Biofrontera AG – Bekanntmachung gemäß § 248a AktG

Biofrontera Aktiengesellschaft

Leverkusen

– ISIN: DE0006046113 –

Bekanntmachung gemäß § 248a AktG

Die Biofrontera AG gibt bekannt, dass auch die letzte gegen einen Hauptversammlungsbeschluss der Biofrontera AG gerichtete Klage wie folgt erledigt ist:

Mit Klageschrift vom 23. September 2022 hatte die Maruho Deutschland GmbH, vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herr Takaharu Kato (die „Klägerin“), gegen die Biofrontera Aktiengesellschaft, vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat (die „Beklagte“), Anfechtungsklage bei dem Landgericht Köln (Az. 82 O 68/​22) erhoben, gerichtet auf die Nichtigerklärung des in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23. August 2022 zum Tagesordnungspunkt 8 lit. a) gefassten Beschlusses über die Wahl von Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller in den Aufsichtsrat der Beklagten.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2023 hat die Klägerin die Klage erweitert und ferner beantragt, dass der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 9. Januar 2023 unter Tagesordnungspunkt 5 „Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG betreffend den am 23. August 2022 unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss der Hauptversammlung zur Wahl von Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller zum Aufsichtsratsmitglied“ gefasste Beschluss „zum Gegenantrag der Deutschen Balaton AG zu Tagesordnungspunkt 5 wie von Herrn Link in der heutigen Hauptversammlung gestellt“ mit folgendem Wortlaut:

Zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft wird Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr beschließt, gewählt.“

für nichtig erklärt wird.

Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023 zurückgenommen; der Anfechtungsprozess ist damit gemäß § 269 Abs. 1, 3 ZPO beendet.

Die Klagerücknahme beruht auf einer zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung.

Die Klägerin ist Aktionärin der Beklagten und mit 13.399.965 Aktien am Grundkapital der Beklagten in Höhe von EUR 63.807.058, eingeteilt in eine entsprechende Anzahl an Namensak-tien, beteiligt. Das entspricht einer Beteiligung in Höhe von 21 %. Die Klägerin hielt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der nachstehend abgedruckten Vergleichsvereinbarung weitere 1.674.996 Aktien in ihrem Wertpapierdepot, die sie bereits im November 2022 verkauft und abgetreten hat, deren Übertragung bisher jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

Dem Verfahren ging die Rechtsauffassung der Beklagten voraus, wonach die Klägerin einem Stimmrechtsverlust nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG unterliege, weil Herr Koichi Takagi als Meldepflichtiger im Sinn des WpHG seiner Mitteilungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten hatte die Klägerin daraufhin in seiner Funktion als Versammlungsleiter wegen des seiner Auffassung nach bestehenden Rechtsverlusts von der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. August 2022 ausgeschlossen und die von ihr abgegebenen Stimmen entsprechend nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist diesen Vorwürfen entgegengetreten und hat in der Anfechtungsklage insbesondere geltend gemacht, dass der Ausschluss von der Hauptversammlung und damit auch die Nichtberücksichtigung der von ihr abgegebenen Stimmen rechtswidrig gewesen sei, da sie keinem Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 S. 1 WpHG unterliege.

Eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten vom 9. Januar 2023 hat unter Teilnahme der Klägerin bei gleichzeitigem Ausschluss ihrer Stimmen die Wahl von Frau Prof. Lergenmüller in den Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 5 bestätigt. Diesen Beschluss hat die Klägerin durch eine Erweiterung der Anfechtungsklage ebenfalls angefochten.

Die Parteien der Vergleichsvereinbarung sind zur Vermeidung langwieriger Auseinandersetzungen in möglicherweise mehreren Gerichtsinstanzen übereingekommen, die vorstehend beschriebene Rechtsstreitigkeit vor dem Landgericht Köln (Az. 82 O 68/​22) im Wege des gegenseitigen Nachgebens durch eine Vergleichsvereinbarung beizulegen.

Aus der nachfolgend wortwörtlich wiedergegebenen Vergleichsvereinbarung ergeben sich die folgenden Leistungspflichten der Biofrontera AG:

Die Parteien lassen offen, ob die Maruho Deutschland GmbH in der Vergangenheit einem Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG unterlag.

Die Biofrontera AG verpflichtet sich für den Fall, dass sie in Zukunft der Ansicht ist, Anhaltspunkte für einen Rechtsverlust der Maruho Deutschland GmbH im Sinn des WpHG zu haben, der Maruho Deutschland GmbH den Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen, auf den sie ihre Annahme stützt, ihr relevante Dokumente zur Verfügung zu stellen und sie um Aufklärung zu bitten.

