürich/​Schweiz, an der
Herr Klaus Mutschler, Zürich/​Schweiz, wesentlich beteiligt ist. Herr Klaus Mutschler
ist zudem Mitglied des Verwaltungsrats der Mutschler Holding AG. Diese ist Alleinaktionärin
der SBW Schweizer Beteiligungs-Werte AG, Zürich/​Schweiz, welche gemäß der zuletzt
übermittelten Stimmrechtsmitteilung 88,2890 % der Aktien und Stimmrechte an der CAMERIT
AG hält.

7.

Vorlage des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr
2021 erstellt. Dieser ist vom Abschlussprüfer dahingehend geprüft worden, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vergütungsbericht wird der Hauptversammlung
zur Erörterung vorgelegt und ist im Anhang zu dieser Einladung unter „III. Informationen
zu Tagesordnungspunkt 7“ zu finden.

Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Eine Beschlussfassung
über die Billigung des Berichts ist gemäß § 120a Abs. 5 AktG nicht erforderlich, da
es sich bei der CAMERIT AG um eine mittelgroße Gesellschaft im Sinne des § 267 Abs.
2 HGB handelt.

 
II.

Informationen zu Tagesordnungspunkt 6

Frau Daja H. Böhlhoff, geb. 15. April 1967 in Münster, hat nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg
und einem Masterstudiengang in London 2000 ihr Referendariat in Hamburg und New York
City abgeschlossen. Seit 2007 ist sie Partnerin bei Blaum Dettmers Rabstein Rechtsanwaltsgesellschaft
mbB.

Frau Petra Piorreck, geb. 21. November 1968 in Hamburg, hat nach einer Ausbildung zur Industriekauffrau
und dem Studium der Betriebswirtschaft, Schwerpunkt Steuerlehre, 1999 ihr Steuerberaterexamen
abgelegt. Seit 2005 ist sie selbständig als freie Mitarbeiterin bei der Kanzlei Diplom-Kaufmann
Christoph Wegner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater in Hamburg tätig.

Herr Dr. Marcus Simon, geb. 30. November 1964 in Osnabrück, hat nach dem Studium der Chemie in Hannover und
dem Abschluss seiner Doktorarbeit in leitenden Positionen überwiegend in den Bereichen
Finanz- und Rechnungswesen von Unternehmen sowohl in den Branchen Versicherung und
Finanzdienstleistung als auch bei kapitaleinwerbenden Gesellschaften gearbeitet. Seit
2016 ist er Vorstand der Winninger AG, Hamburg.

 
III.

Informationen zu Tagesordnungspunkt 7

Vergütungsbericht

Gemäß § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten
Gesellschaft jährlich einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht. Der Bericht
beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats und gibt für gegenwärtige und frühere Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats individualisiert über die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete
Vergütung Auskunft.

Die Darstellung der Vergütung des Vorstand umfasst die erforderlichen Angaben nach
den Vorschriften des § 162 AktG sowie den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften
(HGB). Ferner wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
in der Fassung vom 16. Dezember 2019, mit den in der Entsprechenserklärung vom 16.
Februar 2022 beschriebenen Ausnahmen, entsprochen.

Das bestehende Vorstandsvergütungssystem wurde der Hauptversammlung am 10. November
2021 gemäß § 120a (1) AktG vorgelegt und mit einer Mehrheit von 98,78 % gebilligt.
Es findet seit dem 1. Januar 2021 Anwendung für den Vorstand.

Vergütung des Vorstands

Grundsätze

Die Vergütung des Vorstands orientiert sich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen
Lage der Gesellschaft. Die Ausgestaltung und die Höhe der Vergütung werden durch den
Aufsichtsrat festgelegt. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle
vier Jahre, wird das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt.

Der Aufsichtsrat hat von der Festsetzung erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile
abgesehen. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass eine Festvergütung einen ausreichenden
Anreiz für den Vorstand darstellt. Besondere Bestandteile zur Förderung von Geschäftsstrategie
und langfristiger Entwicklung sind nicht vorgesehen. Sie erscheinen nach dem Verkauf
der wesentlichen Vermögenswerte der CAMERIT AG gem. Beschluss der Hauptversammlung
vom 29. Mai 2020 auch nicht zweckmäßig.

