MEDIQON Group AG
Königstein im Taunus
ISIN: DE0006618309
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir alle Aktionäre der Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
der MEDIQON Group AG mit Sitz in Königstein im Taunus ein, die
am 29. Juni 2023 um 11:00 Uhr MESZ
im Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9, 20459 Hamburg,
stattfinden wird.
A.
Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung
1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Absatz (1) Satz 1 AktG Der Vorstand macht der Hauptversammlung die in § 176 Absatz (1) Satz 1 AktG genannten Vorlagen mit Ausnahme eines Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, d.h. den festgestellten Jahresabschluss der MEDIQON Group AG für das Geschäftsjahr 2022, den gebilligten Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022, den zusammengefassten Lagebericht der MEDIQON Group AG für das Geschäftsjahr 2022 und den Bericht des Aufsichtsrats, zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter
eingesehen und abgerufen werden. Die Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das vergangene Geschäftsjahr sowie über die Lage der Gesellschaft. Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss gebilligt hat und dieser somit bereits festgestellt ist. |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2023 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2023, wenn und soweit solche Zwischenfinanzberichte aufgestellt und einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu wählen. |
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5. |
Neuwahl Mitglied des Aufsichtsrats Mit Beendigung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 entscheidet, wird das derzeitige Aufsichtsratsmitglied, Lars Ahns, sein Mandat vorzeitig niederlegen. Gemäß § 8 Absatz (4) der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Die Hauptversammlung vom 15. Juli 2022 hat die Amtszeit von Lars Ahns bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, verlängert. Von der Hauptversammlung ist folglich gemäß der derzeit geltenden Bestimmung der Satzung ein neues Aufsichtsratsmitglied zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 29. Juni 2023 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft zu wählen. Im Zusammenhang mit dem Vorschlag des Kandidaten hat der Aufsichtsrat insbesondere darauf geachtet, dass dieser über die für die Ausübung des Aufsichtsratsmandates notwendige Erfahrung und Expertise verfügt und sowohl mit dem Geschäftsbereich, in dem die Gesellschaft tätig ist, als auch mit dem Kapitalmarktumfeld vertraut ist. Ferner hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass der Kandidat den für die Aufsichtsratstätigkeit zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Paul Buser ist zudem Mitglied in den folgenden Aufsichtsräten:
Paul Buser ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Angaben zum Lebenslauf sind dieser Einladung als Anlage beigefügt. Im Übrigen steht der zur Wahl vorgeschlagene Kandidat nach Einschätzung und Kenntnis des Aufsichtsrates in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft und deren Vorstand, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen können (Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022). |
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6. |
Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates Gemäß § 13 Absatz (1) der Satzung der Gesellschaft setzt die Hauptversammlung die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates fest. Gemäß der geltenden Beschlusslage erhalten sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates für jedes Geschäftsjahr eine pauschale Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00. In Anbetracht des erheblichen zeitlichen Aufwands, den alle Mitglieder des Aufsichtsrates aufbringen, und aufgrund der in den vergangenen Jahren gestiegenen Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der MEDIQON Group AG verbunden sind, soll die seit dem Jahre 2017 unveränderte Vergütung angepasst und für alle Aufsichtsratsmitglieder einheitlich auf einen Betrag in Höhe von jeweils EUR 24.000,00 je Geschäftsjahr festgesetzt werden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen: Die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder wird ab dem Geschäftsjahr 2023 und für die nachfolgenden Geschäftsjahre einheitlich auf einen Betrag in Höhe von jeweils EUR 24.000,00 je Geschäftsjahr festgesetzt. Die Festlegung dieser Vergütung gilt für die nachfolgenden Geschäftsjahre, bis die Hauptversammlung die Vergütung neu festsetzt. |