Die Biofrontera AG wird sich, soweit rechtlich zulässig, gegenüber der Maruho Deutschland GmbH zukünftig nur dann auf einen Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG berufen, wenn eine für die Parteien erstellte rechtliche Stellungnahme eines neutralen Gutachters zu dem Ergebnis kommt, dass sich die betreffenden Organmitglieder der Beklagten bzw. der Versammlungsleiter der Beklagten andernfalls pflichtwidrig verhalten würde. Die Kosten dieser ggf. einzuholenden rechtlichen Stellungnahme tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

Für den Fall, dass die Biofrontera AG in Zukunft der Ansicht ist, Anhaltspunkte für einen Rechtsverlust der Maruho Deutschland GmbH im Sinn des WpHG zu haben, werden sich die Parteien – soweit rechtlich zulässig – bemühen, eine Vereinbarung zu treffen, mit der die Biofrontera AG der Maruho Deutschland GmbH ihre Aktionärsrechte bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vorläufig gewährt.

Die Biofrontera AG verpflichtet sich, der Maruho Deutschland GmbH die hälftigen Gerichtskosten aus dem Anfechtungsverfahren vor dem LG Köln (Az. 82 O 68/​22) in Höhe von EUR 564,50 zu erstatten. Die eigenen Kosten und Rechtsanwaltskosten werden von der jeweils eigenen Partei getragen. Beide Parteien verzichten darauf, Kostenanträge zu stellen.

Klägerin und Beklagte sind sich einig, dass die Biofrontera AG keine Ansprüche aus der Bezugsrechtsvereinbarung vom 25. Oktober 2022 geltend machen kann, da die dort geregelte aufschiebende Bedingung für das Entstehen von Ansprüchen zugunsten der Biofrontera AG – nämlich das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung eines deutschen Gerichts, dass die Bezugsrechtsinhaberin einem Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 S. 1 WpHG unterliegt bzw. zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. August 2022 unterlag – nicht eingetreten ist. Die Biofrontera AG hat insoweit rein vorsorglich auf etwaige Ansprüche aus der Bezugsrechtsvereinbarung verzichtet.

Die Vergleichsvereinbarung hat den folgenden Wortlaut:

Non-binding English convenience translation
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Vergleichs-
vereinbarung
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Settlement Agreement

