Knorr-Bremse Aktiengesellschaft, München – Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Knorr-Bremse Aktiengesellschaft

München

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft (die „Gesellschaft“) erklären gemäß § 161 Abs. 1 AktG:

1.

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben zuletzt am 30. März 2022 eine Entsprechenserklärung abgegeben. Seit diesem Zeitpunkt hat die Gesellschaft sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK 2020“) bis zu dessen Außerkrafttreten am 27. Juni 2022 mit folgender Ausnahme entsprochen:

Nach Empfehlung G.11 DCGK 2020 soll eine variable Vergütung des Vorstands vom Aufsichtsrat in begründeten Fällen einbehalten oder zurückgefordert werden können. Im Geschäftsjahr 2022 wich die Gesellschaft von dieser Empfehlung ab und wird auch im Jahr 2023 hiervon abweichen. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass Regelungen zum Einbehalt bzw. zur Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen bei der Gesellschaft nicht erforderlich sind, um die Vorstandsmitglieder zu sorgfältigem, langfristigem und nachhaltigem Handeln im Unternehmensinteresse anzuhalten: Die mehrjährige variable Vergütung (Long Term Incentive) und die Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Guideline) stellen dies in ausreichendem Maße sicher. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen und Ereignissen berechtigt, die Planbedingungen der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen. Unbenommen bleibt dem Aufsichtsrat schließlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 93 AktG bei schuldhaft pflichtwidrigem Verhalten.

2.

Seit Inkrafttreten der Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 („DCGK 2022“) am 27. Juni 2022 hat die Gesellschaft mit Ausnahme der Empfehlung G.11 DCGK 2022 sämtlichen Empfehlungen des DCGK 2022 entsprochen und entspricht diesen auch weiterhin. Zur Begründung der Abweichung von Empfehlung G.11 DCGK 2022 gilt das zuvor zu Empfehlung G.11 DCGK 2020 Ausgeführte.

 

München, 8. Dezember 2022

Knorr-Bremse Aktiengesellschaft

 

Der Vorstand Der Aufsichtsrat
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