CTL CARGO TRANS LOGISTIK AG – Einladung zur Hauptversammlung

CTL CARGO TRANS LOGISTIK AG

Homberg (Efze)

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir laden unsere Aktionäre zu der am

Montag den 26. Juni 2023 um 10:30 Uhr

Congresszentrum Marburg
Adresse: Anneliese-Pohl-Allee 3 in 35037 Marburg

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der

CTL CARGO TRANS LOGISTIK AG
Homberg/​Efze

recht herzlich ein.

 

Die Tagesordnung zur Hauptversammlung liegt bei.

Gemäß § 176 Abs. 1 AktG liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft der festgestellte Jahresabschluss der CTL CARGO TRANS LOGISTIK AG zum 31. Dezember 2022, der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns aus. Der Bericht des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Erwerb eigener Aktien nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 AktG und bei der Ausgabe neuer Aktien nach § 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 liegt ebenfalls in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus.

Die vorgenannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft in 34576 Homberg/​Efze eingesehen werden. Des Weiteren liegen die Unterlagen während der Hauptversammlung im Veranstaltungsraum des Congresszentrum Marburg, Anneliese-Pohl-Allee 3 in 35037 Marburg, aus.

Bitte beachten Sie Folgendes:

I. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur die Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, und die sich bis zum Ablauf des 19.06.2023 bei der Gesellschaft angemeldet haben. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft fristgerecht zugehen und zwar

per Post an CTL CARGO TRANS LOGISTIK AG
Ludwig-Erhard-Straße 15
34576 Homberg/​Efze
per Fax an +49 5681 9923-6977
per E-Mail an jana.felde@ctl-ag.de

Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.

Der Versammlungsleiter kann Personen aus dem Kreise der CTL-Kooperationspartner, welche nicht Aktionäre der CTL AG sind, sowie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft, als Gäste an der Hauptversammlung teilnehmen lassen.

a) Stimmrechtsausübung durch geschäftsführende Vertreter

Geschäftsführende Vertreter eines Aktionärs bitten wir, uns insbesondere bei einem Wechsel in der Geschäftsleitung eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs zukommen zu lassen.

b) Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die verhindert sind oder nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung gemäß den vorstehenden Ausführungen durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten.

Die Vollmacht ist nach der Satzung schriftlich oder in Textform zu erteilen, wobei die Textform voraussetzt, dass eine unterzeichnete Vollmacht per Fax oder als pdf.-Datei per E-Mail übermittelt wird. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen Ihnen die hier unter Ziff. I. genannte Postanschrift, Faxnummer sowie die E-Mail-Adresse zur Verfügung.

Um die Vorbereitung und die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern, bitten wir Sie, wenn Sie nicht selbst zur Hauptversammlung kommen und einen Dritten bevollmächtigen wollen, uns frühzeitig die Vollmachtserteilung zu übermitteln.

Die Regelung gemäß § 135 AktG für Aktionärsvertreter bleibt unberührt.

c) Stimmrechtsausübung durch einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter, welche von der Gesellschaft benannt werden, vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär und der Erteilung einer Vollmacht (schriftlich oder per Telefax).

Die Gesellschaft schlägt als Stimmrechtsvertreterin vor:

Frau Jana Felde, Leiterin Marketing

Frau Friederike Ahlers, Assistentin des Vorstandes

Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Hier müssen daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ist die Vollmacht ungültig und das Stimmrecht kann nicht ausgeübt werden.

II. Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, den 01.06.2023, zugehen. Jedem verlangten neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder ein Beschlussvorschlag beigefügt werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er seit mindestens 90 Tage vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien ist und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält.

Wir bitten Sie, ein solches Verlangen an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und zwar

per Post an CTL CARGO TRANS LOGISTIK AG
Vorstand
Ludwig-Erhard-Straße 15
34576 Homberg/​Efze
per Fax an +49 5681 9923-6977
per E-Mail an jana.felde@ctl-ag.de

III. Anträge von Aktionären

Sofern Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge von Aktionären nach den §§ 126, 127 AktG vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind diese unter Beachtung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Ablauf des 11.06.2023 zu richten

per Post an CTL CARGO TRANS LOGISTIK AG
Ludwig-Erhard-Straße 15
34576 Homberg/​Efze
per Fax an +49 5681 9923-6977
per E-Mail an jana.felde@ctl-ag.de

