FORIS AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

FORIS AG

Bonn

WKN: 577 580
ISIN: DE0005775803

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der FORIS AG am 1. Juni 2022

Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212

 
A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses Ordentliche Hauptversammlung der FORIS AG 2022
(Formale Angabe gemäß DVO: 0c2d952649baec11812d005056888925)
2. Art der Mitteilung Einberufung der Hauptversammlung
(Formale Angabe gemäß DVO: NEWM)
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN DE0005775803
2. Name des Emittenten FORIS AG
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung 1. Juni 2022
(Formale Angabe gemäß DVO: 20220601)
2. Uhrzeit der Hauptversammlung 12:00 Uhr (MESZ)
(Formale Angabe gemäß DVO: 10:00 Uhr (UTC))
3. Art der Hauptversammlung Ordentliche Hauptversammlung
(Formale Angabe gemäß DVO: GMET)
4. Ort der Hauptversammlung Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Geschäftssitz der FORIS AG,
Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn
5. Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag, sog. Record Date) 11. Mai 2022, 00:00 Uhr (MESZ)
(Formale Angabe gemäß DVO: 20220510; 22:00 Uhr (UTC))
6. Internetseite zur Hauptversammlung /​ Uniform Resource Locator (URL) https:/​/​www.foris.com/​aktionaere-investoren/​hauptversammlungen/​2022

Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle
3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212)

Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung
(Block E) sowie die Angaben der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block
F) sind auf folgender Internetseite zu finden:

https:/​/​www.foris.com/​aktionaere-investoren/​hauptversammlungen/​2022

Überblick über die Tagesordnung

 
TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses,
des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr
2021, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und
315a HGB

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

TOP 4

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

TOP 5

Aufsichtsratswahl

TOP 5.1

Herr Dr. Christian Rollmann

TOP 5.2

Herr Peter A. Börsch

TOP 5.3

Herr Olaf Wilcke

TOP 6

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr
2021

TOP 7

Ermächtigung zu Erwerb und Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Verbindlicher Charakter der Abstimmungen (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)

Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge
zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie zu Tagesordnungspunkt 7 haben verbindlichen
Charakter. Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter.
In Bezug auf den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 ist zu beachten, dass
der Beschluss der Hauptversammlung auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte
noch Pflichten begründet. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils
mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten
(Stimmenthaltung).

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Mittwoch, 1. Juni 2022,
um 12:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20,
53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2022 ein (Einlass ab 11:30
Uhr MESZ).

Tagesordnung

 
TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses,
des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr
2021, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und
315a HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung entfällt daher.

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern
für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dornbach Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Dornbachstr. 1a, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin
für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch
Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung keine Regelungen, die
die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung
beschränkt hätten.

TOP 5

Aufsichtsratswahl

Mit Beendigung der Hauptversammlung am 1. Juni 2022 endet die Amtszeit sämtlicher
Aufsichtsratsmitglieder. Es ist deshalb eine Neuwahl der Anteilseignervertreter im
Aufsichtsrat durch die diesjährige Hauptversammlung erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen,
die ausschließlich von den Anteilseignern gewählt werden. Es gelten die aktienrechtlichen
Bestimmungen für die Aufsichtsratswahl und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.

Der amtierende Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung Wahlvorschläge für die Wahl
der neuen Aufsichtsratsmitglieder vor. Diese beruhen auf sorgfältigen Erwägungen des
Gesamtgremiums, unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und Berücksichtigung
der Besonderheiten und spezifischen Belange der Gesellschaft sowie der Größe des Aufsichtsgremiums.
Hierbei wurden auch die neuen gesetzlichen Anforderungen an die Zusammensetzung in
Bezug auf Erfahrungen auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung
berücksichtigt. Aktuell steht aus Sicht des Aufsichtsrats hier u.a. die Kontinuität
und Erfahrung des Gesamtgremiums im Fokus. Um jedoch eine hinreichende Flexibilität
für künftige Neuausrichtungen in der Aufsichtsratsarbeit zu gewährleisten, soll die
Bestelldauer dahingehend beschränkt sein, dass die Aufsichtsratsmitglieder bis zu
der Hauptversammlung gewählt werden, die über die Entlastung für das dritte volle
Geschäftsjahr nach der Bestellung befindet, wobei das laufende Geschäftsjahr nicht
mitgezählt wird. Damit liegt die Bestelldauer aller Aufsichtsratsmitglieder gleichermaßen
erkennbar unter der gesetzlichen Höchstfrist.

Nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats sollen sämtliche aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats,
d.h. Herr Dr. Christian Rollmann, Herr Peter A. Börsch und Herr Olaf Wilcke, wieder
gewählt werden. Hierbei sieht der Aufsichtsrat eine einheitliche Amtszeit aller drei
Mitglieder bis zu der Hauptversammlung vor, die über die Entlastung für das dritte
volle Geschäftsjahr entscheidet, wobei das aktuell laufende Geschäftsjahr nicht mitgezählt
wird. Amtszeitende wäre damit das Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 befindet.

Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Christian Rollmann im Fall seiner Wahl durch die
Hauptversammlung für den Vorsitz im Aufsichtsrat vorgeschlagen wird.

Der Aufsichtsrat hat sich vorab bei sämtlichen Kandidaten versichert, dass diese den
zu erwartenden Zeitaufwand bewältigen können.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl wie folgt über die
Neuwahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen:

TOP 5.1

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Christian Rollmann, Rechtsanwalt in Einzelkanzlei,
wohnhaft in Bonn, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2025 beschließt, zu wählen.