Festvergütung

Die Festvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in gleichen
Raten ausgezahlt wird. Sie wird in regelmäßigen Abständen vom Aufsichtsrat überprüft
und gegebenenfalls angepasst.

Die jährliche Festvergütung für den Vorstand beträgt seit dem 1. Januar 2021 EUR 50.000
zzgl. eines jährlichen Zuschusses von EUR 6.000 zur Krankenkasse.

Sachbezüge und sonstige Zusatzvergütungen (Nebenleistungen)

Der Vorstand wird unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts in die Absicherung durch
eine von der Gesellschaft abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(Directors- & Officers-Versicherung) einbezogen. Diese Versicherung sieht für den
Vorstand den durch § 93 (2) Satz 3 AktG gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt vor.

Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2021

Der Vorstand erhält keine variable Vergütung.

Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021

Nach den Regelungen des § 162 (1) Satz 1 AktG ist im Vergütungsbericht über die jedem
einzelnen gegenwärtigen oder früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im letzten
Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten.

Demnach ist eine Vergütung gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zufließt
und damit in sein Vermögen übergeht (zahlungsorientierte Sichtweise).

An den ehemaligen Vorstand Jens Burgemeister sind im Geschäftsjahr 2021 € 50.000 aus
einjährigen und EUR 25.000 aus mehrjährigen variablen Vergütungen geflossen.

Die Vergütung des Vorstands ist unter Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile
gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG begrenzt (Maximalvergütung). Die Maximalvergütung
für jedes Vorstandsmitglied entspricht der fixen Vergütung von EUR 50.000,00 zzgl.
eines Zuschusses (insgesamt EUR 56.000) pro Kalenderjahr

Die Gesamtbezüge des Vorstands Stefan Trumpp sind im Folgenden aufgeführt:

 
Zugeflossene
Vergütungen
2021
TEUR
% 2020
TEUR
% 2021
TEUR
% 2020
TEUR
%
Festvergütung 56 100 2 100 56 100 2 100
Nebenleistungen
Summe 56 100 2 100 56 100 2 100
Einjährige variable Vergütung
Mehrjährige variable Vergütung
Summe 56 100 2 100 56 100 2 100
Versorgungsaufwand
Gesamtvergütung 56 100 2 100 56 100 2 100

Die Gesamtbezüge des ehemaligen Vorstands Jens Burgemeister sind im Folgenden aufgeführt:

 
Zugeflossene
Vergütungen
2021
TEUR
% 2020
TEUR
% 2021
TEUR
% 2020
TEUR
%
Festvergütung 0 100 57 15 17 85  100
Nebenleistungen
Summe 0 100 57 15  17 85  100
Einjährige variable Vergütung 0 50 29 50 56
Mehrjährige variable Vergütung 0 25 14 25 27
Summe 0 175 100 90 100 85 100
Versorgungsaufwand
Gesamtvergütung 0 175 100 90 100 85 100

Leistungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit

Es werden grundsätzlich keine Regelungen zur Beendigung der Vorstandstätigkeit getroffen,
so dass die gesetzlichen Regelungen gelten. Die Vorstandsbezüge werden im Falle der
Abberufung des Vorstands als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft höchstens bis
zum Ablauf der Befristung des Anstellungsvertrags weiter gewährt. Zusagen von Abfindungen
oder Entschädigungszahlungen für das Ausscheiden aus dem Vorstand bestehen nicht,
auch nicht im Falle eines Kontrollwechsels (Change-of-Control).

Vergütung des Aufsichtsrats

Aufsichtsrat

Mitglieder des Aufsichtsrats waren im Geschäftsjahr 2021:

 

Dr. Marcus Simon, Kaufmann, Hamburg (Vorsitzender)

Daja H. Böhlhoff, Rechtsanwältin, Hamburg, (seit 9. September 2020), stellvertretende
Vorsitzende seit 11. November 2020

Petra Piorreck, Steuerberaterin, Schwarzenbek (seit 3. Dezember 2020)

Höhe der Aufsichtsratsvergütung

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres
2016 jährlich eine feste Vergütung in Höhe von EUR 10.000. Dies ist zugleich auch
die Maximalvergütung. Die Vergütung ist mit Ablauf des Geschäftsjahres fällig. Aufsichtsratsmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten
eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

Die Festsetzung einer erfolgsunabhängigen Vergütung (Festvergütung) ist in der von
der Hauptversammlung beschlossenen Satzung der CAMERIT AG festgelegt. Die Vergütung
genügt nach Sicht des Aufsichtsrats um einen Beitrag zur Förderung der gesamten Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung zu leisten. Variable Bestandteile erscheinen nach
dem Verkauf der wesentlichen Vermögenswerte der CAMERIT AG gem. Beschluss der Hauptversammlung
vom 29. Mai 2020 auch nicht zweckmäßig.

