capsensixx AG – Ordentliche Hauptversammlung

capsensixx AG

Frankfurt am Main

– WKN A2G9M1 –
– ISIN DE000A2G9M17 –

Virtuelle ordentliche Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 28. Juni 2022, um 10:00
Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Die Hauptversammlung findet nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend als „Covid-19-Gesetz“ bezeichnet) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
(AktG) ist der Sitz der Gesellschaft, Bettinastraße 57-59, 60325 Frankfurt am Main.

 
I.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses,
des Lageberichts und des Konzernlageberichts der capsensixx AG für das Geschäftsjahr
2021 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 172, § 173 AktG) ist zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 zu erteilen.

4.

Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zur Erörterung

Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben
Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen
und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung oder unter den Voraussetzungen
des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben
einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2021 jedem Mitglied des Vorstands
und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und
mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft
im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt,
wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die
Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung ist deshalb nicht
erforderlich.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in Abschnitt
II. „Berichte an die Hauptversammlung“ unter Ziffer II.1. dieser Einladung abgedruckt
und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf
der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.capsensixx.de/​hauptversammlung/​

zugänglich.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung
Frankfurt am Main, Hanauer Landstraße 115, 60314 Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

 
II.

Berichte an die Hauptversammlung

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021

Vergütungsbericht

Der Vergütungsbericht stellt klar und verständlich die den gegenwärtigen und früheren
Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats der capsensixx AG im Geschäftsjahr
2021 individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese. Der Bericht
entspricht den Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes (AktG).

 
1

Vergütung der Mitglieder des Vorstandes

 
1.1

Das Vergütungssystem im Überblick

Das Vergütungssystem der capsensixx ist darauf angelegt, einen wesentlichen Beitrag
zur Umsetzung der Geschäftsstrategie der Gesellschaft zu leisten. Die Geschäftsstrategie
der capsensixx als börsennotiertes Unternehmen zielt im Kern auf die kontinuierliche
Steigerung des Shareholder Value des Unternehmens ab. Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems
hat der Aufsichtsrat auf eine einfache und klare Anreizstruktur Wert gelegt. Die Leistungen
des Vorstands sollen angemessen und in Abhängigkeit von der Entwicklung der Gesellschaft
und der Zielerreichung honoriert werden. Unverhältnismäßigen Schwankungen in der Vorstandsvergütung
wird durch eine angemessene Gewichtung von festen und variablen Vergütungsbestandteilen
sowie durch Maximalbeträge vorgebeugt.

Ziel des Vergütungssystems der capsensixx für den Vorstand ist es, eine angemessene
Vergütung unter Berücksichtigung der persönlichen Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds
sowie der wirtschaftlichen Lage und des Erfolgs des Unternehmens zu erbringen. Darüber
hinaus orientiert sich die Vergütung an branchen- und landesüblichen Standards.

Neben einer der Größe des Unternehmens, der übernommenen Verantwortung und der Dauer
der Zugehörigkeit zum Vorstand angemessenen jährlichen Festvergütung sollen die Mitglieder
des Vorstands eine jährliche Tantieme erhalten. Für die Tantieme werden messbare Ziele
und Bemessungsgrundlagen festgelegt, die Kernbestandteile der Wachstums- und Wertschöpfungsstrategie
sind.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll zugleich marktgerecht und wettbewerbsfähig
sein. Das Vergütungssystem soll dem Aufsichtsrat in einem vorgegebenen Rahmen auch
die Möglichkeit belassen, flexibel auf eine sich ändernde wirtschaftliche Lage des
Unternehmens sowie auf ein sich wandelndes Markt- und Wettbewerbsumfeld reagieren
zu können. Mit dem Vergütungssystem sollen nachvollziehbare und nachhaltige Anreize
für eine engagierte und erfolgreiche Unternehmensführung in einem dynamischen Geschäftsumfeld
geschaffen werden. Das Vergütungssystem trägt der anspruchsvollen Aufgabe der Vorstandsmitglieder
Rechnung, die Unternehmensstrategie weiter konsequent umzusetzen.

