Covestro Deutschland AG – Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG (Verschmelzung Covestro Procurement Services Verwaltungs GmbH)

Covestro Deutschland AG

Leverkusen

Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

 

Es ist beabsichtigt, die Covestro Procurement Services Verwaltungs GmbH mit Sitz in Leverkusen als übertragende Gesellschaft auf die Covestro Deutschland AG mit Sitz in Leverkusen als aufnehmende Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen.

Da sich das gesamte Stammkapital der Covestro Procurement Services Verwaltungs GmbH in der Hand der übernehmenden Covestro Deutschland AG befindet, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Aktiengesellschaft gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung der Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird.

Die Verschmelzungsunterlagen gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 UmwG liegen in den Geschäftsräumen der Covestro Deutschland AG, Gebäude K12 (Rechtsabteilung), Kaiser-Wilhelm-Allee 60, 51373 Leverkusen, zur Einsicht der Aktionäre aus.

Ein Verlangen zur Einberufung der Hauptversammlung kann nur berücksichtigt werden, wenn es der Covestro Deutschland AG bis spätestens einen Monat nach dem Tag dieser Veröffentlichung unter der oben genannten Adresse zugeht.

 

Leverkusen, im Juni 2023

Covestro Deutschland AG

Der Vorstand

Comments are closed.