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betreffend das Verfahren Az. 82 O 68/​22 vor dem Landgericht Köln regarding the proceedings case no. 82 O 68/​22 before the Cologne Regional Court
zwischen between
Maruho Deutschland GmbH, Hemmelrather Weg 201, Haus 2, 51377 Leverkusen,
Deutschland,
Maruho Deutschland GmbH, Hemmelrather Weg 201, Haus 2, 51377 Leverkusen,
Germany,
vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Takaharu Kato, represented by the managing director with sole power of representation, Takaharu Kato,
(nachfolgend als „Klägerin“ bezeichnet) (hereinafter referred to as “Claimant”)
und and
Biofrontera AG, Hemmelrather Weg 201,
51377 Leverkusen,
Deutschland,
Biofrontera AG, Hemmelrather Weg 201,
51377 Leverkusen,
Germany,
vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, represented by the management board and the supervisory board,
(nachfolgend als „Beklagte“ bezeichnet) (hereinafter referred to as “Respondent”)
(Klägerin und Beklagte nachstehend jeweils einzeln als „Partei“ und zusammen als „Parteien“ bezeichnet) (Claimant and Respondent hereinafter individually referred to as “Party” and collectively referred to as the “Parties”)
Präambel Preamble
(A) Die Klägerin ist Aktionärin der Beklagten und mit 13.399.965 Aktien am Grundkapital der Beklagten in Höhe von EUR 63.807.058, eingeteilt in eine entsprechende Anzahl an Namensaktien, beteiligt. Das entspricht einer Beteiligung in Höhe von 21 %. Die Klägerin hat derzeit weitere 1.674.996 Aktien in ihrem Wertpapierdepot, die sie bereits im November 2022 verkauft und abgetreten hat, deren Übertragung bisher jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. (A) The Claimant is a shareholder of the Respondent and holds 13,399,965 shares in the Respondent’s share capital of EUR 63,807,058, which is divided into a corresponding number of registered shares. This corresponds to a shareholding of 21 %. The Claimant currently has a further 1,674,996 shares in its secutiries account, which it has already sold and transferred in title in November 2022, but the transfer of which has not yet been successfully completed.
(B) Die Klägerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Maruho Co., Ltd., einem japanischen auf Dermatologie spezialisierten pharmazeutischen Unternehmen. (B) The Claimant is a wholly-owned subsidiary of Maruho Co., Ltd, a Japanese pharmaceutical company specializing in dermatology.
(C) Herr Koichi Takagi ist Chairman und Representative Director der Maruho Co., Ltd. Präsident & CEO und Representative Director der Maruho Co., Ltd. ist Herr Atsushi Sugita. Herr Takagi ist mit 10 % an der Maruho Co., Ltd. beteiligt. Die weiteren wesentlichen Gesellschafter der Maruho Co., Ltd. sind die Maruho/​Takagi Foundation for Dermatological Promotion, die Maruho Group Employee Holding Association und die Maruho Group Directors and Officers Holding Association. Insgesamt halten die Mitglieder der Familie Takagi ca. 15 % der Anteile an der Maruho Co., Ltd. (C) Mr. Koichi Takagi, is Chairman and Representative Director of Maruho Co., Ltd. President & CEO and Representative Director of Maruho Co., Ltd. is Mr. Atsushi Sugita. Mr. Takagi holds a 10 % shareholding in Maruho Co., Ltd. The other major shareholders of Maruho Co., Ltd. are Maruho/​Takagi Foundation for Dermatological Promotion, Maruho Group Employee Holding Association and Maruho Group Directors and Officers Holding Association. In total, the members of the Takagi family hold approximately 15 % of the shares in Maruho Co., Ltd.
(D) Die Beklagte hat seit August 2022 die Auffassung vertreten, dass die Klägerin einem Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 S. 1 WpHG unterliege, da Herr Koichi Takagi, die Maruho Co., Ltd. beherrsche und damit Meldepflichtiger im Sinn des WpHG sei. Herr Takagi sei seiner Mitteilungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen. (D) Since August 2022, the Respondent has been of the opinion that the Claimant is subject to a loss of rights pursuant to Sec. 44 (1) sentence 1 of the German Securities Trading Act (Wertpapierhandelsgesetz – WpHG), as Mr. Koichi Takagi would control Maruho Co., Ltd. and thus be obliged to file a voting rights notification under the WpHG. Mr. Takagi would have culpably failed to comply with his notification obligation.
(E) Der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft hat die Klägerin in seiner Funktion als Versammlungsleiter wegen des angeblichen Rechtsverlusts von der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. August 2022 ausgeschlossen und die von ihr abgegebenen Stimmen entsprechend nicht berücksichtigt. (E) The Chairman of the Respondent’s Supervisory Board, in his capacity as Chairman of the general meeting, excluded the Claimant from the Respondent’s virtual Annual General Meeting on 23 August 2022 due to the alleged loss of rights, and accordingly did not count the votes cast by the Claimant.