Nach § 120a Abs. 1 S. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung
des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
zu beschließen.

Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG das
Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr bestätigt.

Außerdem bestätigte die Hauptversammlung das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder.

1.2

Struktur des Vergütungssystems

Die jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder richtet sich nach ihrem Beitrag zum
Geschäftserfolg und setzt sich aus einem erfolgsunabhängigen und einer erfolgsabhängigen
variablen Komponente zusammen. Die erfolgsabhängige Komponente soll nicht mehr als
das Vierfache der erfolgsunabhängigen Vergütung betragen.

Diese Vergütungsstruktur gilt für alle Vorstandsfunktionen einheitlich. Der Aufsichtsrat
behält sich vor, individuelle Regelungen für einzelne Vorstandsmitglieder festzulegen,
sofern nach seiner Überzeugung eine zwischen den Vorstandsmitgliedern differenzierte
Anreizstruktur erforderlich wird.

 
1.2.1 Erfolgsunabhängige Vergütung
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied eine jährliche erfolgsunabhängige
Vergütung (Festvergütung) fest, die abhängig von der übertragenen Funktion und Verantwortung,
der Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand und von branchen- und marktüblichen Rahmenbedingungen
ist. Die Festvergütung wird in zwölf gleichen Monatsraten abzüglich gesetzlicher Abgaben
zum Monatsende ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds
wird die Festvergütung anteilig (pro rata temporis) gewährt.
Die vertraglich zugesicherten Nebenleistungen enthalten im Wesentlichen übliche Zusatzleistungen
wie Beiträge zu Versicherungen (z.B. Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung)
sowie die Überlassung von Kommunikationsgeräten und eines Dienstwagens zur betrieblichen
und privaten Nutzung. Nicht unter die Nebenleistungen fallen der Aufwendungsersatz,
auf den Vorstandsmitglieder bereits von Gesetzes wegen einen Anspruch haben, sowie
die Einbeziehung in eine D&O-Versicherung im Interesse der Gesellschaft. Ein Altersvorsorgebeitrag
soll nicht gewährt werden.
1.2.2 Erfolgsbezogene Vergütung
Neben der Festvergütung in Form eines fixen Grundgehalts zahlt die Gesellschaft den
Vorstandsmitgliedern eine erfolgsabhängige variable Vergütung (Bonus). Ziel der Bonusvereinbarung
ist ein nachhaltiger Jahresüberschuss. Der Bonus setzt sich aus zwei Komponenten zusammen.
Der „Income Bonus“ orientiert sich ausschließlich am Jahresüberschuss der Gesellschaft
für das vorangegangene Geschäftsjahr. Der „Performance Bonus“ orientiert sich an der
Erreichung mittel- und langfristiger Ziele der Gesellschaft, zu denen auch nichtfinanzielle
Ziele wie zum Beispiel Innovationskraft, Nachhaltigkeit, Diversität und soziale Verantwortung
gehören können.
Der Income Bonus berücksichtigt eine Mindestzielerreichung, um den Interessen der
capsensixx Aktionäre Rechnung zu tragen. Der Income Bonus kann für eine langfriste
Anreizwirkung vorsehen, die Zahlung in mehrere Teilbeträge und mehrjährige Fälligkeiten
aufzuteilen. Ferner können Teilbeträge in Folgejahren wegfallen (malus), wenn der
Jahresüberschuss im für den Income Bonus maßgeblichen Geschäftsjahr nicht die festgesetzte
Zielgröße erreicht. Maßgeblich für die Bemessung des jährlichen Income Bonus ist der
Konzernjahresüberschuss der capsensixx am Ende des jeweiligen vorhergehenden Geschäftsjahres
(Eigenkapitalrendite). Der Income Bonus ist in jedem Fall auf die Höhe der Festvergütung
beschränkt („cap“).
Der Aufsichtsrat kann anstelle der Eigenkapitalrendite oder zusätzlich dazu andere
finanzielle Kennzahlen festlegen, sofern er zu der Überzeugung gelangt, dass diese
als Steuerungsgrößen für die Entwicklung der Gesellschaft besser geeignet sind. Bei
seiner Entscheidung über die Festlegung und Gewichtung der Steuerungsgrößen achtet
der Aufsichtsrat darauf, dass eine kontinuierlich wirkende Anreizstruktur besteht.
Der Aufsichtsrat kann für den Performance Bonus jährlich nichtfinanzielle Ziele festlegen,
die für die strategische und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens einschließlich