Angaben über den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten

Persönliche Angaben:

Name: Dr. Christian Rollmann
Nationalität: deutsch
Ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt in Einzelkanzlei
Wohnhaft in: Bonn
Geboren am: 20.November 1959

Ausbildung

1978 Abitur, Gymnasium Hammonense 1657
1987 – 1984 Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Göttingen
1984 Erste Juristische Staatsprüfung, Universität Göttingen
1985 Promotionsstipendium der Claussen-Stiftung im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft
1985 Besuch und Abschluss des Fachanwaltslehrgangs Steuerrecht des Deutschen Anwaltsinstituts
in Darmstadt
1986 Promotion zum „Dr. jur.“ aufgrund der Dissertation „Die Universität als Wirtschaftsunternehmen“
1987/​88 Wahlstation bei Rechtsanwalt Marvin M. Wodlinger, Millville, New Jersey, USA
1988 Besuch und Abschluss des Fachanwaltslehrgangs Verwaltungsrecht des Deutschen Anwaltsinstituts
in Darmstadt
1989 Zweite Juristische Staatsprüfung, OLG Celle

Zusatzqualifikationen

1988 Examensrepetitor im Öffentlichen Recht für Alpmann & Schmidt in Gießen
1995 – 2001 Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes in Köln für das Fach Öffentliches Recht

Beruflicher Werdegang

1984 – 1986 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht bei Prof. Dr. H.
Ebersbach
1986 – 1987 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht bei Prof. Dr. Chr.
Starck, Arbeitsgemeinschaftsleiter „Öffentliches Recht für Anfänger“
1989 – 2005 Rechtsanwalt in der Kanzlei Neukirchen, Thiele, Dr. Rollmann, Küpper in Bonn
1991-1998 Geschäftsführer der Deutschen Anwalt Akademie GmbH in Bonn
1998 – 2009 Vorstand der FORIS AG (2002-2009 als Alleinvorstand)
Ab 2009 Vorsitzender des Aufsichtsrats der FORIS AG
2009 Gründungsgesellschafter der Max and Mary AG
Ab 2005 Rechtsanwalt in Einzelkanzlei

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Max und Mary AG (Aufsichtsratsvorsitz)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

keine

Persönliche und geschäftliche Beziehungen

Herr Dr. Christian Rollmann ist wesentlicher Aktionär. Zudem ist er seit 2009 Aufsichtsratsvorsitzender
der Gesellschaft und war zuvor Vorstand der FORIS AG. Mit Blick auf die Beteiligungsstruktur
und die Expertise von Herrn Dr. Rollmann erachtet es der Aufsichtsrat für sinnvoll,
dass Herr Dr. Rollmann Aufsichtsratsmitglied und Vorsitzender des überwachenden Aufsichtsrates
ist.

TOP 5.2

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Peter A. Börsch, Gründer /​ Inhaber /​ Geschäftsführer
CMC Change Management Consulting, wohnhaft in Köln, für die Zeit ab der Beendigung
dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, zu wählen.

Angaben über den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten

Persönliche Angaben:

Name: Peter A. Börsch
Nationalität: deutsch
Ausgeübter Beruf: Geschäftsführer CMC Change Management Consulting
Wohnhaft in: Köln
Geboren am: 11. Januar 1961

Ausbildung

1973 – 1980 Maximilian Kolbe-Gymnasium, Köln Porz (zzgl. diverse Praktika und Auslandsaufenthalte)
1980 – 1981 Wehrdienst, Rheine + Wesel (inklusive diverser Aushilfstätigkeiten und Sprachaufenthalte)
1981 – 1985 European Business School, Oestrich-Winkel + London + Paris (inclusive diverse Praktika
im In- und Ausland)
Abschluss: Diplom-Betriebswirt

Beruflicher Werdegang

1985 – 1989 IBM-Deutschland GmbH, Stuttgart + Sindelfingen
Controlling + Anwendungsentwicklung
1989 – 1994 IBB Internationale Betriebsberatung GmbH, Karlsruhe + Wien + Köln
Junior Berater + Senior-Berater
Seit 01/​1990 MBW Mittelstandsberatung GmbH, Köln (je 50% Sparkasse KölnBonn+CMC)
Initiator/​Gründer + Geschäftsführer
Seit 07/​1994 CMC Change Management Consulting, Köln (als Partner mit Jens Jung)
Gründer/​Inhaber + Geschäftsführer
Seit 2018 Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG

Expertise

Rechnungswesen/​ Controlling Im Rahmen der ersten Berufserfahrungen, der Beratungstätigkeit (als ausgelagerte Controlling-Abteilung
in den unterschiedlichsten Unternehmensphasen) und der eigenen unternehmerischen Tätigkeit
Finanzierungen/​ Investitionen Im Rahmen der banknahen Beratungstätigkeit (von Standardfinanzierungen bis hin zu
Sanierungsfällen) und Beiratstätigkeit (inklusive Management-Buyouts und Gesellschafterrestrukturierungen)
Organisations-/​IT- Entwicklung Im Rahmen der ersten Berufserfahrungen, der Beratungstätigkeit (als ausgelagerte Organisationsabteilung
im Finanzdienstleistungsbereich) und auch diverser Projektsteuerungsaufgaben

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

Schmidt-Rudersdorf GmbH & Co. KG, Bergisch Gladbach (Beiratsvorsitz)

Kipp & Grünhoff GmbH & Co. KG, Leverkusen (Beiratsvorsitz)

DBH GmbH, Düsseldorf (Beiratsvorsitz)

H.W. Schmitz-Gruppe, Andernach (Beiratsmitglied)

C+S Service GmbH, Bergisch Gladbach (Beiratsvorsitz)

Hüttemann Holzfachzentrum GmbH (Beiratsvorsitz)

Persönliche und geschäftliche Beziehungen

Zwischen Herrn Börsch und der FORIS AG oder deren Konzerngesellschaften und Organen
sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der vorgeschlagene Kandidat ist als unabhängig anzusehen.