Gegenanträge müssen begründet werden. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Sie müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen oder Wahlvorschläge zu machen, bleibt unberührt.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie auf Verlangen von Aktionären vor der Hauptversammlung veröffentlicht wurden, in der Hauptversammlung nur berücksichtigt werden können, wenn sie dort gestellt werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

CTL CARGO TRANS LOGISTIK AG

Francesco De Lauso & Guido Söffker
(Vorstände)

Tagesordnung

der Hauptversammlung
der
CTL CARGO TRANS LOGISTIK AG
mit Sitz in Homberg/​Efze

am 26. Juni 2023, 10:30 Uhr

 

Begrüßung durch Aufsichtsrat und Vorstand

1.

Feststellung der Beschlussfähigkeit

2.

Bericht des Vorstands über das Wirtschaftsjahr 2022

3.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2022, des Lageberichts für die CTL CARGO TRANS LOGISTIK AG, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022 einschließlich der Prüfung nach § 171 AktG sowie des Vorschlags des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns

Diese Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und werden unter TOP 2 erläutert. Sie liegen ab Einberufung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft in der Ludwig-Erhard-Straße 15, 34576 Homberg/​Efze, aus und können dort eingesehen werden. Des Weiteren liegen die Unterlagen während der Hauptversammlung im Veranstaltungsraum des Congresszentrum Marburg in der Anneliese-Pohl-Allee 3 in 35037 Marburg, aus.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechts, erfolgt zur Feststellung des Jahresabschlusses keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.

4.

Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn i.H.v. 94.268,68 € weiter folgendermaßen zu verwenden:

Ausschüttung Dividende EUR 0,04 pro Stück, insgesamt 39.240,00 €

Die Dividendensumme beruht auf der Anzahl der dividendenberechtigten Aktien am Tag der Einberufung zur Hauptversammlung. Falls sich die Anzahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung ändert und deshalb die Anzahl der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung dividendenberechtigten Aktien niedriger oder höher ist als diejenige am Tag der Einberufung zur Hauptversammlung, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Gewinnverwendungsvorschlag unterbreiten mit der Maßgabe, dass bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je Aktie der Vortrag auf neue Rechnung angepasst wird.

Gewinnvortrag auf neue Rechnung 55.028,68 €

Die Dividende ist am vierten Tag nach der Hauptversammlung zahlbar.

5.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen die Entlastung vor.

6.

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen die Entlastung vor.

7.

Wahl des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 101 Abs. 1 AktG sowie § 11 Nr. 1 und 2 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Amtsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr in dem die Amtszeit beginnt wird nicht mitgerechnet (§ 11 Nr. 4 der Satzung). Die letzte Bestellung der Aufsichtsräte erfolgte in der Hauptversammlung am 13. Oktober 2020, somit ist in der heutigen Hauptversammlung eine vollständige Neuwahl erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Personen ab Beendigung der Hauptversammlung bis zu der Höchstdauer, wie sie in der jeweils gültigen Fassung der Satzung bestimmt ist, in den Aufsichtsrat im Rahmen einer Blockwahl zu bestellen:

a) Frau Ina Bachmann, Kauffrau, Hohenstein-Ernstthal, geb. am 19.10.1963,
CTL-Depot 090

b) Herr Olaf Christiansen, Kaufmann, Hamburg, geb. am 15.12.1968,
CTL-Depot 022

c) Herrn Christoph Gottuck, Kaufmann, Fellbach, geb. am 12.07.1964,
CTL-Depot 070

d) Herr Sebastian Komm, Kaufmann, Großbeeren, geb. am 16.02.1976,
CTL-Depot 012

e) Herr Ingo Malsbenden, Kaufmann, Düren, geb. am 17.12.1967,
CTL-Depot 050

f) Herr Walter Müller, Kaufmann, Opfenbach, geb. am 12.01.1960,
CTL-Depot 088

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung ferner vor, gleichzeitig mit den von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern aus der nachgenannten Kandidatenliste die folgenden zwei Ersatzmitglieder zu wählen mit der Maßgabe, dass diese in der angeführten Reihenfolge Mitglied des Aufsichtsrats werden, wenn eines der mit ihnen in der heutigen Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit das Amt niederlegt, abberufen wird oder aus sonstigem Grund ausscheidet, und dass es seine Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangt, wenn und sobald die Hauptversammlung für das ausgeschiedene, durch das Ersatzmitglied ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt:

a) Herr Karsten Beese, Kaufmann, Gotha, geb. am 04.11.1969,
CTL-Depot 099

b) Herr Andre Theilmeier-Aldehoff, Betriebswirt, Verl, geb. am 16.12.1965
CTL-Depot 033

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

8.

Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

In der Hauptversammlung vom 27.06.2022 wurde die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals erteilt. Auf dieser Grundlage wurden seit der letzten Hauptversammlung bis zur Einberufung Aktien im Wert von EUR 40.000 € erworben. Um sicherzustellen, dass die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nicht bereits vor der nächsten Hauptversammlung im Jahre 2024 ausgeschöpft ist und damit eine möglichst unbürokratische Rückübertragung von Aktien für ausscheidende Aktionäre und Ausgabe an neueintretende Aktionäre weiterhin gestaltet werden kann, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat den Erwerb eigener Aktien vor. Sollte das Kontingent ausgeschöpft sein, da etwa bereit 10 % des Grundkapitals von der Gesellschaft gehalten werden, könnten von ausscheidenden Aktionären keine weiteren Aktien erworben werden. Aus diesem Grund soll dem Vorstand das Recht eingeräumt werden, eigene Aktien einzuziehen, um Aktien ausscheidender Aktionäre zum Zwecke des Weiterverkaufs an neu eintretenden Aktionäre wieder erwerben zu können:

Der Vorstand wird ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 10 % des Grundkapitals bei Erteilung dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft als eigene Aktien zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen.

Diese Ermächtigung gilt bis zum 30.06.2027. Der von der Gesellschaft angebotene und gezahlte Erwerbspreis je Aktie darf den Nennbetrag der erworbenen Aktien nicht um mehr 5 % über- oder unterschreiten.

Es ist zulässig, sämtliche von einem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien individuell zu erwerben, ohne ein entsprechendes Kaufangebot zu gleichen Bedingungen auch den anderen Aktionären zu unterbreiten, wenn der Aktionär vollständig aus der Gesellschaft ausscheiden möchte oder die Einziehung der Aktien nach der Satzung zulässig wäre. Der Vorstand wird ermächtigt, aufgrund dieser Ermächtigung oder einer früheren Ermächtigung erworbenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes zu dem eigenen Erwerbspreis an Personen zu verkaufen, wenn diese Personen noch keine Aktionäre der Gesellschaft sind.

Die in der Hauptversammlung vom 27.06.2022 erteilte und bis zum 30.06.2026 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.

Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Diese Ermächtigung erfasst auch die Einziehung von Aktien der Gesellschaft, die auf Grund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden.

9.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bareinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechtes sowie die entsprechende Satzungsänderung des § 6 Abs. 6 der Satzung

Sollte die Gesellschaft keine eigenen Aktien halten, die an neu eintretende Aktionäre bzw. Kooperationspartner ausgegeben werden können, ist es sinnvoll, diese benötigten Aktien dann durch Ausgabe neu geschaffener Aktien an der Gesellschaft zu beteiligen.

§ 6 Abs. 6 der Satzung sieht derzeit vor, dass der Vorstand ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 30.06.2021 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 300.000,00 EUR zu erhöhen. Diese Regelung ist durch Zeitablauf zum 30.06.2021 gegenstandslos geworden und sollte aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Die derzeitige Fassung des § 6 Abs. 6 der Satzung wird vollständig aufgehoben und dahingehend geändert, dass ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 300.000,00 EUR zur vereinfachten Schaffung und Ausgabe von Aktien an neueintretende Aktionäre geschaffen wird.

§ 6 Abs. 6 der Satzung wird unter Aufhebung der bisherigen Bestimmung wie folgt neu gefasst:

„6. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 30.06.2027 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 300.000,00 EUR zu erhöhen. Der Vorstand entscheidet über einen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.“

10.

Satzungsänderung § 11 Abs. 3 der Satzung (Ausschluss von der Wahl zum Aufsichtsratsmitglied)

§ 11 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft sieht derzeit generell vor, dass Personen als Aufsichtsratsmitglied ausgeschlossen sind, die als Mitarbeiter oder Gesellschafter bei einem Konkurrenzunternehmen der CTL oder bei einem Unternehmen, das Mitglied einer anderen mit CTL im Wettbewerb stehenden Stückgutkooperation ist, tätig sind.

