Veganz Group AG, Berlin – Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG – Verschmelzung der Veganz Group AG mit der Veganz Food Trailer GmbH (WKN A3E5ED)

Veganz Group AG

Berlin

WKN A3E5ED

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG – Verschmelzung der Veganz Group AG mit der Veganz Food Trailer GmbH

 

 

Die Veganz Food Trailer GmbH mit Sitz in Berlin und inländischer Geschäftsanschrift Warschauer Str. 32, 10243 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg unter HRB 158970 B, soll als übertragende Gesellschaft auf die Veganz Group AG mit Sitz in Berlin und inländischer Geschäftsanschrift Warschauer Str. 32, 10243 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg unter HRB 219813 B, als übernehmende Gesellschaft, verschmolzen werden. Demgemäß überträgt die Veganz Food Trailer GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Veganz Group AG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG). Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2022 (Verschmelzungsstichtag).

Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der Veganz Food Trailer GmbH zum 31. Dezember 2021 als Schlussbilanz zugrunde.

Der Verschmelzungsvertrag wurde am 13. Juni 2022 abgeschlossen und wird am heutigen Tag zum Handelsregister der Veganz Group AG eingereicht.

Da das Stammkapital Veganz Food Trailer GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der Veganz Group AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Veganz Group AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Veganz Food Trailer GmbH nicht erforderlich. Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der Veganz Group AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, §§ 8 Abs. 3 S. 1, Hs. 2, 9, Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3 UmwG.

Weil sich das gesamte Stammkapital der Veganz Food Trailer GmbH als übertragender Gesellschaft in der Hand der Veganz Group AG als übernehmenden Aktiengesellschaft befindet, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Veganz Group AG als Anteilsinhaber der Veganz Food Trailer GmbH nicht erforderlich; § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Der Vorstand weist hiermit die Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach bedarf es zum Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrages eines Verschmelzungsbeschlusses der Veganz Group AG, wenn Aktionäre der Veganz Group AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Ein Einberufungsverlangen kann nur berücksichtigt werden, wenn es innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung unter Nachweis des Aktienbesitzes gestellt wird. Einberufungsverlangen sind an die Veganz Group AG zu richten. Die Satzung der Veganz Group AG enthält keine abweichenden Festlegungen.

In den Geschäftsräumen der Veganz Group AG, Warschauer Str. 32, 10243 Berlin, sind zur Einsicht der Aktionäre folgende Unterlagen ausgelegt:

1.

der Verschmelzungsvertrag,

2.

Jahresabschlüsse und Lageberichte der Veganz Group AG für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021,

3.

Jahresabschlüsse der Veganz Food Trailer GmbH für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Veganz Group AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die vorgenannten Unterlagen sind ferner für den gesamten Zeitraum bis zur Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister der Veganz Group AG über die Internetseite der Gesellschaft (https:/​/​ir.veganz.de/​publikationen/​) zugänglich.

 

Berlin, im Juni 2022

Veganz Group AG

Der Vorstand

 

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