boerse.de Group AG, Rosenheim – Bekanntmachung gemäß § 183a Abs. 2 AktG (Grundkapital der Gesellschaft von EUR 50.000,00 um € 175.000,00 auf € 225.000,00 durch Ausgabe von 175.000 neuen Namensaktien gegen Sacheinlage)

boerse.de Group AG

Rosenheim

Der Vorstand der bo de Group AG gibt Folgendes gemäß § 183a Abs. 2 AktG bekannt:

Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28.06.2022 wurde das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 50.000,00 um € 175.000,00 auf € 225.000,00 durch Ausgabe von 175.000 neuen Namensaktien gegen Sacheinlage erhöht.

Die TM Vision GmbH hat mit Vertrag vom 28.06.2022

den Geschäftsanteil Nr. 1 im Nennbetrag von € 100.000,00 an der boerse.de Finanzportal GmbH, mit dem Sitz in Rosenheim

(Amtsgericht Traunstein, HRB 30534)

den Geschäftsanteil Nr. 1 im Nennbetrag von € 25.000,00 an der boerse.de Gold GmbH, mit dem Sitz in Rosenheim

(Amtsgericht Traunstein, HRB 29397)

die Geschäftsanteile Nrn. 1 – 25.000 zu je € 1,00 im Nennbetrag von insgesamt € 25.000,00 an der boerse.de Institut GmbH mit dem Sitz in Rosenheim

(Amtsgericht Traunstein, HRB 19023)

die Geschäftsanteile Nrn. 1 – 25.000 zu je € 1,00 im Nennbetrag von insgesamt € 25.000,00 an der boerse.de Shop GmbH, mit dem Sitz in Großkarolinenfeld

(Amtsgericht Traunstein, HRB 24732)

jeweils als Sacheinlage auf die Gesellschaft übertragen.

Ergänzend wird gemäß § 37a AktG erklärt:

Gemäß § 33a AktG wurde von einer externen Gründungsprüfung abgesehen. Der Wert der Sacheinlage von € 1.045.783,67 erreicht den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien im Gesamtnennbetrag von € 175.000,00, Stichtag der Wertermittlung 31.12.2021.

Die Bewertung wurde erstellt gemäß Gutachten der Hubert Jahn Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Sitz in Rosenheim (= Sachverständiger) vom 28.06.2022, und wurde nach der Substanzwertmethode vorgenommen.

Es wird versichert, dass keine außergewöhnlichen Umstände bekannt geworden sind, die die darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände i.S.d. § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert.

 

Rosenheim, 11. Juli 2022

 

Thomas Müller, Vorstand

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