seiner gesellschaftlichen Verantwortung von Bedeutung sind. Auch für die nichtfinanziellen
Ziele hinterlegt er messbare Kriterien, anhand derer nach Abschluss des Geschäftsjahres
ein eindeutiger Zielerreichungsgrad ermittelt werden kann. Der Performance Bonus kann
bis zum Dreifachen der Höhe der Festvergütung betragen.
Die konkreten Voraussetzungen und Zielwerte für die finanziellen und nichtfinanziellen
Ziele des Performance Bonus werden für das jeweilige Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat
nach pflichtgemäßem Ermessen vor Beginn des Geschäftsjahrs sowie im Grundsatz einheitlich
für den gesamten Vorstand festgesetzt.
1.2.3 Aktienhaltevorschriften
Die erfolgsabhängige Vergütung kann in der Bonusvereinbarung eine Verpflichtung für
Vorstandsmitglieder vorsehen, Aktien der capsensixx zu erwerben. Eine solche Verpflichtung
soll eine Mindesthaltedauer von vier Jahren einschließen („lock-up“). Sie kann einen
Anteil in Prozent der Jahresbonuszahlung festsetzen, der für den Erwerb von capsensixx
Aktien aufgewendet werden soll. Bei der Bemessungsgrundlage hierfür kann ein Betrag
von bis zum Einfachen der Festvergütung außer Betracht gelassen werden.
1.2.4 Maximalvergütung
Aus der Festvergütung und dem Income Bonus, der seiner Höhe nach auf den Betrag der
Festvergütung begrenzt ist, sowie dem Performance Bonus in Höhe von bis zum Dreifachen
der Festvergütung kann für jedes Geschäftsjahr der maximale Aufwand der Gesellschaft
für ein Vorstandsmitglied rechnerisch abgeleitet werden. Darüber hinaus legt das vom
Aufsichtsrat vorgeschlagene Vergütungssystem gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
einen absoluten Betrag von EUR 1 Mio. als maximale Höhe der in einem Geschäftsjahr
gewährten Vergütung an ein Vorstandsmitglied fest (Maximalvergütung). Bei der Maximalvergütung
handelt es sich nach ihrer aktienrechtlichen Konzeption nicht um die vom Aufsichtsrat
angestrebte Vergütungshöhe. Sie setzt lediglich eine absolute Obergrenze der unter
dem Vergütungssystem erreichbaren Gesamtjahresvergütung und ist deutlich von der angestrebten
Vergütungshöhe zu unterscheiden.
1.2.5 Außergewöhnliche Entwicklungen und Abweichungsmöglichkeiten
Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung werden im Verlauf eines
Geschäftsjahres nicht geändert. Eine nachträgliche Änderung der Bemessungskriterien
oder der Zielwerte ist ausgeschlossen.
Außergewöhnlichen Entwicklungen, die zu einer unangemessen hohen Vergütung eines Vorstandsmitglieds
führen könnten, wird durch die Begrenzung des jährlichen Bonus entgegengewirkt. Führen
außergewöhnliche Entwicklungen zu einer unangemessen niedrigen Vergütung, kann die
Gesellschaft auf Beschluss des Aufsichtsrats einem Vorstandsmitglied im Falle besonderer
Leistungen und Erfolge eine Ermessenstantieme gewähren.
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft
notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile
des Vergütungssystems benennt, von denen abgewichen werden kann. Ein solches Abweichen
setzt einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem die Dauer der
Abweichung, die Abweichung als solche sowie der konkrete Grund hierfür festzustellen
sind. Dabei kann der Aufsichtsrat von den Regelungen zum Verfahren, zur Vergütungsstruktur
und -höhe sowie von einzelnen Vergütungsbestandteilen abweichen. Gründe für eine Abweichung
können innere Umstände, zum Beispiel eine wesentlich veränderte Unternehmensstrategie
oder äußere Umstände wie eine schwere Wirtschaftskrise sein.
1.2.6 Anrechnung der konzerninternen Vergütungen
Eine Vergütung aus etwaigen konzerninternen Aufsichtsrats- oder sonstigen Doppelmandaten
in Organen von Konzernunternehmen wird auf die Festvergütung angerechnet. Sofern ein
Vorstandsmitglied mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein konzernexternes Aufsichtsratsmandat
oder eine Funktion im Leitungsorgan eines Konzernunternehmens übernehmen will, entscheidet
der Aufsichtsrat im Rahmen des erforderlichen Zustimmungsbeschlusses, ob und inwieweit
eine Anrechnung der vom Konzernunternehmen gezahlten Vergütung auf die Festvergütung
erfolgt.
 