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung der Firma der Gesellschaft und Satzungsänderung Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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8. |
Beschlussfassung über die Sitzverlegung und Satzungsänderung Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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9. |
Beschlussfassung über Satzungsänderung zur Ermöglichung der Bild- und Tonzuschaltung von Aufsichtsratsmitgliedern Den Aufsichtsratsmitgliedern soll nach § 118 Absatz (3) Satz 2 AktG durch eine entsprechende Satzungsregelung ermöglicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen an Präsenzversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen: In § 18 der Satzung wird ein neuer Absatz (5) mit folgendem Wortlaut angefügt: „(5) Mitgliedern des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des Versammlungsleiters, ist die Teilnahme an Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, wenn das betreffende Mitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist, seinen Wohnsitz im Ausland hat oder eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre.“ |
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10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2022 / I, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 / I mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie über die hierfür erforderliche Satzungsänderung Die Hauptversammlung vom 15. Juli 2022 hatte unter Punkt 6 der Tagesordnung ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2022 / I) in Höhe von EUR 7.499.666,00 beschlossen. Im Zeitpunkt der Einladung zu dieser Hauptversammlung hat die Gesellschaft die in § 4 Absatz (3) der Satzung enthaltene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals teilweise im Umfang von EUR 1.067.267,00 ausgenutzt. Das derzeit genehmigte Kapital steht daher im Zeitpunkt der Einladung zu dieser Hauptversammlung nur noch in Höhe von bis zu EUR 6.432.399 zur Verfügung und läuft am 14. Juli 2027 aus. Um der Gesellschaft zu ermöglichen, zukünftiges Unternehmenswachstum und etwaigen Finanzbedarf weiterhin schnell und flexibel decken zu können, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2022 / I aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in Höhe der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals mit einer Laufzeit bis zum 28. Juni 2028 geschaffen werden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
Aufgrund der hier vorgeschlagenen Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht über die Gründe erstattet, weshalb er ermächtigt werden soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Bericht ist in Abschnitt B dieser Einladung abgedruckt und auch auf der Webseite der Gesellschaft unter
einzusehen. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung ausliegen und dort einzusehen sein. |
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11. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2023 / I sowie über die hierfür erforderliche Satzungsänderung Der Vorstand und der Aufsichtsrat stimmen überein, dass der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden soll, ihren Finanzbedarf gegebenenfalls auch durch eine Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen schnell und flexibel decken zu können. Hierzu bedarf es einer Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung. Zur Absicherung der Wandel- und Optionsrechte bzw. von Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen, die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung begeben werden können, soll zugleich ein bedingtes Kapital in ausreichender Höhe beschlossen werden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
Aufgrund der hier vorgeschlagenen Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht über die Gründe erstattet, weshalb er ermächtigt werden soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Bericht ist in Abschnitt B.2 dieser Einladung abgedruckt und auch auf der Webseite der Gesellschaft unter
einzusehen. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung ausliegen und dort einzusehen sein. |
B.
