Grohe Holding GmbH – Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out auf die Grohe Beteiligungs GmbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Grohe AG Grohe AG 18 O 7/18 AktE, I-26 W 3/21 AktE

Grohe Holding GmbH

Hemer

(vormals Grohe Beteiligungs GmbH)

Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out auf die Grohe Beteiligungs GmbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Grohe AG

 

 

Die Hauptversammlung der Grohe AG beschloss am 21. November 2017, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die seinerzeitige Hauptaktionärin, die Grohe Beteiligungs GmbH, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 63,48 je Stückaktie der Grohe AG zu übertragen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 7. Dezember 2017 in das Handelsregister der Grohe AG eingetragen und damit wirksam.

Mehrere ehemalige Aktionäre der Grohe AG leiteten daraufhin ein Spruchverfahren gegen die Grohe Beteiligungs GmbH – nunmehr nach Verschmelzung Grohe Holding GmbH – vor dem Landgericht Dortmund ein. Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter begehrten die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung. Mit Beschluss vom 3. Juli 2020 (Az. 18 O 7/​18 AktE) hat das Landgericht Dortmund die Anträge als unbegründet zurückgewiesen.

Die Grohe Holding GmbH gibt den Beschluss gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:

In dem Verfahren nach dem AktG

Andrea Coello Garcia Coello u.a.

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte u.a.: Rechtsanwälte Habekost, Gröpelinger Heerstraße 167, 28237 Bremen

gegen

die Grohe Beteiligungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Industriepark Edelburg, 58675 Hemer,

Antragsgegnerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clifford Chance, Königsallee 59, 40215 Düsseldorf

Weiterer Beteiligter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf,

als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre.

hat das Landgericht Dortmund – 18. Zivilkammer – IV. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pachur, den Richter am Landgericht Auferoth und die Richterin am Landgericht Dicke am 3. Juli 2020 beschlossen:

1.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden der Antragsgegnerin auferlegt. Diese hat auch die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen und seine Aufwendungen zu ersetzen.

3.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss legten einige Antragsteller Beschwerde ein. Über diese Beschwerden hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff mit Beschluss vom 9. Mai 2022 (Az. I-26 W 3/​21 AktE) rechtskräftig entschieden.

Die Grohe Holding GmbH gibt den Tenor dieses Beschlusses wie folgt bekannt:

1.

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 5) vom 20.08.2020, der Antragsteller zu 20) und 21) vom 24.08.2020 und der Antragsteller zu 23) und 24) vom 24.08.2020 gegen den Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 03.07.2020 – 18 O 7/​18 AktE – werden zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

 

Hemer, im Juni 2022

Grohe Holding GmbH

Die Geschäftsführung

 

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