FinLab AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

FinLab AG

Frankfurt am Main

WKN 121806
ISIN DE0001218063

Eindeutige Kennung des Ereignisses: A7A062022oHV

Einladung zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die

am Mittwoch, den 22. Juni 2022, um 10:00 Uhr (MESZ)

stattfindet.

Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist in den
Geschäftsräumen der FinLab AG, Grüneburgweg 18, 60322 Frankfurt am Main.

Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) (Art. 2
des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569), zuletzt geändert und bis 31. August
2022 verlängert durch Artikel 15 und 16 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
„Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
(Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) vom 10. September 2021, Bundesgesetzblatt I
2021 Nr. 63, S. 4147, für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte
im Internet unter der Internetadresse

https:/​/​www.finlab.de/​hauptversammlung

im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung
ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz
2 AktG. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nach HGB zum 31. Dezember 2021 und des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss
zu fassen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits
gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat.

Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.finlab.de/​hauptversammlung

Überdies werden die Unterlagen während der Hauptversammlung erläutert werden.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den für das Geschäftsjahr
2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn der FinLab AG in Höhe von EUR 3.761.462,01 auf neue
Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ifb Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Grünwald, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für eine
etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 2022
und 2023 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Das Aufsichtsratsmitglied Herr Hans Peter Peters hat sein Amt zum 30. November 2021
niedergelegt. An seiner Stelle hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss
vom 14. Dezember 2021 Herrn Volker Rofalski bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglied bestellt. Vor diesem Hintergrund ist die
Wahl eines neuen Mitglieds des Aufsichtsrats der Gesellschaft erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 9 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern
zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Volker Rofalski, München, Geschäftsführer der
only natural munich GmbH, München, mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 zu beschließen hat, zum Mitglied des Aufsichtsrats
zu wählen.

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des vorhandenen genehmigten Kapitals (Genehmigtes
Kapital 2018) und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, teilweise mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (Genehmigtes Kapital 2022) sowie über
die Änderung der Satzung

Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 5 Abs. 2 ein Genehmigtes Kapital (Genehmigtes
Kapital 2018), das den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ursprünglich ermächtigt,
bis zum 14. Juni 2023 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um
bis zu insgesamt EUR 2.494.335,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt
bis zu 2.494.335 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage
zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist noch kein Gebrauch gemacht worden.

Um es der Gesellschaft zu ermöglichen, auch weiterhin möglichst flexibel zu reagieren,
soll das vorstehend beschriebene genehmigte Kapital aufgehoben werden und ein neues
Genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2022) geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Das Genehmigte Kapital 2018 in § 5 Abs. 2 der Satzung wird, soweit im Zeitpunkt der
Aufhebung noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des
nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2022 in das Handelsregister aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2027
das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.725.835,00
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 2.725.835 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2022).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann
auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien von einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen
(Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10 % des vorhandenen Grundkapitals bezogen sowohl auf den Zeitpunkt
dieser Beschlussfassung als auch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien nicht
übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits in den
Handel einbezogen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung
des endgültigen Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§
203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10%-Grenze
ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene
Aktien entfällt, die seit dem 22. Juni 2022 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss
gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden
sind. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen
Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers,
die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb
anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum
Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen,

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft
oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung
von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2022 festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2022 oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital 2022 anzupassen.

c)

§ 5 Abs. 2 der Satzung der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2027
das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.725.835,00
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 2.725.835 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2022).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann
auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien von einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen
(Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10 % des vorhandenen Grundkapitals bezogen sowohl auf den Zeitpunkt
dieser Beschlussfassung als auch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien nicht
übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits in den
Handel einbezogen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung
des endgültigen Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§
203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10%-Grenze
ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene
Aktien entfällt, die seit dem 22. Juni 2022 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss
gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden
sind. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen
Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers,
die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb
anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum
Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen,

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft
oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung
von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2022 festzulegen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2022 oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital 2022 anzupassen.“

d)

Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) beschlossene Aufhebung des bestehenden
Genehmigten Kapitals 2018 gemeinsam mit der unter lit. b) beschlossenen Schaffung
des neuen Genehmigten Kapital 2022 und der unter lit. c) beschlossene Satzungsänderung
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat so zu erfolgen,
dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018 eingetragen werden soll
und im unmittelbaren Anschluss daran die beschlossene Schaffung des neuen Genehmigten
Kapitals 2022 mit der beschlossenen Satzungsänderung ins Handelsregister eingetragen
werden soll.

