Deutsche Eigenheim Union AG – Einladung zur Hauptversammlung (am Montag, den 28. August 2023, um 11:00 Uhr)

Deutsche Eigenheim Union AG

Berlin

WKN: A0STWH /​ ISIN: DE000A0STWH9

Eindeutige Kennung des Ereignisses: JZ6082023oHV

EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Montag, den 28. August 2023, um 11:00 Uhr (MESZ)

im Hotel Pullman Berlin Schweizerhof,
Budapester Straße 25, 10787 Berlin,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

 

 

I.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Deutsche Eigenheim Union AG zum 31. Dezember 2022, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, des Konzernlageberichts der Deutsche Eigenheim Union AG für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 30. Juni 2023 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Gesellschaft gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Harry Haseloff, Wirtschaftsprüfer, Berlin, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr zu wählen.

5.

Beschlussfassung über Änderung von § 1 Absatz 1 der Satzung (Umfirmierung der Gesellschaft)

Die Firma der Gesellschaft soll aus markenrechtlichen Gründen von Deutsche Eigenheim Union AG in Eigenheim Union 1898 Beteiligungs AG geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 1 Absatz 1 der Satzung zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

„1.

Die Aktiengesellschaft führt die Firma

Eigenheim Union 1898 Beteiligungs AG.“
6.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 4 Absatz 1 der Satzung

Die Unterscheidung zwischen dem Bundesanzeiger sowie dem elektronischen Bundesanzeiger gibt es nicht mehr. Der „elektronische Bundesanzeiger“ ist seit dem 01. April 2012 unter dem Namen „Bundesanzeiger“ über die entsprechende Internetseite erreichbar. Der Wortlaut in § 4 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft soll daher entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 4 Absatz 1 der Satzung zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

„1.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sofern nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt.“

7.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 10 Absatz 5 der Satzung

Einzelne Regelungen im Rahmen von § 10 Absatz 5 der Satzung im Hinblick auf Beschlüsse des Aufsichtsrats ohne Einberufung einer Sitzung erscheinen nicht mehr zeitgemäß und sollen modernisiert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 10 Absatz 1 der Satzung zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

„1.

Beschlussfassungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats aber auch außerhalb von Sitzungen mündlich, fernmündlich, schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz, erfolgen, wenn entweder die teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats durch Telekommunikationsmittel miteinander in Verbindung stehen und den Beschlussgegenstand erörtern können oder kein Mitglied des Aufsichtsrats dem Verfahren widerspricht.“

8.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 13 Absatz 4 der Satzung

Nach der bisherigen Regelung in § 13 Absatz 4 der Satzung müssen Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts neben der Anmeldung gemäß § 13 Absatz 3 der Satzung auch ihre Berechtigung nachweisen. Durch eine Änderung von § 13 Absatz 4 soll der Nachweisstichtag klargestellt aufgenommen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 13 Absatz 4 der Satzung zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

„4.

Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen; dabei werden der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.“

9.

Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 13 der Satzung um einen neuen Absatz 5 zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften wurde im neuen § 118a AktG die Möglichkeit eröffnet, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort (virtuelle Hauptversammlung) abzuhalten. Um von dieser Möglichkeit für Hauptversammlungen, die ab dem 1. September 2023 einberufen werden, Gebrauch machen zu können, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass diese Form einer Hauptversammlung auch in Zukunft möglich sein soll. Hierfür soll eine entsprechende Ermächtigung in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. Wie auch bei einer physischen Hauptversammlung soll der Vorstand die Einzelheiten zur Einberufung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung bestimmen können. Diese Ermächtigung soll gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 13 der Satzung um den folgenden neuen Absatz 5 zu ergänzen:

„5.

Der Vorstand ist gemäß Beschlussfassung der Hauptversammlung am 28. August 2023 ermächtigt vorzusehen, dass eine Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung), wenn die Versammlung innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister stattfindet.“

10.

Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 14 der Satzung um neue Absätze 8 und 9 zur künftigen Ermöglichung einer Onlineteilnahme und Briefwahl

Gemäß § 118 Abs. 1 und 2 AktG kann den Aktionären bei Vorliegen einer entsprechenden Satzungsregelung die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht werden. Die nachfolgenden Ergänzungen der Satzung der Gesellschaft sollen dazu dienen, diese gesetzlichen Möglichkeiten in der Satzung zur verankern und der Gesellschaft somit größtmögliche Flexibilität im Hinblick auf die Durchführung künftiger Hauptversammlungen zu ermöglichen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 14 der Satzung um die folgenden neuen Absätze 8 und 9 zu ergänzen:

„8.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Onlineteilnahme). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufung mitzuteilen.

9.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren nach Satz 1 zu treffen. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufung mitzuteilen.“

II.
Teilnahmebedingungen

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 7. August 2023, 0:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform spätestens bis zum Ablauf des 21. August 2023, 24.00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

Deutsche Eigenheim Union AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

2.

Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist ein fristgerechter Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich.

Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Die Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht auch das Formular verwenden, welches nach fristgerechtem Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​deutsche-eigenheim-union.de/​investoren/​hauptversammlung/​

zum Herunterladen zur Verfügung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

Deutsche Eigenheim Union AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
E-Mail: eigenheim-union@better-orange.de

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist ein fristgerechter Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ihnen steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach dem oben beschriebenen fristgerechtem Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zugeschickt wird, und steht auch unter

https:/​/​deutsche-eigenheim-union.de/​investoren/​hauptversammlung/​

zum Herunterladen zur Verfügung.

Die Vollmacht mit den Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 27. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der vorstehenden Adresse oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.

Darüber hinaus haben form- und fristgerecht angemeldete und in der Hauptversammlung erschienene Aktionäre und deren Vertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

3.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG (sofern Gegenstand der Tagesordnung) zu übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:

Deutsche Eigenheim Union AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
E-Mail: antraege@better-orange.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Vorbehaltlich der in § 126 Abs. 2 und 3 AktG sowie in § 127 AktG genannten Gründe werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung hierzu) im Internet unter

https:/​/​deutsche-eigenheim-union.de/​investoren/​hauptversammlung/​

veröffentlicht, wenn diese bis spätestens zum Ablauf des 13. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten eingehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

4.

Datenschutzhinweise

Die Deutsche Eigenheim Union AG verarbeitet personenbezogene Daten, wie z.B. Name, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung angefallenen Daten löschen wir, nachdem die Speicherung insbesondere zum Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Für die Verarbeitung ist die Deutsche Eigenheim Union AG die verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 4 Abs. 7 Datenschutz-Grundverordnung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Der Dienstleister der Deutsche Eigenheim Union AG, welcher zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wird, erhält von der Deutsche Eigenheim Union AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Die Aktionäre haben gegenüber der Deutsche Eigenheim Union AG hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten ein Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch gegen die Verarbeitung, sowie ein Recht auf Datenübertragung. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Deutsche Eigenheim Union AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Deutsche Eigenheim Union AG
Ringbahnstraße 16/​18/​20
12099 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 322 2 136 99

Die Aktionäre haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung) über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu beschweren. Unsere Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter:

Michelle Mayrhofer
Deutsche Eigenheim Union AG
Ringbahnstraße 16/​18/​20
12099 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 322 2 136 99
E-Mail: info@deutsche-eigenheim-union.de

 

Berlin, im Juli 2023

Deutsche Eigenheim Union AG

Der Vorstand

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