TOP 5.3

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Olaf Wilcke, Chief Sales Officer Katjes International
GmbH & Co. KG, wohnhaft in Bonn, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, zu wählen.

Angaben über den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten

Persönliche Angaben:

Name: Olaf Wilcke
Nationalität: deutsch
Ausgeübter Beruf: Chief Sales Officer, Katjes International GmbH & Co. KG
Wohnhaft in: Bonn
Geboren am: 11.Mai 1958

Ausbildung

1979 Abitur
1979 – 1981 Coutinho, Caro & Co., Hamburg
Ausbildung zum Außenhandelskaufmann: Außenhandelskaufmann
1981- 1984 Deutsche Außenhandels- und Verkehrsakademie (DAV), Bremen, Madrid, Oxford
Abschluss Studium der Betriebswirtschaftslehre: Betriebswirt

Zusatzqualifikationen

Ausbildereignungsprüfung

Beruflicher Werdegang

1984 – 1986 Bremer Lagerhaus Gesellschaft, Bremen
Sachbearbeiter Vertrieb /​ Import
1986 – 1996 British – American Tabacco (Germany) GmbH, Hamburg,
Brüssel, Rom
Junior Area Manager /​ Area Manager Vertrieb international
Senior Product Manager /​ Group Brand Manager Marketing
Regional Director /​ Geschäftsführer Vertrieb und Marketing
1997 – 1998 Melitta Kaffee GmbH, Bremen
Bereichsleiter Marketing Deutschland und Export
1998 – 2005 Intersnack Knabbergebäck GmbH, Köln
Leiter Business Development
2005 – 2009 Zentis GmbH & Co. KG, Aachen
Director International Brands & Export Handel
2010 – 2019 Alfred Ritter GmbH & Co. KG, Waldenbuch
Geschäftsführer Vermarktung International
Seit 2019 Katjes International GmbH & Co.KG
Chief Sales Officer
Seit 2009 Stellvertretender Aufsichtsratsvorstitzender der FORIS AG

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

Vorstand bei German Sweets (Unterorganisation des BDSI – Bund der deutschen Süßwarenindustrie),
Bonn

Persönliche und geschäftliche Beziehungen

Zwischen Herrn Wilcke und der FORIS AG oder deren Konzerngesellschaften und Organen
sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Auch unter Berücksichtigung der Amtsdauer von Herrn Wilcke (Ziffer C.7 des DCGK),
wird Herr Wilcke aus Sicht des amtierenden Aufsichtsrates als unabhängig erachtet.
Seine unabhängige und kritisch würdigende Ausübung der Überwachungstätigkeit sieht
der Aufsichtsrat als gegeben an.

TOP 6

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr
2021

In diesem Jahr wurde von der FORIS AG erstmals ein Vergütungsbericht nach Maßgabe
von § 162 Aktiengesetz erstellt und durch den Abschlussprüfer geprüft. Dieser Vergütungsbericht
betrifft das Geschäftsjahr 2021.

Aufsichtsrat und Vorstand legen der Hauptversammlung gemäß § 120a Aktiengesetz den
in den nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 wiedergegebenen, gemäß § 162
Aktiengesetz für das Geschäftsjahr 2021 erstellten und von dem Abschlussprüfer Dornbach
Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dornbachstr. 1a, 61352
Bad Homburg v.d. Höhe, gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk
versehenen Vergütungsbericht der FORIS AG vor.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der FORIS AG
für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.

Vergütungsbericht der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2021

(Anlage zu Tagesordnungspunkt 6)

VERGÜTUNGSBERICHT DER FORIS AG Gemäß § 162 AktG

Mit dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat berichtet die Gesellschaft
gemäß § 162 AktG über die im Jahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG sowie über die jeweils angewandten Grundsätze
des Vergütungssystems für das vergangene Jahr.

Weitere Angaben zur Vergütung der Organe finden sich zudem im Konzernanhang sowie
im Anhang zum Jahresabschluss.

1.

Vorstandsvergütung

Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für die Vorstandsmitglieder
der FORIS AG

Grundlagen, Zielsetzung und Zusammensetzung der Vorstandsvergütung (§ 162 Absatz 1,
Nr. 1 AktG)

Das Vergütungssystem für den Vorstand der FORIS AG soll dazu dienen, die einzelnen
Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten. Es soll sowohl die Leistung des Gesamtvorstands als auch eines
jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens und den Anteil des Vorstands
hieran berücksichtigen. Es sollen Anreize für eine Steigerung des Unternehmenswertes
und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung gesetzt werden. Das Vorstandsvergütungssystem
ist ein wesentlicher Baustein zur Förderung der Geschäftsstrategie der FORIS AG.

Die auf Basis des Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert sich an
der Unternehmensgröße und am wirtschaftlichen Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit der
Vorstandsmitglieder, der Leistung des Gesamtvorstands sowie am wirtschaftlichen Umfeld.
Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik
einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

einer Festvergütung als Grundgehalt, d. h. einer festen, auf das Gesamtjahr bezogenen
Vergütung, die in zwölf gleichen Raten ausgezahlt wird,

einer erfolgsabhängigen Vergütung, welche sich am periodischen Konzernergebnis bemisst
und unter der Voraussetzung, dass ein positives Ergebnis erzielt wird, jährlich ausgezahlt
wird,

sowie

Nebenleistungen, insbesondere Versicherungsprämien für einen angemessenen Versicherungsschutz;
diese Nebenleistungen ergänzen die anderen Vergütungsbestandteile.

