SLM Solutions Group AG – Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung im Zusammenhang mit einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out nach § 62 Abs. 5 Sätze 1 und 8, Abs. 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG

SLM Solutions Group AG

Lübeck

Höchstvorsorgliche Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG – Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung im Zusammenhang mit einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out nach § 62 Abs. 5 Sätze 1 und 8, Abs. 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG

 

Höchstvorsorglich wird hiermit gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) bekannt gemacht, dass die SLM Solutions Group AG mit dem Sitz in Lübeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 13827 HL, als übertragende Gesellschaft auf die Nikon AM. AG derzeit mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 240810 B, und künftig mit Sitz in Lübeck und Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck, als übernehmende Gesellschaft nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG unter Auflösung ohne Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden soll. Die Verschmelzung soll im Zusammenhang mit einem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden SLM Solutions Group AG gemäß § 62 Abs. 5 Sätze 1 und 8, Abs. 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgen.

Einzelheiten zur Verschmelzung sind in dem am 5. Juni 2023 beurkundeten und zum Handelsregister am Amtsgericht Lübeck eingereichten Verschmelzungsvertrag zwischen der SLM Solutions Group AG und der Nikon AM. AG geregelt.

Da sich mehr als 90% des Grundkapitals der SLM Solutions Group AG unmittelbar in der Hand der übernehmenden Nikon AM. AG befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der übernehmenden Nikon AM. AG gemäß § 62 Abs. 1 UmwG nicht erforderlich.

Wir weisen die alleinige Aktionärin der Nikon AM. AG, die Nikon Corporation, Tokio/​Japan, auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach ist eine Hauptversammlung bei der Nikon AM. AG durchzuführen, in der über die Zustimmung zu der vorgenannten Verschmelzung beschlossen wird, wenn Aktionäre der übernehmenden Nikon AM. AG, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals der Nikon AM. AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird. Ein solches Verlangen können die Aktionäre der Nikon AM. AG an den Vorstand der Nikon AM. AG, Robert-Bosch-Straße 11, 63225 Langen (Hessen), richten. Als alleinige Aktionärin der Nikon AM. AG hat die Nikon Corporation bereits erklärt, von ihrem Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG keinen Gebrauch machen zu wollen.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der SLM Solutions Group AG zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn – wie es vorliegend vorgesehen ist – ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der SLM Solutions Group AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der SLM Solutions Group AG eingetragen ist, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des Sitzes der Nikon AM. AG als übernehmende Gesellschaft wirksam wird. Die Verpflichtungen gemäß § 62 Abs. 3 UmwG sind nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages für die Dauer eines Monats zu erfüllen.

Zur Information der Aktionäre der SLM Solutions Group AG sind ab dem 6. Juni 2023 folgende Unterlagen auf der Internetseite

https:/​/​www.slm-solutions.com/​de/​hv-2023/​

der SLM Solutions Group AG zur Einsicht der Aktionäre zugänglich:

Verschmelzungsvertrag zwischen der SLM Solutions Group AG als übertragende Gesellschaft und der Nikon AM. AG als übernehmender Gesellschaft;

Jahresabschlüsse und Lageberichte der SLM Solutions Group AG jeweils für die Geschäftsjahre 2022, 2021 und 2020;

Jahresabschluss der Nikon AM. AG für das bisher einzige Geschäftsjahr 2022;

vorsorglich erstatteter gemeinsamer Verschmelzungsbericht der SLM Solutions Group AG und der Nikon AM. AG gemäß § 8 UmwG vom 31. Mai 2023 einschließlich Anlagen; sowie;

vorsorglich erstatteter Prüfungsbericht des vom Landgericht Lübeck ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers PKF Fasselt Partnerschaft mbB, Schifferstraße, 47059 Duisburg, über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der SLM Solutions Group AG als übertragende Gesellschaft und der Nikon AM. AG als übernehmende Gesellschaft gemäß §§ 60, 12 UmwG einschließlich Anlagen.

 

Lübeck, den 5. Juni 2023

SLM Solutions Group AG

– Der Vorstand –

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