aifinyo AGDresdenISIN DE000A2G8XP9 / WKN A2G8XPEinladung zur HauptversammlungHiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der amMontag, den 30. Mai 2022, um 9:00 Uhrals virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der aifinyo AG und des Berichts des Aufsichtsrats |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 01. Januar Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 01. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das |
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4. |
Wahl des freiwilligen Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, |
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5. |
Beschlussfassung über die Sitzverlegung der aifinyo AG und der Änderung von § 1 Absatz Der Sitz der Gesellschaft soll nach „Berlin“ verlegt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 1 Absatz 2 der Satzung (Sitz), der „2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Dresden.“ wie folgt neu zu fassen: „2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.“ |
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung des Gegenstands der aifinyo AG und der Änderung Der Gegenstand des Unternehmens soll erweitert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Absatz 1 der Satzung (Gegenstand „(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten und das Verwalten von wie folgt neu zu fassen: „(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten und das Verwalten von |
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/I und Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29.06.2020 Es soll vorgeschlagen werden, dieses Genehmigte Kapital aufzuheben und durch eine Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals, Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/I Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 6 der Satzung der aifinyo AG, das im Handelsregister b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2022/I und Satzungsänderung Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29.05.2027 das Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, das gesetzliche Bezugsrecht
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Die Regelung in § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig
c) Weisung an den Vorstand Um sicherzustellen, dass die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/I |
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8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsplans 2022 und Entsprechend verbreiteter Praxis bei Aktiengesellschaften in Deutschland möchte die Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Ermächtigung zur Implementierung eines Aktienoptionsplans 2022 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29.05.2027 Die Gewährung der Aktienoptionen 2022 erfolgt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: aa) Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung der Aktienoptionen 2022 Die insgesamt bis zu 66.393 Aktienoptionen 2022 verteilen sich wie folgt auf die Bezugsberechtigten:
bb) Ausgabezeiträume (Erwerb der Aktienoptionen 2022), Ausgabetag Aktienoptionen 2022 können den Bezugsberechtigten einmalig oder in mehreren Tranchen cc) Inhalt der Aktienoptionen 2022, Ausübungspreis, Erfüllung Für jede Aktienoption 2022, die ein Bezugsberechtigter ausübt, ist er/sie zum Bezug Die Aktienoptionen 2022 können aus dem neu zu schaffenden bedingten Kapital gemäß dd) Laufzeit der Optionen Die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2022 ausgegebenen Optionen können nur innerhalb ee) Wartezeit bis zur erstmaligen Ausübung Der Bezugsberechtigte kann die Aktienoptionen 2022 ausüben, sobald mindestens vier ff) Erfolgsziel(e) Die Ausübung der Aktienoptionen 2022 steht unter der Voraussetzung, dass der Kurs gg) Ausübungszeiträume Zur Vermeidung von lnsiderverstößen dürfen Aktienoptionen auch nach Ablauf der Wartezeit hh) Verfall der Optionen („Vesting Period“) Es sollen Regelungen zum Verfall von Bezugsrechten vorgesehen werden. ii) Übertragbarkeit Die Aktienoptionen 2022 können – mit Ausnahme des Erbfalls – nicht übertragen, verpfändet jj) Steuern Alle im Rahmen der Gewährung bzw. Ausübung der Aktienoptionen 2022 etwaig anfallenden kk) Weitere Ausgestaltung (Ermächtigung) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten Hierzu gehören insbesondere, ohne abschließend zu sein:
ll) Berichtspflicht des Vorstands Der Vorstand wird über die Ausnutzung des Aktienoptionsplans 2022 und die den Bezugsberechtigten b) Bedingtes Kapital 2022/I Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 66.393,00 durch Ausgabe von bis zu 66.393 c) Änderung der Satzung In der Satzung wird folgender § 4 Abs. 9 neu eingefügt: „(9). Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 66.393,00 durch Ausgabe von bis d) Ermächtigung zur Änderung der Fassung der Satzung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend |
II. Bericht an die Hauptversammlung
Berichte des Vorstandes an die Hauptversammlung
zu Tagesordnungspunkt 7 (Genehmigtes Kapital 2022/I)
Der Vorstand hat den nachfolgenden schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 7 (Genehmigtes Kapital 2022/I) gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 4
Satz 2 AktG erstattet.
Vorstand und Aufsichtsrat der aifinyo AG schlagen der Hauptversammlung am 30.05.2022
die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. Die derzeitige Ermächtigung wurde
großteils schon ausgenutzt. Um der Gesellschaft weiterhin vollumfängliche kursschonende
Möglichkeiten zu eröffnen, auf Marktgegebenheiten zu reagieren und um sowohl Bar-
als auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll die Verwaltung der Gesellschaft
ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen,
auf den Inhaber lautende Stückaktien bestmöglich zu erhöhen.
