Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG, München – Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG – Statusverfahren betreffend den geplanten Wegfall des Aufsichtsrats der Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG infolge Formwechsels

Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG

München

Amtsgericht München, HRB 231735

Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG – Statusverfahren betreffend den geplanten Wegfall
des Aufsichtsrats der Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG infolge Formwechsels

 

 

Bei der Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG mit Sitz in München ist ein Aufsichtsrat gebildet, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt. Die Gesellschaft wird durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt (§§ 190 ff., 238 ff. UmwG).

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten keine Verpflichtung zur Bildung eines Aufsichtsrats. Auch der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Formwechsel enthält keine Bestimmung über die freiwillige oder notwendige Bildung eines Aufsichtsrats.

Da die Gesellschaft dauerhaft in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, liegen die Voraussetzungen des Mitbestimmungsgesetzes oder des Drittelbeteiligungsgesetzes für die Bildung eines Aufsichtsrats auch in Zukunft nicht vor. Der Vorstand ist daher der Ansicht, dass bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Wirksamwerden des Formwechsels kein Aufsichtsrat zu bilden ist.

Rein vorsorglich soll hiermit ein Statusverfahren aufgrund des Wegfalls des Aufsichtsrats im Rahmen des Formwechsels der Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG in eine GmbH durchgeführt werden. Die Aufsichtsratsmandate der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder werden mit der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister enden und ein neuer Aufsichtsrat wird nicht gebildet werden, falls nicht Antragsberechtigte gemäß § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger und nach Beginn des Aushangs dieser Mitteilung in allen inländischen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.

 

München, den 01.06.2022

Dr. Petros Gatsios
(Vorstandsmitglied)

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