1.3

Vertragslaufzeiten und Beendigung der Vorstandstätigkeit

Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der
Dauer der Vorstandsverträge die aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder
werden bei Erstbestellungen in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren nicht übersteigen.
Bei wiederholten Bestellungen oder Verlängerungen der Amtszeit liegt die gesetzliche
Maximallaufzeit bei fünf Jahren.

Der Aufsichtsrat kann für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses
mit dem Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe von bis zur zweifachen Jahresvergütung
(Abfindungs-cap) vereinbaren. Beträgt die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags weniger
als zwei Jahre, reduziert sich die Abfindung zeitanteilig. Im Fall einer außerordentlichen
Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund
wird keine Abfindung gewährt. Maßgeblich für die Berechnung des Abfindungs-Cap ist
die Summe aus Festvergütung und Income Bonus für das letzte volle Geschäftsjahr vor
dem Ende des Anstellungsvertrags.

Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags
durch ein Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) werden
grundsätzlich nicht vereinbart. Sofern der Aufsichtsrat derartige Leistungen ausnahmsweise
vereinbart, wird er darüber berichten.

Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen
vereinbaren, die eine von der Gesellschaft zu zahlende Karenzentschädigung für die
Dauer des Bestehens des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von bis zu zwei Jahren
vorsehen.

1.4

Höhe der Vergütung des Vorstands

 
1.4.1 Aktive Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
Das einzige aktive Vorstandsmitglied Martin Stürner hat im Geschäftsjahr 2021 keine
gewährte oder geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG durch die capsensixx
erhalten. Die Vergütung für Martin Stürner erfolgt durch die PEH Wertpapier AG als
Muttergesellschaft.
1.4.2 Frühere Mitglieder des Vorstands
Die früheren Vorstandsmitglieder haben im Geschäftsjahr 2021 keine gewährte oder geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG erhalten. Im Einklang mit § 162 Abs. 5 AktG
werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder unterlassen, sofern
sie vor dem 31. Dezember 2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
 
2

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft wie folgt
festgesetzt.

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung („Aufsichtsratsvergütung“)
in Höhe von EUR 10.000,00. Die Aufsichtsratsvergütung beträgt für den Aufsichtsratsvorsitzenden
EUR 20.000,00 und für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 15.000,00.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen
Geschäftsjahres angehören, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft
ein Zwölftel der festen Jahresvergütung.

(2)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des
Amts entstehenden Auslagen und eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz
entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Gesellschaft kann die Mitglieder des
Aufsichtsrats in den Versicherungsschutz einer auf Kosten der Gesellschaft unterhaltenen
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft
einbeziehen.