Berichte an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs.
1, 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7

Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 7 gem. §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1, 2
AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts
erstattet.

Der Bericht kann von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.finlab.de/​hauptversammlung

eingesehen werden. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines
neuen Genehmigten Kapitals 2022 vor.

Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 5 Abs. 2 ein Genehmigtes Kapital (Genehmigtes
Kapital 2018), das den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ursprünglich ermächtigte,
bis zum 13. Juni 2023 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um
bis zu insgesamt EUR 2.494.335,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt
bis zu 2.494.335 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage
zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bislang noch kein Gebrauch gemacht worden.

Um es der Gesellschaft zu ermöglichen, auch weiterhin möglichst flexibel zu reagieren,
soll das vorstehend beschriebene genehmigte Kapital aufgehoben werden und ein neues
Genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2022) geschaffen werden.

Durch die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 7 wird die bestehende Ermächtigung zur
Erhöhung des Grundkapitals aufgehoben und durch eine neue fünfjährige Ermächtigung
ersetzt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird Der Vorstand in die Lage versetzt,
künftig im Rahmen des genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft
den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen.

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass
neue Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium
solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden
Fällen ausgeschlossen werden:

Das Bezugsrecht kann für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden, die nicht gleichmäßig
auf alle Aktionäre verteilt werden können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich
des Spitzenbetrags würden die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die
Ausübung des Bezugsrechts insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge erheblich
erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen
Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Vorstand wird jedoch
versuchen, die Entstehung von Spitzenbeträgen bei den Bezugsrechten zu vermeiden.

Darüber hinaus ist ein Bezugsrechtsausschluss möglich für einen anteiligen Betrag
am Grundkapital von bis zu 10 %, bezogen sowohl auf das zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung
als auch auf das zum Zeitpunkt der Ausgabe vorhandene Grundkapital, um die neuen Aktien
zu einem Betrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits in den Handel einbezogenen
Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Diese auf § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegründete
Ermächtigung erlaubt die rasche Durchführung einer Barkapitalerhöhung zu einem den
aktuellen Marktbedingungen möglichst nahekommenden Ausgabebetrag. Bei der Ausnutzung
der Ermächtigung wird Der Vorstand den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen,
wie dies nach dem Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich
ist. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden auch
die Belange der Kommanditaktionäre gewahrt. Denn aufgrund des Umstands, dass die Platzierung
ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen
kann, muss bei der Festsetzung nicht das Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer
Bezugsfrist berücksichtigt werden. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit,
ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien der Gesellschaft über die Börse aufrecht
zu erhalten, während der Gesellschaft im Interesse der Aktionäre weitere Handlungsspielräume
eröffnet werden, um kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen.

Weiter kann das Bezugsrecht vom Vorstand bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen ausgeschlossen werden. Im Falle des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen, müssen diese im Rahmen des Unternehmensgegenstands
der Gesellschaft liegen. Diese Ermächtigung soll den Vorstand insbesondere in die
Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung
zu haben, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Überlassung von Aktien der
Gesellschaft erwerben zu können. Der Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung
erfordert in der Regel eine rasche Entscheidung. Durch die vorgesehene Ermächtigung
wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, bei entsprechend sich bietenden Gelegenheiten
zur Akquisition rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote reagieren zu können.
Dasselbe gilt im Hinblick auf die Einbringung von Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern.
Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen
Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Kommanditaktionäre.
Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung
von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Kommanditaktionäre
verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber der von der
Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem Zweck, im Falle einer Ausnutzung
dieser Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den sogenannten
Verwässerungsklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen.
Vielmehr soll auch den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten
bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen
nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder
Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält Der Vorstand die Möglichkeit,
bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 unter sorgfältiger Abwägung der Interessen
zwischen beiden Alternativen zu wählen.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss
des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung
des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt
und für angemessen.

Der Vorstand wird im Einzelfall besonders sorgfältig prüfen, ob der Einsatz der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss notwendig und für die Gesellschaft von Vorteil ist, bevor
er die Zustimmung des Aufsichtsrats hierfür einholt.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2022 berichten.