Höhe der Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss

Für die Tätigkeit in einem Ausschuss erhalten die Aufsichtsratsmitglieder keine Vergütung.

 
2021
TEUR
% 2020
TEUR
%
Dr. Marus Simon (Vorsitzender) 10 100 10 100
Daja H. Böhlhoff (stellvertretende Vorsitzende) (seit 09.09.2020) 10 100 3 100
Petra Piorreck (seit 03.12.2020) 10 100 1 100
Prof. Dr. Klaus Evard (bis 09.09.2020) 0 7 100
Stefan Trumpp (bis 11.11.2020) 0 8 100
Gesamtvergütung 30 100 29 100

Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der
Vergütung

Die folgende Tabelle stellt gemäß § 162 (1) Satz 2 Nr. 2 AktG die jährlichen Veränderungen
der gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,
die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis
sowie die jährliche Veränderung der Ertragsentwicklung über die vergangenen fünf Geschäftsjahre
dar.

Für die Ertragsentwicklung der CAMERIT AG wird die Kennziffer des Jahresüberschusses
verwendet.

Für die Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird der Personalaufwand
der Camerit AG verwendet. Er umfasst Gehälter (inklusive variabler Vergütung für das
Geschäftsjahr), Nebenleistungen sowie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Aufgrund
der geringen Anzahl an Arbeitnehmern im Vergleichszeitraum, wirken sich bereits Zu-
oder Abgänge von nur einem Arbeitnehmer ganz erheblich auf die durchschnittliche Vergütung
aus.

 
in TEUR 2018 vs.

2017 in %

2019 vs.

2018 in %

2020 vs.

2019 in %

2021 vs

2020 in %

Vorstandsvergütung
Stefan Trumpp seit 12.2020 0% 0%*
Ehemalige Vorstände
Jens Burgemeister (03.09.2018 – 31.12.2020) 0 118% 106%
Aufsichtsratsvergütung
Dr. Marcus Simon 0% 0% 0% 0%*
Daja H. Böhlhoff (09.09.2020) 0% 0%*
Petra Piorreck (seit 03.12.2020) 0% 0%*
Mitarbeiter
Personalaufwand 1% 9% -4% -56%
Durchschnittliche Vergütung AG ohne Vorstand -49% 119% -4% -56%
Ertragsentwicklung
Jahresüberschuss /​ Jahresfehlbetrag 37% -161% 959% -98%

* Betrag für 2020 annualisiert berechnet.

Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

An die CAMERIT AG, Hamburg

Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts

Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht
der Camerit AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021
einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Camerit AG sind verantwortlich
für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der
Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Angaben ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit
darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise
für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen
Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter
oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen
Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer
das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen
zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch
nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens
abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden,
der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend
und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht
der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember
2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.

Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts
umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts,
einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt
dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen
wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Hinweis zur Haftungsbeschränkung

Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten,
auch im Verhältnis zu Dritten, die »Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften« in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen
Fassung vom 1. Januar 2017.

Hamburg, den 29. März 2021

 
WIRTSCHAFTSRAT GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Dr. Tobias Reiter

Wirtschaftsprüfer

Eckard Siemers

Wirtschaftsprüfer

 

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) in der ab dem 15. September 2021
gültigen Fassung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.

Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Mitgliedern von Vorstand
und Aufsichtsrat, des Versammlungsleiters, des mit der Niederschrift beauftragten
Notars sowie des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters im Haus der
Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, statt.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist mit Ausnahme
des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege der
elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter.

Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung kann von Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet
haben, über Bild- und Tonübertragung im passwortgeschützten Aktionärsportal, das über
die Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

zugänglich ist, verfolgt werden.