 
2.1

Erläuterung zum Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder

Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder
der capsensixx AG Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung
der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine feste jährliche Vergütung.
Die Festvergütung je Geschäftsjahr beträgt EUR 10.000,00. Abweichend hiervon erhält
der Vorsitzende des Aufsichtsrats EUR 20.000,00 und sein Stellvertreter EUR 15.000,00
je Geschäftsjahr. Die jeweilige Höhe der festen Vergütung berücksichtigt die konkrete
Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Ferner erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder ihre Auslagen und eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz
entfallende Umsatzsteuer ersetzt.

Eine erfolgsabhängige variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge oder
Ziele abhängt, ist nicht vorgesehen. Die Vergütung kann daher nur eingeschränkt auf
die Geschäftsstrategie ausgerichtet werden und nur bedingt auf die langfristige Entwicklung
der Gesellschaft Einfluss nehmen. Das Fehlen erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile
soll sicherstellen, dass alle Entscheidungen des Aufsichtsrats ohne Berücksichtigung
etwaiger persönlicher Vorteile durch eine erhöhte Aufsichtsratsvergütung getroffen
werden. Damit wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats
Rechnung getragen, die auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet
ist.

Der Anspruch auf Zahlung der Festvergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in § 14 der Satzung geregelt.
Die Vergütung sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung
in unregelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, überprüft. Sofern Vorstand
und Aufsichtsrat einen Anpassungsbedarf bei der Vergütung bzw. dem Vergütungssystem
sehen, werden sie der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag zur
Änderung der Vergütungsregelung in der Satzung unterbreiten. Jedenfalls wird der Hauptversammlung
spätestens alle vier Jahre ein Beschlussvorschlag über die Vergütung einschließlich
des zugrundeliegenden Vergütungssystems unterbreitet.

Der vorstehende Vorschlag für das Vergütungssystem beruht auf den Vergütungsregelungen
in § 14 der Satzung.

2.2

Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2021 und 2020 gewährte Vergütung gemäß § 162 Abs.1 Satz 1 AktG. In den Geschäftsjahren
liegt keine geschuldete Vergütung vor.

 
3

Aktienbesitz des Vorstands und Aufsichtsrats

Zum 31. Dezember 2021 hielten die Mitglieder des Vorstandes 5.006 Stückaktien der
capsensixx AG und Mitglieder des Aufsichtsrats 119.500 Stückaktien der capsensixx
AG. Es gibt keine weiteren zugesagten Aktien.

4

Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der
Vergütung

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung
von capsensixx, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats sowie jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre
dar.

Die Ertragsentwicklung wird anhand der Konzern-Kennzahlen Jahresüberschuss, Eigenkapital
und Eigenkapitalrendite abgebildet. Letzteres ist als wesentliche Steuerungsgröße
auch Teil der finanziellen Ziele der variablen Vergütung (Bonus) des Vorstands und
hat somit maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands.
Ergänzend dazu wird die Entwicklung des Jahresüberschusses der capsensixx AG gemäß
§ 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB dargestellt.

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.

Auf die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird verzichtet,
da die capsensixx AG seit 2017 bis heute keine Mitarbeiter beschäftigt hat.

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die capsensixx AG, Frankfurt am Main

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der capsensixx AG, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer einschließlich
der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Frankfurt am Main, 8. April 2022

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
gez. Schmidt

Wirtschaftsprüfer

gez. Knaub

Wirtschaftsprüferin

 
III.

Weitere Angaben zur Einberufung

Durchführung als virtuelle Hauptversammlung

Vor dem Hintergrund der fortdauernden Covid-19 Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abzuhalten.

Übertragung in Bild und Ton

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Covid-19-Gesetz wird die Hauptversammlung live in Bild
und Ton über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.capsensixx.de/​hauptversammlung/​

übertragen.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten oder eine Teilnahme
im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl
oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der virtuellen Hauptversammlung
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der
Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, spätestens also bis zum 21.
Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:

 

capsensixx AG

c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903 – 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache
erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs (depotführendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut)
über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn des 7. Juni 2022, 0:00 Uhr (MESZ),
zu beziehen (Nachweisstichtag bzw. Record Date).

