FiNet Financial Services Network AG
Marburg
Sehr geehrte FiNet-Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
Ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, 20. Juli 2023, 14.00 Uhr,
im Welcome Hotel Marburg, Pilgrimstein 29, 35037 Marburg.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre der Gesellschaft oder deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter berechtigt. Umschreibungen im Aktienbuch finden in den letzten acht Tagen vor der Hauptversammlung nicht mehr statt.
Tagesordnung
1. |
VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES ZUM 31.12.2022, DES LAGE-BERICHTS UND DES BERICHTS DES AUFSICHTSRATS Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand, sowie im Fall des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der FiNet Financial Services Network AG („FiNet AG“), Neue Kasseler Str. 62 C-D, 35039 Marburg, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt sowie über die Internetseite
(dort unter: Geschäftsberichte) zugänglich. |
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2. |
VERWENDUNG DES BILANZGEWINNS 2022 |
2.1 |
Sachstand Das Grundkapital besteht aus 784.692 Namensaktien im Nennbetrag in Höhe von jeweils EUR 1,00. Die FiNet AG hält 54.000 Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 als eigene Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Somit sind dividendenberechtigt insgesamt 730.692 Namensaktien. |
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2.2 |
Beschlussfassung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn in Höhe von EUR 770.541,61
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3. |
ENTLASTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDES FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. |
4. |
ENTLASTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. |
5. |
BESTELLUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2023 DER FINET AG |
5.1 |
Sachstand Die FiNet AG ist eine sog. mittelgroße Kapitalgesellschaft, da sowohl ihre Bilanzsumme als auch die Umsatzerlöse in 2021 und 2022 die Merkmale nach § 267 Abs. 1 HGB überschreiten, zugleich aber zwei Merkmale nach § 267 Abs. 2 HGB nicht überschritten werden. Damit sind der Jahresabschluss und der Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 HGB). Der Abschlussprüfer ist deshalb für das Geschäftsjahr 2023 durch Beschluss der Hauptversammlung zu bestellen (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Der Prüfungsauftrag wird dem Abschlussprüfer unverzüglich nach dem Beschluss der Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat erteilt (§ 318 Abs. 1 S. 4 HGB). |
5.2 |
Beschlussfassung Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor zu beschließen, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Mendelssohnstraße 87, 60325 Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr 2023 zum Abschlussprüfer zu bestellen. |
6. |
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ERMÄCHTIGUNG DES VORSTANDS ZUR DURCHFÜHRUNG VIRTUELLER HAUPTVERSAMMLUNGEN (NEUER ABS. (5) IN § 14 DER SATZUNG FINET AG) |
6.1 |
Sachstand Die bisherige Sonderregelung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 27. März 2022“. Auf dieser Grundlage hat die FiNet AG zuletzt im Jahr 2022 ihre ordentliche Hauptversammlung virtuell und nach der Rückmeldung der Aktionäre auch reibungslos durchgeführt. Darüber hinaus hat eine größere Anzahl von Aktionären den Verlauf der virtuellen Hauptversammlung am Bildschirm verfolgt als in den in Präsenz durchgeführten Hauptversammlungen. Die vorgenannte gesetzliche Regelung galt bis zum 31. August 2022. Um auch zukünftig bei Bedarf virtuelle Hauptversammlungen durchführen zu können, ist nach dem inzwischen insbesondere in den §§ 118a und 130a geänderten Aktiengesetz eine Regelung in der Satzung erforderlich. Ohne eine solche Satzungsgrundlage könnten zukünftig keine virtuellen Hauptversammlungen durchgeführt werden. Zum Schutz der Aktionäre ist die Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen auf fünf Jahre zu beschränken. Nach Ablauf dieser Frist muss eine erneute Beschlussfassung zur Ermächtigung durch die Hauptversammlung erfolgen. |
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6.2 |
Beschlussfassung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, die Einfügung eines neuen Abs. (5) in § 14 der Satzung FiNet AG mit folgendem Wortlaut zu beschließen:
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Mit freundlichen Grüßen
Marburg, im Juni 2023
FiNet AG
Der Vorstand