adidas AG – Dividendenbekanntmachung

adidas

Herzogenaurach

– ISIN: DE000A1EWWW0 –

Dividendenbekanntmachung

 

Die ordentliche Hauptversammlung der adidas AG vom 11. Mai 2023 hat beschlossen, den im festgestellten Jahresabschluss der adidas AG zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 723.269.928,40 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,70 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden. Insgesamt wird ein Betrag von EUR 124.976.038,60 als Dividende ausgeschüttet. Der Restbetrag in Höhe von EUR 598.293.889,80 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Hierbei sind die von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 1.462.802 eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz (AktG) nicht dividendenberechtigt sind, berücksichtigt.

Die Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 16. Mai 2023 über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, durch die Depotbanken ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer entfällt bei unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären, die ihrer Depotbank eine „Nicht-Veranlagungsbescheinigung“ des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Das gleiche gilt ganz oder teilweise für unbeschränkt steuerpflichtige Aktionäre, die ihrer Depotbank einen „Freistellungsauftrag“ eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommensteuer für private Kapitalerträge als abgegolten. Unabhängig davon kann auf Antrag die Dividende zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Ansässigkeitsstaat des Aktionärs ganz oder teilweise ermäßigen. Eine etwaige Erstattung erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag. Mit dem Antrag ist auch die von der jeweiligen Depotbank auszustellende Steuerbescheinigung vorzulegen. Die Anträge müssen grundsätzlich bis 31.12.2027 beim Bundeszentralamt für Steuern, 53225 Bonn, eingegangen sein.

Die zentrale Zahlstelle ist die Commerzbank AG.

 

Herzogenaurach, im Mai 2023

adidas AG

Der Vorstand

Comments are closed.