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die angemeldeten
Aktionäre Zugangskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen
Zugangsdaten für das internetbasierte Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (Aktionärsportal)
abgedruckt sind.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür
keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben,
können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Internetbasiertes Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (Aktionärsportal)

Die Gesellschaft hat für Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ein
internetbasiertes Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (Aktionärsportal) einrichten
lassen, das den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung von Aktionärsrechten
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung ermöglicht, ohne an der Hauptversammlung
physisch teilzunehmen.

Das Aktionärsportal ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.capsensixx.de/​hauptversammlung/​

zugänglich. Der Zugang zum Aktionärsportal erfordert die Eingabe von Zugangsdaten,
die den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit
der Zugangskarte übermittelt werden.

Unbeschadet der nachstehend im Einzelnen beschriebenen weiteren Möglichkeiten zur
Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung können Aktionäre
oder ihre Bevollmächtigten über das Aktionärsportal Vollmachten und Weisungen erteilen,
ihre Stimme im Wege der Briefwahl abgeben und die Übertragung der Hauptversammlung
am 28. Juni 2022 verfolgen.

Stimmrechtsausübung

Die Stimmrechtsausübung durch Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ist gemäß § 1 Abs.
2 S. 1 Nr. 2 Covid-19-Gesetz nur schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation
als Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter möglich.

Für die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte kann ein Formular zur Stimmrechtsvertretung
über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.capsensixx.de/​hauptversammlung/​

heruntergeladen werden.

Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur
Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben. Die Stimmabgabe
per Briefwahl kann über das Aktionärsportal vorgenommen werden. In diesem Fall ist
die Stimmabgabe während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen möglich.

Über das Aktionärsportal kann die Stimmabgabe per Briefwahl bis zum Beginn der Abstimmungen
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Das gilt ebenfalls für in Textform vorab
übermittelte Stimmabgaben per Briefwahl.

Die Stimmabgabe per Briefwahl kann auch postalisch, per E-Mail oder per Telefax bis
spätestens zum 27. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet
werden, das den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt wird.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen
Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erforderlich. Bevollmächtigte können nicht
physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von
ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von
(Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Die Erteilung einer Vollmacht kann auch postalisch, per E-Mail oder per Telefax bis
spätestens zum 27. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet
werden, das den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt wird.

Die Vollmachtserteilung kann auch über das Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmungen
vorgenommen werden.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen neben der
Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben
das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der Weisungen aus. Auch in diesem Fall
ist eine rechtzeitige Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erforderlich. Die
Vollmacht und die Erteilung von Weisungen bedarf der Textform und kann bis spätestens
27. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die vorgenannte
Anschrift zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür
kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt
wird.

Die Vollmachtserteilung mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter kann auch über das
Aktionärsportal vorgenommen werden.

Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können über das Aktionärsportal
während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen erteilt, geändert oder
widerrufen werden. Das gilt ebenfalls für in Textform vorab übermittelte Vollmachten
mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen, per Brief, E-Mail, Telefax, elektronisch
über das Aktionärsportal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 AktG in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212
(Übermittlung durch Intermediäre) durch Briefwahl ausgeübt oder Vollmacht und ggf.
Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender
Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. gemäß § 67c
Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Absatz
4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212), 3. per E-Mail, 4. per Fax und 5. per
Brief.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen oder Vollmachten
und ggf. Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung
eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht
und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß §
134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung
nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt
2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung
des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Rechte der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen
(das entspricht einem anteiligen Betrag von € 171.500 am Grundkapital), können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet
werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 28.
Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen.

 

capsensixx AG

Vorstand
Bettinastraße 57 – 59
60325 Frankfurt am Main

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Punkten der
Tagesordnung zu übersenden.

Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unter

https:/​/​www.capsensixx.de/​hauptversammlung/​

zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also
bis zum 13. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.

 

capsensixx AG

Investor Relations
Bettinastraße 57 – 59
60325 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 2474799 10
E-Mail: ir@capsensixx.de

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers
sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des
Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 Covid-19-Gesetz gelten Gegenanträge oder Wahlvorschläge von
Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind,
als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist.