(F) Die Klägerin hat die hier gegenständliche Anfechtungsklage gegen die Wahl von Frau Prof. Lergenmüller in den Aufsichtsrat, die die Hauptversammlung der Beklagten am 23. August 2022 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a) ohne ihre Stimmen beschlossen hat, bei dem Landgericht Köln erhoben (Az. 82 O 68/​22) (die „Anfechtungsklage“). In der Anfechtungsklage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass der Ausschluss von der Hauptversammlung und damit auch die Nichtberücksichtigung der von ihr abgegebenen Stimmen rechtswidrig gewesen sei, da sie keinem Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 S. 1 WpHG unterliege. (F) The Claimant brought the legal action at issue before the Cologne Regional Court (Case No. 82 O 68/​22) (the “LegalAction”) against the election of Prof. Lergenmüller to the Supervisory Board, which was resolved by the Annual General Meeting of the Respondent on 23 August 2022 under agenda item 8 a) without the votes of the Claimant. In the Legal Action, the Claimant claimed in particular that the exclusion from the Annual General Meeting and thus also the disregard of the votes cast by the Claimant was unlawful, as the Claimant was not subject to any loss of rights under Sec. 44 (1) sentence 1 of the WpHG.
(G) Eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten vom 9. Januar 2023 hat unter Teilnahme der Klägerin bei gleichzeitigem Ausschluss ihrer Stimmen die Wahl von Frau Prof. Lergenmüller in den Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 5 bestätigt. Diesen Beschluss hat die Klägerin durch eine Erweiterung der Anfechtungsklage ebenfalls angefochten. (G) An Extraordinary General Meeting of the Respondent held on 9 January 2023 confirmed the election of Prof. Lergenmüller to the Supervisory Board under agenda item 5 while the Claimant participated in the General Meeting but the Chairman of the Respondent’s Supervisory Board excluded the Claimants votes. The Claimant also contested this resolution by extending the Legal Action.
(H) Am 31. Januar 2023 hat Herr Takagi eine Stimmrechtsmitteilung für die von der Klägerin an der Beklagten gehaltenen Stimmrechte abgegeben (die „Stimmrechtsmitteilung“). (H) On 31 January 2023, Mr. Takagi submitted a voting rights notification for the voting rights the Claimant hold in the Respondent (the “Voting Rights Notification”).
(I) Die unter den Abschnitten (A), (B) und (C) sowie Abschnitt (H) beschriebenen Tatsachen sowie die aktuelle Gesetzeslage in Verbindung mit der Auslegung dieser durch die BaFin werden nachfolgend auch als „Status Quo“ bezeichnet. (I) The facts described under sections (A), (B) and (C) as well as section (H) as well as the current statutory law in connection with the interpretation of the same by BaFin are hereinafter also referred to as the “Status Quo”.
(J) Die Parteien sind unter Berücksichtigung von jeweils eingeholtem Rechtsrat übereinstimmend der Auffassung, dass die Klägerin ab dem Datum der Stimmrechtsmitteilung keinem Rechtsverlust gem. § 44 Abs. 1 S. 1 WpHG unterliegt. Zur Klarstellung: Der Klägerin stehen daher ihre Aktionärsrechte ab dem Datum der Stimmrechtsmitteilung zu. Das gilt insbesondere, aber nicht abschließend, für das Teilnahme- und Stimmrecht der Klägerin in der Hauptversammlung der Beklagten, etwaige Bezugsrechte und das Dividendenrecht der Klägerin. (J) Taking into account legal advice they have each obtained, the Parties share the opinion that the Claimant is not subject to any loss of rights pursuant to Sec. 44 (1) sentence 1 WpHG starting from the date of the Voting Rights Notification. For the avoidance of doubt, the Claimant is therefore entitled to its shareholder rights as of the date of the Voting Rights Notification. This applies in particular, but not conclusively, to the Claimant’s right to attend and vote at the Respondent’s annual general meeting, any subscription rights and the Claimant’s dividend right.
(K) Die Parteien sind unter Berücksichtigung von jeweils eingeholtem Rechtsrat übereinstimmend der Auffassung, dass ein Rechtsverlust der Klägerin im Sinn des WpHG zukünftig nur entstehen kann, wenn es zu einer Änderung des Status Quo kommt, die nach den dann gültigen Bestimmungen des WpHG eine erneute Mitteilungspflicht der Klägerin oder eines Dritten auslöst, deren Nichterfüllung zu einem Rechtsverlust der Klägerin führen würde und die Klägerin bzw. der Dritte dieser Mitteilungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt. (K) Taking into account legal advice they have each obtained, the Parties share the opinion that a loss of rights on the part of the Claimant within the meaning of the WpHG can only occur in the future if there is a change in the Status Quo which would again trigger an obligation to submit a notification on the part of the Claimant or a third party, non-compliance with which would lead to a loss of rights of the Claimant pursuant to the then applicable provisions of the WpHG and the Claimant or the third party fails to properly comply with this notification obligation.
(L) Die Parteien streben an, den Streit um die Aktionärsrechte der Klägerin einvernehmlich und im Sinn einer Gesamtbefriedung des Verhältnisses umfassend und, soweit rechtlich zulässig, auch für die Zukunft beizulegen. (L) The parties seek to resolve the dispute regarding the Claimant’s shareholder rights consensually, comprehensively and, to the extent legally permissible, also for the future in the sense of an overall settlement.
