Biofrontera AG, Leverkusen – Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von bis zu 7.089.673 neuen auf den Namen lautende Stückaktien

Biofrontera Aktiengesellschaft

Leverkusen

– ISIN: DE0006046113 /​ WKN: 604611 –

Veröffentlichung gem. § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG

 

 

Am 07. April 2022 hat die außerordentliche Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 2 folgenden Beschluss gefasst:

 


a) Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von derzeit EUR 56.717.385 um bis zu EUR 7.089.673
durch Ausgabe von bis zu 7.089.673 neuen auf den Namen lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 („

Neue Aktien
“) gegen Bareinlagen auf bis zu EUR 63.807.058 erhöht. Die Neuen Aktien sind mit voller
Gewinnberechtigung ab dem 01. Januar 2022 ausgestattet. Sie werden zum Ausgabebetrag
von je EUR 1,00 (pari) je Neuer Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von bis
zu EUR 7.089.673 ausgegeben. Die Neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Das Bezugsrecht wird dergestalt gewährt, dass die Neuen Aktien von einem vom Vorstand
auszuwählenden und zu beauftragenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz
1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Verhältnis 8 : 1 zum
Bezugspreis zum Bezug anzubieten und den Mehrerlös – nach Abzug angemessener Kosten
– an die Gesellschaft abzuführen (mittelbares Bezugsrecht). Für je acht alte Aktien
kann also eine Neue Aktie bezogen werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine
Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. Die Bezugsrechte sind übertragbar.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen Bezugsrechtshandel im Freiverkehr an einer
deutschen Börse einzurichten. Das Angebot zum Bezug erfolgt zu einem Bezugspreis von
EUR 1,00 je Neuer Aktie. Sollten innerhalb der Bezugsfrist Neue Aktien in Ausübung
des Bezugsrechts nicht bezogen werden, so können diese Neuen Aktien den Aktionären
(bzw. Erwerbern von Bezugsrechten) unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) über ihr Bezugsrecht hinaus (Mehrbezug) und/​oder Dritten im Rahmen einer
Privatplatzierung zu dem festgesetzten Bezugspreis angeboten werden. Die Mehrbezugswünsche
von Aktionären haben Vorrang vor den Bezugswünschen von Dritten. Der Vorstand wird
außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für
die Ausgabe der Neuen Aktien, festzulegen.

Es wird folgende Durchführungsfrist bestimmt:

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn die Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht binnen fünf Monaten nach dem
Tag der Hauptversammlung in das zuständige Handelsregister eingetragen wurde. Wird
der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals durch Anfechtungs- und/​oder Nichtigkeitsklage
angegriffen, wird er abweichend vom Satz zuvor unwirksam, wenn die Eintragung der
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht binnen acht Monaten
nach dem Tag der Hauptversammlung in das Handelsregister erfolgt ist. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung des § 7 Absatz 1 der Satzung entsprechend der Durchführung
der Kapitalerhöhung anzupassen.

b) Anweisung an den Vorstand zur Anmeldung der Durchführung der unter Buchstabe a)
vorgeschlagenen Erhöhung des Grundkapitals

Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der unter Buchstabe a) vorgeschlagenen
Erhöhung des Grundkapitals nicht gem. § 188 AktG zum Handelsregister anzumelden, wenn
folgende Bedingungen (kumulativ) erfüllt sind:

Die Hauptversammlung der Gesellschaft am 07. April 2022 stimmt mit der erforderlichen
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und einer Mehrheit von Dreivierteln des
vertretenen Grundkapitals für den Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 1.

Gegen die Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 wurde binnen
der Frist des § 246 Abs. 1 AktG keine Anfechtungsklage erhoben.“

 

Leverkusen, im April 2022

 

Der Vorstand

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