Für die Nutzung dieses passwortgeschützten Aktionärsportals ist eine Zugangsberechtigung
erforderlich. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes (siehe
Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts“) werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung
dieses passwortgeschützten Aktionärsportals übersandt.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung
angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen und der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 17. Mai 2022, 24:00 Uhr
(MESZ) unter der folgenden Adresse zugehen:

CAMERIT AG
c/​o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
oder per Telefax unter: +49 40 6378 5423
oder per E-Mail unter: hv@ubj.de

Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür reicht ein
durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG in Textform
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages
vor der Hauptversammlung („Nachweisstichtag„), also Dienstag, den 3. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ) zu beziehen und muss der Gesellschaft
bis spätestens Dienstag, den 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) unter der Adresse

CAMERIT AG
c/​o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
oder per Telefax unter: +49 40 6378 5423
oder per E-Mail unter: hv@ubj.de

zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für das Recht zur Ausübung und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf das
Recht zur Ausübung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Erwerbe von Aktien, die erst nach
dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit nicht zur Ausübung des Stimmrechts.

Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl

Aktionäre können die Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl vornehmen. Für die
Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung und
ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
(siehe Abschnitt “ Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts“) erforderlich.

Die Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl erfolgt über das passwortgeschützte
Aktionärsportal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

zugänglich ist.

Eine Änderung von Abstimmungsentscheidungen in der elektronischen Briefwahl ist über
dieses passwortgeschützte Aktionärsportal möglich. Diese Änderungsmöglichkeit endet
am Tag der Hauptversammlung nach Beendigung der Fragenbeantwortung vor Beginn der
Abstimmungen; der Versammlungsleiter wird darauf rechtzeitig hinweisen.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr.
3, Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend beschriebenen Regeln
unter Einhaltung der genannten Fristen der elektronischen Briefwahl bedienen.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr
Stimmrecht durch Bevollmächtigte – zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten – im Wege der elektronischen Briefwahl oder der Erteilung
von Untervollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben lassen. Auch
im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt “
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts“) erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung
und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. In letzterem
Fall hat der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen,
sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
grundsätzlich der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine
andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung gemäß § 135 AktG (Vollmachtserteilung
an Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3
AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen) gelten spezielle Regelungen in § 135 AktG, wonach die Vollmacht einem bestimmten
Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden
muss. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Die Einzelheiten einer Bevollmächtigung im Rahmen
des § 135 AktG sollten Aktionäre mit dem jeweiligen Bevollmächtigten abstimmen. Ein
Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für
die Bevollmächtigung beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit
der Stimmabgabe nicht.

Die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft sowie gegebenenfalls ihr Widerruf
und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten
Vollmacht bzw. deren Widerruf können bis spätestens Montag, den 23. Mai 2022, 24:00
Uhr (MESZ) an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

CAMERIT AG
c/​o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
oder per Telefax unter: +49 40 6378 5423
oder per E-Mail unter: hv@ubj.de

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, steht auf
der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

zum Download zur Verfügung.

Insbesondere für die Bevollmächtigung gemäß § 135 AktG (Intermediäre, Stimmrechtsberater
im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und
sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen) können daneben auch etwaige,
von den gemäß § 135 AktG zu Bevollmächtigenden zur Verfügung gestellte Formulare genutzt
werden.

Alternativ steht für die Vollmachtserteilung sowie gegebenenfalls für deren Widerruf
und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten
Vollmacht bzw. deren Widerruf der unter der Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

erreichbare passwortgeschützte Internetservice bis zum Ende der Fragenbeantwortung
vor Beginn der Abstimmung am Tage der Hauptversammlung zur Verfügung.

Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters

Aktionäre können sich bei der Ausübung des Stimmrechts auch durch den von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.

Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter stimmt aufgrund einer Bevollmächtigung
durch die Aktionäre gemäß den Weisungen ab, die ihm der jeweilige Aktionär zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters setzt voraus, dass ihm neben der Vollmacht auch Weisungen
zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Fehlen zu einzelnen oder allen
Tagesordnungspunkten Weisungen, so übt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
die Stimmrechte insoweit nicht aus und enthält sich insoweit der Stimme. Wenn zu einzelnen
Tagesordnungspunkten unklare bzw. missverständliche Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthält dieser sich insoweit ebenfalls
der Stimme.

Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft verwendet werden kann, steht auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

zum Download zur Verfügung.

Die Bevollmächtigung oder der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft nebst den Weisungen muss spätestens am Montag, den 23. Mai 2022,
24:00 Uhr (MESZ), bei folgender Adresse in Textform eingegangen sein.

CAMERIT AG
c/​o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
oder per Telefax unter: +49 40 6378 5423
oder per E-Mail unter: hv@ubj.de

Auch im Falle einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sind
eine fristgerechte Anmeldung und eine fristgerechte Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes stets erforderlich.

Darüber hinaus besteht auch hier die Möglichkeit, die Vollmacht und die Weisungen
an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vorab, aber auch noch während
der Hauptversammlung am 24. Mai 2022 bis zum Ende der Fragenbeantwortung vor Beginn
der Abstimmungen, elektronisch über das passwortgeschützte Aktionärsportal, das über
die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

zugänglich ist, zu erteilen. Eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung ist
hierfür unerlässlich.

Nach Ablauf des 23. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmachten
und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter daher nur
noch, wie vorstehend beschrieben, über das passwortgeschützte Aktionärsportal, das
über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

zugänglich ist, möglich.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre (nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz)

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs.
2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehend
angegebenen Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis
zum Samstag, den 23. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

CAMERIT AG
Wendenstraße 1 A
20097 Hamburg

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten; bei dieser Fristberechnung sind
die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.

Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Die Bekanntmachung
und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher
Weise wie bei der Einberufung.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126, 127 AktG)

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen mit
einer Begründung versehen sein. Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge sind
ausschließlich an die nachstehend angegebene Adresse zu richten und müssen mindestens
14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis Montag, den 9. Mai 2022, 24:00 Uhr
(MESZ), zugegangen sein:

CAMERIT AG
Wendenstraße 1 A
20097 Hamburg
oder per Telefax unter: +49 40 339 62-481
oder per E-Mail unter: info@camerit.de

Unter dieser Adresse rechtzeitig eingegangene und zulässige Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten
und/​oder Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf
der genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte
oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären
müssen unberücksichtigt bleiben.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand
unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.

Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären
brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer
in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese
nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt und keine
Wahlvorschläge unterbreitet werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären,
die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, werden in der Hauptversammlung
so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, wenn der den
Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen ausschließlich auf dem unten im Abschnitt
„Fragerecht der Aktionäre“ beschriebenen Weg einzureichen sind.

Fragerecht der Aktionäre

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2 des COVID-19-Gesetzes hat
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre ihre Fragen
bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation
bei der Gesellschaft einreichen müssen. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Es besteht während der Hauptversammlung
keine Möglichkeit, zusätzliche oder ergänzende Fragen zu stellen.

Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen.
Fragen müssen bis spätestens Sonntag, den 22. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) über das
passwortgeschützte Aktionärsportal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

zugänglich ist, eingereicht werden. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können
keine Fragen mehr eingereicht werden. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen während
der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers grundsätzlich offengelegt (soweit
Fragen individuell beantwortet werden). Falls ein Aktionär dies nicht wünscht, muss
ein entsprechender Hinweis zusammen mit der Frage übermittelt werden.

Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder über die Erteilung
von Vollmachten ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift
der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind
dem Notar über das passwortgeschützte Aktionärsportal, das über die Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

zugänglich ist, zu übermitteln und sind ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis
zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Eine anderweitige Form der
Übermittlung von Widersprüchen ist nicht möglich.

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1,
§ 127, § 131 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 1 des COVID-19-Gesetzes finden sich auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der CAMERIT AG ist eingeteilt in 100.000 Stückaktien, die auf den
Inhaber lauten. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt 100.000. Die Gesellschaft hält keine
eigenen Aktien.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach §
124a AktG zugänglich sind

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

zur Verfügung.

Abstimmungsergebnisse

Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der
gesetzlichen Frist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

veröffentlicht.