DIES VORAUSGESCHICKT, schließen die Parteien mit dem Willen, sich – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – rechtlich zu binden, folgende Vergleichsvereinbarung (die „Vereinbarung“): NOW, THEREFORE, the Parties, intending to be legally bound to the extend legally permissible, hereby conclude the following settlement agreement (the “Agreement”):
1. Streit um einen Rechtsverlust der Klägerin 1. Dispute about a loss of rights of the Claimant
1.1 Die Parteien sind sich einig, die Frage, ob die Klägerin in der Vergangenheit einem Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 S. 1 WpHG unterlag, für die Vergangenheit offen zu lassen und sie insoweit künftig weder gerichtlich noch außergerichtlich geltend zu machen. 1.1 The Parties agree to leave open the question whether the Claimant was subject to a loss of rights under Sec. 44 (1) sentence 1 WpHG in the past and not to pursue this issue in or out of court in the future.
1.2 Die Parteien sind sich einig, dass die Stimmrechtsmitteilung und diese Vereinbarung keine rechtliche Wirkung mit Blick auf die Frage haben, ob die Beklagte in der Vergangenheit einem Rechtsverlust unterlag, insbesondere ist darin weder ein Schuldeingeständnis noch sonstiges Anerkenntnis in Bezug auf die Frage des angeblichen Rechtsverlusts zu sehen. Weder die Parteien noch andere natürliche oder juristische Personen dürfen diese Vereinbarung oder die Stimmrechtsmitteilung zu dem Zweck verwenden, eine solche rechtliche Wirkung zu belegen. 1.2 The Parties agree that the Voting Rights Announcement and this Agreement shall not have any legal effect regarding the question whether the Claimant was subject to a loss of rights in the past; in particular, it shall not constitute an admission of guilt or any other acknowledgement regarding the question of the alleged loss of rights. Neither the Parties nor any other natural person or legal entity may use this Agreement or the Voting Rights Notification for the purpose of trying to prove such legal effect.
1.3 Die Klägerin verzichtet darauf, gegen den Beschluss zur Wahl von Frau Prof. Lergenmüller in den Aufsichtsrat der Beklagten vom 23. August 2023 in der Gestalt des Bestätigungsbeschlusses vom 9. Januar 2023 weiter gerichtlich vorzugehen und erkennt die Wahl an. 1.3 The Claimant waives further legal action against the resolution on the election of Prof. Lergenmüller to the Supervisory Board of the Respondent of 23 August 2023 in the form of the confirmation resolution of 9 January 2023 and acknowledges the election.
1.4 Für den Fall, dass die Beklagte in Zukunft der Ansicht ist, Anhaltspunkte für einen Rechtsverlust der Klägerin im Sinn des WpHG zu haben, wird sie der Klägerin den Sachverhalt unverzüglich mitteilen, auf den sie ihre Annahme stützt, ihr relevante Dokumente zur Verfügung stellen und die Klägerin um Aufklärung bitten (die „Aufklärungsbitte“). Die Klägerin ist verpflichtet, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen von mindestens zwei Wochen, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen (die „Maruho-Stellungnahme“) und auch im Übrigen aktiv daran mitzuwirken, dass die Beklagte in der Lage ist, zu beurteilen, ob ein Rechtsverlust im Sinn des WpHG besteht. 1.4 In case the Respondent is of the opinion that it has indications for a loss of rights of the Claimant within the meaning of the WpHG in the future, it will immediately provide the Claimant with the facts leading it to this assumption as well as any relevant documents and request clarification from the Claimant (the “Clarification Request”). The Claimant is obliged to comment on the facts within a reasonable period of time, of at least two weeks (the “Maruho Statement”) and also to actively cooperate in other respects so that the Respondent is in a position to assess whether there is a loss of rights within the meaning of the WpHG.
1.4.1 Selbst wenn (i) die Maruho-Stellungnahme die aus Sicht der Beklagten vorliegenden Anhaltspunkte für einen Rechtsverlust der Klägerin nicht vollumfänglich entkräften könnte, (ii) eine Maruho-Stellungnahme nicht rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist nach Ziffer 1.4 oder (iii) eine Maruho-Stellungnahme nicht rechtzeitig vor einer von der Beklagten zwingend vor Ablauf der Zweiwochenfrist zu treffenden Entscheidung vorliegt, wird die Beklagte sich, soweit rechtlich zulässig, zukünftig nur dann auf einen Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 S. 1 WpHG berufen, wenn eine für die Parteien erstellte rechtliche Stellungnahme eines neutralen Gutachters, der anerkannter Experte auf dem Gebiet des Aktien- und Kapitalmarktrechts ist und keine der Parteien in der Vergangenheit rechtlich beraten hat, zu dem Ergebnis kommt, dass die betreffenden Organmitglieder der Beklagten bzw. der Versammlungsleiter der Beklagten, sofern er ausnahmsweise kein Organmitglied ist, sich andernfalls pflichtwidrig verhalten würden. Dem neutralen Gutachter sind auf Verlangen unverzüglich sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Bewertung des in Rede stehenden Rechtsverlusts im Sinn des § 44 Abs. 1 S. 1 WpHG benötigt. Bei der rechtlichen Stellungnahme hat der neutrale Gutachter insbesondere die der Beklagten vorliegenden Anhaltspunkte und Glaubhaftmachungsmittel ebenso angemessen zu berücksichtigen, wie die Maruho-Stellungnahme nebst Anlagen und Glaubhaftmachungsmitteln, soweit diese rechtzeitig vorliegt. Der neutrale Gutachter ist hierbei berechtigt, eine Frist festzulegen, bis zu der Informationen im Rahmen der rechtlichen Stellungnahme berücksichtigt werden, und auch im Übrigen das Prozedere mit Blick auf die abzugebende Stellungnahme im Einzelnen festzulegen. Die Fristen und das Datum der Abgabe der Stellungnahme müssen dabei so gesetzt werden, dass die rechtliche Stellungnahme des Gutachters den Parteien mit angemessenem Vorlauf, mindestens aber drei Bankarbeitstage, vor dem Termin zugeht, an dem die betreffenden Organmitglieder der Beklagten bzw. der Versammlungsleiter der Beklagten, sofern er ausnahmsweise kein Organmitglied ist, über den Rechtsverlust der Klägerin entscheiden müssen. In dringenden Fällen kann der Gutachter die Fristen in eigenem Ermessen verkürzen. 1.4.1 Even if (i) the Respondent is of the opinion that the Maruho Statement fails to refute the Resondent’s indications for a loss of rights of the Claimant, (ii) a Maruho Statement is not available in due time before the end of the two-weeks-notice period pursuant to section 1.4 or (iii) a Maruho Statement is not available in due time in case the Respondent is required to make a decision before the expiry of the two-week period, the Respondent will, to the extent legally permissible, only claim a loss of rights pursuant to Sec. 44 (1) sentence 1 WpHG if, according to a legal opinion prepared for the Parties by a neutral expert who is a recognized expert in the field of German stock corporation and capital market law and who has not provided legal advice to either of the Parties in the past, the relevant members of the Respondent’s executive bodies or the chairman of the Respondent’s General Meeting, if he is exceptionally not a member of the executive bodies, would otherwise act in breach of their duties. Upon request, the neutral expert shall be provided without undue delay with all information required for the assessment of the loss of rights in question within the meaning of Sec. 44 (1) sentence 1 WpHG. In his legal opinion, the neutral expert shall in particular take into account the indications and evidence available to the Respondent as well as the Maruho Statement together with its annexes and evidence insofar as available in due time. In this context, the neutral expert is entitled to set a deadline by which he will take into account information in the legal opinion and also to determine the procedure in detail with regard to the legal opinion. The deadlines and the date of submission of the legal opinion must be set in such a way that the Parties will receive the legal opinion with reasonable advance notice, but at least three banking days, before the date on which the relevant members of the Respondent’s executive bodies or the chairman of the Respondent’s General Meeting, if he is exceptionally not a member of the executive bodies, must decide on the Claimant’s loss of rights. In urgent cases, the expert may shorten the deadlines at his own discretion.
1.4.2 Als neutralen Gutachter bestimmen die Parteien Prof. Dr. Christoph H. Seibt. Sollte Prof. Dr. Christoph H. Seibt das Mandat zum gegebenen Zeitpunkt nicht annehmen, soll das Gutachten von Prof. Dr. Jochen Vetter oder Prof. Dr. Hans-Ulrich Wilsing erstattet werden. Sollten alle der vorstehend genannten Personen das Mandat zum gegebenen Zeitpunkt nicht annehmen, werden sich die Parteien unverzüglich auf einen anderen Gutachter mit aktien- und kapitalmarktrechtlichem Beratungsschwerpunkt aus einer der in dem dann aktuellen JUVE-Ranking oder einem vergleichbaren Nachfolgeranking in den beiden besten Kategorien für Gesellschaftsrecht aufgeführten Kanzleien einigen. Zur Klarstellung: Die Beauftragung eines neutralen Gutachters aufgrund dieser Vereinbarung führt nicht automatisch dazu, dass dieser im Falle einer beabsichtigten nochmaligen Beauftragung als vorbefasst im Sinn der vorstehenden Ziffer 1.4.1 gilt; auf Verlangen einer Partei muss jedoch für eine anstehende neue Beauftragung ein anderer Gutachter gewählt werden. 1.4.2 The Parties hereby designate Prof. Dr. Christoph H. Seibt as the neutral expert. If Prof. Dr. Christoph H. Seibt does not accept the mandate at the given time, the legal opinion shall be rendered by Prof. Dr. Jochen Vetter or Prof. Dr. Hans-Ulrich Wilsing. If all of the aforementioned persons do not accept the mandate at the given time, the Parties shall agree on another expert with an advisory focus on stock corporation and capital market law from one of the law firms listed in the top two categories for corporate law in the then current JUVE ranking or a comparable successor ranking without undue delay. For the avoidance of doubt, the appointment of a neutral expert on the basis of this Agreement does not automatically mean that this neutral expert is deemed to have been pre-engaged within the meaning of section 1.4.1 above in the event that this neutral expert is to be reappointed; however, at the request of one of the parties, a different expert must be selected for a forthcoming new appointment.