Prozentual setzen sich die einzelnen Komponenten der Vorstandsvergütung bei Erreichen
der im Vergütungssystem festgelegten Maximalvergütung wie folgt zusammen:

Bei der vorstehenden Zusammensetzung der Vergütung wurden insbesondere folgende wesentliche
Faktoren berücksichtigt:

Der Festvergütung wird mit Blick auf Unternehmensgröße und Organisation der Gesellschaft
sowie in Bezug auf die Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder
eine herausgehobene Bedeutung beigemessen. Sie bildet zugleich auch den Anknüpfungspunkt
für die Bemessung der Maximalvergütung, weil die erfolgsabhängige Vergütung durch
die Höhe der Festvergütung gedeckelt wird und diese nicht übersteigen kann.

Aufgrund der Unternehmensgröße und der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Jahresergebnis
ist der variable Vergütungsanteil im Verhältnis zur Festvergütung derzeit eher von
untergeordneter Bedeutung und zugleich einfach und prägnant ausgestaltet. Maßgeblicher
Faktor der erfolgsabhängigen Vergütung ist das jährliche Konzernergebnis vor Steuern.
Hiervon wird prozentual die variable Vergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds abgeleitet.
Im Einzelfall kann bei Erreichen eines Schwellenwertes eine zusätzliche Pauschalzahlung
erfolgen. Weitere variable Vergütungsbestandteile werden nicht gewährt.

Die Nebenleistungen haben ebenfalls eine lediglich nachgeordnete Bedeutung. Der Umfang
der Nebenleistungen ist mit Blick auf die Gesamtvergütung stark begrenzt. Sie werden
unabhängig von konkreten Leistungsdaten gewährt und ergänzen die weiteren Vergütungskomponenten
in angemessener Weise.

Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch Daten
zur Vergütung aller Mitarbeiter/​innen des Unternehmens, ohne allerdings eine unmittelbare
Verknüpfung zwischen der Mitarbeitervergütung und dem Vorstandsvergütungssystem herzustellen.

Maximalvergütung

Die Maximalvergütung des Vorstands orientiert sich, wie bereits ausgeführt, an der
mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern vereinbarten Festvergütung. Der variable, am
Konzernergebnis bemessene Anteil der Vergütung kann, abhängig vom tatsächlichen Konzernergebnis,
maximal die Höhe der jeweiligen Festvergütung erreichen. Hinzuzurechnen sind die in
Summe geringfügigen Nebenleistungen. Die Maximalvergütung beträgt somit insgesamt
rund 420 TEUR je Vorstand.

Aufschubzeiten und Rückforderungsmöglichkeiten

Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Festvergütung in zwölf gleichen monatlichen
Anteilen ausgezahlt wird. Die variable Vergütungskomponente ist nach der Feststellung
des Jahresabschlusses fällig. Eine Rückforderung ist nicht vorgesehen.

Es besteht das gesetzliche Anpassungsrecht des Aufsichtsrats gemäß § 87 Abs. 2 AktG.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und deren Beendigung

Die Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen
mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern in deren Dienstverträgen, wobei die Gesellschaft
beim Abschluss dieser Verträge durch den Aufsichtsrat vertreten wird, sowie durch
die Feststellung des jeweiligen Konzernergebnisses, von welchem die variable Vergütung
abgeleitet wird. Die grundsätzliche Laufzeit der entsprechenden Vergütungsregelungen
in den Dienstverträgen entspricht dabei der Laufzeit der Verträge bzw. dem Bestellungszeitraum.

Der Vertrag mit Herrn Professor Dr. Hanns-Ferdinand Müller hat ebenso wie der Vertrag
mit Herrn Frederick Iwans eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023.

Bei Bedarf, z.B. aufgrund gesetzlicher Änderungen, können die Vereinbarungen zur Vergütung
im beiderseitigen Einvernehmen angepasst werden.

Darüber hinaus gelten die bereits vorstehend genannten Sonderregelungen bei einem
Anpassungsbedarf aufgrund außerordentlicher Umstände bzw. gemäß § 87 Abs. 2 AktG.

Hinzu kommt die Möglichkeit der Kündigung der Dienstverträge aus wichtigem Grund.

Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Dienstverhältnisse enthalten die Vorstandsdienstverträge
keine Regelungen zu Abfindungszahlungen.

Verfahren zur Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung

Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Ebenso werden
die individuellen Verträge mit den Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vereinbart.

Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem und die individuellen vertraglichen
Vereinbarungen. Dem Aufsichtsrat liegen sowohl die Daten der wirtschaftlichen Entwicklung
des Unternehmens als auch die Vergütungen der Mitarbeiter vor.

Soweit Interessenkonflikte auftreten, sind diese nach den grundsätzlichen Vorgaben
für Vorstand und Aufsichtsrat offenzulegen. Aktuell sind solche im Hinblick auf die
Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vorstandsdienstverträge und
Zielvereinbarungen nicht erkennbar. Zur allgemeinen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats
gehört es, etwaige Risiken zu überprüfen und bei Auftreten von Konflikten zu reagieren.

Bei einer Anpassung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat wird dieses erneut
der Hauptversammlung vorgelegt.

Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021

Im vorliegenden Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG über die
jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und Aufsichtsrats
im letzten Geschäftsjahr geschuldete und gewährte Vergütung zu berichten. Entsprechend
dem Grundsatz der Klarheit und Verständlichkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG werden
im Nachfolgenden zunächst die im Vergütungsbericht verwendeten Begrifflichkeiten „geschuldet“
und „gewährt“ erläutert.