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) in seiner
aktuellen Fassung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 COVID-19-Gesetz und § 18 Abs. 3 der Satzung wird die Hauptversammlung
am 22. Juni 2022 ab 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton über die Internetseite der
Gesellschaft unter

https:/​/​www.finlab.de/​hauptversammlung

im passwortgeschützten Internetservice übertragen.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich
im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Adressen für die Anmeldung und eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Wir geben folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse für die Anmeldung
zur Hauptversammlung an:

 

FinLab AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse steht für eventuelle Gegenanträge
und Wahlvorschläge zur Verfügung:

 

FinLab AG
Grüneburgweg 18
60322 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 7191280 – 217
E-Mail: agm@finlab.de

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes
zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den
Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung

Nicht börsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von
Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung
sowie oben genannter Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig,
um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der virtuellen Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und am Tag der virtuellen
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
unter der oben genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse oder über den
passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.finlab.de/​hauptversammlung

mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also bis zum 15. Juni 2022 (24:00 Uhr MESZ),
zugehen.

Mit der Einladung erhalten die Aktionäre Zugangsdaten (Zugangskennung und individuelles
Zugangspasswort) für den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.finlab.de/​hauptversammlung

Mit den Zugangsdaten kann die Anmeldung über den passwortgeschützten Internetservice
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.finlab.de/​hauptversammlung

vorgenommen werden. Die Anmeldung kann auch an die vorgenannte Anschrift, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung in Textform (§ 126b
BGB) erfolgen.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung müssen Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
sich am Tag der Hauptversammlung mit den Zugangsdaten im passwortgeschützten Internetservice
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.finlab.de/​hauptversammlung

einloggen.

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert.
Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei
verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der virtuellen Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand zum
Anmeldeschluss am 15. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), entsprechen, da aus arbeitstechnischen
Gründen in der letzten Woche vor dem Tag der Hauptversammlung keine Umschreibungen
im Aktienregister mehr stattfinden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag
(sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 15. Juni 2022. Erwerber
von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden
daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.

Die weiteren Einzelheiten können Aktionäre der Satzung der Gesellschaft entnehmen,
die auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar ist.

Hinweise zur Stimmrechtsausübung

Die Stimmrechtsausübung durch Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ist gemäß § 1 Abs.
2 S. 1 Nr. 2, Abs. 8 S. 1 COVID-19-Gesetz im Wege der elektronischen Kommunikation
als Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter möglich.

Verfahren für die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimme über elektronische Kommunikation
per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur virtuellen Hauptversammlung
angemeldet haben. Briefwahlstimmen können ab dem 30. Mai 2022 unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.finlab.de/​hauptversammlung

bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 22. Juni 2022
abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Intermediär
oder eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erforderlich. Bevollmächtigte können nicht
physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von
ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch
Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.

Die Vollmachtserteilung kann auch über den passwortgeschützten Internetservice auf
der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.finlab.de/​hauptversammlung

vorgenommen, geändert oder widerrufen werden.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen neben der
Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werde. Sie üben das Stimmrecht
ausschließlich auf Grundlage der Weisungen aus. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erforderlich. Die Vollmacht und die Erteilung
von Weisungen bedarf der Textform und kann bis spätestens 21. Juni 2022, 24:00 Uhr
(MESZ), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung übersandt werden. Für die Vollmachtserteilung mit
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter kann das Formular verwendet werden, welches
den Aktionären mit der Einladung übersandt wird.

Die Vollmachtserteilung mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter kann auch ab dem
30. Mai 2022 unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.finlab.de/​hauptversammlung

bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 22. Juni 2022
vorgenommen, geändert oder widerrufen werden.

Fragerecht der Aktionäre

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 8 S. 1
COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation. Hierfür müssen
sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zuvor ordnungsgemäß anmelden. Der Vorstand
entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten sind bis spätestens 20. Juni 2022, 24:00
Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.finlab.de/​hauptversammlung

einzureichen.

Darüber hinaus steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht
gemäß § 131 AktG noch ein Rede- und Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung
zu.

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können gemäß
§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 8 S. 1 COVID-19-Gesetz Widerspruch gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung erklären. In Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG wird auf das Erfordernis
des Erscheinens in der Hauptversammlung verzichtet. Der Widerspruch kann am Tag der
virtuellen Hauptversammlung ab deren Beginn bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter
über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.finlab.de/​hauptversammlung

erklärt werden.

Hinweis zum Datenschutz

Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen
Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich und kompakt zusammengefasst.
Unsere Datenschutzhinweise stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter der
Internetadresse

https:/​/​www.finlab.de/​hauptversammlung

zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

 

Frankfurt am Main, im Mai 2022

FinLab AG

Der Vorstand

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