1.4.3 Die Kosten der rechtlichen Stellungnahme gem. Ziffer 1.4.1 tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. 1.4.3 The Parties shall each bear half of the costs of the legal opinion pursuant to section 1.4.1.
1.5 Für den Fall, dass die Beklagte in Zukunft der Ansicht ist, Anhaltspunkte für einen Rechtsverlust der Klägerin im Sinn des WpHG zu haben, werden sich die Parteien – soweit rechtlich zulässig – bemühen, wie bereits in der Vergangenheit im Einzelfall eine Vereinbarung zu treffen, mit der die Beklagte der Klägerin ihre Aktionärsrechte, zum Beispiel Bezugsrechte oder Dividendenzahlungen, bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vorläufig gewährt. 1.5 In case the Respondent is of the opinion that it has indications for a loss of rights of the Claimant within the meaning of the WpHG in the future, the Parties will endeavour, to the extent legally permissible, to reach an agreement on a case-by-case basis, as already done in the past, granting the Claimant its shareholder rights, for example subscription rights or dividend entitlement, until a final and binding court ruling.
2. Auswirkungen auf den Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht Köln 2. Consequences for the Parties’ legal proceedings before the Cologne Regional Court
2.1 Die Klägerin verpflichtet sich, die Anfechtungsklage, unverzüglich nach Eingang der Kostenerstattung gemäß Ziffer 2.3 zurückzunehmen. Beide Parteien verpflichten sich, keine Kostenanträge zu stellen. 2.1 The Claimant undertakes to withdraw the Legal Action immediately after receipt of the Reimbursement in accordance with section 2.3. Both Parties undertake not to apply for costs.
2.2 Die Parteien sind sich einig, dass jede Partei ihre eigenen Kosten und Anwaltshonorare, die ihr gerichtlich oder außergerichtlich entstanden sind, sowie ihre eigenen Kosten für diese Vereinbarung selbst trägt. Die Kosten, Gebühren und Auslagen des Gerichts nach dem GKG werden von den Parteien im Innenverhältnis zu gleichen Teilen getragen. 2.2 The Parties agree that each Party shall bear its own costs and attorney’s fees incurred in the court proceedings and its own costs for this Agreement. The costs, fees and expenses of the court according to the court costs act (Gerichtskostengesetz – GKG) shall internally be borne equally by the Parties.
2.3 Die Beklagte wird der Klägerin den dieser nach Ziffer 2.2 Satz 2 zustehenden Betrag von EUR 564,50 unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf ein von der Klägerin zu benennendes Konto erstatten (die „Kostenerstattung“). 2.3 Without undue delay after conclusion of this Agreement, the Respondent will reimburse the Claimant the amount of EUR 564.50 to which the Claimant is entitled pursuant to section 2.2 sentence 2 to a bank account to be specified by the Claimant (the “Reimbursement”).
3. Auswirkungen auf die Bezugsrechtsvereinbarung der Parteien vom 24. Oktober 2022 3. Consequences for the Parties’ subscription rights agreement of 24 October 2022
3.1 Die Parteien sind sich einig, dass die Aufschiebende Bedingung, wie in § 3.1 der Bezugsrechtsvereinbarung vom 25. Oktober 2022 (Bezugsrechtsvereinbarung“) definiert, nicht eingetreten ist. 3.1 The Parties agree that the Condition Precedent as defined in section 3.1 of the subscription rights agreement of 25 October 2022 (“Subscription Rights Agreement”) has not occurred.
3.2 Die Parteien sind daher einig, dass die Beklagte keine Ansprüche aus der Bezugsrechtsvereinbarung geltend machen kann, insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises wie in § 3.3 der Bezugsrechtsvereinbarung definiert. Rein vorsorglich verzichtet die Beklagte auf einen entsprechenden Anspruch aus § 3.3 der Bezugsrechtsvereinbarung. 3.2 The Parties therefore agree that the Respondent cannot assert any claims under the Subscription Rights Agreement, in particular no claim for payment of the Purchase Price as defined in section 3.3 of the Subscription Rights Agreement. As a matter of precaution, the Respondent waives its corresponding claims under section 3.3 of the Subscription Rights Agreement.
3.3 Im Übrigen bleibt die Bezugsrechtsvereinbarung unberührt. 3.3 Otherwise, the Subscription Rights Agreement remains unaffected.
4. Geltendes Recht 4. Governing Law
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. This Agreement shall be governed by the laws of the Federal Republic of Germany.
5. Gerichtsstand 5. Jurisdiction
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Köln, Deutschland. The exclusive jurisdiction for all disputes arising out of or in connection with this Agreement shall be Cologne, Germany.
6. Sprache 6. Language