 

Hamburg, im April 2022

CAMERIT AG

Der Vorstand

 

Informationen zum Datenschutz

Die CAMERIT AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende
Kategorien Ihrer personenbezogener Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse),
Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien), Verwaltungsdaten (z.B. das
Teilnehmerverzeichnis), Daten über ggf. erteilte Vollmachten, Weisungen und das Abstimmverhalten.
Je nach Einzelfall verarbeiten wir auch weitere personenbezogene Daten, wie beispielsweise
Informationen zu Anträgen, Wahlvorschlägen und Fragen von Aktionären, wobei der Fragesteller
genannt wird, sofern nicht explizit das Gegenteil gewünscht ist. Im Falle von zugänglich
zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese einschließlich des Namens
des Aktionärs zudem über Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

zugänglich gemacht. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung
basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Danach ist eine
Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung
einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die CAMERIT AG ist rechtlich verpflichtet,
die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist
die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich.
Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung
anmelden. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten auch zur Wahrung berechtigter
Interessen, etwa zur Erstellung von Statistiken oder zur Gewährleistung der IT-Sicherheit.
Die Verarbeitung erfolgt dabei auf Grundlage einer Interessenabwägung, die immer auch
Ihre Interessen berücksichtigt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Für die Datenverarbeitung ist die CAMERIT AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des
Verantwortlichen lauten:

CAMERIT AG
Vorstand Stefan Trumpp
Wendenstraße 1 A
20097 Hamburg
Tel.: +49 40 339 62-435
Fax: +49 40 339 62-481
E-Mail: s.trumpp@camerit.de

Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der CAMERIT
AG zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung
beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um Hauptversammlungsdienstleister, wie
etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten
personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung
notwendig ist. Für die Durchführung der Hauptversammlung hat die CAMERIT AG die UBJ.
GmbH, Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, mit der Bereitstellung
eines passwortgeschützten Aktionärsportals beauftragt. Dabei werden auch personenbezogene
Daten von Aktionären oder deren Bevollmächtigte verarbeitet. Weitere Informationen
dazu erhalten Sie in den Nutzungshinweisen sowie den Datenschutzhinweisen zum passwortgeschützten
Aktionärsportal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.camerit.de/​investor-relations/​hauptversammlungen

zugänglich ist.

Selbstverständlich geben wir personenbezogene Daten nur dann an Dritte weiter, wenn
die gesetzlichen Bestimmungen dies erlauben (etwa im Rahmen einer Auftragsverarbeitung
nach Art. 28 DSGVO). Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften Aktionären, Aktionärsvertretern und sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt.
Insbesondere werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die an der Hauptversammlung
im Sinne von § 129 Abs. 1 AktG teilnehmen, unter Angabe des Namens, des Wohnorts,
der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG aufzustellende
Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung eingetragen. Diese Daten können von anderen
Aktionären, Aktionärsvertretern und sonstigen Hauptversammlungsteilnehmern während
der Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach eingesehen werden
(§ 129 Abs. 4 AktG).

Eine Datenübermittlung in Drittstaaten (Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
– EWR) findet nur statt, soweit eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Verpflichtung
kann sich daraus ergeben, Zugang zu oder Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnisses
zu gewähren. Dies kann auch die Überlassung einer Abschrift oder eines Ausdrucks des
Teilnehmerverzeichnisses beinhalten. Die darin enthaltenen Angaben sind gegebenenfalls
auch in einen Drittstaat zu übersenden, soweit zugangs- oder einsichtnahmeberechtigte
Personen in einem Drittstaat ansässig sind. Dabei können auch Drittstaaten betroffen
sein, für die kein Angemessenheitsbeschluss der Kommission im Sinne von Art. 45 Abs.
1 DSGVO vorliegt. Im Übrigen findet keine Übermittlung personenbezogener Daten in
Drittstaaten statt.

Die oben genannten Daten werden spätestens 3 Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung
gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zu
anderen Zwecken –etwa zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen
Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung – erforderlich.

Sie haben das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
(Art. 15 DSGVO). Zusätzlich haben Sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten
(Art. 16 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und
das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Darüber hinaus haben Sie das Recht auf
Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO).

Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an info@camerit.de.

Darüber hinaus haben Sie auch das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde
zu beschweren (Art. 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG).

Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben,
jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund
von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung)
erfolgt, Widerspruch einzulegen.

Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten,
es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen,
die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient
der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst gerichtet werden an:

CAMERIT AG
Wendenstraße 1 A
20097 Hamburg
Fax: +49 40 339 62-435
E-Mail: info@camerit.de

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