Die derzeitige Satzungsformulierung schränkt den für ein Aufsichtsratsmandat infrage kommenden Personenkreis sehr stark ein und trägt der Markt-Entwicklung der letzten Jahre nicht mehr hinreichend Rechnung, als dass es für die Spediteure und Logistiker wirtschaftlich verstärkt notwendig geworden ist, Mitglied verschiedener Stückgutkooperationen auch unter geringfügigen Gesellschaftsbeteiligungen zu werden, was auch bei CTL festzustellen ist.

Da die bloße „Mitgliedschaft“ bei einer konkurrierenden Stückgutkooperation – anders als eine mit Stimmrechten verbundene Gesellschafterstellung – in aller Regel keine Einflussmöglichkeit auf die Unternehmens- und Geschäftsführung eines Konkurrenzunternehmens bietet, sollte der Begriff „Mitglied“ in „Gesellschafter“ geändert werden. Einem Mitglied gleichgestellt werden sollte aber auch ein Gesellschafter mit einer nur solch geringen unmittelbaren und/​oder mittelbaren Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, dass ein Interessenkonflikt als Aufsichtsrat aller Wahrscheinlichkeit nach ausschließt.

Abschließend sollte klargestellt werden, dass nur solche Unternehmen Konkurrenzunternehmen sein können, die auch auf dem Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft in Deutschland in Konkurrenz treten.

Derzeit lautet die Satzungsbestimmung § 11 Abs. 3 wie folgt:

„3. Zum Aufsichtsratsmitglied kann nur bestellt werden, wer Aktionär der Gesellschaft ist, wer Gesellschafter eines Aktionärs ist, wer Geschäftsführer, Vorstand oder leitender Angestellter einer Gesellschaft war oder ist, die Aktionär und aktiver Kooperationspartner der CTL ist, wer Vorstand oder leitender Angestellter der CTL war, oder wer Angehöriger eines zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Berufs ist.

Ausgeschlossen ist die Wahl von Personen, die als Mitarbeiter oder Gesellschafter bei einem Konkurrenzunternehmen der CTL oder bei einem Unternehmen, das Mitglied einer anderen mit CTL im Wettbewerb stehenden Stückgutkooperation ist, tätig sind.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 11 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst (Änderungen unterstrichen):

„3. Zum Aufsichtsratsmitglied kann nur bestellt werden, wer Aktionär der Gesellschaft ist, wer Gesellschafter eines Aktionärs ist, wer Geschäftsführer, Vorstand oder leitender Angestellter einer Gesellschaft war oder ist, die Aktionär und aktiver Kooperationspartner der CTL ist, wer Vorstand oder leitender Angestellter der CTL war, oder wer Angehöriger eines zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Berufs ist.

Ausgeschlossen sind Personen, die als Mitarbeiter, in der Geschäftsführung, in einem Aufsichts- oder Beirat oder als Gesellschafter bei einem Konkurrenzunternehmen der CTL oder bei einem Unternehmen, das Gesellschafter einer anderen mit CTL im Wettbewerb stehenden Stückgutkooperation ist, tätig bzw. beteiligt sind. Dies gilt nur, wenn das Konkurrenzunternehmen bzw. der Wettbewerber auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig ist. Unschädlich ist zudem eine nur geringfügige unmittelbare und/​oder mittelbare Beteiligung von insgesamt höchstens 2-% an einem Konkurrenzunternehmen ohne weitere Einflussmöglichkeit auf deren Geschäftsführung.

11.

Satzungsänderung § 14 Abs. 1 der Satzung (Ort der Hauptversammlung)

§ 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft sieht derzeit vor, dass die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort in der Umgebung des Firmensitzes stattfindet.

Zur näheren Konkretisierung der Regelung „an einem anderen Ort in der Umgebung des Firmensitzes“ und um Erleichterungen in Bezug auf die Wahl des Ortes der Hauptversammlung zu bieten, wird vorgeschlagen, dass hierzu eine entsprechende Änderung in die Satzung aufgenommen wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort im Umkreis von 60km (Luftlinie) des Gesellschaftssitzes statt.“

12.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die FACT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Johanna-Waescher-Straße 13, 34131 Kassel, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

13.

Bericht des Vorstands zur aktuellen Lage

Das Ende der Hauptversammlung ist gegen 12:30 Uhr eingeplant.

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