Berichte des Vorstands
B.1 |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Absatz (2) Satz 2, 186 Absatz (4) Satz 2 AktG zu Punkt 10 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 / I auszuschließen Der Tagesordnungspunkt 10 enthält den Vorschlag, das Genehmigte Kapital 2022 / I aufzuheben und ein neues Genehmigtes Kapital 2023 / I zu schaffen, das eine Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre umfassen soll. Das Genehmigte Kapital 2022 / I war von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. Juli 2022 in Höhe von ursprünglich EUR 7.499.666,00 beschlossen worden. Gemäß der Beschlussfassung des Vorstands vom 13. Dezember 2022 wurde das genehmigte Kapital mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vom selben Tage in Höhe von EUR 1.067.267,00 unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts teilweise ausgenutzt. Die Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital wurde am 19. Dezember 2022 im Handelsregister eingetragen. Somit steht das Genehmigte Kapital 2022 / I gemäß § 4 Absatz (3) der Satzung im Zeitpunkt der Einladung zu dieser Hauptversammlung nur noch in Höhe von bis zu EUR 6.432.399,00 zur Verfügung und kann in dieser Höhe nur noch bis zum 14. Juli 2027 ausgenutzt werden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat stimmen darin überein, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage sein muss, auf den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln und etwaigen Finanzbedarf gegebenenfalls auch ohne den mit ordentlichen Kapitalerhöhungen einschließlich eines Bezugsrechtsverfahrens verbundenen Aufwand und Zeitverlust zu decken. Eine wesentliche Grundlage hierfür ist ein der Höhe nach ausreichendes genehmigtes Kapital. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen den Aktionären daher vor, das bestehende Genehmigte Kapital 2022 / I aufzuheben, soweit es noch nicht ausgenutzt wurde, und ein neues Genehmigtes Kapital 2023 / I zu schaffen, dessen Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an das aktuelle Grundkapital der Gesellschaft angepasst ist und das bis zum 28. Juni 2028 ausgenutzt werden kann. Der Vorstand soll folglich ermächtigt werden, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 28. Juni 2028 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu nominal EUR 8.033.300,00 durch die Ausgabe von bis zu 8.033.300 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Aus Gründen der Flexibilität soll das Genehmigte Kapital 2023 / I sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können. Grundsätzlich soll allen Aktionären bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2023 / I ein Bezugsrecht gemäß den gesetzlichen Vorschriften eingeräumt werden. Der Vorstand der Gesellschaft soll jedoch in den in der Beschlussvorlage aufgeführten Fällen die Möglichkeit erhalten, mit der Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen, um im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft einerseits auf kurzfristige Finanzierungserfordernisse reagieren und andererseits strategische Entscheidungen zügig umsetzen zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss soll gemäß der Beschlussvorlage nur erlaubt sein,
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss möchte der Vorstand für die vorgenannten Fälle wie folgt erläutern:
Unter Berücksichtigung aller erwähnten Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre in den genannten Fällen aus den jeweils dargelegten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterrichten. |
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B.2 |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Absatz (4) Satz 2, 186 Absatz (4) Satz 2 AktG zu Punkt 11 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszuschließen Zu Tagesordnungspunkt 11 schlägt der Vorstand und der Aufsichtsrat eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals vor. Der Vorstand und der Aufsichtsrat stimmen darin überein, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage sein muss, auf den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln und etwaigen Finanzbedarf gegebenenfalls auch ohne den mit ordentlichen Kapitalerhöhungen einschließlich eines Bezugsrechtsverfahrens verbundenen Aufwand und Zeitverlust zu decken. Eine angemessene Kapitalausstattung und eine ausreichende Finanzierung sind wesentliche Grundlagen für die Entwicklung des Unternehmens. Je nach Marktlage und mit Rücksicht auf die konkreten Finanzierungsbedürfnisse des Unternehmens können durch die Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder auch durch eine Kombination dieser Instrumente, gegebenenfalls auch in Ergänzung mit anderen Finanzierungsinstrumenten wie einer Kapitalerhöhung, attraktive Finanzierungsmöglichkeiten genutzt werden. Auf diese Weise kann dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zugeführt und gegebenenfalls auch die Kapitalstruktur der Gesellschaft optimiert werden. Außerdem eröffnet die Ausgabe von Schuldverschreibungen eine Möglichkeit, neue Investoren einschließlich sogenannter Ankerinvestoren zu gewinnen. Schuldverschreibungen bieten somit neben oder zusammen mit anderen üblichen Formen der Eigen- oder Fremdkapitalaufnahme eine attraktive Finanzierungsalternative am Kapitalmarkt. In der vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen auf EUR 100.000.000,00 und auf die Ausgabe von höchstens bis zu 8.033.300 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien begrenzt werden. Die in den Beschlussvorschlag aufgenommenen Möglichkeiten zur Einräumung von Wandel- bzw. Optionsrechten, zur Begründung von Wandlungspflichten und zur weiteren Ausgestaltung des Finanzierungsinstruments geben der Gesellschaft die notwendige Flexibilität, Schuldverschreibungen selbst oder über Konzernunternehmen, die unter der Leitung der Gesellschaft stehen, zu marktgerechten Kondition erfolgreich zu platzieren. Grundsätzlich besteht gemäß den gesetzlichen Vorschriften ein Bezugsrecht der Aktionäre, wenn die Gesellschaft Schuldverschreibungen ausgibt. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an Kreditinstitute oder vergleichbare Institute mit der Verpflichtung auszugeben, diese den Aktionären entsprechend dem jeweiligen Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Dem Vorstand der Gesellschaft soll außerdem in den in der Beschlussvorlage aufgeführten Fällen die Möglichkeit eingeräumt werden, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen, um im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft einerseits auf kurzfristige Finanzierungserfordernisse reagieren und andererseits strategische Entscheidungen zügig umsetzen zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss soll gemäß der Beschlussvorlage erlaubt sein,
