Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft, Mannheim – Hinweis über die Verschmelzung der Jurcash GmbH auf die Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft gemäß § 62 UmwG

Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft

Mannheim

Hinweis über die Verschmelzung der Jurcash GmbH
auf die Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft gemäß § 62 UmwG

 

Die Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft mit Sitz in Mannheim (AG Mannheim; HR B 179) beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen der Jurcash GmbH mit Sitz in Mannheim (AG Mannheim; HR B 9889), an der die Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft das gesamte Stammkapital hält, als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Absatz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen.

Dazu wurde am 05.06.2023 ein Verschmelzungsvertrag (UVZNr. L 1147/​2023 des Notars Dr. Thomas Lindner) zwischen der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft und der Jurcash GmbH abgeschlossen. Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Da die Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft als übernehmender Rechtsträger an der Jurcash GmbH das gesamte Stammkapital hält, ist sowohl der Beschluss der Hauptversammlung der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag gem. § 62 Absatz 1 S. 1 UmwG als auch der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Jurcash GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag gem. § 62 Absatz 4 S. 1 UmwG nicht erforderlich.

Infolgedessen ist weder die Einberufung der Hauptversammlung der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft noch der Gesellschafterversammlung der Jurcash GmbH zur Beschlussfassung über die Verschmelzung erforderlich. Mangels anderweitiger Regelung in der Satzung der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft können jedoch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Absatz 2 UmwG).

Von dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung an liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft, Augustaanlage 25, 68165 Mannheim, der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft und die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der Jurcash GmbH zur Einsicht aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

Da sich alle Anteile der übertragende Jurcash GmbH in der Hand der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft befinden bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts (§ 8 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 a, § 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 60 Absatz 1 UmwG).

 

Mannheim, im Juni 2023

Der Vorstand

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