Die deutsche Fassung dieser Vereinbarung ist rechtsverbindlich. Die englische Fassung dient nur der unverbindlichen Übersetzung. The German version of this Agreement is legally binding. The English version is a non-binding convenience translation.
7. Salvatorische Klausel 7. Severability
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so berührt dies unbestreitbar nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen, ohne dass eine Partei den Willen der Parteien zur Aufrechterhaltung dieser Vereinbarung auch ohne die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung oder die Lücke darzulegen und zu beweisen hätte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien, eine angemessene, wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Zweck dieser Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die Angelegenheit von Anfang an bedacht hätten. Should any individual provision of this Agreement be or become in whole or in part invalid or infeasible, or should there be an omission in this Agreement, this shall indisputably (unwiderlegbar) not affect the validity or feasibility of the remaining provisions, without any Party having to argue (darlegen) and prove (beweisen) the Parties’ intent to uphold this Agreement even without the invalid or infeasible provision or the omission. In place of the invalid or infeasible provision or in order to remedy the omission, the Parties undertake to agree on an appropriate, valid and feasible provision that comes closest to what the Parties intended or would have intended in accordance with the purpose of this Agreement had they considered the matter at the outset.
8. Abhängige Unternehmen und Rechtsnachfolger 8. Controlled companies and Successors-in-Title
8.1 Die Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung sollen sich auf alle Rechtsnachfolger der Parteien erstrecken sowie auf die von den Parteien jeweils abhängigen Unternehmen. 8.1 The rights and obligations under this Agreement shall extend to any successor-in-title of the Parties as well as to any company controlled by one of the Parties.
8.2 Die Parteien schließen diese Vereinbarung daher auch mit Wirkung für alle von ihnen jeweils abhängigen Unternehmen und werden für die Einhaltung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen durch die von ihnen abhängigen Unternehmen sorgen und haften. 8.2 The Parties therefore also enter into this Agreement with binding effect for all companies controlled by one of the Parties respectively and will ensure and be liable for their controlled companies’ compliance with the obligations arising from this Agreement.
8.3 Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff „abhängiges Unternehmen“ ein Unternehmen i.S.d. § 17 Abs. 1 AktG. 8.3 For the purpose of this Agreement, controlled companies shall mean an entity within the meaning of Sec. 17 para 1 German Stock Corporation Act (Aktiengesetz).
9. Änderungen 9. Modification
Jede Bestimmung dieser Vereinbarung kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn eine solche Änderung oder Aufhebung durch eine schriftliche Erklärung, ausgefertigt durch alle Parteien, erfolgt und ausdrücklich auf diese Vereinbarung Bezug genommen wird. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis nach dieser Ziffer 9. Any provision of this Agreement may only be amended or waived if such amendment or waiver is made by a written statement executed by all parties and expressly refers to this Agreement. This shall also apply to any waiver of the written form requirement under this section 9.
10. Ausfertigungen 10. Counterparts
Diese Vereinbarung kann in mehreren Ausfertigungen unterzeichnet werden, von denen jede als Original gilt, was die gleiche Wirkung hat, als ob die Unterschriften auf den Ausfertigungen auf einem einzigen Exemplar dieser Vereinbarung stünden, die jedoch alle zusammen ein und dieselbe Urkunde darstellen. Die Übermittlung von gescannten unterschriebenen Ausfertigungen dieser Vereinbarung per Telefax oder E-Mail ist ausreichend, um jede Partei in gleichem Maße zu binden wie ein Original. This Agreement may be signed in multiple counterparts, each of which shall be deemed an original, which shall have the same effect as if the signatures on the counterparts were on a single copy of this Agreement, but all of which together shall constitute one and the same instrument. Transmission of scanned signed copies of this Agreement by facsimile or e-mail shall be sufficient to bind each party to the same extent as an original.
11. Gesamte Vereinbarung 11. Entire Agreement
Diese Vereinbarung stellt die gesamte und einzige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die Anfechtungsklage dar. This Agreement constitutes the entire agreement between the Parties with regard to the Legal Action.
12. Wirksamkeit 12. Effective Date
Diese Vereinbarung gilt als geschlossen und wird an dem Tag wirksam, an dem sie von allen Vertragsparteien unterzeichnet wurde. This Agreement will deemed to be executed and shall be effective on the date when it has been signed by all the Parties hereto.
Unterschriftenseiten folgen Signature pages follow

 

Leverkusen, im Juli 2023

Biofrontera AG

Der Vorstand

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