ILN International Logistic Network GmbH u. Co. Kommanditgesellschaft auf AktienSinzigEinberufung der ordentlichen HauptversammlungWir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 2. Februar 2023, um 11.00 Uhr, im IntercityHotel Essen, Hachestr. 10, 45127 Essen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung
ENDE DER TAGESORDNUNGWeitere Angaben und Hinweise zur HauptversammlungHinweis auf zugänglich zu machende Unterlagen Ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung liegen die nachfolgend genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Rastenweg 8, 53489 Sinzig, zur Einsichtnahme der Aktionärinnen und Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten aus und werden ihnen auf ein entsprechendes Verlangen hin unverzüglich auf Kosten der Gesellschaft in Abschrift übersandt. Diese Unterlagen werden den Aktionären ferner über einen passwortgeschützten Bereich auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht. Das Passwort wird den Aktionären mit den Mitteilungen an die Aktionäre gemäß § 125 Absatz 2 AktG übersandt und kann zudem bei der Gesellschaft unter der unten unter „Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären“ genannten Adresse angefordert werden. Die nachstehend genannten Unterlagen werden darüber hinaus während der Hauptversammlung am 2. Februar 2023 ausliegen. Zu Tagesordnungspunkt 1
Zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 Jeweils vom Aufsichtsrat gebilligter
sowie
für das am 30. Juni 2022 beendete Geschäftsjahr. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich gemäß § 16 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft mindestens in Textform (§ 126b BGB) sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Donnerstag, den 26. Januar 2023, 24:00 Uhr, (Anmeldeschluss), bei der Gesellschaft anmeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse zugehen: ILN International Logistic Network GmbH u. Co. KG a.A. Ein Versand von Eintrittskarten durch die Gesellschaft findet nicht statt. Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Anzahl der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat festgelegt, dass aus abwicklungstechnischen Gründen in der Zeit von Freitag, den 27. Januar 2023, 00:00 Uhr, bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung, also Donnerstag, den 2. Februar 2023, keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand bei Anmeldeschluss. Ausübung von Stimmrechten Gemäß § 18 Absatz 2 der Satzung gewähren je EUR 511,00 Nennbetrag der Kommanditaktien – entsprechend eine Aktie – in der Hauptversammlung eine Stimme. Intermediäre, insbesondere Kreditinstitute, sowie diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. Erteilung von Stimmrechtsvollmachten Nach § 134 Absatz 3 Satz 1 AktG kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Insbesondere kann der Aktionär bei der Anmeldung erklären, dass er an der Hauptversammlung nicht persönlich, sondern durch einen bestimmten Bevollmächtigten teilnehmen will. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung“ erforderlich. Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Wir bieten unseren Aktionärinnen und Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr etwaiger Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bzw. eines etwaigen Widerrufs gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Soweit die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen ihnen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung dürfen die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Mit den Mitteilungen an die Aktionäre gemäß § 125 Absatz 2 AktG erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann das zusammen mit den Einladungsunterlagen zugesandte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden, das auch in der Hauptversammlung ausliegen wird. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen – sofern die Vollmacht nicht während der Hauptversammlung vor Ort erteilt wird – die Vollmacht nebst Weisungen spätestens bis Mittwoch, den 1. Februar 2023, 18:00 Uhr, (eingehend) per Post, per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermitteln: ILN International Logistic Network GmbH u. Co. KG a.A. Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Änderung ihnen erteilter Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies jedoch bei Erscheinen in der Hauptversammlung möglich. Im Falle eines persönlichen Erscheinens des Aktionärs oder seines Vertreters in der Hauptversammlung werden die Stimmrechtsvertreter von einer ihnen erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf ihrer Vollmacht keinen Gebrauch machen. Stimmrechtsvertretung durch andere Personen als die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder sog. Dritte ausgeübt werden. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Vollmachten an Intermediäre und gleichgestellte Personen Werden Intermediäre, insbesondere Kreditinstitute, bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionärinnen und Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. Vollmachten an Dritte, die nicht den in Anwendungsbereich des §135 AktG fallen Für die Form von Vollmachten, die nicht Intermediären, insbesondere Kreditinstituten, oder gemäß § 135 Absatz 8 AktG Intermediären insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen, insbesondere Aktionärsvereinigungen, sondern Dritten erteilt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bzw. eines Widerrufs gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 134 Absatz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Aktionärinnen und Aktionäre werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, für die Erteilung der Vollmacht das Formular, das ihnen gemeinsam mit der Einladung übersandt wird, zu benutzen. Aktionärinnen und Aktionäre können aber auch anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange hierbei die Textform gewahrt bleibt. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. Die Vollmacht und ihr etwaiger Widerruf sind entweder (i) an die Gesellschaft zu übermitteln oder (ii) gegenüber dem Bevollmächtigten zu erklären. Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren etwaigen Widerruf oder die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht bzw. ihres etwaigen Widerrufs steht die oben unter „Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“ genannte Adresse zur Verfügung. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von persönlich haftender Gesellschafterin und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht allerdings nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i. V. m. § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG). Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten: ILN International Logistic Network GmbH u. Co. KG a.A. Anderweitig adressierte Anträge bzw. Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis Mittwoch, den 18. Januar 2023, 24:00 Uhr, zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich zugänglich gemacht. Eine Abstimmung über einen Gegenantrag oder einen Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag bzw. der Wahlvorschlag während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Dies gilt auch, wenn sie vor der Hauptversammlung wie beschrieben zugänglich gemacht wurden. Auf die Rechte der Aktionäre aus § 122 Absatz 2 AktG und § 131 Absatz 1 AktG wird hingewiesen. Hinweise zum Datenschutz Die Gesellschaft erhebt bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Hierzu gehören insbesondere Name, Adresse und weitere Kontaktdaten des Aktionärs, wie etwa eine E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, gegebenenfalls Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters sowie seine E-Mail-Adresse. Unter bestimmten Umständen kommen auch weitere personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter in Betracht. Die Gesellschaft verarbeitet hierbei Daten, die von den Aktionären angegeben werden oder aus dem bei der Gesellschaft geführten Aktionärsregister ersichtlich sind. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfolgt zu dem Zweck, den Aktionären die Ausübung ihrer hauptversammlungsbezogenen Rechte – insbesondere zur Erteilung und dem Widerruf von Vollmachten, der Ausübung von Stimmrechten sowie der Aktionärsrechte gemäß den §§ 122, 126 und 127 AktG – zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, „DSGVO„). Empfänger Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung Rechtsberater, namentlich die Rechtsanwaltskanzlei Fieldfisher Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, die sie bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung unterstützen. Zudem wird eine Notarin mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragt. Die betreffenden Personen erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Berater sind (gesetzlich) zur Verschwiegenheit verpflichtet und verarbeiten diese Daten entweder nach Weisung der Gesellschaft oder in Erfüllung eines öffentlichen Amtes. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis, sowie Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten, insbesondere dem Handelsregister gemäß § 130 Absatz 5 AktG. Dauer der Speicherung Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle von Rechtsstreitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Betroffenenrechte Betroffene haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Zuständige Aufsichtsbehörde Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz. Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, Kontaktdaten ILN International Logistic Network GmbH u. Co. KG auf Aktien, E-Mail: datenschutz@iln-online.de. Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter den folgenden Kontaktdaten: Torben Jagnow, c/o ER Secure GmbH, In der Knackenau 4, 82031 Grünwald, Telefon: +49 (0) 89 552 94 870, Telefax: +49 (0) 89 552 9 4 87 9, E-Mail: datenschutzbeauftragter@er-secure.de.
Sinzig, im Dezember 2022 ILN International Logistic Network GmbH u. Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien ILN International Logistic Network Geschäftsführungsgesellschaft mbH Der Geschäftsführer |
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung – ILN International Logistic Network GmbH u. Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien
Comments are closed.