Fragerecht der Aktionäre

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz
ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation. Hierfür müssen sich Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten zuvor ordnungsgemäß anmelden. Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen der Aktionäre und
ihrer Bevollmächtigten sind bis spätestens 26. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege
der elektronischen Kommunikation, unter Nennung des vollständigen Namens und der Nummer
der Zugangskarte, unter der E-Mail-Adresse

ir@capsensixx.de

einzureichen. Zugelassen sind nur textliche E-Mails, also E-Mails ohne Anhang, wie
z.B. PDF- oder Word-Dokumente und Videos.

Darüber hinaus steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten in und während der
virtuellen Hauptversammlung weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede-
und Fragerecht zu.

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können gemäß
§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
erklären. In Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG wird auf das Erfordernis des Erscheinens
in der Hauptversammlung verzichtet. Der Widerspruch kann am Tag der virtuellen Hauptversammlung
ab deren Beginn bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter unter Angabe
der Aktionärsnummer oder Nummer der Anmeldung sowie des Namens im Wege der elektronischen
Kommunikation unter der E-Mail-Adresse

ir@capsensixx.de

erklärt werden. Zugelassen sind nur textliche E-Mails, also E-Mails ohne Anhang, wie
z.B. PDF- oder Word-Dokumente und Videos. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme
von Widersprüchen ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.

Weitergehende Erläuterungen der Rechte der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite unter

https:/​/​www.capsensixx.de/​hauptversammlung/​

zur Verfügung.

Angaben gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
eingeteilt in 3.430.000 Stückaktien zu je € 1,00 mit insgesamt 3.430.000 Stimmrechten.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 130.000
eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen, so dass die Gesamtzahl der
Stimmrechte 3.300.000 beträgt.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.capsensixx.de/​hauptversammlung/​

zugänglich:

 

der Inhalt dieser Einberufung mit Tagesordnung, Beschlussvorschlägen und Vergütungsbericht

weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

der Jahresabschluss der capsensixx AG

der Konzernabschluss

der Lagebericht

der Konzernlagebericht

der Bericht des Aufsichtsrats und

der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs.
1 HGB

sowie ein Formular zur Stimmrechtsvertretung

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung
personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter.

Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine
etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Nummer der Zugangskarte,
die Stimmabgaben bei der Briefwahl und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten
sowie Weisungen zur Stimmrechtsausübung und die zur Beantwortung übermittelten Fragen
und Widersprüche gegen die Beschlussfassungen. Je nach Lage des Falls kommen auch
weitere personenbezogene Daten in Betracht.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck
der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an
der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1
lit. c DSGVO.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister
und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten,
die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und
Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. lm Übrigen
werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären
und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle
gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Betroffenenrechte

Betroffene haben nach Kap. III DSGVO unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen
ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung sowie ein Recht
auf Datenübertragbarkeit. Außerdem steht Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
nach Art. 77 DSGVO zu.

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:

 

capsensixxAG
Bettinastraße 57-59
60325 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 2474799 10

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

datenschutz@capsensixx.de

 

Frankfurt am Main, im Mai 2022

capsensixx AG

DER VORSTAND

 

Angaben gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 für die Mitteilung nach § 125
AktG der capsensixx AG

A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses e320cf7a7fccec11812e005056888925
2. Art der Mitteilung NEWM
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN DE000A2G9M17
2. Name des Emittenten capsensixx AG
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung 20220628
2. Uhrzeit der Hauptversammlung 8:00 UTC
3. Art der Hauptversammlung GMET
4. Ort der Hauptversammlung https:/​/​www.capsensixx.de/​hauptversammlung/​

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes:

Bettinastraße 57
60325 Frankfurt am Main
Deutschland

5. Aufzeichnungsdatum (Record Date) 20220606, 22:00 UTC
6. Uniform Ressource Locator (URL) https:/​/​www.capsensixx.de/​hauptversammlung/​
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