Geschuldet

Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende
Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied hat, diese fällig, aber noch nicht erfüllt
und somit auch noch nicht in das Vermögen des Organmitglieds übergegangen ist.

Gewährt

Eine Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zufließt und
damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer
Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt. Für den vorliegenden Vergütungsbericht
wird als Zuflusszeitpunkt jener Zeitpunkt bzw. jene Periode festgelegt, in der die
der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Somit entspricht
die „gewährte Vergütung“ derjenigen Vergütung, die für die im zu berichtenden Geschäftsjahr
vollständig erbrachten Leistungen gewährt wurde.

Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist als Ertragskennziffer das Konzernergebnis
maßgeblich, das dem zum Geschäftsjahresende festgestellten Jahresüberschuss oder -fehlbetrag
entspricht.

Vergütung der Arbeitnehmer

Für die Darstellung der Entwicklung und Veränderung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung
auf Vollzeitäquivalenzbasis gemäß § 162 AktG Abs. 1 wird auf die durchschnittlich
gewährte Gesamtvergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FORIS-Konzerns abgestellt.
Zur Ermittlung dieses Betrags wurden die Bruttojahresgehälter von allen Mitarbeitern
zugrunde gelegt, die zum Stichtag am 31.12.2021 angestellt und für das Unternehmen
tätig waren, ohne Berücksichtigung von Studenten, Reinigungskräften oder sonstigen
geringfügig Beschäftigten. Die Beträge für unterjährig eingestellte und/​oder in Teilzeit
arbeitende Mitarbeiter wurden hierfür annualisiert bzw. auf Vollzeitbeträge hochgerechnet.
Eingeflossen sind hierdurch die Daten von 27 Mitarbeitern.

Übersicht gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021

Die für das Geschäftsjahr 2021 gewährte Gesamtvergütung an die Vorstände setzt sich
jeweils aus einer Festvergütung sowie aus Nebenleistungen zusammen. Die genannten
Werte sind Brutto-Werte. Da sich das Konzernergebnis im Jahr 2021 auf -1.782 TEUR
beläuft und somit negativ ausfällt, entfällt der Anspruch auf die dienstvertraglich
vereinbarte variable Vergütung. Die Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds Herrn Iwans
belief sich auf 211 TEUR und die von Herrn Prof. Dr. Müller auf 213 TEUR. Der Unterschied
beruht auf dem Eintrittsdatum von Herrn Iwans erst im Laufe des Monats Januar 2021.

Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung, die wie vorstehend erläutert ermittelt
wurde, belief sich im Geschäftsjahr 2021 auf 67 TEUR.

Zum Vergleich mit dem Vorjahr eine Übersicht über die gewährte und geschuldete Vergütung
des Vorstands im Geschäftsjahr 2020.

1 Beginn der Vorstandstätigkeit zum 4. Januar 2021.

2 Beendigung der Vorstandstätigkeit zum 31. Dezember 2020.

Die für das Geschäftsjahr 2020 gewährte Gesamtvergütung an das Vorstandsmitglied Herr
Prof. Dr. Müller belief sich auf 213 TEUR und setzte sich aus einer Festvergütung
sowie aus Nebenleistungen zusammen. Die gewährte Gesamtvergütung von dem früheren
Vorstandsmitglied Herr Dr. Knoop, dessen Dienstvertrag zum 31.12.2020 endete, umfasste
179 TEUR.

Aufgrund des im Geschäftsjahr 2020 erzielten, negativen Konzernergebnisses in Höhe
von – 1.411 TEUR entfiel entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen der Anspruch
auf die variable Vergütung. Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung belief
sich im Geschäftsjahr 2020 auf 59 TEUR und wurde auf der gleichen Grundlage ermittelt
wie im Geschäftsjahr 2021. Für das Geschäftsjahr 2020 sind hierdurch die Daten von
22 Mitarbeitern eingeflossen.

Vertikalvergleich über die gewährte Vergütung des Vorstands, die Ertragsentwicklung
der Gesellschaft sowie die durchschnittliche Arbeitnehmervergütung im Geschäftsjahr
2021 und Vorjahr (§ 162 Absatz 1, Nr. 2 AktG)

Für den Vergleich der gewährten Vergütung im Zeitablauf wird beginnend mit dem erstmalig
für das Geschäftsjahr 2021 erstellten Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ein Fünf-Jahres-Vertikalvergleich
in den kommenden Jahren sukzessive aufgebaut werden.

Daher ist der nachstehende Vergleich auf die Veränderungen zwischen dem zu berichtenden
Geschäftsjahr 2021 und dem Vorjahr 2020 beschränkt.

3 Beginn der Vorstandstätigkeit zum 4. Januar 2021.

Im Vergleich zur Vorstandsvergütung 2020 hat sich die Vergütung für das Vorstandsmitglied
Herr Prof. Dr. Müller nicht verändert. Herr Iwans nahm seine Vorstandstätigkeit erst
im Geschäftsjahr 2021 auf, sodass hier kein Vergleich aufzuzeigen ist.

Die Ertragskraft des Unternehmens hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 26% verschlechtert.
Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung hat sich im Vergleich zum Vorjahr
um 14% erhöht.

Übersicht der relativen Anteile der einzelnen im Jahr 2021 gewährten Vergütungskomponenten
an der für die einzelnen Vorstandsmitglieder gewährten Gesamtvergütung:

Die relative Zusammensetzung der Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2021 war bei
beiden Vorständen gleich. In beiden Fällen machte die Festvergütung einen relativen
Anteil von 95,7% und die Nebenleistung einen Anteil von 4,3% an der gewährten Gesamtvergütung
aus.