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss möchte der Vorstand für die vorgenannten Fälle wie folgt erläutern: Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung soll ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis ermöglichen. Der Ausschluss bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und marktkonform, um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis herstellen zu können. Zudem ist der mögliche Verwässerungseffekt aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge in der Regel sehr gering. Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber beziehungsweise Gläubiger bereits ausgegebener Schuldverschreibungen kann vorteilhaft sein, damit der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen und regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht ermäßigt werden muss. Der hier vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Außerdem soll der Vorstand mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen können, wenn die Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen begeben werden. Dies soll dem Vorstand insbesondere die Möglichkeit eröffnen, die Schuldverschreibungen auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können, um in geeigneten Einzelfällen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zuge eines (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen Betriebe, Unternehmensteile, Beteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften erwerben zu können. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb und muss stets darauf bedacht sein, ihre Wettbewerbsposition zu verbessern und ihre Ertragskraft zu stärken. Hierzu kann es sinnvoll sein, andere Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder attraktive Sachwerte – beispielsweise Vermögensgegenstände, die mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehen – zu erwerben. Bietet sich hierzu eine Gelegenheit, muss die Gesellschaft in der Lage sein, einen solchen Erwerb auch im Interesse ihrer Aktionäre schnell, flexibel und liquiditätsschonend realisieren zu können. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung gegen Begebung von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung jedoch nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Konkrete Erwerbsvorhaben im dargestellten Sinne bestehen derzeit nicht. Durch die Begrenzung der in dieser Weise aufgrund der Ausgabe von Schuldverschreibungen im Falle einer Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden Aktien auf höchstens insgesamt 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals sollen die Aktionäre vor einer zu umfangreichen Wertverwässerung ihrer Anteile geschützt werden. Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungspflichten auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Beschränkung ist eine anderweitige Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage und eine Veräußerung von eigenen Aktien anzurechnen, soweit diese während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG erfolgt. Durch diese Anrechnungen wird sichergestellt, dass keine Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Der Ausschluss des Bezugsrechts gewährt der Gesellschaft in diesem Falle die erforderliche Flexibilität, um günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig ausnutzen zu können, und um durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung sowie einen gegebenenfalls wesentlich höheren Mittelzufluss zu erzielen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer Bezugsrechtsemission von Schuldverschreibungen der Ausgabepreis in der Regel erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, um Kursänderungsrisiken während der Bezugsfrist zu vermeiden. Ferner wäre bei einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit über die Ausnutzung der Bezugsrechte gefährdet oder doch jedenfalls mit zusätzlichem Aufwand und wesentlich längeren Vorlauf- bzw. Vorbereitungszeiten verbunden. Da sich die Marktbedingungen in diesem Zeitraum wie auch während einer Bezugsfrist ändern können, müsste ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag gewährt werden, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der jeweiligen Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen. Da der Vorstand den Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten rechnerischen Marktwert festgelegen wird, werden die Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihrer Beteiligung am Grundkapital angemessen und ausreichend geschützt. Der Vorstand wird bei der Preisfestsetzung den Abschlag von diesem Marktwert unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt so gering wie möglich halten, so dass der rechnerische Wert eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen auf nahe null sinkt. Den Aktionären kann demzufolge durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies durch einen Zukauf über den Markt zeitnah zur Festsetzung der Ausgabekonditionen der Schuldverschreibungen zu annähernd gleichen Konditionen erreichen. Unter Berücksichtigung aller erwähnten Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre in den genannten Fällen aus den jeweils dargelegten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob und in welchem Umfang sie von der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterrichten. |
C.
Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
Gesamtzahl Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 16.066.600,00 und ist eingeteilt in 16.066.600 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind daher insgesamt 16.066.600 Stückaktien stimmberechtigt.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und damit auch zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 18 Absatz (1) der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben.
Die Anmeldung muss gemäß § 18 Absatz (2) der Satzung unter der hierfür nachfolgend genannten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Versammlung, also spätestens am 22. Juni 2023, 24:00 Uhr MESZ, in deutscher oder englischer Sprache zugehen.
Zum Nachweis der Berechtigung genügt gemäß § 18 Absatz (3) der Satzung ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, welcher auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages vor der Versammlung, also den 08. Juni 2023, 00:00 Uhr MESZ, bezogen und der Gesellschaft unter der in der hierfür nachfolgend genannten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Versammlung, also spätestens am 22. Juni 2023, 24:00 Uhr MESZ, zugehen muss.
Die Anmeldung zur Teilnahme und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft rechtzeitig unter der folgenden Adresse zugehen:
MEDIQON Group AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Stimmrechtsvertretung
Auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, wird hingewiesen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Tagesordnungsergänzungsverlangen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 122 Absatz (2) AktG innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist an folgende Adresse gesendet werden:
MEDIQON Group AG
Vorstand – Stichwort: Hauptversammlung
Herzog-Adolph-Straße 2
61462 Königstein im Taunus
E-Mail: info@mediqon-group.de
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz (1), 127 AktG, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind an die nachfolgend genannte Adresse zu senden:
MEDIQON Group AG
Vorstand – Stichwort: Hauptversammlung
Herzog-Adolph-Straße 2
61462 Königstein im Taunus
E-Mail: info@mediqon-group.de
Die Gesellschaft wird Anträge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 14. Juni 2023, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingegangen sind, unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://mediqon-group.de/hauptversammlung
veröffentlichen.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz (1) AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht kann nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden.
Der Versammlungsleiter ist nach § 131 Absatz (2) Satz 2 AktG in Verbindung mit § 20 Absatz (2) Satzung der MEDIQON Group AG ermächtigt, das Frage- und Rederecht in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken.
Informationen zum Datenschutz
Der MEDIQON Group AG ist der Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre und deren rechtskonforme Verarbeitung von hohem Stellenwert. Informationen der diesbezüglichen Rechte im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung und der Nachbereitung der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2023 gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://mediqon-group.de/hauptversammlung/datenschutz
abrufbar.
Königstein im Taunus, im Mai 2023
MEDIQON Group AG
Der Vorstand
Anlage
Angaben zum Lebenslauf des zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten:
Herr Paul Buser
Bachelorstudium Business Administration (BBA); University of Notre Dame
Masterstudium Business Administration (MBA); Harvard Business School
Masterstudium Public Administration (MPA); Harvard University Kennedy School of Government
2003-2005: | Associate, The Boston Consulting Group, Chicago (Illinois), USA |
2005-2006: | Consultant, The Boston Consulting Group, Bangkok, Thailand |
2009-2020: | Investment Director, University of Notre Dame, Notre Dame (Indiana), USA |
Seit 2020: | Executive in Residence, University of Notre Dame, Notre Dame (Indiana), USA |
Seit 2021: | Geschäftsführer, Sator Grove Holdings, Bradenton (Florida), USA |