Insgesamt soll das Grundkapital um bis zu EUR 2.024.335,00 einmalig oder mehrmalig
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien erhöht werden können. Die Ermächtigung soll auf die längste gesetzlich
zulässige Frist von fünf Jahren erteilt werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur
Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital soll die Gesellschaft in die Lage
versetzen, kurzfristig auf Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Durch die
Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital im Rahmen des Beschlussvorschlags ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen, soll der Vorstand außerdem in die
Lage versetzt werden, ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben
oder sich mit diesen zusammenzuschließen.
Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht
auf die neuen Aktien.
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Der Vorstand erstattet
daher diesen Bericht gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll
die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre
erleichtern. Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der
Ermächtigung festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn
nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden
können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht ausschließlich
volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und
deren Wert je Aktionär sind in der Regel gering. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien
ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und der erleichterten
Durchführung einer Aktienausgabe. Die als sog. freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
dann ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen
für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats außerdem ausgeschlossen
werden können, wenn die Aktien nach § 203 Abs. 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem
Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und
wenn der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag die in
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG festgelegte Grenze von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt.
Es wird damit von der vom Gesetzgeber in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG eröffneten Möglichkeit
des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung setzt
die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und auf
diese Weise sich ergebende Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss
des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am
Börsenkurs, das heißt ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung
10 % des bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 10 % sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Mit dieser Begrenzung
wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz
Rechnung getragen. Jeder Aktionär kann zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote
Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben, da die neuen Aktien nahe
am Börsenkurs ausgegeben werden. Es wird daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung
mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG die Vermögens- wie auch die
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden.
Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen
Der Vorstand soll überdies ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
bei Sachkapitalerhöhungen auszuschließen. Hiermit soll der Vorstand in die Lage versetzt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. Sachwerte gegen Überlassung von Aktien der
Gesellschaft, auch im Wege des Unternehmenszusammenschlusses, erwerben zu können.
Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen
Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen bzw. von Sachwerten
an Unternehmen oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen reagieren zu können. Nicht
selten ergibt sich aus Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld,
sondern Aktien bereitzustellen. Um den Erwerb auch in diesen Fällen durchführen zu
können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, kurzfristig
ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag
für die Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter angemessener
Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Die
kurzfristige Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung
über eine Kapitalerhöhung kommt hierfür meist nicht in Betracht, da zum einen mit
der Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung hohe Kosten verbunden sind, zum
anderen aufgrund der bestehenden Einberufungsfristen eine kurzfristige Befassung der
Hauptversammlung und Umsetzung eines Beschlusses nicht möglich wäre. Konkrete Erwerbsvorhaben,
zu deren Durchführung das Kapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen
gegenwärtig nicht. Durch die Höhe des vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapitals in
Höhe von 50 % des bestehenden Grundkapitals soll sichergestellt werden, dass auch
größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien oder eine Kombination
von Barleistung und Aktien, finanziert werden können. Wenn sich Möglichkeiten zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen bzw.
von Sachwerten konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er vom genehmigten
Kapital Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. von Sachwerten gegen Gewährung
von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse derselben liegt. Er wird
hierbei auch prüfen, ob das konkrete Vorhaben in Übereinstimmung mit dem satzungsmäßigen
Unternehmensgegenstand steht und ob die konkreten Tatsachen von der abstrakten Umschreibung
des Vorhabens im Ermächtigungsbeschluss gedeckt sind. Nur wenn diese Voraussetzungen
erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung zum Bezugsrechtsausschluss
erteilen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten,
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich
bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis
der Aktien der Gesellschaft orientieren und ferner sicherstellen, dass der Wert der
zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen bzw.
der Sachwerte in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der hierfür als Gegenleistung
gewährten Aktien steht.
Mittelbares Bezugsrecht
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
auszuschließen, soweit ein geeigneter Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen
Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den Aktionären so zum Bezug anzubieten,
wie diese ohne Ausschluss des Bezugsrechts insoweit bezugsberechtigt wären. Dabei
handelt es sich zwar der Sache nach um einen Ausschluss des Bezugsrechts; es wird
jedoch sichergestellt, dass die Aktionäre – wie bei Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts
nach § 186 Abs. 5 AktG – Aktien zeichnen können und damit nicht schlechter stehen
wie bei Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts nach § 186 Abs. 5 AktG. Die Gesellschaft
wird insbesondere prüfen, ob es einen hinreichenden sachlichen Grund für die Einschaltung
eines Zeichners gibt, der nicht die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 AktG erfüllt,
d. h. nicht Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1
oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen ist. Die Gesellschaft wird ferner sämtliche zumutbaren
Anstrengungen im Hinblick auf das Zuteilungsverfahren unternehmen, um die mittelbare
Bezugsmöglichkeit der Aktionäre sicherzustellen. Die Gesellschaft erhält hierdurch
die Möglichkeit, die Kapitalerhöhung gegebenenfalls auch ohne die Einschaltung eines
Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmens in voller Höhe gegebenenfalls
in anderen Märkten sowie kostengünstiger zu platzieren.
Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht auszuschließen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt. Der Vorstand soll somit die Möglichkeit erhalten,
für nicht vorhersehbare Fälle das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand
wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird es nur
dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Im Einzelfall sind Fallgruppen
denkbar, bei denen das Interesse der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
das Interesse der Aktionäre am Verwässerungsschutz deutlich überwiegt.
Berichte des Vorstandes an die Hauptversammlung
zu Tagesordnungspunkt 8 (Bedingtes Kapital 2022/I)
Vorstand und Aufsichtsrat bitten die Aktionäre der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt
8 um die Ermächtigung zur Implementierung eines weiteren Aktienoptionsprogrammes.
Der Gesellschaft soll auf diese Weise – entsprechend verbreiteter Praxis bei Aktiengesellschaften
in Deutschland – ermöglicht werden, die aktienrechtlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von variablen Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung für
das Management der aifinyo AG und die gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitnehmer ihrer
Tochtergesellschaften zu schaffen, die auf eine Steigerung des nachhaltigen Unternehmenswertes
im Einklang mit den Rahmenbedingungen des Aktiengesetzes gerichtet sind. Das Aktienoptionsprogramm
2022 ist auf die Ausgabe von maximal 66.393 Optionen (eine Option berechtigt zum Bezug
einer Aktie) an derzeitige und zukünftige Mitglieder des Vorstands und Mitarbeiter
der aifinyo AG sowie an gegenwärtige und zukünftige Arbeitnehmer gegenwärtiger oder
zukünftig verbundener Unternehmen i.S.d. § 15 ff. AktG (gemeinsam „Bezugsberechtigte“)
beschränkt. Das Volumen beträgt zusammen mit dem Aktienoptionsprogramm 2020 somit
rund 10 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals. Um der Gesellschaft
größtmögliche Flexibilität zu bieten, können die Aktienoptionen 2022 aus dem neu zu
schaffenden bedingten Kapital, aus bestehendem oder zukünftigem genehmigtem Kapital
oder eigenen Aktien bedient werden. Alternativ kann dem Bezugsberechtigten bei Optionsausübung
nach Wahl der Gesellschaft auch ein Barausgleich gewährt werden. Vorstand und Aufsichtsrat
verfolgen mit dem Aktienoptionsprogramm das Ziel, durch eine teilweise aktienbasierte
Vergütung des Managements sowie der Arbeitnehmer gegenwärtiger oder zukünftig verbundener
Unternehmen, diese Personen stärker am Unternehmenserfolg zu beteiligen und deren
Identifizierung mit dem Unternehmen zu fördern. Dies trägt auch zu einer Wertsteigerung
des Unternehmens und damit auch der Beteiligung der Aktionäre bei und liegt somit
im Interesse aller Beteiligten.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom
27. März 2020 in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 geänderten
Fassung („Covid-19-Gesetz“), dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe
2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September
2021 bis zum 31. August 2022 verlängert wurde, eröffnet weiterhin die Möglichkeit,
Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
Vor dem Hintergrund der weiterhin andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der
aifinyo AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken
für alle Beteiligten die ordentliche Hauptversammlung nach Maßgabe des Covid-19-Gesetzes
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abzuhalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der
aifinyo AG sowie deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
am 30. Mai 2022 ab 9:00 Uhr live über das Internet auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.aifinyo.de/hauptversammlung/
im dort zugänglichen passwortgeschützten HV-Portal („HV-Portal„) in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgend beschriebenen
Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von §
118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens
23. Mai 2022, 24:00 Uhr, zugehen:
aifinyo AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/511/474 023 19
E-Mail: aifinyo-hv@gfei.de
Die Aktionäre müssen die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Versammlung, also auf den 09. Mai 2022, 0:00 Uhr, beziehen. Er muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse (aifinyo AG, c/o
GFEI IR Services GmbH, Ostergrube 11, 30559 Hannover, Fax: +49/511/474 023 19, E-Mail:
aifinyo-hv@gfei.de) ebenfalls bis spätestens zum 23. Mai 2022, 24:00 Uhr, zugehen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis der Berechtigung zu verlangen.
Besteht auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des
Anteilsbesitzes bis spätestens am 23. Mai 2022, 24:00 Uhr, werden den Aktionären Zugangskarten mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer
und Passwort) für die Nutzung des HV-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.aifinyo.de/hauptversammlung/
zugesandt.
Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Details zum HV-Portal
Ab dem 9. Mai 2022, 0:00 Uhr, steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.aifinyo.de/hauptversammlung/
das passwortgeschützte HV-Portal zur Verfügung. Über dieses HV-Portal können angemeldete
Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen, in den nachfolgenden
Abschnitten näher beschriebenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen
Briefwahl ausüben sowie elektronisch Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft erteilen. Für die Nutzung des HV-Portals ist eine Zugangsberechtigung
erforderlich. Die individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort)
werden nach Zugang einer ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises
des Anteilsbesitzes zugesandt.
Verfahren für die Stimmabgabe
Bevollmächtigung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Sofern weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird,
gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht kann
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären
nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte
zugeschickt. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.aifinyo.de/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Die Erteilung einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann per Post,
Telefax oder E-Mail bis zum Ablauf des 29. Mai 2022, 24:00 Uhr (Zeitpunkt des Zugangs), an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
übermittelt werden:
aifinyo AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/511/474 023 19
E-Mail: aifinyo-hv@gfei.de
Die Möglichkeit der Erteilung, des Widerrufs und des Nachweises einer Vollmacht durch
Übermittlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse
aifinyo-hv@gfei.de
steht darüber hinaus auch noch am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende
Regelungen vorsehen. § 135 AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten wird.
Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Peron bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden
über das Verfahren der Vollmachtserteilung und die möglicherweise geforderte Form
der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie
können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen
ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung
des weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft ausüben.
Die Nutzung des HV-Portals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Stimmrechtsvertretung durch den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können für die Ausübung des Stimmrechts auch den von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) bevollmächtigen.
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Soweit der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ein Formular, das für die Vollmachts- und
Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit
der Zugangskarte zugeschickt. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.aifinyo.de/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
kann per Post, Telefax oder E-Mail bis zum Ablauf des 29. Mai 2022, 24:00 Uhr (Zeitpunkt des Zugangs), an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
erfolgen:
aifinyo AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/511/474 023 19
E-Mail: aifinyo-hv@gfei.de
Zudem können Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.aifinyo.de/hauptversammlung/
erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das HV-Portal steht ab dem 9. Mai 2022,
0:00 Uhr, bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 30.
Mai 2022 zur Verfügung.
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten
der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Bei einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft müssen diesem
in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, entsprechend den ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Er nimmt keine
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur
Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch per Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße
Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) erforderlich.
Briefwahlstimmen können ab dem 9. Mai 2022, 0:00 Uhr, elektronisch über das HV-Portal
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.aifinyo.de/hauptversammlung/
bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 30. Mai 2022 abgegeben,
geändert oder widerrufen werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe
im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder
sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der elektronischen
Briefwahl bedienen.
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung
am 30. Mai 2022 ab 9:00 Uhr live über das Internet auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.aifinyo.de/hauptversammlung/
im passwortgeschützten HV-Portal in Bild und Ton verfolgen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des
Anteilsbesitzes (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) werden den Aktionären Zugangskarten
mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort) für die
Nutzung des HV-Portals zugesandt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden.
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge
im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.aifinyo.de/hauptversammlung/
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 15. Mai 2022, 24:00 Uhr, unter der Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
aifinyo AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/511/474 023 19
E-Mail: aifinyo-hv@gfei.de
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung
nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende
oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden.
Fragerecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz
2 Covid-19-Gesetz
Abweichend von § 131 AktG haben Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am 30.
Mai 2022 kein Auskunftsrecht. Stattdessen haben zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
das Recht, selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Vorfeld der Hauptversammlung
Fragen im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Der Vorstand entscheidet
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Fragen sind bis spätestens 28. Mai 2022, 24:00 Uhr, an die E-Mail-Adresse
aifinyo-hv-fragen@gfei.de
zu übermitteln. Mit der Frage bzw. den Fragen ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft
zu übermitteln, indem entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder die Zugangskartennummer
angegeben werden.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
Angemeldete Aktionäre, die das Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten
im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung
an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit,
selbst oder durch einen Bevollmächtigten von Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung
am 30. Mai 2022 gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-Gesetz
per E-Mail über die E-Mail-Adresse
aifinyo-hv-widerspruch@gfei.de
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Mit der Erklärung
ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem entweder der Name
und die Adresse des Aktionärs oder die Zugangskartennummer angegeben werden.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind unter
https://www.aifinyo.de/hauptversammlung/
alle gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse
veröffentlicht.
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.aifinyo.de/hauptversammlung/
zugänglich sein.
Dresden, im April 2022
aifinyo AG
Der Vorstand
Hinweis zum Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://www.aifinyo.de/datenschutz/