Zusätzliche Angaben zur Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG

Ergänzend zu dem Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für
die Vorstandsmitglieder der FORIS AG und die konkrete Darstellung der geschuldeten
und gewährten Vergütung im Jahr 2021 – mit entsprechenden Vergleichen zum Vorjahr
und unter Berücksichtigung der Ertragsziffern und der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung
– wird nachfolgend auf die zusätzlichen Angaben zur Vorstandsvergütung nach § 162
Abs. 1 und Abs. 2 AktG eingegangen.

Aktienbasierte Vergütung (§ 162 Absatz 1, Nr. 3 AktG)

Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem
Vergütungssystem nicht vorgesehen und erfolgt nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen
sieht der Aufsichtsrat ab.

Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile (§ 162 Absatz 1, Nr. 4 AktG)

Im Geschäftsjahr 2021 wurde keine variable Vergütung gewährt, eine Rückforderung variabler
Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen.

Abweichungen vom Vergütungssystems des Vorstands (§ 162 Absatz 1, Nr. 5 AktG)

Eine Abweichung von dem vom Aufsichtsrat beschlossenen und von der Hauptversammlung
2021 bestätigten Vergütungssystem des Vorstands ist im zurückliegenden Jahr nicht
erfolgt.

Berücksichtigung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4 (§ 162
Absatz 1, Nr. 6 AktG)

Der Beschluss der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems gemäß
§ 120a Absatz 4 AktG wird dem Grunde nach berücksichtigt. Die Hauptversammlung hat
den Vorschlag des neuen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei einer Stimmabgabe
für 804.059 Aktien mit 685.892 Ja-Stimmen gegen 118.167 Nein-Stimmen in der Hauptversammlung
vom 1. Juni 2021 angenommen. Im Nachgang zu dieser Beschlussfassung erfolgte keine
Anpassung des Vergütungssystems und keine Anpassung der konkreten Vergütungsvereinbarungen
mit den Vorstandsmitgliedern.

Einhaltung festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 1, Nr.
7 AktG)

Die für das Geschäftsjahr 2021 gewährte Gesamtvergütung beträgt für das Vorstandsmitglied
Herr Prof. Dr. Müller 213 TEUR und für das Vorstandsmitglied Herrn Iwans 211 TEUR.
Damit liegt die gewährte Gesamtvergütung unter der für beide Vorstände geltenden Maximalvergütung
von jeweils 420 TEUR.

Zugesagte Leistungen Dritter (§ 162 Absatz 2, Nr. 1 AktG)

Für das abgelaufene Geschäftsjahr sind keine Leistungen Dritter in Hinblick auf die
Tätigkeit der Vorstandsmitglieder zugesagt oder gewährt worden.

Zugesagte Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit (§
162 Absatz 2, Nr. 2 AktG)

Im Geschäftsjahr 2021 hat keines der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder seine
Tätigkeit vorzeitig beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt vorzeitiger
Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.

Zugesagte Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162
Absatz 2, Nr. 3 AktG)

Im Geschäftsjahr 2021 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit regulär beendet.
Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt regulärer Beendigung der Vorstandstätigkeit
vereinbart.

Zugesagte Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG)

Für das Geschäftsjahr 2021 wurden keine Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder
gewährt oder mit diesen auf die zurückliegende Tätigkeit bezogene Leistungsvereinbarungen
abgeschlossen.

2.

Aufsichtsratsvergütung

Überblick über die Grundzüge der gewährten Aufsichtsratvergütung für die Aufsichtsratsmitglieder
der FORIS AG

Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung

Der dreiköpfige Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand der FORIS AG. Er ist
im Rahmen dieser Aufgabe in wichtige operative und strategische Themen der Unternehmensführung
eingebunden. Effektives Handeln ist hierbei wesentliche Voraussetzung für die strukturierte
und erfolgreiche Arbeit des Aufsichtsrats. Dabei soll auch entsprechend dem Grundsatz
24 des aktuellen DCGK darauf geachtet werden, dass die Aufsichtsratsvergütung in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie zur
Lage der Gesellschaft steht.

Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG besteht nach der Beschlussfassung der
Hauptversammlung 2021 ausschließlich aus einer Festvergütung. Mit dieser Vergütung
soll der Anreiz für eine kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben
des Aufsichtsrats im Interesse der FORIS AG gewährleistet werden.

Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist,
erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder.
Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse gebildet
werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder
gemeinsam zu erbringen, soweit nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden
zuzuordnen sind. Dies setzt zahlreiche Zusammenkünfte und Besprechungen voraus, die
nicht allein im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen pro Jahr erledigt
werden können. Im Interesse der Gesellschaft soll aber nicht jede mehrstündige Sitzung
jeweilig mit einem Sitzungsgeld verbunden sein, sondern durch eine angemessene Fixvergütung
insgesamt abgegolten werden.

Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems

Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands und
des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG in der aktuellen Fassung mindestens
alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Hierbei kann die Hauptversammlung
die bestehenden Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats entweder bestätigen oder
ändern.

Eine solche Änderung wurde zuletzt durch die Hauptversammlung 2021 beschlossen. Zuletzt
hatte die Hauptversammlung 2014 über die Vergütung entschieden.

Überblick über die einzelnen Komponenten der Aufsichtsratsvergütung

Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene
und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende Vergütung gewährt werden.

a)

Grundvergütung

Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG beträgt 30.000
EUR.

b)

Funktionszuschlag

Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 1,5-fache Grundvergütung. Damit wird der hervorgehobenen
Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprechpartner
für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst.

