edding Aktiengesellschaft, Ahrensburg – Dividendenbekanntmachung (ISIN DE0005647903 / WKN 564790 & ISIN DE0005647937 / WKN 564793 – € 1,00 je Stammstückaktie & € 1,02 je Vorzugsstückaktie)

edding Aktiengesellschaft

Ahrensburg

ISIN DE0005647903 /​ WKN 564790
ISIN DE0005647937 /​ WKN 564793

Dividendenbekanntmachung

 

Die Hauptversammlung unserer Gesellschaft hat am 14. Juni 2023 beschlossen, den im Geschäftsjahr 2022 erzielten Jahresüberschuss in Höhe von € 1.014.045,59 in voller Höhe zur Dividendenausschüttung zu verwenden. Zudem werden € 68.637,79 aus den anderen Gewinnrücklagen entnommen, so dass die edding Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2022 einen Bilanzgewinn in Höhe von € 1.082.683,38 ausweist und wie folgt verwendet wird:

€ 1,02 je Vorzugsstückaktie ISIN DE0005647937 /​ (WKN 564793);
dies sind bei 473.219 Stück dividendenberechtigten Vorzugsstückaktien € 482.683,38

€ 1,00 je Stammstückaktie ISIN DE0005647903 /​ (WKN 564790);
dies sind bei 600.000 Stück dividendenberechtigten Stammstückaktien € 600.000.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 19. Juni 2023, fällig.

Die Dividende wird ab dem 19. Juni 2023 grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und gegebenenfalls Kirchensteuer über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, durch die depotführenden Kreditinstitute an die Aktionäre ausgezahlt. Zahlstelle ist die M.M. Warburg & CO KGaA, 20095 Hamburg.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer entfällt bei solchen Aktionären, die ihrer Depotbank eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts eingereicht haben. In diesem Fall wird auch das Steuerguthaben durch das auszahlende Kreditinstitut gutgeschrieben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für unbeschränkt steuerpflichtige Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags auf Antrag nach Maßgabe bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen.

 

Ahrensburg, im Juni 2023

edding Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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