Prisma Fachhandels Aktiengesellschaft – Ordentliche Hauptversammlung

Prisma Fachhandels Aktiengesellschaft

Haan

Hiermit lade ich unsere Aktionäre zu der

ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft am Mittwoch, den 12.07.2023, 11 Uhr, im

Sheraton Düsseldorf Airport Hotel
Im Flughafen
40474 Düsseldorf

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Prisma Fachhandels Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 mit den Berichten des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von € 469.535,65 wie folgt zu verwenden:

a)

Ausschüttung einer Dividende von € 0,60 je Aktie im Nennbetrag von einem Euro auf das dividendenberechtigte Grundkapital von € 400.920 das sind insgesamt € 240.552,00

b)

Einstellung des verbleibenden Bilanzgewinns von € 228.983,65 in die Gewinnrücklage

3.

Entlastung des Vorstands

Der Aufsichtsrat schlägt vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats

Der Vorstand schlägt vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

AWADO GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Ludwig-Erhard-Allee 20, 40227 Düsseldorf,

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

6.

Sitzverlegung, Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

Der Sitz der Gesellschaft wird von Haan nach Monheim am Rhein verlegt.

§ 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Sitz der Gesellschaft ist Monheim am Rhein.“
7.

Schaffung eines Genehmigten Kapitals, Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. Juni 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Nennbetragsaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmals, um bis zu insgesamt € 50.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung für einen Betrag von bis zu 10% des.im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals – oder falls dieser geringer ist – des bei Beschussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, um die neuen Aktien an neue Aktionäre auszugeben, die Facheinzelhändler der Papier-, Büro-, Schreibwaren-, Buch-, Spielwaren- und Kinderartikelbrache oder Fachhandelskooperationen und Förderinstitute des Facheinzelhandels im Sinne von § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals ist der Betrag des Grundkapitals anzurechnen der auf eigene Aktien entfällt, die ab dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs.3 Satz 4 AktG veräußert werden.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

d)

§ 5 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neugefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. Juni 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Nennbetragsaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmals, um bis zu insgesamt € 50.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung für einen Betrag von bis zu 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals – oder falls dieser geringer ist – des bei Beschussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, um die neuen Aktien an neue Aktionäre auszugeben, die Facheinzelhändler der Papier-, Büro-, Schreibwaren-, Buch-, Spielwaren- und Kinderartikelbranche oder Fachhandelskooperationen und Förderinstitute des Facheinzelhandels im Sinne von § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals ist der Betrag des Grundkapitals anzurechnen der auf eigene Aktien entfällt, die ab dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs.3 Satz 4 AktG veräußert werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.“

e)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung (Grundkapital) und § 5 Abs. 7 der Satzung (Genehmigtes Kapital) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 30. Juni 2028 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung:

Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Er wird in der Hauptversammlung auch zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals wollen wir die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht zugunsten der Gewinnung von neuen Aktionären auszuschließen, die Facheinzelhändler der Papier-, Büro-, Schreibwaren-, Buch-, Spielwaren- und Kinderartikelbranche oder Fachhandelskooperationen und Förderinstitute des Facheinzelhandels im Sinne von § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft sind. Dies dient dem Interesse der Gesellschaft an der Verbreiterung der Aktionärsstruktur und versetzt die Verwaltung in die Lage, sich bietende Möglichkeiten der Aktionärsgewinnung schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass auch zusammen mit anderen entsprechenden Ermächtigungen nicht mehr als 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens, oder, falls dieser Wert geringer sein sollte, des Ausübens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. Satz. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben bzw. verkauft werden können. Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre angemessen gewahrt werden.

8.

Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs.1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis zum 30. Juni 2028. Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung – oder falls dieser Wert geringer ist – des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung erlaubt den Erwerb eigener Aktien durch einmaligen oder mehrmaligen Erwerb.

b)

Der Erwerb eigener Aktien darf in allen Fällen erfolgen, in denen § 22 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft die Zwangseinziehung von Aktien erlaubt. Der Erwerb hat zum Nennbetrag, mindestens aber zum Ausgabebetrag der zu erwerbenden Aktie zu erfolgen.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, die eigenen Aktien Dritten anzubieten und zu übertragen, soweit dies geschieht, um neue Aktionäre für die Gesellschaft zu gewinnen, die Facheinzelhändler der Papier-, Büro-, Schreibwaren-, Buch-, Spielwaren- und Kinderartikelbrache oder Fachhandelskooperationen und Förderinstitute des Facheinzelhandels im Sinne von § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft sind.

d)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG wird insoweit ausgeschlossen, wie die Aktien im Rahmen der Ermächtigung gemäß lit. c) verwendet werden.

e)

Weiterhin wird der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG ermächtigt, die eigene Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital, um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen.

f)

Die vorstehenden Ermächtigungen gemäß lit. c) bis lit. e) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb eigener Aktien zurückerworben wurden.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung:

Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien (ohne allgemeines Andienungsrecht der Aktionäre) sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung rückerworbener eigener Aktien erstattet. Er wird in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sieht vor, eigene Aktien bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals unter Einschränkung eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre anstelle der Einziehung nach § 22 Abs. 2 der Satzung zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien anstelle einer Einziehung soll insoweit die Flexibilität erhöhen.

