Deutsche Börse Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main – Hinweisbekanntmachung gemäß §§ 125 Satz 1, 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 UmwG

Deutsche Börse Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 32232

Hinweisbekanntmachung gemäß §§ 125 Satz 1, 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 UmwG

 

 

Die Deutsche Börse Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 32232, gibt hiermit bekannt, dass ihre einhundertprozentige Tochtergesellschaft Clearstream Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 113395, und die Deutsche Börse Aktiengesellschaft beabsichtigen, die von der Clearstream Holding AG gehaltene einhundertprozentige Beteiligung an der Clearstream Fund Centre Holding S.A., einer Aktiengesellschaft (société anonyme) nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in 42, Avenue J.F. Kennedy, L – 1855 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister unter der Nummer B270506, im Wege der Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) von der Clearstream Holding AG auf die Deutsche Börse Aktiengesellschaft abzuspalten. Die Abspaltung wird mit Eintragung in das Handelsregister der Clearstream Holding AG wirksam. Mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2023 gelten alle Handlungen der Clearstream Holding AG, die sich auf die abzuspaltende Beteiligung an der Clearstream Fund Centre Holding S.A. beziehen, als für Rechnung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft vorgenommen (Spaltungsstichtag im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Der Abspaltung wird die Bilanz der Clearstream Holding AG zum 31. Dezember 2022 als Schlussbilanz zugrunde gelegt.

Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der Clearstream Holding AG und der Deutsche Börse Aktiengesellschaft ist am 23. November 2022 notariell beurkundet und zu dem Handelsregister der Deutsche Börse Aktiengesellschaft eingereicht worden.

Da die Deutsche Börse Aktiengesellschaft die alleinige Aktionärin der Clearstream Holding AG ist, ist gemäß §§ 125 Satz 1, 62 Abs. 1 UmwG ein dem Abspaltungs- und Übernahmevertrag zustimmender Beschluss der Hauptversammlung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es keines dem Abspaltungs- und Übernahmevertrag zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung der Clearstream Holding AG (§§ 125 Satz 1, 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG). Es wird darauf hingewiesen, dass ein dem Abspaltungs- und Übernahmevertrag zustimmender Beschluss der Hauptversammlung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft abweichend von §§ 125 Satz 1, 62 Abs. 1 UmwG erforderlich ist, wenn Aktionäre der Deutsche Börse Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Deutsche Börse Aktiengesellschaft erreichen, gemäß §§ 125 Satz 1, 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Abspaltung beschlossen wird. Ein Einberufungsverlangen ist binnen eines Monats ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Nachweis des Aktienbesitzes zu richten an:

Deutsche Börse Aktiengesellschaft, Investor Relations, 60485 Frankfurt am Main.

In den Geschäftsräumen der Deutsche Börse Aktiengesellschaft, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, sind die gesetzlich erforderlichen Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt (§§ 125 Satz 1, 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG). Auf Verlangen wird jedem Aktionär der Deutsche Börse Aktiengesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen übersandt.

 

Eschborn, im November 2022

Deutsche Börse Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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