Fälligkeit

Die für ein Geschäftsjahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf
der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende
Geschäftsjahr zu beschließen hat. So wurde die Vergütung für das Geschäftsjahr 2020
mit Ablauf der Hauptversammlung 2021 fällig und ausgezahlt. Entsprechendes gilt für
die Aufsichtsratsvergütung 2021 mit Blick auf die Hauptversammlung 2022.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des
Aufsichtsrats existieren nicht.

Geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in den Geschäftsjahren 2021 und
2020

Übersicht geschuldete Vergütung (Grundvergütung und Funktionszuschlag)

4 Für das Geschäftsjahr 2021 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat geändert.
Die Gesamtvergütung bemisst sich fortan aus einer festen Vergütung sowie einem Funktionszuschlag
für den Aufsichtsratsvorsitzenden.

5 Im Jahr 2020 galt das alte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat, das neben einer
festen Vergütung ein Sitzungsgeld für die Mitglieder des Aufsichtsrats vorsah.

Die geschuldete Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021 beläuft sich auf insgesamt 105 TEUR. Davon entfallen auf den Aufsichtsvorsitzenden
Herr Dr. Rollmann 45 TEUR und auf die Aufsichtsratsmitglieder Herrn Börsch und Herrn
Wilcke jeweils 30 TEUR. Während sich die Gesamtvergütung für die Herren Börsch und
Wilcke lediglich aus einem festen Vergütungsbestandteil zusammensetzt, erhält Herr
Dr. Rollmann funktionsbedingt zusätzlich zur Festvergütung einen Zuschlag in Höhe
von 15 TEUR.

Die im Jahr 2021 gewährte, d.h. die an die Aufsichtsratsmitglieder tatsächlich ausgezahlte
Vergütung, entsprach aufgrund der vorstehend beschriebenen Fälligkeit der Aufsichtsratsvergütung
der für das Jahr 2020 geschuldeten Vergütung.

Vertikalvergleich über die geschuldete Gesamtvergütung des Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren
2021 und 2020

Für den Vergleich der geschuldeten Vergütung im Zeitablauf wird beginnend mit dem
erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 erstellten Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG
ein Fünf-Jahres-Vertikalvergleich in den kommenden Jahren sukzessive aufgebaut werden.

Daher ist der nachstehende Vergleich auf die Veränderungen zwischen dem zu berichtenden
Geschäftsjahr 2021 und dem Vorjahr 2020 beschränkt.

Die geschuldete Aufsichtsratvergütung hat sich im Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem
Vorjahr um 12 % je Mitglied verringert. Dies erfolgte im Rahmen des von der Verwaltung
vorgelegten und durch die Hauptversammlung beschlossenen Aufsichtsratsvergütungssystems.

Bonn, den 28. März 2022

FORIS AG
Der Vorstand und der Aufsichtsrat
Frederick Iwans               Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller               Dr. Christian Rollmann

 

VERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS

An die FORIS AG, Bonn

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der FORIS AG, Bonn, für das Geschäftsjahr vom 01.
Januar bis 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungprozesses
des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Bad Homburg, den 28. März 2022

Dornbach Revisions- und Treuhand GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Jochen Ball

Wirtschaftsprüfer

gez. Roman Brinskelle

Wirtschaftsprüfer

TOP 7

Ermächtigung zu Erwerb und Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Die aktuelle Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft mit Wirkung
zum 22.07.2022 aus. Damit künftig wieder die Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien
zum Zwecke der Einziehung im rechtlich zulässigen Umfang besteht, soll ein entsprechender
Beschluss zur Ermächtigung des Vorstands gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2027
eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil von bis zu insgesamt zehn vom Hundert
am zum Zeitpunkt der Ermächtigung bestehenden Grundkapital zu erwerben. Ist das Grundkapital
im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung geringer, ist auf den geringeren
Wert abzustellen. Als Zweck ist der Handel mit eigenen Aktien ausgeschlossen. Der
Erwerb soll der Einziehung eigener Aktien dienen. Der Gegenwert für den Erwerb dieser
Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % übersteigen
und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der am
Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte Kurs im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse).

b)

Der Erwerb kann auch mittels öffentlicher Kaufangebote erfolgen. Erfolgt der Erwerb
über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte
der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) am
dritten Börsenhandelstag vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots nicht
um mehr als 10% überschreiten und nicht um mehr als 20% unterschreiten. Ergeben sich
nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen
des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird
auf den Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an
der Frankfurter Wertpapierbörse) am dritten Börsenhandelstag vor der öffentlichen
Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Darüber hinaus kann das Volumen des
Erwerbs im Sinne von lit. b) begrenzt werden. Sofern das Kauf- oder Tauschangebot
überzeichnet ist, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgen;
das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen,
wird insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis
zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Auch kann eine
Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien vorgenommen werden Die öffentlichen Kaufangebote können weitere Bedingungen
vorsehen.

c)

Der Vorstand wird ferner bis zum 31. Mai 2027 ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen, ohne dass
die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend
davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich
stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß
§ 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern. Diese Ermächtigung umfasst auch die
Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund eines früheren Ermächtigungsbeschlusses
erworben wurden.

d)

Die Ermächtigungen zu lit. a), b) und c) können einmal oder mehrmals, ganz oder in
Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7

Unter Tagesordnungspunkt 7 wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien im Umfang
von bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Ist das Grundkapital im
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung geringer, ist auf den geringeren
Wert abzustellen. Die Ermächtigung soll bis zum 13. Mai 2027 gelten.

