WESTFLEISCH FINANZ AG – Ordentliche Hauptversammlung 2022

WESTFLEISCH FINANZ AG

Münster

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022

Wir laden die Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der WESTFLEISCH FINANZ AG,
Münster, am Dienstag, 21. Juni 2022, um 10.00 Uhr, ein.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist

Gut Havichhorst
Havichhorster Mühle 100
48157 Münster-Handorf

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 sowie des Lageberichts
mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß §
172 AktG am 05. Mai 2022 gebilligt hat.

Die vorstehend genannten Unterlagen inkl. Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft, WESTFLEISCH FINANZ AG, Fridtjof-Nansen-Weg 5a, 48155 Münster, zur
Einsicht für die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021
in Höhe von 5.860.511,81 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 4,2 % gemäß § 18 der Satzung der Gesellschaft auf
die Stamm- und Vorzugsaktien 2.157.120,00 Euro
Vortrag auf neue Rechnung 3.703.391,81 Euro
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2021 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2021 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Essen, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Gemäß § 124 Abs. 2 AktG sind bei Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern folgende Angaben
in der Tagesordnung erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1, §
101 Abs. 1 AktG sowie § 7 der Satzung der Gesellschaft aus 21 Mitgliedern zusammen,
die allesamt Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre sind. Hiervon sind 14 Mitglieder
von der Hauptversammlung zu wählen. Insgesamt 7 Mitglieder des Aufsichtsrats können
von den Aktionären Westfleisch SCE mit beschränkter Haftung, Münster, Erzeuger-Treuhand
e.V., Senden und Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e.V., Münster, entsandt
werden.

Die Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Herr
Moritz Böckermann, Herr Helmut Ostermeier, Herr Gerhard Reimann und Herr Christoph
Wiesmann endet mit Wirkung auf den Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung am 21.
Juni 2022. Die Hauptversammlung ist im Hinblick auf die von ihr zu wählenden Mitglieder
an Wahlvorschläge nicht gebunden.

a)

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Person als Vertreter der
Aktionäre mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 21. Juni 2022 in den Aufsichtsrat
zu wählen:

Herr Moritz Böckermann, Landwirt, Damme

Die Wahl erfolgt gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet.

b)

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, als Nachfolger für Herrn Helmut
Ostermeier mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 21. Juni 2022, folgende
Person als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:

Philipp Gersmann, Landwirt, Ennigerloh

Die Wahl erfolgt gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet.

c)

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Person als Vertreter der
Aktionäre mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 21. Juni 2022 in den Aufsichtsrat
zu wählen:

Herr Gerhard Reimann, Landwirt, Ascheberg

Die Wahl erfolgt gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet.

d)

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Person als Vertreter der
Aktionäre mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 21. Juni 2022 in den Aufsichtsrat
zu wählen:

Herr Christoph Wiesmann, Landwirt, Billerbeck

Die Wahl erfolgt gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet.

e)

Die Aktionäre werden darüber hinaus im Rahmen der Hauptversammlung über bevorstehende
Entsendungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
informiert.

Es ist geplant, die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder als Einzelwahlen durchzuführen.

Anmerkungen

Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung können gerichtet werden an

WESTFLEISCH FINANZ AG
Der Vorstand
Fridtjof-Nansen-Weg 5a
48155 Münster

 

Münster, im Mai 2022

WESTFLEISCH FINANZ AG

Der Vorstand

Weitere Angaben und Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung

Der gebotene verantwortungsvolle Umgang mit der Corona-Pandemie veranlasst uns auch
in diesem Jahr, auf mögliche Schutzmaßnahmen bei der Durchführung der Hauptversammlung
hinzuweisen.

Bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung werden die jeweils gültigen
rechtlichen Vorgaben zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARSCoV-2
beachtet. Dazu zählt insbesondere die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Nordrhein-Westfalen (Coronaschutzverordnung
– CoronaSchVO).

Aufgrund der dynamischen Entwicklung der pandemischen Situation können sich diesbezüglich
die rechtlichen Vorgaben bis zum Tag der Hauptversammlung ändern. Rechtlich maßgeblich
sind die jeweils gültigen rechtlichen Vorgaben zum Zeitpunkt der Hauptversammlung.
Das bedeutet, dass die Teilnahme an der Hauptversammlung ausschließlich unter Einhaltung
der am Tag der Hauptversammlung geltenden Bestimmungen möglich ist. Der Zutritt zum
Versammlungsort kann ausschließlich jenen Personen gewährt werden, die sämtliche am
Tag der Hauptversammlung geltenden rechtlichen Voraussetzungen für eine physische
Teilnahme an der Hauptversammlung erfüllen. Es könnte beispielsweise am Tag der Hauptversammlung
der Nachweis in Bezug auf eine COVID-Infektion rechtlich erforderlich sein (z.B. durch
Vorlage eines rechtsgültigen Covid-19-Impfzertifikats oder eines rechtsgültigen Nachweises
über eine Covid-19-Genesung) und/​oder eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske
einer bestimmten Schutzklasse bestehen.

In diesem Zusammenhang wird auf die Möglichkeit der Vertretung in der Hauptversammlung
hingewiesen.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis!

 

 

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