Fleischer-Einkauf AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Fleischer-Einkauf Aktiengesellschaft

Bremen

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen Hauptversammlung 2023 ein. Sie findet am Dienstag, den 11. Juli 2023 um 15.30 Uhr im Steigenberger Hotel Bremen, Am Weser-Terminal 6 in 28217 Bremen, statt.

 

 

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 mit dem Lagebericht des Vorstandes und dem Bericht des Aufsichtsrates

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 1.241.717,11 insgesamt eine Dividende von EUR 828.000,00 auszuschütten. Dies entspricht einer laufenden Dividende von EUR 5,90 pro Stückaktie, sowie einer Jubiläumsdividende von EUR 1,00 pro Stückaktie und den Rest in Höhe von EUR 413.717,11 auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Dividende wird am 03. August 2023 ausgezahlt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

5.

Wahlen in den Aufsichtsrat

Mit Ablauf der Hauptversammlung 2023 endet die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrates.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß der § 9 der Satzung in Verbindung mit § 4 Drittelbeteiligungsgesetz (vormals BetrVG1952) aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt folgende Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung vor:

1.

Herrn Herbert Dohrmann, Bremen, selbstständiger Fleischermeister

2.

Herrn Bernd Schwarze, Bremen, selbstständiger Fleischermeister im Ruhestand

3.

Herrn Frank Hemmerling, Delmenhorst, selbstständiger Fleischermeister

4.

Herrn Anton Wahl, Sprecher des Vorstandes der ZENTRAG eG, Zentralgenossenschaft des europäischen Fleischergewerbes eG

Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die Wahl der zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer hat am 24. April 2023 stattgefunden. Frau Susanne Buchow und Herr Jens Grensemann wurden erneut in den Aufsichtsrat gewählt.

6.

Satzungsänderungen

Die Satzung der Gesellschaft ist zuletzt am 28. Juni 2010 geändert worden. Einige Regelungen sind im Hinblick auf Klarheit und gesetzliche Neuregelungen zu aktualisieren bzw. zu ergänzen. Eine Übersicht mit den zur Änderung anstehenden Regelungen und den vorgeschlagenen Änderungen findet sich als Anlage zu dieser Einladung.

6.1. Satzungsänderung zum Gegenstand des Unternehmens

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 2 Abs. 1 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Gegenstand des Unternehmens ist:

a)

der Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren aller Art, Lebensmitteln, Non-Food-Artikeln sowie Fleischerei- und Küchentechnik,

b)

der Betrieb einer Kundenwerkstatt für Fleischerei-und Küchentechnik.

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften, Dienstleistungen und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen

6.2. Satzungsänderung zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Unternehmens

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 5 der Satzung (Bekanntmachungen) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

6.3. Satzungsänderung zur Zusammensetzung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 6 der Satzung (Zusammensetzung des Vorstands) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat.

2.

Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

3.

Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstands von den Bestimmungen des § 181, 2. Alternative BGB (Verbot der Mehrfachvertretung) befreien. § 112 AktG bleibt hiervon unberührt.

6.4. Satzungsänderung zur Geschäftsführung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 8 der Satzung (Geschäftsführung des Vorstands) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

2.

Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss der Hauptversammlung nach § 119 AktG ergeben.

3.

Der Aufsichtsrat legt fest, welche Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.

6.5. Satzungsänderung zur Organisation des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 9 Absatz 1 und Absatz 5 der Satzung (Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer) werden geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern, von denen 4 (2/​3) durch die Hauptversammlung und 2 (1/​3) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes von den Arbeitnehmern gewählt werden.

5.

Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen niederlegen.

6.6. Satzungsänderung zur Geschäftsführung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 11 Absatz 5 der Satzung wird geändert und Absatz 6 neu eingefügt wie folgt:

5.

Willenserklärungen des Aufsichtsrates sind im Namen des Aufsichtsrates von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter abzugeben. Ständiger Vertreter des Aufsichtsrats gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden sowie gegenüber dem Vorstand ist der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter. Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so hat diese Obliegenheiten für die Dauer der Verhinderung das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied zu übernehmen.

6.

Die Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses kann nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Beschlusses durch Klage geltend gemacht werden.

6.7. Satzungsänderung zu den Zuständigkeiten des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 12 der Satzung (Besondere Zuständigkeit) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

§ 12 (Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats)
1.

Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden. Dem Aufsichtsrat steht auch das Recht zu, die Hauptversammlung einzuberufen.

2.

Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.

3.

Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das Recht, die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und demgemäß alle Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen.

4.

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem vom Gesetz festgelegten Umfang zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können.

5.

Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen ist.

6.8. Satzungsänderung zur Vergütung des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 13 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrates) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 6.000,00. Der Vorsitzende erhält die doppelte Vergütung, der stellvertretende Vorsitzende die anderthalbfache Vergütung. Kann die auf die Aufsichtsratsvergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer von der Gesellschaft als Vorsteuer abgezogen werden, so wird der hierfür anfallende Betrag den Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich vergütet.

6.9. Satzungsänderung zur Einberufung der Hauptversammlung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 15 Absatz 2 und Absatz 3 der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung) werden geändert und wie folgt neu gefasst:

2.

Die Hauptversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder durch den Vorstand durch einmalige Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger mit Angabe des Zweckes oder unter Beifügung der Tagesordnung mit eingeschriebenem Brief, per Telefax oder per E-Mail einberufen.

3.

Die gesetzlichen Form- und Fristvorschriften für die Einberufung sind zu beachten. Der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt.

6.10. Satzungsänderung zur Leitung der Hauptversammlung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 17 der Satzung (Leiter der Hauptversammlung) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Art der Abstimmungen und ernennt, falls erforderlich, die Stimmzähler. Der Vorsitzende bestimmt insbesondere die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und der Wortbeiträge. Er kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.

6.11. Satzungsänderung zur Beschlussfassung in der Hauptversammlung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 18 Abs. 5 der Satzung (Beschlussfassung und Wahlen) wird neu eingefügt:

5.

Der Aktionär kann sich in der Hauptversammlung vertreten lassen. Für eine solche Vollmacht ist, soweit keine weitergehenden gesetzlichen Erleichterungen bestehen, die Textform (§ 126b BGB) erforderlich und ausreichend. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

7.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Bremen, zu wählen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind gemäß § 16 der Satzung die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis Donnerstag, den 06. Juli 2023, bei der Gesellschaft eingegangen ist.

Eintrittskarten werden den zur Teilnahme berechtigten Aktionären oder Bevollmächtigten erteilt.

Weiter bieten wir unseren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennimmt. Auch in diesem Fall muss das Formular bis Donnerstag, den 06. Juli 2023 bei der Gesellschaft eingehen.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten erforderlich.

Der Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform und können an die Gesellschaftsadresse übermittelt werden.

Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen in § 135 Abs. 8 AktG genannten Person richtet sich das Verfahren und die Form der Bevollmächtigung nach deren Regelungen, die bei diesen erfragt werden können.

Anträge und Anfragen

Aktionäre können ihre Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung ausschließlich an die Gesellschaftsadresse: Fleischer-Einkauf AG, Bergener Straße 10, 28307 Bremen, richten. Wir werden zugänglich zu machende Anträge von Aktionären unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

fag-bremen.de/​hv

veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 27. Juni 2023 bis 24.00 Uhr, bei der oben genannten Adresse, eingehenden Anträge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Hinweise zum Datenschutz

Im Rahmen der Hauptversammlung der Fleischer-Einkauf Aktiengesellschaft werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter

fag-bremen.de/​hv

entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformation zu informieren.

 

Bremen, im Juni 2023

Fleischer-Einkauf Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Anlage

Übersicht zu den vorgeschlagenen Änderungen gemäß Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung:

Auszug Fassung vom 28. Juni 2010 Änderungen
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1.

Gegenstand des Unternehmens ist:

a)

der Großhandel mit Fleischereibedarfsartikeln aller Art, Fleischereimaschinen, Lebensmittel sowie Fleisch und Fleischwaren,

a)

der Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren aller Art, Lebensmitteln, Non-Food-Artikeln sowie Fleischerei- und Küchentechnik,

b)

der Betrieb einer Schlosserei und Schleiferei.

b)

der Betrieb einer Kundenwerkstatt für Fleischerei-und Küchentechnik.

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften, Dienstleistungen und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen.
§ 5 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 6 Zusammensetzung
1.

Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern.

1.

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat.

2.

Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch den Aufsichtsrat.

2.

Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

3.

Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstands von den Bestimmungen des § 181, 2. Alternative BGB (Verbot der Mehrfachvertretung) befreien. § 112 AktG bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Geschäftsführung
Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, für den Vorstand eine Geschäftsordnung zu erlassen und darin eine von Satz 1 abweichende Regelung zu treffen.
1.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

2.

Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss der Hauptversammlung nach § 119 AktG ergeben.

3.

Der Aufsichtsrat legt fest, welche Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.

§ 9 Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer
1.

Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern, von denen 4 (2/​3) durch die Hauptversammlung und 2 (1/​3) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes von den Arbeitnehmern gewählt werden.

1.

Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern, von denen 4 (2/​3) durch die Hauptversammlung und 2 (1/​3) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes von den Arbeitnehmern gewählt werden.

5.

Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung niederlegen.

5.

Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen niederlegen.

§ 11 Einberufung, Geschäftsführung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen
5.

Willenserklärungen des Aufsichtsrates sind im Namen des Aufsichtsrates von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abzugeben.

5.

Willenserklärungen des Aufsichtsrates sind im Namen des Aufsichtsrates von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter abzugeben. Ständiger Vertreter des Aufsichtsrats gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden sowie gegenüber dem Vorstand ist der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter. Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so hat diese Obliegenheiten für die Dauer der Verhinderung das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied zu übernehmen.

6.

Die Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses kann nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Beschlusses durch Klage geltend gemacht werden.

§ 12 Besondere Zuständigkeit § 12 Aufgaben und Befugnisse
Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates zur Vornahme folgender Geschäfte:

a)

Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken,

b)

Aufnahme neuer und Aufgabe vorhandener Geschäftszweige,

c)

Aufnahme von Krediten mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren, Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen und Abgabe von Patronatserklärungen,

d)

Erteilung von Generalvollmachten und Prokuren,

e)

Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,

f)

Beteiligung an anderen Unternehmen und Aufgabe solcher Beteiligungen,

g)

Eingehung von Interessengemeinschaften mit anderen Unternehmen,

h)

Investitionen von jährlich mehr als EUR 150.000,00 und Investitionen von mehr als EUR 50.000,00 im Einzelfall,

i)

sonstige Geschäfte von überragender wirtschaftlicher Bedeutung.

1.

Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden. Dem Aufsichtsrat steht auch das Recht zu, die Hauptversammlung einzuberufen.

2.

Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.

3.

Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das Recht, die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und demgemäß alle Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen.

4.

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem vom Gesetz festgelegten Umfang zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können.

5.

Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen ist.

gestrichen
gestrichen
gestrichen
gestrichen
gestrichen
§ 13 Vergütung des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 3.000,00. Der Vorsitzende erhält die doppelte Vergütung. Kann die auf die Aufsichtsratsvergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer von der Gesellschaft als Vorsteuer abgezogen werden, so wird der hierfür anfallende Betrag den Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich vergütet. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 6.000,00. Der Vorsitzende erhält die doppelte Vergütung, der stellvertretende Vorsitzende die anderthalbfache Vergütung. Kann die auf die Aufsichtsratsvergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer von der Gesellschaft als Vorsteuer abgezogen werden, so wird der hierfür anfallende Betrag den Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich vergütet.
§ 15 Einberufung
2.

Die Hauptversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder durch den Vorstand durch einmalige Bekanntgabe im Bundesanzeiger mit Angabe des Zweckes oder unter Beifügung der Tagesordnung mit eingeschriebenem Brief, per Telefax oder per E-Mail einberufen.

2.

Die Hauptversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder durch den Vorstand durch einmalige Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger mit Angabe des Zweckes oder unter Beifügung der Tagesordnung mit eingeschriebenem Brief, per Telefax oder per E-Mail einberufen.

3.

Der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt.

3.

Die gesetzlichen Form- und Fristvorschriften für die Einberufung sind zu beachten. Der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt.

§ 17 Leiter der Hauptversammlung
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Art der Abstimmungen und ernennt, falls erforderlich, die Stimmzähler. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Art der Abstimmungen und ernennt, falls erforderlich, die Stimmzähler. Der Vorsitzende bestimmt insbesondere die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und der Wortbeiträge. Er kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
§ 18 Beschlussfassung und Wahlen
5.

Der Aktionär kann sich in der Hauptversammlung vertreten lassen. Für eine solche Vollmacht ist, soweit keine weitergehenden gesetzlichen Erleichterungen bestehen, die Textform (§ 126b BGB) erforderlich und ausreichend. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

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