Bei der Veräußerung der zurückerworbenen Aktien wollen wir die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht zugunsten der Gewinnung von neuen Aktionären auszuschließen, die Facheinzelhändler der Papier-, Büro-, Schreibwaren-, Buch-, Spielwaren- und Kinderartikelbranche oder Fachhandelskooperationen und Förderinstitute des Facheinzelhandels im Sinne von § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft sind. Dies dient dem Interesse der Gesellschaft an der Verbreiterung der Aktionärsstruktur und versetzt die Verwaltung in die Lage, sich bietende Möglichkeiten der Aktionärsgewinnung schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien zu diesem Zweck statt einer Kapitalerhöhung soll ebenfalls die Flexibilität erhöhen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung alle im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre berechtigt. Die Aktionäre können sich nach § 17 Abs. 2 der Satzung von einem anderen Aktionär oder einer Person die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet ist (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) mittels einer schriftlichen Teilnahme- und Abstimmungsvollmacht vertreten lassen.

Gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung kann in der Hauptversammlung auch schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikationsmittel abgestimmt werden. Briefe in Schriftform und Faxe müssen bis spätestens 10:00 Uhr des 11.07.2023 am Sitz der Prisma AG eingegangen sein, E-Mails bis spätestens 10:30 Uhr. Später eingegangene Stimmrechtsteilnahmen können nicht mehr zur Abstimmung in der Hauptversammlung berücksichtigt werden.

Der Jahresabschluss per 31.12.2022 und der Bericht des Aufsichtsrates sind seitdem 05.06.2023 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten nach Ankündigung durch die Aktionäre einsehbar. Während der Hauptversammlung werden die vorgenannten Unterlagen zur Einsicht vorgehalten.

Haan, Juni 2023

Christian Schmidt
Vorstand der Prisma AG

 

 

Stimmabgabe per Briefwahl

Wenn Sie Ihre Stimmen per Briefwahl abgeben möchten, bitten wir Sie das vorbereitete Formular Stimmabgabe per Briefwahl auf der folgenden Seite auszufüllen. Die Tagesordnung enthält acht Abstimmungen. Zu den Abstimmungen 2-8 kreuzen Sie das von Ihnen gewünschte Kästchen (Ja/​Nein/​Enthaltung) an. Anschließend tragen Sie Ihre persönlichen Daten in die entsprechenden Zeilen ein und unterschreiben Ihren Stimmzettel.

Die unten angehangene Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts bitte nur ausfüllen, wenn Sie nicht per Briefwahl wählen möchten.

Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen schriftlich (postalisch, per Fax oder E-Mail) bis spätestens zum 11.07.2023, Zugang 10.00 Uhr, bei der folgenden Adresse:

Prisma Fachhandels AG, Dieselstr. 12, 42781 Haan,

oder per Fax an die Faxnummer 0 21 29 /​ 55 71-699 eingegangen sein. Per E-Mail abgegebene Stimmen müssen bis spätestens 10:30 Uhr auf folgendem mail-account eingegangen sein:

cschmidt@prisma.ag

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts

an der ordentlichen Hauptversammlung der Prisma Fachhandels Aktiengesellschaft in Düsseldorf am 12. Juli 2023.

Ich bin an der Prisma Fachhandels AG mit Namensaktien zu einem Nennbetrag von insgesamt

€ ………………………………… «AnzAktien»

beteiligt.

 

1. Ich nehme an der Hauptversammlung teil:

 

…………………………………………………………………………………………………………………
Name/​Vorname Ort/​Straße

 

oder bevollmächtige:

 

2. Hiermit bevollmächtige ich Herrn/​Frau:
(Gemäß § 17 der Satzung kann nur ein anderer Aktionär, ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bevollmächtigt werden)

 

…………………………………………………………………………………………………………………
Name/​Vorname Ort/​Straße

 

die Rechte, insbesondere das Stimmrecht, aus meinen vorbezeichneten Aktien in der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juli 2023 auszuüben.

 

Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 2 Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung mit Begründung zu stellen.

 

Prisma Mitgliedsnummer: ………………………………… «Mitgliedsnummer»

 

………………………….. ……………………………………………………………………
Ort, Datum Firma/​Name/​Unterschrift

 

Stimmabgabe per Briefwahl

Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen schriftlich (postalisch oder per Fax) bis spätestens zum 11.07.2023, Zugang 10.00 Uhr, bei der folgenden Adresse

Prisma Fachhandels AG
Dieselstr. 12
42781 Haan

oder per Fax an die Faxnummer 0 21 29 /​ 55 71-699 eingegangen sein. Per E-Mail abgegebene Stimmen müssen bis spätestens 10:30 Uhr auf folgendem E-Mail-Account eingegangen sein: cschmidt@prisma.ag

 

Stimmabgabe zu den Punkten der Tagesordnung:

Tagesordnungspunkt Ja Nein Enthaltung
1. Zu Punkt 1. (Keine Abstimmung erforderlich)
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022 [   ] [   ] [   ]
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 [   ] [   ] [   ]
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 [   ] [   ] [   ]
5. Antrag auf Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 [   ] [   ] [   ]
6. Antrag auf Satzungsänderung wegen Sitzverlegung [   ] [   ] [   ]
7. Schaffung eines Genehmigten Kapitals [   ] [   ] [   ]
8. Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien [   ] [   ] [   ]

 

Prisma-Mitgliedsnummer

…………………………………

Vor- und Zuname

……………………………………………………………………….

Vollständige Adresse

……………………………………………………………………….

Datum

…………………………………

Unterschrift

……………………………………………………………………….

 

Wichtig: Für den Fall, dass Briefwahlstimmen eines Aktionärs mehrmals eingehen, wird die zuletzt eingegangene Stimmabgabe als verbindlich erachtet.

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