SPOBAG AG – Corporate Governance Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SPOPAB AG gem. § 161 AktG

SPOBAG Aktiengesellschaft

Düsseldorf

Corporate Governance
Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SPOPAB AG
gem. § 161 AktG zum Deutschen Coporate Governance-Kodex

 

Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission deutscher Corporate Governance-Kodex“ (nachfolgend der „Kodex“ in der am 27. Juni 2022 in Kraft getretenen Fassung) entsprochen wird und wurde, soweit nicht – wie nachstehend dargestellt – zulässigerweise von Empfehlungen abgewichen wird.

Die SPOGAB AG weicht von folgenden Empfehlungen ab bzw. erachtet diese als nicht anwendbar:

1.

Vorstand

Wegen der geringen Größe der Gesellschaft sowie der derzeit fehlenden operativen Tätigkeit ist bis zur Reaktivierung der Gesellschaft nur ein Vorstand bestellt. Mit Blick hierauf sowie auf das Alter des bisherigen Alleinvorstandes und den Bestellungszeitraum sind die Empfehlungen B.1, B.2 und B.5 derzeit nicht relevant. Empfehlung B.1 (Diversität) ist im Hinblick auf die Bestellung nur eines Vorstands nicht anwendbar.

Der Vorstand erhält im Hinblick auf das fehlende operative Geschäft der Gesellschaft derzeit keine Vergütung, so dass Grundsatz 24 und die Empfehlungen in G.1 bis G.14 nicht anwendbar sind.

2.

Corporate-Governance-Systeme der Gesellschaft

Die Gesellschaft verfügt derzeit über keinerlei operatives Geschäft und keine Arbeitnehmer. Daher wurde von der Einrichtung eines Compliance Management Systems und der Möglichkeit, geschützte Hinweise auf Rechtsverstöße zu geben, abgesehen (Empfehlung A.4). Im Übrigen sind die Corporate-Governance-Systeme der Gesellschaft ausweislich der Feststellungen des Abschlussprüfers in Anbetracht der Größe der Gesellschaft und des Fehlens eines operativen Geschäfts ausreichend.

In Ermangelung eines operativen Geschäfts sind die auf die Einhaltung von Nachhaltigkeitszielen ausgerichteten Empfehlungen derzeit nicht relevant. Daher wurde davon abgesehen, die Empfehlungen A 1 (Identifizierung der Chancen und Risiken, die mit Sozial- und Umweltfaktoren verbunden sind) und A 3 (Abdeckung nachhaltigkeitsbezogener Ziele im internen Kontrollsystem und Risikomanagementsystem) umzusetzen. Empfehlung C 1 ist insofern, soweit es um das Kompetenzprofil des Aufsichtsrates geht, nicht einschlägig.

3.

Aufsichtsrat

Angesichts des Fehlens eines operativen Geschäfts hat sich der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung (abweichend von Empfehlung C.1) keine konkreten Ziele gesetzt und abweichend von Empfehlung D.1 keine Geschäftsordnung gegeben. Seine Tätigkeit ist in der Satzung umfassend geregelt.

Der Aufsichtsrat hat wegen der geringen Größe der Gesellschaft und der geringen Größe des Aufsichtsrats davon abgesehen, Ausschüsse zu bilden (abweichend von Empfehlung D.2). Die Aufgaben eines Prüfungsausschusses (Grundsatz 14 des Kodex) sowie eines Nominierungsausschusses (Empfehlung D.4 des Kodex) nimmt der Aufsichtsrat als Plenum wahr. Abweichend von Empfehlung G.17 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrates im Hinblick auf die fehlende operative Tätigkeit der Gesellschaft keine höhere Vergütung.

 

München, den 04.07.2023

Für den Aufsichtsrat: Für den Vorstand:
Dr. Axel Koch,
Aufsichtsratsvorsitzender
Robert Ferstl
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