Durch diese Ermächtigung sollen insbesondere Aktienrückkäufe und -einziehungen ermöglicht
werden, die neben der Dividenden- und der Wachstumsstrategie ein wichtiger Bestandteil
des Kapitalmanagements der Gesellschaft sind.

Der Erwerb über die Börse kann auch im Rahmen eines strukturierten Rückkaufprogramms
durchgeführt werden.

§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, neben dem Erwerb und der Veräußerung über die
Börse auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzusehen.

So soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches,
an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist
der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei dieser Variante können
die Aktionäre entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne,
zu welchem Preis sie diese andienen möchten.

Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die Anzahl der angedienten Aktien die zum
Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, hat der Erwerb nicht nach dem Verhältnis
der Beteiligungsquoten, sondern nach dem Verhältnis der angedienten Aktien zu erfolgen.
Dies dient der Vereinfachung des Zuteilungsverfahrens. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung
von bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden (Mindestzuteilung).

Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses und früherer Ermächtigungsbeschlüsse
erworbenen eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss
der Hauptversammlung eingezogen werden können. Dies führt grundsätzlich zur Herabsetzung
des Grundkapitals. Abweichend hiervon wird der Vorstand aber auch ermächtigt, die
Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals
durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG. Von der vorgenannten Verwendungsmöglichkeit
kann auch hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund von Ermächtigungsbeschlüssen
früherer Hauptversammlungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden.

Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung
berichten.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:

Aktionäre müssen sich spätestens zum Mittwoch, 25. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle

 

FORIS AG

c/​o Computershare Operations Center

80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass
sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung – also am Mittwoch, 11. Mai 2022,
0:00 Uhr (MESZ), (sogenannter „Record Date“, nachfolgend „Nachweisstichtag“) – Aktionär der Gesellschaft waren. Die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine
in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein
vom Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 Aktiengesetz ausgestellter Nachweis aus.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren,
um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis bei der Gesellschaft
sicherzustellen und einen möglichst frühzeitigen Versand der Anmeldebestätigung zu
ermöglichen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
für die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf
den Umfang der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung aus. Erwerbe
von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur
Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung. Für die
Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erhalten für die diesjährige Hauptversammlung
von ihrer jeweiligen Depotbank eine oder mehrere Eintrittskarten sowie ein Formular
für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nebst weiteren Erläuterungen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht
in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes
– wie oben unter „Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung“ erläutert – erforderlich.
Ein Vollmachtsformular, das die Aktionäre für die Erteilung der Bevollmächtigung verwenden
können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ein Formular, von
dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann – aber nicht muss –,
erhalten die Aktionäre zusammen mit den Eintrittskarten, die nach der Anmeldung übersandt
werden.

Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 Aktiengesetz
oder diesen Gleichgestellten, wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch enthält
die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche
Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach
dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt
und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse
für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß § 135
Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß
für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen,
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbieten (§ 135 Abs. 8 Aktiengesetz).

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären daneben die Möglichkeit an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll
der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen
sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung
entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig.

Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, müssen hierfür zur Hauptversammlung
angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen
bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen

 

FORIS AG

c/​o Computershare Operations Center

80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de FORIS AG

Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen
bis zum 30. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie
nicht berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang des Nachweises
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.

Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre nach ihrer
Anmeldung. Des Weiteren können die Informationen zur Bevollmächtigung des von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im Internet unter

https:/​/​www.foris.com/​aktionaere-investoren/​hauptversammlungen/​2022

eingesehen werden.

Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht
231.739 Aktien der FORIS AG) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung, also bis zum 1. Mai 2022, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), unter folgender Adresse zugehen:

 

FORIS AG

Vorstand

Kurt-Schumacher-Str. 18-20

53113 Bonn

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 Aktiengesetz berechtigt,
Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge
oder Wahlvorschläge, die – bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen – nach § 126
Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse
zugehen:

 

FORIS AG

Vorstand

Kurt-Schumacher-Str. 18 – 20

53113 Bonn

E-Mail: vorstand@foris.com

Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unter

https:/​/​www.foris.com/​fuer-aktionaere/​investor-relations/​hauptversammlungen

im Bereich „Für Aktionäre“ unter der Rubrik „Hauptversammlungen“ unverzüglich zugänglich
machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung
an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat.

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet
werden müssen.

Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der FORIS AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in dem Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf
4.634.774,00 EUR, eingeteilt in 4.634.774 Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte beträgt somit 4.634.774.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre
auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen
sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.foris.com/​fuer-aktionaere/​investor-relations/​hauptversammlungen

Unterlagen, Informationen nach § 124a Aktiengesetz und weitere Informationen zur Hauptversammlung

Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​www.foris.com/​fuer-aktionaere/​investor-relations/​finanzberichte-und-publikationen.html

zugänglich und liegen auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str.
18 – 20, 53113 Bonn, zur Einsicht der Aktionäre aus. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt
1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.

Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind über die Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​www.foris.com/​fuer-aktionaere/​investor-relations/​hauptversammlungen

zugänglich.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse

https:/​/​www.foris.com/​fuer-aktionaere/​investor-relations/​hauptversammlungen

bekannt gegeben.

Zeitangaben

Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für
Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht
mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei
Stunden.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene
Daten, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist
die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene
Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten,
welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister
verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und
Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert
und anschließend gelöscht.

Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen
ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung
nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich
über die E-Mail-Adresse

vorstand@foris.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:

 

FORIS AG

Vorstand

Kurt-Schumacher-Str. 18-20

53113 Bonn

Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.

Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde
darüber hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten.

 

Bonn, im April 2022

 

Der Vorstand

 

Hinweis: Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung
auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen
und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

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